Restwertabzug bei Weiterbenutzung eines total beschädigten Fahrzeuges (VI ZR 120/06 vom 06.03.2007)

BGH – Urteil v. 6.03.2007  VI ZR 120/06 (LG Heilbronn)

Benutzt der Geschädigte im Totalschadenfall (hier: Reparaturkosten höher als 130 % des Wiederbeschaffungswertes) sein unfallbeschädigtes, aber fahrtaugliches und verkehrssicheres Fahrzeug weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten  für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen. Der Restwert laut Gutachten am örtlichen Markt betrug max. 500,00 €. Die verklagte Versicherung hatte ein Restwertangebot 1.300 € brutto aus Norddeutschland.

Aus den Gründen ….II. Die Erwägung des BerGer. halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Der Kläger muss sich bei der Schadenabrechnung auf Gutachterbasis  n i c h t   den Restwert von 1.300 € anrechnen lassen, obwohl der Sachverständige das verunfallte Fahrzeug nur mit 500 € bewertete.Später heißt es: „Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Auch kann er vom Schädiger nicht auf einen höheren Restwert verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte.

Fazit: Überregionale  Restwertbörsen sind im Haftpflichtschadenfall nicht heranzuziehen, da für den Geschädigten völlig unrelevant. Die Konsequenz für jeden Geschädigten kann daher nur sein, zur Schadenfeststellung einen unabhängigen Gutachter zu beauftragen, um keinen meist sogar erheblichen finanziellen Nachteil zu erleiden.

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24 Antworten zu Restwertabzug bei Weiterbenutzung eines total beschädigten Fahrzeuges (VI ZR 120/06 vom 06.03.2007)

  1. borsti sagt:

    Der BVSK auf seiner Internetseite

    >>>>> Wird der Restwert über den so genannten Sondermarkt, d. h. über die Restwertbörsen ermittelt, ist das Gutachten für die Regulierung bereits unbrauchbar.

  2. borsti sagt:

    Nachtrag. Das bezieht sich auf das Urteil v. 6.03.2007 VI ZR 120/06

    Das muß man auch mals lobend sagen.
    borsti

  3. SV Stoll sagt:

    Der weitere Schritt von SV`s und RA`s in dieser Thematik muß nun aber sein, der Verdrehung des Begriffs „Restwert“ Einhalt zu gebieten. Wie der Wiederbeschaffungswert ist der Restwert ein „Wert“. Also nicht das höchste oder niedrigste Angebot.
    Die in den Internetbörsen recherchierten Angebote sind daher kein „Wert“, sondern ein Höchstpreisangebot und gehört als dieses deklariert und gekennzeichnet.
    Es ist daher allen RA`s und SV`s anzuraten, in der Diskussion über den Restwert nicht von „Internet-Restwerten“ und „Internet-Restwertbörsen“ zu reden, sondern von „Höchstpreisangeboten“ und „Internet-Börsen zur Erlangung von Höchstpreisangeboten“. RA`s sollten in Verhandlungen darauf drängen, das der Begriff „Restwert“ nicht für diese Angebote verwendet oder angewendet wird. Im täglichen Umgang muß dies geläufig werden, um den seriös, am örtlichen Markt vom SV ermittelten Restwert klar von Höchstpreisangeboten auch umgangssprachlich zu trennen.
    Dadurch wird auch über kurz oder lang dem Verbraucher klar, was der wirkliche Restwert ist und was ein Höchstpreisangebot aus dem Internet ist.
    Weiterhin sollten auch SV`s Wert darauf legen, das Versicherungen auf Unterlassung verwiesen werden, wenn in Anschreiben an Geschädigte der Eindruck erweckt wird, der vom SV ermittelte Restwert sei falsch. „Der vom SV XX angesetzte Restwert ist zu niedrig bemessen“ „Der vom SV XX angestzte Restwert ist falsch“ etc. pp. Die hier mitlesenden SV`s kennen diese Schreiben zur genüge.
    Hier muß angesetzt werden, um den Begrif „Restwert“ wieder zu dem werden zu lasen was er ist.
    Die Verdrehung von Begriffen trägt nämlich nur zur Verunsicherung und Täuschung der Verbraucher bei.

    SV Stoll

  4. SV sagt:

    Am besten fand ich immer noch. Höchstgebot der europaweit bietenden Fahrzeugteile und Fahrzeugbriefhändler. Wie hieß es noch gleich im Rahmenabkommen des BVSK:

    Für BVSK-Geschäftsführer Fuchs ist es darüber hinaus wichtig, dass auf Grundlage der Rahmenvereinbarung der BVSK künftig auch in die Entwicklung neuer AUTOonline-Produkte einbezogen wird. Denn die Nutzung der Restwertbörsen gehört heute zum täglichen Handwerkzeug aller Kfz-Sachverständigen. Da ist es für den BVSK, als größter Verband freiberuflicher Kfz-Sachverständiger, enorm wichtig, mit dem Marktführer im Bereich der Restwertbörsen zusammen zu arbeiten.

              "Zusammen zu arbeiten".. der Rest wurde von mir F.Hiltscher entfernt.

  5. willi wacker sagt:

    Mit dem Urteil vom 06.03.2007-VI ZR 120/06- hat der für Schadensersatz zuständige 6. Zivilsenat des Bundesgerichts-hofes erneut die Rechte des Geschädigten gestärkt und die bereits ergangene Rechtsprechung zu den von den eintritts-pflichtigen Haftpflichtversicherern immer wieder angesprochenen Restwertbörsen eine Abfuhr erteilt. Bereits mit seinem Urteil vom 30.11.1999 (NJW 2000, 800) hat der für Schadensersatz zuständige 6. Zivilsenat entschieden, dass der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit genüge leistet, wenn er im Totalschadensfall das Unfall-fahrzeug zu dem im Sachverständigengutachten ausgewiesenen Restwert veräußert. Dieser Grundsatz ist dann durch das weitere Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12.07.2005 (DS 2005,383) dahingehend fortgeführt worden, dass ein vom Geschädigten beauftragter Sachverständiger den Restwert auf dem für den Geschädigten zugänglichen allgemeinen regionalen Markt zu ermitteln hat. Daher bestanden seit diesem Urteil grundsätzlich keine Verpflichtung des Unfall-geschädigten, einen Sondermarkt für Restwertkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen.Mit dem jetzt vorliegenden Rechtsstreit hatte der BGH die Frage zu entscheiden, ob der geschädigte Halter eines Unfallfahrzeuges, das wirt-schaftlichen Totalschaden erlitt, gleichwohl aber fahr-tüchtig und verkehrssicher war und vom Geschädigten unrepariert weiterbenutzt wurde, auf einen Restwertbetrag aus der Restwertbörse verwiesen werden konnte. In dem Schadensgutachten hatte der SV einen Wiederbeschaffungs-wert von 1.800,00 € brutto und einen Restwert von 500,00 € brutto eingesetzt. Den Reparaturaufwand kalkulierte der SV mit 2.511,62 € brutto. Der eintrittspflichtige Haftpflicht-versicherer legte dem Geschädigten zwei Restwertangebote vor. Eines belief sich auf 550,00 € brutto das andere auf 1.300,00 € brutto. Der eintrittspflichtige Haftpflicht-versicherer legte seiner Schadensabrechnung das Restwert-angebot von 1.300,00 € zugrunde und leistete Schadens-ersatz in Höhe von 500,00 € (1.800,00 € Wiederbeschaffungswert minus Restwert aus Restwertbörse 1.300,00 €). Der Kläger machte den Differenzbetrag geltend. Der BGH hat ihm mit dem Urteil vom 06.03.2007 Recht gegeben. Da keine weiteren tatsächlichen Feststellungen mehr notwendig waren,konnte der BGH durch-entscheiden.Mit diesem neuerlichen Urteil hat der BGH nun endgültig der Restwertbörse eine Absage erteilt.
    Herzlichst euer willi wacker

  6. das kleine 1x1 sagt:

    Lobet den BVSK er hält Gutachten für unbrauchbar, wenn diese ein Höchstpreisgebot aus dem Internet für das beschädigte Fahrzeug als Restwert enthalten und empfielt gleichzeitig genau solche Angebote im Rahmen der Begutachtung einzuholen? Sehr lobenswert, vor allem diese Offenheit.
    So schön ist das Urteil nun auch nicht. Wieso erhält derjenige, der innerhalb 130% Reparaturkosten vom Wiederbeschaffungswert (alles netto lt §249) liegt, nach 6 Monaten Weiterbenutzung den zunächst einbehaltenen Restwert noch nachbezahlt und der mit höheren Reparaturkosten nicht? Ich habe auch erhebliche Zweifel an den genannten Werten. Ein Fahrzeug mit nur 1800 Euro Wiederbeschaffungswert wird in der Regel sowieso nur von Händlern mit Umsatzsteuern nach §25a USTG angeboten ,so das der WBW netto bei (1800-800×0,137931)1689,65 Euro (bis Ende 2006) gelegen haben dürfte. Wendet man den § 249 BGB nun wortgenau an , muß die 130%-Grenze nur netto ermittelt werden. Das heißt 1689,65 x 1,3 = 2196,54! Die Reparaturkosten netto liegen bei 2511,62/1,16=2165,19 Euro, also noch innerhalb des 130%-Falles. (Und der Fall liegt bestimmt schon mehr als 6 Monate zurück, wenn sogar schon beim BGH entschieden wurde.) Fazit:man muß auch beim BGH richtig vortragen um alles zu bekommen ohne später seinen eigenen Anwalt noch dafür in Regreß nehmen zu müssen. Völlig abwegig halte ich hier auch die Behauptung, dass die Restwerte mit Mehrwertsteuer sein sollen , welche Fahrzeuge im Gesamtwert von nur 1800 Euro sind schon noch mit 16%iger Mwst im Firmenbesitz. Da es sich hier auch offensichtlich um, eine fiktive Abrechnung handelt, müssen alle Werte nur netto bekannt sein und zugrunde gelegt werden, ansonsten wird gegen § 249 BGB in der Neufassung verstoßen.

  7. bvskfan sagt:

    @Mit diesem neuerlichen Urteil hat der BGH nun endgültig der Restwertbörse eine Absage erteilt.
    Herzlichst euer willi wacker

    Ist nun der BVSK finanziel an so einer Börse beteiligt?
    Das würde eventl. noch erklären warum man im Schulterschluss an der Restwertbörse und an Dingen festhält die auf Dauer gesehen jegliche Sachverständigentätigkeit überflüssig machen.
    Ja mit der Weitsicht des BVSK…des mit Abstand….
    M.E.zahlen die Mitglieder sogar noch hohe Beiträge dafür dass man ihre finanziellen Grundlagen untergräbt.
    Die möglicherweise erstrebenswerte Betitelung „zertifizierter Höchstgeboterfrager des BVSK“ rückt näher.

  8. BGH sagt:

    @das kleine 1×1

    Das habe ich anders gelesen:

    Urteil des VI. Zivilsenats vom 23.5.2006 – VI ZR 192/05

    Leitsatz: Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug – gegebenenfalls unrepariert – mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt (Fortführung von BGHZ 154, 395 ff.).

    Die „Sechsmonatsrechtsrechung“ gilt für Schäden deren Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.

  9. Skydiver sagt:

    der bvsk wird durch die versicherer schon lange nicht mehr ernst genommen, zweckbestimmend muss er noch einige transmitterdienste leisten, wie bspw. den restwertbörsen einen seriösen anstrich zu verpassen, bevor er liqudiert wird.

    angaben von autoonline über bvsk:

    „sie stellen ihr fahrzeug in die börse, wählen mit einem klick diejenigen partner aus, von denen sie ein gebot haben möchten. diese werden durch autoonline informiert und erhalten zugriff auf ihre einzelnen fahrzeugdaten mit allen beschreibungen, kalkulationen, gutachten und fotos. nach ablauf der gebotsfrist erhalten sie gleich zwei gebotsblätter. ein nationales und ein regionales und schlagen gleich mehrere fliegen mit einer klappe. regresssicherheit, kundenservice, abwicklungsbeschleunigung und kostenersparnis“

    dieses eis ist so dünn, da geht keine kuh drauf, höchstens ein paar aufgescheuchte Hühner bei vollmond (und nur wenn der fuchs auf beute aus ist).

    ich möchte aber gleichzeitig auf diesem wege der versicherungswirtschaft meinen respekt aussprechen, um längen deutlich besser und gründlicher eingefädelt als noch dieses zähe und langwierige honorargeplänkel mit ein paar hundert renidenten sachverständigen. aber der gegner lernt zumindest aus den eigenen fehlern, und bereitet sich diesmal gründlicher und zielführender unter zuhilfenahme eines noch relativ starken verbandes vor. ich möchte wetten, das diese verbandsspitze ähnlich strategisch vorgeht wie unser letzter bundeskanzler.

  10. RA Rebhan sagt:

    @ das kleine 1×1

    Ich gratuliere Ihnen ganz herzlich, ich habe selten so eine Menge Bullshit auf derart engem Raum gelesen.

    Ihre Ausführungen liegen so daneben, dass man kaum einen Ansatzpunkt findet, sie richtig zu stellen. „Einer Korrektur leider nicht zugänglich“, würde man in der Schule schreiben…

  11. Der Haule sagt:

    So hart schreiben wollt ich nicht, aber es trift es ziemlich. Etwas nebulös und kaum durchschaubar.

    Der Haule

  12. f.Hiltscher sagt:

    @das kleine 1×1 Donnerstag, 14.06.2007 um 20:22

    Ich würde Ihnen empfehlen, das gepostete nochmals durchzulesen, Vergleiche mit den tatsächlichen Geschehnissen und Gegebenheiten anzustellen, anschließend das Gegenteil zu behaupten und schon kommt man der Realität etwas näher.

  13. f.Hiltscher sagt:

    @RA Rebhan Donnerstag, 14.06.2007 um 22:54
    „Ich gratuliere Ihnen ganz herzlich, ich habe selten so eine Menge Bullshit auf derart engem Raum gelesen.“

    Da steckt Wahrheit darin.

    Das kann nur noch mit der Standard Klageerwiderung der HUK-Coburg Anwälte in Honorarstreitigkeiten getopt werden.LOL

  14. das große 1x1 sagt:

    Die Urteile des BGH folgen meiner Ansicht nach immer einer grundsätzlichen Logig (und einem rotem Faden, der die Dispositionsfreiheit schützt), so dass man auch für Fälle, die noch nicht entschieden sind eine gewisse Tendenz erwarten kann. Nehmen wir mal an, mein Auto hat einen Wert nach BGB § 249, ohne Nachweis von angefallener Mehrwertsteuer nach dem Schadenereignis, von 1800,- Euro. Die Reparatur meines Schadens soll laut Gutachten auch 1.800,- Euro, ebenfalls ohne Nachweis von angefallener Mehrwertsteuer, kosten. Der Restwert soll laut Gutachten 500,- Euro, wieder ohne Nachweis einer angefallenen Mehrwertsteuer – ich könnte auch bei der Veräußerung keine ausweisen – betragen. Ich trete das beim Unfall abgefallene Kennzeichen wieder gerade, schraube es schön fest und fahre mindestens 6 Monate weiter. Der Rest der Beschädigungen beeinträchtigt die Verkehrssicherheit nicht. Zunächst erhalte ich 1300,- Euro und nach 6 Monaten nochmal 500,- Euro. Danach verkaufe ich mein Auto für (hoffentlich) 500,- Euro. Nun nehmen wir mal an, die Schadensbeseitigung kostet laut Gutachten 2200,- Euro (wieder ohne Nachweis von angefallener Mehrwertsteuer nach dem Schadenereignis) und der Restwert beträgt deshalb lediglich noch 400,- Euro. Das Fahrzeug ist genauso wie im ersten Fall nach Anbau des abgefahrenen Kennzeichen wieder dauerhaft verkehrssicher. Ich bekomme zunächst 1400,- Euro (ist ja wohl auch gerechtfertigt, dann schließlich ist mein Fahrzeug ja stärker beschädigt worden) und möchte auch nach dem halben Jahr meiner Weiterbenutzung die restlichen 400,- Euro noch dazuhaben. Ansonsten wäre ich ungleich behandelt bei gleicher Ausgangssituation. Nicht viel anders stellt sich die Angelegenheit für mich dar, wenn die Reparatur 2350,- Euro lt. Gutachten betragen würden (wieder ohne nach dem Schadenereignis nachgewiesene angefallene Umsatzsteuer) und der Restwert noch 350,- Euro betragen würde. Auch hier sehe ich nicht ein, warum ich zunächst 1450,- Euro bekomme und später nach Weiterbenutzung des verkehrssicheren Fahrzeuges über 6 Monate hinaus die 350,- Euro, die am Wert meines Fahrzeuges noch fehlen, nicht nachbekommen soll?
    Anderenfalls ergäbe sich der Grundsatz:“wenn du einen Unfall verursacht, dann halte richtig drauf, dadurch wird die Schadenhöhe kleiner“
    (und die Erde ist eine Scheibe)

  15. Neurologe sagt:

    Husch, husch – zurück in die Gummizelle!!!

  16. BGH sagt:

    @das kleine 1×1
    @das kleine 1×1

    Wenn Sie hier schreiben bzw. Fragen stellen, sollten Sie auch die Antworten auf Ihre Beiträge lesen!

    Das habe ich anders gelesen:

    Urteil des VI. Zivilsenats vom 23.5.2006 – VI ZR 192/05

    Leitsatz: Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug – gegebenenfalls unrepariert – mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt (Fortführung von BGHZ 154, 395 ff.).

    Die “Sechsmonatsrechtsrechung? gilt für Schäden deren Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.

    Die “Sechsmonatsrechtsrechung? gilt für Schäden deren Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.

  17. BGH nachgelesen sagt:

    Das urteil VI ZR 192/05 betrifft einen Fall bis 100% und das VI ZR 120/06 einen über 130%. Das letzte läßt zudem die Gesetzesvorschrift nach §249 letzter Satz BGB außer acht (vermutlich weil von den Parteien übereinstimmend so vorgetragen).Beide Urteile enthalten im Volltext Hinweise, die den dazwischenliegenden Fall sowohl mit 6-monatsfrist als auch mit vollem Restwertabzug zulassen könnten.

  18. beiWESOR sagt:

    Wenn man das allles so liest und die vorgehensweise der K-Versicherer erlebt, kann man zu dem Schluß kommen. Die Versicherungen wollen es sich sehr einfach machen mit der Schadenregulierung. 90% von Schwacke-Liste Grundmodell minus Höchstgebot aus der Restwertbörse ist gleich Wiederbeschaffungsaufwand. Wenn das nicht für den wirtschaftlichen Totalschaden reicht, dann wird gekürzt mit Hilfe der DEKRA. Keine Beilackierungen, keine Nebenkosten und das alles zum niedrigsten Stundenlohn einer Partnerwerkstatt. So haben wir es einem Sachbearbeiter vorgetragen. Dieser entgegnete, Ja das ist ganz in unserem Sinn. Die Bezeichnung „wirtschaftlicher Totalschaden“ ist bei ‚Autohäusern sehr beliebt, damit kann man Auto verkaufen. Für uns als Versicherer der Vorteil „niedrigste Entschädigung“ machbar. Zu den Kürzungen meinte ER: Was wollen sie, das Auto wird abgeholt und gebracht, der Geschädigte wird nicht mehr belastet als wenn er es mit seiner Werkstatt macht.
    Bei fiktiver Abrechnung machen wir es genauso.
    Das ist doch gegen die Rechtsprechung, die Antwort:

    Klagt der Geschädigte und gewinnt er, zahlen wir!

    Es liegt also stark an uns SV wie wir in Zukunft unsere Leistung verkaufen werden. Die Versicherungen werden jedenfalls ihren eingeschlagenen Weg, nach niedrigsten Entschädigung nicht verlassen.

    Mit dem „sofortigen Scheck winken der Versicherungen“ im Autohaus können wir nicht mithalten.

    Wir SV müssen die Geschädigten aktivieren, damit diese erkennen warum sie ein Gutachten von uns brauchen.

    Um den Unfallhergang und die Schadenhöhe beweisen zu können. Um den Unterschied zwischen seinem Anspruch und der niedrigsten Entschädigung deutlich zu machen. Wobei sich viele Autohäuser mit den Versicherungen kurz schließen. Am Autoverkauf ist schnelles Geld verdient und die Fließbänder spucken die Höfe voll. Das Zeug muß weg.

    Nach diesem Muster wird ein Teil der Geschädigten, künstlich gezwungen nach einem Unfall einen Kauf zu tätigen. Der Geschädigte wird mit verkäuferischen Geschick weiteres Vermögen in den Autobereich fliesen lassen. Ob das nun Eigenkapital oder Fremdkapital ist egal. Ob Haftpflicht- oder Kasko-Schaden ist egal.

    Die Denkweise des Großkapitals ist Ertrag. Dieser Ertrag wird eben auch beim Unfallgeschädigten abgerufen.

    Auf Phönix etc. Kommantare sollen einige hier verzichten.

  19. Gladel sagt:

    Das ist eine Schraube ohne Ende
    -Werkstatt mit „Rabatten“ zur Umgehung der Selbstbeteiligung auf der einen Seite und Parnerbetrieb der Versicherung auf der anderen. Machen doch alle so, man muß ja über die Runden kommen.
    -Kunde lässt sich drauf ein, (machen ja alle so und ich habe ja gezahlt), geht davon aus, dass er durch Zahlung seiner Beiträge das Recht erworben hat die Versicherung zu betrügen (Jetzt will ich mal Geld)
    -Versicherung sieht sich von allen Seiten betrogen und freut sich, denn so hat sie die Rechtfertigung ihrerseits zu betrügen und mal so richtig zum Rundumschlag gegen Anspruchsteller und Werkstätten auszuholen.
    -Sachverständige machen entweder mit oder werden ausgeschaltet. Da sagt sich manch einer, ich sehe das Problem, aber ich muß ja von was leben.

    Jeder begründet sein Verhalten mit dem Verhalten der anderen.

  20. nichtbeiwesor sagt:

    man kann aber auch nach seinem gewissen handeln, bei sovielen marktverzerrenden absprachen, verbindungen und schiebereien läßt sich schon wieder durch ehrliche arbeit gut geld verdienen.
    da sind zb die partnerwerkstätten mit billigreparaturen, nicht selten nicht fachgerecht, interessant wird dies oft bei halterwechsel wegen verborgener mängel.
    da sind viele sv die gefälligkeitsgutachten machen um ihren auftragsvermittlern gutes zu tun ,ggf noch zusätzlich zu einer ordentlichen provision. die haben zt sogar verträge ,wonach sie honorar für die richtige schadenhöhe bekommen,aber im gutachten eine geringere angeben.
    da sind ungerechtfertigte kürzungsgutachten ,die im haftpflichtfall durch versicherungen bestellt werden wie blumengebinde, weil es funktioniert und riesigen ertrag bringt. das liegt aber nur daran,weil zuwenige dem mit kostenintensieven gegenmaßnahmen einhalt gebieten, das rechnet sich insgesamt noch lange.
    da sind kaskoversicherungen die ihre regulierungshöhe mit ausgeklügelstem system absolut minimieren, durch eigene sv partnerrwerkstatt mißachtung akb usw, das es leicht ist ,mit einem sachverständigenverfahren die schadenhöhe für den vn auf ein bedingungsgemäßes niveau anzuheben.
    und schließlich gibt es massig rechtsanwälte,die bewußt falsch beraten,weil sie dafür sonderhonorarzahlungsverträge mit der huk haben oder sie sind vertragsanwälte der versicherungen adac,allianz usw.
    ich hab noch nicht gehört das man die gebühr einer parverbotsmißachtung nicht bezahlen muß weil auch andere im parkverbot gestanden haben.
    also ist doch jeder für sich selbst verantwortlich und sollte sich auch hier deshalb nicht auf andere als entschuldigung berufen. ich weiß, das es auch anders funktioniert.

  21. WESORwachtauf sagt:

    nichtbeiwesor 16.06.2007 um 16.00h

    Also stellen Sie wie wir das gleiche fest. Mit ehrlicher Arbeit kann man auch Geld verdienen. Jedoch haben wir einen Nachteil gegenüber den Lügenbolden. Die versprechen „kostenlos“, kein Problem das regeln wir am Telefon, auf ein Gutachten verzichten wir unser Sachverständiger ist kostenlos, einen Ersatzwagen von bekommen sie von uns gestellt (gleichzeitig lässt ihn aber CARO als Auftraggeber den Mietvertrag unterschreiben), der Rechtsanwalt ein Buch mit sieben Siegeln, etc…

    Die meisten von uns freien SV kennen alle diese Vorgehensweisen.

    Aber wie sollen wir den Geschädigten aufklären, wenn er von den anderen Dienstleistern nur nach deren Profit beraten wird? Einen freien SV haben wir schon abgemahnt weil er ebenfalls an seine Hauswand schrieb „kostenlose Gutachten“.

    Gibt hier doch einer mal einen guten Rat, wie kann man die Geschädigten auf ehrliche Art bezahlbar bewerben. Eine tolle Armbanduhr, ein tolles Auto, tolle Klamotten alles kann er mit Werbung wollen. Aber ein Schadensgutachten gegen Bezahlung nach einen Unfall wo er nicht Schuld ist will er nicht. Jetzt erklären wir ihm, wenn er kommt? was für einen Vorteil das Gutachten für ihn hat und wer es tatsächlich bezahlt! Er ist sich unsicher und hört von Versicherung, Werkstatt, Autohaus, das brauchen wir nicht das machen wir „kostenlos am Telefon für Sie“. Die Geschädigten wissen doch zu diesem Zeitpunkt nichts anderes als sie von den „kostenlos Dienstleistern und Versicherungen hören“. Und deren Rat entspricht deren Profitinteresse. Soweit will er zu diesem Zeitpunkt nicht denken. Der Mensch ist bequem und egoist, also denkt er, die Anderen müssen sich darum kümmern das ich wieder zu allem komme. Aus Gesprächen hört man: Die Polizei war da, das werden die mit den Versicherungen regeln. Ein Großteil der Geschädigten ist so naiv, das man es gar nicht glauben kann. Das ist auch kein Wunder in der Vollkaskometalität. Was „kostenloses“ will der „Schnäppchenjäger“ in der Geiz ist Geil Gesellschaft. Das er als Geschädigter „kostenlos“ sein Recht und Vermögen verliert erkennt er ja nicht, weil er nur das hört was ihm die „Kostenlos“ anbieten.
    Er verschenkt seine Entscheidungshohheit über die Form und den Weg des Schadenersatzes. Ob er sein Auto reparieren lässt, es zum Zeitpunkt wechselt oder fiktiv Abrechnet. Oder das Quottenvorrecht in Anspruch nimmt weil er eine Teilschuld bekommt.

    Jeder von uns freien SV ist davon betroffen. Wir sind bestrebt eine gute Leistung ohne Lügen zu erbringen. Aber wie kommen wir an die Geschädigten heran?

  22. Einstein jn. sagt:

    Ich würde „Die Rechte des Geschädigten nach einem Verkehrsunfall“ auf alle Milchtüten in Deutschland drucken.

    Einstein jn.

  23. nichtbeiwesor sagt:

    am ende setzt sich bekanntlich immer die wahrheit durch-leider dauerts manchmal lange.ich würde nicht den abmahnen der gutachten kostenlos anpreist sondern erstmal den der werbung am unfallort für seine leistungen macht und durch seinen vn transportieren läßt, der mitarbeiter prämiert, die geschädigte nach feierabend von zuhause wenn nötig noch anrufen um das schadenmanagement in die hand zu bekommen.
    warum auch nicht den bisherigen kunden kostenlose kaskoprüfungen und gebrauchtwagenkaufprüfungen anbieten.für öffentliche ehrliche aufklärungen fehlen uns nun mal einzeln die möglichkeiten und als berufsgruppe die verbände und sind leider auch nicht in sicht.
    ansonsten würde ich es auf jede unfallmitteilung drucken,dafür könnte die polizei bei inanspruchname guachterlicher leistungen sogar rabatt verlangen.

  24. Gladel sagt:

    Aber manchmal und in der letzten Zeit immer öfter, kommt man sich nicht als der Ehrliche sondern als er Dumme vor. Es tut schon weh, wenn einem ein Kunde ins Gesicht lacht und sagt „Sie ahben ja keine Ahnung was da läuft. Bei einem Kaskoschaden muss immer was für mich rausspringen“ und wenn ein Werkstattinhaber sagt. „Mach Dir mal keine Sorgen, ich beschei… die Versicherung schon ncoh genug“, als ich ihm klar machen wollte, dass er sich mit diesen Methoden in das eigene Fleisch schneidet, weil er sich z.B. bei Kürzungen nicht wehren kann.

    da kommt leider die Munition her für das Vorgehen der Versicherungen.

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