II. Kostenbeschwerdeverfahren des OLG Nürnberg (3 W 616/08 vom 22.04.2008) – Aufhebung der Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth (3 O 2880/07 vom 22.01.2008)

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat mit Beschluss vom 22.04.2008 (Az.: 3 W 616/08) den Kläger (HUK-Coburg Versicherung) im Rahmen des Kostenbeschwerdeverfahrens dazu verurteilt, die Kosten für eine negative Feststellungsklage sowie die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu tragen. Grundlage für das Beschwerdeverfahren war eine negative Feststellungklage der HUK beim Landgericht Nürnberg-Fürth gegen einen Kfz-Sachverständigen. Inhalt dieser Klage war die Abwehr von Unterlassungsansprüchen des Sachverständigen aufgrund von Urheberrechtsverleztzungen, begangen durch die HUK. Siehe hierzu auch den vorausgegangenen CH-Bericht zu dem gegenständlichen Landgerichtsurteil. Das OLG Nürnberg hat sich in seiner Begründung zum Thema Urheberrecht vollumfänglich der Rechtsauffassung des OLG Hamburg (5 U 242/07 vom 02.04.2008 = Berufungsurteil zu LG Hamburg 3 O 730/06 vom 14.03.2007) angeschlossen. Beim Verfahren des OLG Nürnberg handelte sich um ein Kostenbeschwerdeverfahren bezüglich Beschluss des Langerichts Nürnberg-Fürth vom 22.01.2008 (3 O 2880/07), bei dem der Sachverständige zuerst unterlegen war.

Anm.: Die Entscheidung des OLG Hamburg (5 U 242/07 vom 02.04.2008) ist noch nicht rechtskräftig. Die HUK sowie der Sachverständige haben gegen dieses Urteil Revision eingelegt.

Aus den Gründen:

Beschluss

I. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird Ziffer I. des Beschlusses des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22.01.2008 (3 O 2880/07) abgeändert:

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.001,- € bis 2.500,- € festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde (§ 91 a Abs. 2 S. 1, §§ 567 ff. ZPO) des Beklagten ist begründet.
Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes der Klägerin aufzuerlegen (§ 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO). Denn nach einer im Rahmen des Beschlusses nach § 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO vorzunehmenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten wäre die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit unterlegen.

1. Dabei ist zwar zunächst davon auszugehen, dass die negative Feststellungsklage entgegen der Ansicht des Beklagten zulässig war.

a) Sie war zunächst zulässig und ist erst durch die Erhebung der Hauptsacheklage und die mündliche Verhandlung, die dazu führte, dass die Klage nicht mehr einseitig zurückgenommen werden konnte, unzulässig geworden. Hierauf hat die Klägerin in zutreffender Weise reagiert und die Klage für erledigt erklärt (Zöller/Greger, ZPO, 26. Auflage, § 256 RdNr. 7 d m.w.).

b) Die Erhebung der negativen Feststellungsklage war auch nicht rechtsmissbräuchlich.
Grundsätzlich besteht für jede Klage ein Rechtsschutzbedürfnis. Es entfällt nur dann, wenn eine Partei einen Titel auf einfacherem Weg erlangen kann. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Denn im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kommt es nicht zu einem Titel in der Hauptsache. Die Klägerin kann auch nicht darauf verwiesen werden im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von der Möglichkeit des § 926 ZPO Gebrauch zu machen.

2. Der Senat ist jedoch nach summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten der Ansicht, dass die Klage nicht begründet war. Denn dem Beklagten stand ein Unterlassungsanspruch nach § 97 UrhG zu, die negative Feststellungsklage der Klägerin war damit weitestgehend unbegründet.

a) Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen des Unterlassungsanspruchs und auch des Zahlungsanspruchs in Höhe von 20 € bezieht sich der Senat voll inhaltlich, auf die Entscheidungsgründe des zwischen den Parteien im Hauptsacheverfahren ergangenen Urteils des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Az.: 5 U 242/07; verkündet am 02.04.2008). Die Entscheidung des OLG Hamburg ist ausführlich und eingehend begründet. Die Begründung liegt den Parteien vor. Der Beschwerdesenat sieht keinerlei Veranlassung, im Verfahren nach § 91 a ZPO, das eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage genügen lässt, an der Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichtes zu zweifeln. Er macht sich die Ausführungen dieses Gerichts deshalb zu Eigen.

b) Soweit die Klägerin auch nach der Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts teilweise gewonnen hätte (kein Auskunftsanspruch, kein Feststellungsanspruch), ist das Unterliegen des Beklagten verhältnismäßig geringfügig und führt nicht zu besonderen Kosten (Streitwert gesamt 10.580,- €; Gewinn Beklagter 10.020 – €). Es ist deshalb die Anwendung des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO angezeigt, weshalb die Klägerin die gesamten Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen hat.

Kosten: § 92 Abs. 2 ZPO.

Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 574 ff. ZPO liegen nicht vor.

Soweit das OLG Nürnberg

Siehe auch:

LG Nürnberg-Fürth Az.: 3 O 2880/07 vom 22.01.2008
LG Hamburg Az.: 308 O 730/06 vom 14.03.2007
OLG Hamburg Az.: 5 U 242/07 vom 02.04.2008

Zusammenfassung

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1 Antwort zu II. Kostenbeschwerdeverfahren des OLG Nürnberg (3 W 616/08 vom 22.04.2008) – Aufhebung der Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth (3 O 2880/07 vom 22.01.2008)

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Redaktion,
    wenn tatsächlich dieser Kosten-Beschwerde-Beschluß des OLG Nürnberg bisher nicht veröffentlicht worden ist, sollte die Redaktion diesen Beschluß bei dem OLG Nürnberg anfordern und dann in den einschlägigen juristischen Fachzeitschriften veröffentlichen. Bisher wird nämlich immer noch mit LG Nürnberg-Fürth argumentiert, obwohl der Beschluß des LG Nürnberg-Fürth durch obigen Beschluß kassiert worden ist.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

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