Versicherung will bei fiktiver Abrechung die laut Gutachten ausgewiesenen Reparaturkosten kürzen

Bei der Diskussion des folgenden Sachverhalts, der uns so schon mehrfach von unseren Auftraggebern mitgeteilt wurde, würde mich besonders interessieren, inwieweit in solchen Fällen  gegen geltendes Recht verstoßen wird und wie der genannte Sachverhalt zivilrechtlich zu bewerten wäre.

Die Versicherung teilt dem Geschädigten folgendes mit:

nach Prüfung dieser Angelegenheit anhand der uns vorliegenden Unterlagen rechnen wir – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne damit etwaige Ansprüche unseres Versicherungsnehmers beeinträchtigen zu wollen – wie folgt ab:

Reparaturkosten lt. Prüfbericht   1.212,94 € (netto), Auslagenpauschale 20,00 €.

Laut Gutachten betragen die Reparaturkosten jedoch 1.356,71 € (netto), außerdem wurde eine Kostenpauschale von 25,00 € geltend gemacht.

Später heißt es weiter: Die Auslagenpauschale kann in der geforderten Höhe ohne Einzelnachweis nicht übernommen werden.

Das uns eingereichte Gutachten bzw. den uns eingereichten Kostenvoranschlag haben wir prüfen lassen. Dabei wurde festgestellt, dass die Instandsetzung des vom Schaden betroffenen Fahrzeuges preiswerter möglich ist. Wir haben den Prüfbericht anliegend zur Kenntnis beigefügt.

Wird uns keine Reparaturrechnung eingereicht, kann nur der Prüfbericht als Grundlage der Entschädigung dienen.

Der Prüfbericht wurde erstellt von einer SSH GmbH, darin enthalten eine Tabelle, eine Kalkulation ist nicht beigefügt, die die einzelnen Reduzierungen bei den Lohn- und Lackierungskosten ausweist.

Hierbei beruft sich der Sachverständige auf die Lackierungskosten und den Arbeitslohn einer freien Werkstatt.  Der Geschädigte hat jedoch sein Fahrzeug in seinem Autohaus reparieren lassen.

Chr. Zimper

Stendal, 24.08.06     Nachtrag

eben ist mir gerade die SSH-GmbH wieder über den Weg gelaufen. Und zwar als Schadenreguliergbeauftragter (ob sich das Wort im Duden findet) einer holländischen Versicherung unter dem Namen Avus-SSH GmbH, mitgeteilt durch den Zentralruf.  Dorthin sollten wir nach telefonischer Rücksprache das von uns erstellte Gutachten schicken. Haben wir jetzt ein Gutachten erstellt, welches eigentlich die Avus-GmbH erstellen sollte? Wir werden nun unser Gutachten diesen Umweg ersparen und es direkt an die Versicherung schicken.

Urteilsliste "Fiktive-Abrechnung" zum Download >>>>>

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67 Antworten zu Versicherung will bei fiktiver Abrechung die laut Gutachten ausgewiesenen Reparaturkosten kürzen

  1. Karl Stoll sagt:

    Hallo Herr Zimper,

    den gleichen Sachverhalt hatten wir vor kurzem bei uns am Amtsgericht. Auch da wurde versucht, den Stundensatz einer Opel-Vertagswerkstatt zusammenzukürzen. Wurde vom Amtsgericht Reutlingen aber abgelehnt.
    Zitat:“Der Geschädigte ist grundsätzlich sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei. Das gilt auch, wenn fiktive Reparaturkosten geltend gemacht werden. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger sich nicht darauf verweisen lassen musste, statt bei einer markengebundenen Werkstatt seiner Wahl und seines Vertrauens die Reparatur bei einer von der Beklagten benannten Werkstätten durchführen zu lassen. Auch der BGH führt aus, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, die in der Regel erforderlichen Erkundigungen hinsichtlich der Werkstatterfahrung und der Art der durchgeführten Reparatur einzuholen, was der Fall wäre, wenn ein Geschädigter eine Reparatur nicht in einer ihm bekannten markengebundenen Werkstatt durchführen lässt.

    Das Gericht hält im Ergebnis die Dispositionsfreiheit eines Geschädigten für beeinträchtigt, wenn ihm an Stelle der von ihm ausgewählten Reparaturwerkstatt vorgeschrieben werden könnte, wo er konkret seine Reparatur durchführen lassen muss. Unerheblich ist, dass der Kläger sein Fahrzeug tatsächlich nicht hat reparieren lassen, da obige Grundsätze auch für den Fall einer Abrechnung auf fiktiver Reparaturkostenbasis gelten.“ AG Reutlingen AZ: 3C 1235/05. Auch der BGH hat diese Sache ja schon eindeutig bewertet: VI ZR 398/02.

    Mfg. K.Stoll

  2. PeterPan sagt:

    hallo frau zimper
    die porsche-entscheidung des bgh wird in ihren fällen missachtet!!!
    tenor:auch ohne instandsetzung in einer fachwerkstatt darf der geschgädigte seiner fiktiven schadensberechnung die stundenverrechnungssätze einer markengebundenen fachwerkstatt zu grunde legen.er kann nicht auf die niedrigeren ortsüblichen durchschnittspreise verwiesen werden.(BGH v.29.04.03 VI ZR 398/02)
    http://www.bundesgerichtshof.de anwählen,bei“entscheidungen“ das aktenzeichen eingeben und nachlesen!

  3. Robin Huk sagt:

    Keine Abzüge ohne “sachverständige” Helfer.
    Interessanterweise werden die höchstrichterlich unzulässigen Kürzungen nicht nur durch Mitarbeiter der Versicherungen oder versicherungseigene “Gutachter” vorgenommen, sondern man bedient sich in der Zwischenzeit auch aus dem Topf der “befreundeten”, freien? Kfz-Sachverständigen.
    Nicht zuletzt aus Gründen der Glaubwürdigkeit gegenüber dem Geschädigten.
    Auch größere, renomierte? Büros helfen hierbei gerne aus, sofern das Auftragsvolumen stimmt und die Deckung der Personalkosten gesichert ist.
    Vereidigte Sachverständige mischen natürlich auch schon kräftig mit, um sich über Wasser zu halten.
    Porsche-Urteil hin, BGH her.
    Was ist schon ein Eid und außerdem macht der nicht satt.
    Die Not ist eben groß – dem Schadensmanagement sei Dank.

  4. RA J. Melchior sagt:

    In der Tat ist die Sach- und Rechtslage seit dem sog. Porsche-Urteil eindeutig, es kann nur verwundern, mit welcher Hartnäckigkeit Versicherungen dieses immer wieder ignorieren und die Anspruchsteller für dumm zu verkaufen versuchen. Die Allgemeine Kostenpauschale wird ohne Nachweis i.H.v. 20 – 25 Euro gezahlt, maßgeblich ist die Rechtsprechung des jeweiligen Amts- bzw. Landgerichts

  5. H. Unfug sagt:

    Hallo Herr RA Melchior,

    ich „muss“ Sie verbessern, die Versicherungen versuchen es nicht nur, sie verkaufen die Anspruchsteller für dumm. Mich wundert mittlerweise in diesem Zusammenhang nichts mehr, es wurde vor dem BGH-Urteil so verfahren und es hat sich auch danach nichts geändert.

    Die Allianz kürzt die Kosten für den 2.Fotosatz für den Geschädigten (nicht notwendig daher nicht erstattungsfähig), die DEVK bezalt die Kopien für die eigende Ablage des SV nicht (nicht notwendig, lässt sich auf CD brennen) und die Württembergische zahlt das SV-Honorar gleich mal gar nicht (Schaden nur EUR 900,00, daher Bagatellschaden) wegen Verstoss der Schadensminderungspflicht.

    Robin Huk hat Recht, ohne Helferlein geht das alles nicht. So liegt mir ein Gutachten über einen KH-Schaden vor, den ein „unabhängiges“ und „neutrales“ SV Büro für die Württembergische erstellt hat. Darin heißt es lapidar, die Wiederbeschaffungsdauer entfällt, da das Fahrzeug trotz wirtschaftlichem Totalschaden weiter betriebs- und verkehrssicher ist und bis zur Erstatzbeschaffung weiter genutzt werden kann. Andererseits wird explizit darauf hingewiesen, dass das eingeholte Restwertangebot (EUR 50,00 ha ha) u.a. nur dann Gültigkeit hat, wenn Ausstattung, Zustand und km-Leistung dem Angebotzeitpunkt entspricht. Wie soll das bitte gehen, wenn das Fahrzeug bis zum Erwerb eines Ersatzfahrzeuges gefahren werden muss oder soll, andererseits nichts verändert werden darf. Ansonsten hat sich der Geschädigte es selbst zu zuschreiben, wenn das Gebot nicht aufrechterhalten wird. Der Abzug in Höhe des Restwertes wird dennoch vorgenommen.

    Dies mein Beitrag passend zum heutigen Regentag.

    SV Unfug

  6. Xavante sagt:

    Hallo, H. Unfug

    Bagatellschaden und Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht

    mit solchen zweifelhaften Argumentationen wird vielfach die Regulierung der entstandenen Kosten für ein Beweissicherungs-Gutachten verweigert, obwohl im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung der Einholung eines Gutachtens nichts im Wege steht und zwar auch dann nicht, wenn die Kosten des Gutachtens möglicherweise sogar den Streitwert
    übersteigen.

    Schadenersatzansprüche sind hinsichtlich ihrer Berechtigung zu beweisen. Der Schaden ist also im Rahmen einer beweissichernden Tatsachenfeststellung nach Art und Umfang nachvollziehbar darzulegen und ergänzend durch Fotos zu dokumentieren. Diese Aufgabenstellung hat zunächst einmal nichts mit der geschätzten Reparaturkostenhöhe zu tun, die lediglich auf die Prognose der angedachten Reparatur und die Ermittlung der danach zu erwartenden Instandsetzungskosten beschränkt bleibt, wie bei einem Kostenvoranschlag.

    Dies zeigt, dass sich die Frage zur Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens gerade nicht isoliert an der geschätzten Reparaturkostenhöheorientieren darf, denn ansonsten wäre es widersinnig, wenn Versicherungen eine Vielzahl von „Bagatellschäden“ mit sicher zu erwartenden Reparaturkosten von deutlich unter 900,– € begutachten lassen und dann doch wohl solche Begutachtungen auch für notwendig halten.

    Rund um die Reparaturkostenhöhe spielen ja auch noch andere Fragen eine Rolle,wie Verursachungsmöglichkeit, Fahrzeugzustand (auch im unfallbedingten Schadens- u. Reparaturbereich), Reparaturweg, Reparaturdauer, Minderwert usw. Es gibt daneben aber auch Begutachtungen, bei denen überhaupt kein Schaden festgestellt werden kann und die aus Beweissicherungsgründen trozdem veranlaßt sind. Würde man also sie Notwendigkeit für die Erstattung eins Beweissicherungs-Gutachtens auschließlich auf das Ergebnis bezüglich der geschätzten Reparaturkostenhöhe beziehen wollen, so ist ein solcher Begründungszusammenhang nicht nachvollziehbar, zumal
    da „Ergebnis“ ja ganz zum Schluß der erforderlichen Tätigkeit
    steht und mit dem Charakter einer Prognose durchaus auch noch veränderbar sein kann. Die Frage der Notwendigkeit zur Einholung eines Beweissicherungs-Gutachtens ist daher in erster Linie unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen Tatsachenfeststellung zu klären und zwar aus der Interessenlage des Geschädigten, um dessen Schadenersatzansprüche es geht.

    Die Frage zur Erstattungspflicht eines 2.Fotosatzes stellt sich eigentlich nicht mehr, denn Fotos sind Bestandteil eins vollständigen Gutachtens, was der Versicherer zur Vorlage verlangt und was auch dem Auftraggeber zusteht. Das ist auch einleuchtend, da vielfach im Rahmen einer Schadenbeschreibung auf einzelne Fotos verwiesen wird.

  7. SV sagt:

    Hallo Kollegen,

    Betrugsversuch der Versicherung oder wie steht es im Lexikon

    wenn die Versicherung zu Betrügen versucht nennt man das Versicherungsbetrug…

    Neue Masche der VKB… Gutachterkosten: die Bebührenrechnung wird bestritten-Kosten nicht in Relation zum Aufwand.

    Daten zur Info: WBW 2.800,00 Repko. 1.500,00
    GR Ho. 250,00+Nebenkosten 100 % GA mit RW, Wiederb Zeit
    Ausfall, Nutzungsgruppe, Stellung Notrep, Kosten Notrep, Kalk., alles enthalten.
    Sind die Versicherungsprämien denn überhaupt in der Relation?

  8. Hallo SV,
    Sparversuch wäre wohl der passendere Begriff.
    Mich würde schon das komplette Honorar interessieren!
    Ich rate einmal: € 380,00 incl.?
    Im Jahr 1994 als wir noch DM hatten lag der Modalwert(meist berechnetes Honorar) bei einer Schadensumme von DM 3000 brutto bei DM 580,00 Brutto = € 292,00 Brutto
    Das Grundhonorar, ohne irgendwelche Nebenkosteninhalte für diese Gegenstandswerte lag bei DM 320,00 = € 161,20 netto!
    Heute,12 Jahre dannach, bei einer jährlichen Preissteigerung von mind. 2% und der teuren Währungsumstellung ist eine mindestens 30%ige Verteuerung eingetreten.
    Das heisst das SV Honorar aus 1994 = €292,00 brutto wird heute
    erwartungsgemäß um ca. 30%= €87,60 teurer sein.
    Damit liegen wir bei einer Schadensumme von € 1500 brutto in einem Honorarbereich von 379,00 € brutto + – 20% Spanne gemäß der unteschiedlichen Bürostrukturen..
    MfG

  9. SV sagt:

    Hallo H. Hiltscher,

    nach dem Urlaub meine Antwort.
    Fast richtig gelegen.

    MfG

  10. Zamp Ano sagt:

    hab grad einen ähnlichen (ich hoffe zumindest das das ähnlich ist) fall…

    ich wohne in bayern und hab hier ein unfall gehabt.

    das auto ist aber in sachsen-anhalt zugelassen, wo auch der wohnsitz des halters (vater) ist.

    die versicherung will meine reperaturkosten (kostenvoranschlag einer markenwerkstatt in bayern) aufgrund von „regionalen stundenverrechnungssätzen“ um über 500€ kürzen.

    kann ich mich da auch auf obiges urteil von wegen freier werkstattwahl berufen oder muss ich den schrieb schlucken

    für hilfe wär ich dankbar

    grüße
    zamp

  11. PeterPan sagt:

    hallo zampano
    nix schlucken!!!zum verkehsrechtsanwalt gehen!!!
    der kennt vielleicht schon die urteilsbesprechung von
    RiOLG heinz diehl in der zfs 2006 S.451.
    bei fiktiver abrechnung darf der geschädigte seiner schadensberechnung die stundenverrechnungssätze einer markengebundenen vertragswerkstatt zugrunde legen.
    die abrechnung der versicherung ist so nicht richtig(ferndiagnose ohne gewähr)

  12. SV sagt:

    Hallo Zampanno, Peter Pan,

    macht doch die Allianz laufend. Erst abwärts damit der Ra Klagen kann.

    MfG

  13. RA Bernhard Trögl sagt:

    Hallo Zamp Ano,
    stimme dem Kollegen Peter Pan zu, schnell zum Verkehrs-RA, da gibts noch was zun holen …
    Nur nix gefallen lassen

    Viel Erfolg dabei !!

    MfG Bernhard Trögl

  14. Zamp Ano sagt:

    das klingt doch schon mal sehr gut…

    ohne anwalt macht es nicht viel sinn oder? von wegen ich verweise auf …

    vielen dank schon mal für eure hilfe

  15. Zamp Ano sagt:

    worauf müsste ich dann eigentlich genau verweisen?

  16. Sachverständigenbüro Sander sagt:

    Urteil des VI. Zivilsenats vom 29.4.2003 – VI ZR 398/02

    Bundesgerichtshof
    Mitteilung der Pressestelle

    Nr. 56/2003

    Bundesgerichtshof zur Schadensberechnung auf der

    Grundlage fiktiver Reparaturkosten

    Nach einem Verkehrsunfall ließ die Klägerin ihren beschädigten Pkw Porsche zur Ermittlung der Reparaturkosten in ein „Porsche-Zentrum“ verbringen. Dort wurden die Reparaturkosten unter Zugrundelegung der Stundenverrechnungssätze dieser Fachwerkstatt auf 30.368,30 DM geschätzt. Die Klägerin ließ eine Reparatur des Fahrzeugs nicht durchführen, sondern verkaufte es in unrepariertem Zustand und verlangte von den ersatzpflichtigen Beklagten Ersatz fiktiver Reparaturkosten in genannter Höhe. Die beklagte Versicherung zahlte hierauf jedoch lediglich 25.425,60 DM, da der Klägerin kein Anspruch auf Ersatz der im „Porsche-Zentrum“ anfallenden Lohnkosten zustehe. Vielmehr seien der Schadensberechnung die von der DEKRA ermittelten mittleren ortsüblichen Stundenverrechnungssätze zugrunde zu legen.

    Dieser Auffassung ist der Senat nicht gefolgt. Ziel des Schadensersatzes ist die Totalreparation, wobei der Geschädigte nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei ist. Dies gilt auch für fiktive Reparaturkosten. Zwar ist der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Jedoch braucht sich die Klägerin nicht auf die bloß abstrakte Möglichkeit einer technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner kostengünstigeren Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Auch bei Abrechnung fiktiver Reparaturkosten kann nicht ein abstrakter Mittelwert Grundlage für die Berechnung der im konkreten Schadensfall erforderlichen Reparaturkosten sein. Auch bei fiktiver Schadensberechnung ist grundsätzlich Maßstab das Verhalten eines wirtschaftlich vernünftig denkenden Geschädigten zum Zwecke der Schadensbehebung. Dazu gehört auch die Entscheidung des Geschädigten, sein Fahrzeug in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren zu lassen. Anderenfalls würde die dem Geschädigten in § 249 Abs. 2 S. 1 BGB eröffnete Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie in einer mit dem Gesetz nicht zu vereinbarenden Weise eingeschränkt. Nach diesen Grundsätzen darf die Klägerin daher der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze des „Porsche-Zentrums“ zugrundelegen, auch wenn diese über den von der DEKRA ermittelten Sätzen der Region liegen. Dies gilt im Hinblick auf die dem Geschädigten zustehende Dispositionsfreiheit auch dann, wenn der Geschädigte das Fahrzeug wie hier unrepariert weiterveräußert.

    Urteil vom 29. April 2003 – VI ZR 398/02

    Karlsruhe, den 30. April 2003

    Pressestelle des Bundesgerichtshofs

    76125 Karlsruhe

    Telefon (0721) 159-422

    Telefax (0721) 159-831

    Mfg

  17. Sachverständigenbüro Sander sagt:

    Hallo

    Gab da vor kurzem auch einen guten Bericht in der ARD.

    Ausgebremst

    Wie Autoversicherungen ihre Leistungen drücken

    Fazit
    Die fiktive Schadensabrechnung auf Gutachterbasis ist für manche Versicherungen immer noch ein Spiel, das mit Recht und Gesetz wenig zu tun hat. Experten, wie Hans-Jürgen Gebhardt vom Deutschen Anwaltverein, raten, sich nichts gefallen zu lassen:

    „Ich würde zumindest mal prüfen in den Fällen, wo der BGH das ausdrücklich entschieden hat, beispielsweise mit den mittleren Stundenverrechnungssätzen. Da sollten sich die Kollegen oder die Geschädigten überlegen, ob sie nicht Strafantrag wegen Betrugs stellen, denn das halte ich für einen Betrug.“

    Letztlich steht fest: Wer sich gegen die Streichungen der Versicherungen wehrt, bekommt meistens doch sein Geld. Wer sich billig abspeisen lässt, hat es offenbar nicht besser verdient und schaut in die Röhre.

    Mfg

  18. SV sagt:

    Hallo,

    Betrugsversuch der Versicherer?

    Wie sieht es dann mit den Honoraren von SV aus?

    Ist das auch nicht schon Betrug wenn die HUK trotz Werkvetrag eine Kürzung auf die BVSK Tabelle aus 2002 !! vornimmt obwohl es eine neue 2006 (HB III + Nebekosten) gibt?

  19. Chr. Zimper sagt:

    Hallo männers,

    was wollt ihr immer mit der BVSK-Tabelle. Das Honorar, welches die HUK-Coburg zur Zeit noch bezahlen will, ist der Durchschnittsbetrag einiger Sachverständiger in einem bestimmten Verband. (Es währe ein Leichtes für die Beklagte, diese Rechnungen auch nicht mehr auszugleichen, dann könne das Gericht schon mal ein paar Richter mehr einstellen – schrieb der Anwalt der HUK kürzlich dem Gericht.)

    Die HUK-Coburg nimmt nun diesen Durchschnittswert und sagt, mehr Geld gibt es nicht.
    Wie kann ich nun als freier Sachverständiger meine Rechnung so hintrixen, dass diese diesen Durchschnittswerten entspricht und warum sollte ich diese tun?
    Damit meine Rechnung korrekt ist, kann ich doch nur die Kosten für ein Gutachten nach meinen eigenen betrieblichen Erfordernissen berechnen – was nur an Hand meiner eigens dazu erarbeiteten Honorartabelle erfolgen kann.
    Damit habe ich dann eine Rechnung, die weder den Kunden noch mich übervorteilt – richtiger geht es m.E. nicht. Es ist also die Aufgabe der Anwälte, den Richtern dieses nachvollziehbar zu verklickern – hätte ich beinah gesagt.

    Schöne Woche
    Chr. Zimper

  20. F.Hiltscher sagt:

    Hallo Frau Zimper,
    Ihr messerscharfer Verstand, in den Köpfen vieler Sachverständigen, würde uns sehr weiterhelfen.
    Sie sehen das absolut richtig. Nur das ewige sich auf den BVSK berufen, hat diesen Verband und auch die HUK-COBURG mit der Honorarmauschelei gestärkt.Jetzt heisst es alles ausbaden!

    MfG
    Franz Hiltscher

  21. Ronny sagt:

    Hallo!

    Ich halte Ihre Diskussion für sehr hilfreich, denn die gegnerische Versicherung (Gerling) versucht auch in meinem Fall, den Geschädigten „mit den üblicherweise von Reparaturbetrieben im Umfeld des Geschädigten erhobenen Instandsetzungskosten“ übers Ohr zu hauen. Mit einem Gegengutachten von Controlexpert hat Gerling die Reparaturkosten um knapp 450 € runtergedrückt. Dabei schreibt Gerling vor, wo das Fzg (BMW) repariert werden soll, indem sie einen konkreten Karosserie- und Lackierbetrieb (natürlich nicht vom BMW) benennt.

    Hab heute telefonisch versucht, die Sachbearbeiterin wachzurütteln: allerdings weder mein Hinweis aufs Porsche-Irteil des BGH noch die Androhung mit Prozessieren haben Früchte getragen.

    Bin gespannt, wann der Bluff der Sachbearbeiterin aufhört.

    Mfg
    Ronny

  22. Nick sagt:

    @Ronny

    Hat Gerling das „Werk“ von Controlexpert tatsächlich als „Gutachten“ bezeichnet oder zumindest den Eindruck erweckt? Wenn ja, dann könnte geprüft werden, ob hier nicht versuchter Betrug vorliegt. – Bitte den genauen Wortlaut veröffentlichen.

  23. Karl Stoll sagt:

    Hallo,

    telefonische „Drohungen“ haben im wesentlichen keinen Erfolg. Das liegt weder am Verständnis noch am Willen des Sachbearbeiters, sondern nur an den klaren Vorgaben des Arbeitgebers. Letztlich wird hier nur eine Klage über einen Rechtsanwalt Klarheit schaffen.

    Mfg. K.Stoll

  24. Ronny sagt:

    Gerling schreibt: „Wir haben die vorgelegte Reparaturkostenkalkulation sachverständig überprüfen lassen. Unsere Abrechnung basiert auf dem beeigefügten Prüfbericht des Gutachters“. Beigefügt war ein zweiseitiger Prüfbericht vom Control€xpert.

    Zweifellos mißt Gerling dem sog. „sachverständigen Prüfbericht“ Wert eines Gutachtens bei. Die Sachbearbeiterin handelte „im Auftrag“.

  25. Ronny sagt:

    @Karl Stoll

    Stimme dem voll zu. Zu allem Überfluß war es eigentlich keine Drohung mehr, vielmehr habe ich sie vor vollendete Tatsache gestellt, dass die Sache an einen Anwalt geht.

    Mfg
    Ronny

  26. Nick sagt:

    @Ronny

    Wenden Sie sich mit der Anwaltsbeauftragung an Peter Pan (ggfs. über Herrn Hiltscher).

    Controlexpert prüft softwaremäßig. Eine Prüfung durch einen Sachverständigen erfolgt nach meiner Kenntnis nicht. Die Berichte sind auch nicht unterschrieben. Die Kürzungen erfolgen „Auftragsgemäß“.

    Link > http://www.daserste.de/plusminus/beitrag_dyn~uid,du2vqbccq8vyeysb~cm.asp

    Zitat:

    Die fiktive Schadensabrechnung auf Gutachterbasis ist für manche Versicherungen immer noch ein Spiel, das mit Recht und Gesetz wenig zu tun hat. Experten, wie Hans-Jürgen Gebhardt vom Deutschen Anwaltverein, raten, sich nichts gefallen zu lassen:

    „Ich würde zumindest mal prüfen in den Fällen, wo der BGH das ausdrücklich entschieden hat, beispielsweise mit den mittleren Stundenverrechnungssätzen. Da sollten sich die Kollegen oder die Geschädigten überlegen, ob sie nicht Strafantrag wegen Betrugs stellen, denn das halte ich für einen Betrug.“

    Zitat Ende

    Damit ergeben sich folgende Möglichkeiten von Strafanzeigen

    gegen die Sachbearbeiterin sowie die Verantwortlichen bzw. den Vorstand der Versicherung > wegen versuchten Betruges,

    gegen die Verantwortlichen von Controlexpert > wegen Beihilfe zum Betrug.

  27. Karl Stoll sagt:

    Hallo Nick,

    können Sie das mit der „softwaremäßigen“ („mäßig“, wie das passt!!) Prüfung genauer belegen? Ich hatte schon „Prüfberichte“, wo Positionen (hier Räder ab und an) gestrichen wurden mit kleiner Begründung. Also muß sich doch jemand die Arbeit gemacht haben, die Schadenskalkulation meines Gutachtens durchzuschauen.

    Wir sollten hier im Forum meines Erachtens immer nur 100% nachweißbare Fakten einstellen, um keinerlei Angriffsfläche zu bieten.

    Mfg. K.Stoll

  28. Nick sagt:

    ControlExpert GmbH
    Hans-Böckler-Straße 62
    40764 Langenfeld

    PRESSEMITTEILUNG
    PRESS RELEASE

    Januar 2004

    Schadenkosten um bis zu 6 Prozent reduzieren
    ControlExpert erschließt Einsparpotenziale für KfZ-Versicherer

    Die Ausgaben bei der Schadensregulierung senken und dabei die eigenen Leistungen unverändert hoch halten – das ist nicht nur der Wunsch, sondern auch ein durchaus realistisches Ziel der Kasko-Versicherer. Denn durch die regelmäßige und nachhaltige Prüfung von Schadenakten sind Einsparungen von rund 6 Prozent beim Massenschaden möglich. Das hat das Langenfelder Unternehmen ControlExpert im vergangenen Jahr bei über 10.000 Vorgängen für namhafte K–Versicherer eindrucksvoll nachgewiesen. Die ControlExpert GmbH hat sich als erstes Unternehmen auf die systematische und datenbankgestützte Kontrolle der “K-Akte� mit Erfolgskontrolle für den Kunden europaweit spezialisiert.

    Von einem derzeit 30köpfigen Expertenteam werden in Langenfeld Kostenvoranschläge, Gutachten und Rechnungen auf ihre Korrektheit und Nachvollziehbarkeit überprüft. Das Team stützt sich dabei auf vernetzte Datenbanken, die den Mitarbeitern der K-Schadenabteilungen oder dem versicherungsinternen Schadenaußendienst nicht zur Verfügung stehen. Vorsätzlich oder fahrlässig aufgeführte Positionen, die den Schadenumfang unnötig ausweiten, werden von ControlExpert mit einer Plausibilitätsprüfung zuverlässig lokalisiert, dokumentiert und kommentiert. Dazu zählen überflüssige Reparaturwege oder überhöhte Teilepreise, aber auch Abweichungen zu Herstellervorgaben, durchschnittliche Stundenverrechnungssätze, Wirtschaftlichkeit und zeitgemäße Reparaturtechniken. Die eruierten Einsparpotentiale sind permanent aktualisiert im Internet unter http://www.controlexpert.de/ zu verfolgen.

    ControlExpert bietet eine umfassende Komplettprüfung. Auf Wunsch kann ein Check auch auf bestimmte Schadenarten (z.B. Glasbruchschaden) oder eine begrenzte Teilprüfung durchgeführt werden. Der Kunde – meist ein Versicherer – kann sich die gewünschte Dienstleistung nach seinen speziellen Erfordernissen im Baukastensystem zusammensetzen. Wertschöpfungsketten werden aufgebrochen.

    Aber es gibt auch Kunden, die über ausreichend eigenes Personal verfügen und die nicht auf eine externe Dienstleistung zurückgreifen möchten. Sie können die identischen Prüfwerkzeuge selbstverständlich auch den eigenen Mitarbeitern im Innen- und Außendienst zur Verfügung stellen. Ein Systempartnerkonzept ermöglicht eine schnelle Flächendeckung. Als “absolutes Novum in der K-Schadenregulierung�, so ein Unternehmenssprecher, führt das “Internet-Prüfportal ControlExpert� alle Schadenüberprüfungswerkzeuge unter einer einheitlichen und übersichtlichen Benutzeroberfläche zusammen. Dazu zählen unter anderem: Ersatzteilpreisüberprüfung nach Ersatzteilnummer und Herstellervorgabe, durchschnittliche Stundenverrechnungssätze nach PLZ, Glaskalkulation auch von Oldtimern, Bussen und Exoten, Sachverständigen-Gebühren, Hagelschadenkalkulation, Wertminderung, Bremswegberechnung, Überprüfung des Wiederbeschaffungswertes in Internetbörsen, Restwertüberprüfung bei AUTOonline, Mustergutachten und Schadenbilder.

    Eine – langfristig angelegte – Partnerschaft mit einem hoch spezialisierten Dienstleister wie ControlExpert sorgt auf beiden Seiten für fruchtbare Synergieeffekte, denn auch Prozesskosten und Bearbeitungszeiten werden gesenkt. Das System ist für den Kunden unkompliziert, sofort einsetzbar und ohne EDV-Integration nutzbar. Anders als bei Stichproben durch hausinterne Fachkontrollen wird mit ControlExpert ein kontinuierlicher und nachhaltiger Prüfvorgang installiert. Ressourcenengpässe werden effektiv beseitigt, Geschwindigkeit und damit auch die Effizienz gesteigert. So kann sich der Versicherer auf seine Kernkompetenzen besinnen und Zeit für eine intensivere Kundenbetreuung und -pflege gewinnen.

    Mit ihrem Slogan „Vertrauen ist gut, ControlExpert ist besser“ dürften die Langenfelder den Zeitgeist treffen. Lakonisch kann man auch feststellen: Partnerwerkstätten sind gut, aber was ist mit den restlichen 97 Prozent des Marktes? Hier wäre es zu wünschen, wenn es gemeinsam mit ControlExpert gelingt, die bekanntlich im deutschen Markt ausgereizten und exorbitanten Aufwendungen zur Unfallschadenbeseitigung auf ein realistisches, für alle beteiligten verträgliches Maß zurückzuführen.

    Geschäftsführer der ControlExpert GmbH sind Dipl. Informatiker Ralf Brandenburg, Dipl.-Ökonom Wolgang Kallweit und Dipl. Ingenieur Gerhard Witte. Letzterer hat sich sowohl als unabhängiger Kfz-Sachverständiger, als auch als Mitbegründer der erfolgreichen Restwertbörse AUTOonline und des Gebrauchtwagenmarktplatzes AUTOSCOUT24 einen guten Namen gemacht.

    Textumfang: 4482 Anschläge

    >Dieser Text ist zur Veröffentlichung freigegeben. Beleg erbeten.

  29. Nick sagt:

    Link > http://www.controlexpert.de/dnn/Default.aspx?tabid=31

    Mit einem eigenen, hoch leistungsfähigen Dokumentenmanagement-System werden die Vorgänge weitestgehend vollautomatisch erfasst, analysiert und einer Vorprüfung unterzogen.

    Die ControlExperten stützen sich bei der Prüfung und Nachkalkulation auf vernetzte Datenbanken, die den K-Schadenabteilungen oder dem versicherungsinternen Schadenaußendienst in dieser Form nicht zur Verfügung stehen. Positionen, die einen tatsächlichen Schadenumfang unnötig ausweiten, werden mit einer Plausibilitätsprüfung an unseren Workstations zuverlässig lokalisiert, übersichtlich dokumentiert und kommentiert.

  30. H. Nordmeier sagt:

    weitestgehend vollautomatisch, zuverlässig und zum Glück intelligenzfrei sehr übersichtlich über den Tisch gezogen!

    gut´s nächtle Deutschland

  31. Karl Stoll sagt:

    Hallo Nick,

    vielen Dank für die umfangreiche Information. Werde dies mir in Ruhe zu Gemüte führen. Ist aber schon interessant, mit welchen Argumenten Recht und Gesetz beiseite geschoben werden. Eine rein mechanische, recht- und gesetzlose Beutelschneiderei, die man mit schönredendem „Gelaber“ der allen „Krampf“ aufsaugenden Pressemeute hinwirft. Möge die das schön unkommentiert publizieren.

    Mfg. K.Stoll

  32. Robin Huk sagt:

    Wie man der Seite der Fa. ControlExpert entnehmen kann, ist der Mitbegründer und Geschäftsführer Dipl.-Ing. Gerhard Witte öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Kfz-Schäden und Bewertung und verfügt gemäß Webseiteninformation über das nötige “Branchen-Know-how”. Ausserdem habe er sich als Mitbegründer der Restwertbörse AutoOnline einen “guten Namen” gemacht.

    Grundlage für eine öffentliche Bestellung und Vereidigung ist ein tadelloser Ruf, absolute Unabhängigkeit, die besondere Sachkunde und nicht zuletzt ein fundiertes Wissen zum Thema Recht und Rechtsprechung.
    Des weiteren ist ein ö.b.u.v. Sachverständiger verpflichtet, sich im Rahmen seiner Tätigkeit absolut rechtskonform zu verhalten.
    Grobes Fehlverhalten wird mit Aberkennung der Bestellung geahndet.

    Die Fa. ControlExpert kürzt nach dem vorliegenden Kenntnisstand u.a. bewusst und vorsätzlich Ersatzteilzuschläge auf das Niveau der UPE und auch die Stundenverrechnungssätze örtlicher Vertragshändler auf allgemeine ortsübliche Stundenverrechnungssätze.
    Diese Vorgehensweise widerspricht, wie hier alle wissen, der allgemeinen Rechtsprechung und insbesondere dem o.a. “Porsche” Urteil des BGH (VI ZR 398/02).
    Es handelt sich hierbei also um eine vorsätzliche Handlung der Fa. ControlExpert gegen geltende Rechtsprechung des BGH.
    Analog der Rechtsmeinung von Herrn Hans-Jürgen Gebhardt (s.o.) müsste dann auch hier ein Straftatsbestand vorliegen.
    Inwieweit eine Strafverfolgung angezeigt wäre, können die angeschlossenen Rechtsanwälte sicher besser diskutieren.

    Verwunderlich ist aber auch die Ruhe aus dem Lager der ö.b.u.v. Sachverständigen.
    Spätestens hier sollte doch ein Aufschrei durch die Reihen gehen und wenigstens eine Aberkennung der Bestellung dieses “unabhängigen” Kollegen angestrebt werden.
    Die Vereidigung ist hier doch nur ein Marketinginstrument der Seriösität für die dubiosen Geschäfte der Fa. ControlExpert.

    Fakt ist, dass es Unternehmen wie die Fa. ControlExpert gibt, da bisher keiner bereit war, diese an der Wurzel des Unrechts anzupacken.
    Unter Betrachtung der rechtlichen Schieflage dieses Unternehmens wäre es doch gar nicht so schwer, etwas zu ändern.
    Aber wo kein Wille……..

    Die Alternative hierzu ist – abwarten bis die Versicherer mit Hilfe von Firmen wie der Fa. ControlExpert und anderen “gekauften” ö.b.u.v. Sachverständigen die Gerichte mit der Rechtsmeinung der Versicherungswirtschaft weiter “überfluten”.
    Hierdurch wird der langfristige Plan aufgehen, die Änderung der gesamten Rechtsprechung im Sinne der Versicherer herbeizuführen.
    Bye, bye freie und unabhängige Sachverständige.

  33. Robin Huk sagt:

    Nachtrag

    http://www.witte-online.de/

    Die AGB sind besonders interessant.

  34. Nick sagt:

    @Robin Huk

    Zitat aus http://www.witte-online.de:

    „Dipl.-Ing. Gerhard Witte ist weiterhin für alle Gerichte öffentlich bestellt und vereidigt und hat sich auf Waschstraßen-und Lackgutachten spezialisiert.“

    Klasse Eigenwerbung, aber:

    Man wird „VON“ bestellt und nicht „FÃœR“.

    Bei dem Hinweis auf die öffentliche Bestellung und Vereidigung ist die Bestellungsstelle anzugeben.

  35. Kuschelbaerchen sagt:

    Ein nettes Hallo an alle,

    ich hatte vor einer Weile auch einen Unfall und letztlich wurde bei mir auch richtig gutgehend gekürzt, sowohl an Reparaturkosten als auch an der Mehrwertsteuer.

    Gegnerische Versicherung ist die Gerling. Ich hatte nach nem Kostenvoranschlag für die Reparatur (~2650 EUR inkl. Mwst) ein Gutachten erstellen lassen. Der Gutachter wurde mir dabei von MEINER Versicherungsfrau empfohlen.
    Ergebnis: Wiederbeschaffungswert ~2200 EUR (ohne Mwst), Restwert 450 EUR (inkl. Mwst), und die Reparaturkosten zusammen gestampft auf ~2050 EUR (wieder inkl. Mwst).

    Der Gutachter hat den Kostenvoranschlag gekürzt, weil in der Gegend, wo er ist (meine Heimat) wohl andere Löhne gelten als hier (Großstadt) und ich ja ohnehin eine Eigenreparatur vornehmen werde.
    Frage a) Aber damit beschränkt er mich doch in meiner Dispositionsfreiheit bzw. in der Freiheit meine Fachwerkstatt selbst wählen zu können, richtig? Darf er die Lohnkosten mit dieser Begründung drücken, wenn ich fiktiv abrechnen will? Bzw. darf er überhaupt kürzen?

    Die Gerling hat daraufhin ~1625 EUR gezahlt. Ein aussagefähiges Schreiben erhielt ich erst jetzt, zwei Wochen danach, nach zwei Telefonaten.

    Danach hat die Gerling die im Gutachten ausgewiesenen Reparaturkosten abermals durch die bekannte ControlExpert zusammen stampfen lassen (da allg. Teuerungszuschläge blabla nicht zwangsläufig anfielen und daher bei Abrechnung nach Gutachten nicht berücksichtigt werden). Zudem wurde die Mehrwertsteuer nicht ausgezahlt wegen der Änderung des 249(2) BGB zum 01.08.2002… die Mwst. könne erst nach Vorlage einer Rechnung gezahlt werden (die ich ja garantiert nie haben werde).

    Frage b) Kann ich die vollen Reparaturkosten verlangen oder nur max. WB-RW?

    Wow… mir fällt grad noch etwas anderes auf: laut Gutachten hat mein Auto einen wirtschaft. Totalschaden erlitten, das wurde mir bei Besichtigung auch mitgeteilt (war ja in dem Moment auch noch so). Nur nach dem Zusammenstampfen der Kosten durch den Gutachter ist es ja jetzt gar kein wirtschaftl. TS mehr. Ändert sich da noch was anderes in der Rechtslage?

    Und was ich auch noch interessant finde: bereits anfangs Juni hatte die Gerling den „Prüfbericht“ von ControlExpert, aber erst mitte August haben sie es geschafft das Geld zu zahlen… ist ja auch geschickt hinausgezögert.

    Ich hoffe auf eine gute und interessante Diskussion.

    MfG, das Kuschelbaerchen

  36. runabout sagt:

    Zitat Kuschelbärchen:“Der Gutacher wurde mir dabei von MEINER Versicherungsfrau empohlen.“..

    Das ist genau der Punkt an dem die Versicherungswirschaft einhakt und so richtig klotzig von der Unbedarftheit und Gutgläubigkeit der geschädigten Autofahrer profitiert.

    Für den geschädigten Autofahrer gelten vier Grundsätze die bei einer Schadensregulierung verinnerlicht sein müssen.

    1. Herr des Verfahrens ist der geschädigte Autofahrer
    2. Der Geschädigte hat Anspruch auf Rechtberatung
    durch einen Anwalt und auf Dokumentation des
    Schadens durch einen Sachverständigen
    3. Der Geschädigte darf einen Sachverständigen und
    einen Anwalt SEINER WAHL beauftragen.

    und als wichtigsten Grundsatz
    4. Bei geklärter Schuldfrage ist die Versicherung des
    Schädigers zur Zahlung der Gutachter- und
    Anwaltshonorare verpflichtet.

    Es ist bekannt daß sofort nach der Meldung eines Unfalles verschiedene Versicherungsorgane versuchen an dem Unfallopfer herumzuzerren und mit einer wohldosierten Mischung aus „Dienstleistungsangeboten“
    Desinformation, und Einschüchterungsversuchen diese gefügig machen wollen.

    Die Versicherungsmitarbeiter erhalten Prämien wenn es Ihnen gelingt, dem Geschädigten einen eigenen Gutachter und einen Anwalt auszureden.

    Wenn der geschädigte Autofahrer oben genannte vier Grundsätze auch in der Schrecksekunde parat hat, läuft jede Schadenssteuerungsmaßnahme der Versicherungen ins Leere.

    Liebes Kuschelbärchen,
    für Dein aktuelles Problem empfehle ich Dir folgende
    Vorgehensweise:
    1. Sofort zum Verkehrsanwalt.
    2. In Absprache mit dem Anwalt bei Deinem Gutachter reklamieren. Das Gutachten ist in mehreren Punkten falsch.
    Selbstverständlich gilt auch bei fiktiver Abrechnung
    der Aufwand, den eine Qualifizierte Markenwerkstatt
    in Deiner Region für die Instandsetzung in Rechnung stellt, als Richtschnur.
    Selbstverständlich hast Du Anspruch auf deren
    Stundenverrechnungssätze.
    Materialkostenaufschläge sind zu erstatten wenn diese
    bei dem betroffenen Fabrikat in Deiner Region üblich sind.
    Restwertermittlung über Internetbörsen brauchst Du
    nicht zu aktzeptieren.
    Nicht zu vergessen die Verbringungskosten zum
    Lackierer, Farbtonangleich etc.

    Als diese Punkte sind durch eine einheitliche Rechtsprechung zum Teil mit Bundesgerichtshofurteilen bestätigt. Näheres kann Dir der Anwalt sagen.

    3. Controllexperten müssen nicht berücksichtigt werden, da deren Qualifikation zweifelhaft ist
    (vorsichtig ausgedrückt).

    zur Frage b)
    Grundsätzlich kannst Du Die Repearaturkosten bis zur Höhe des WBW geltend machen, wenn Du Dein Fahrzeug noch mindestens 6 Monate lang weiter nutzt.
    Wenn Dich die gegnerisch Versicherung ärgern will,
    zahlt Sie erst WBW-Restwert und Du mußt nach 6 Monaten noch einmal nachhaken und den Rest einfordern.
    Details bitte beim Anwalt erfragen.

    Also auf, zeig den Versicherungstypen, daß Du Dich
    nicht über den Tisch ziehen läßt.

    Viel Erfolg

    Gruß Runabout

  37. runabout sagt:

    @ Kuschelbärchen

    eine Kleinigkeit habe ich noch vergessen.
    zur Mehrwertsteuerproblematik.

    Leider kannst Du bei fiktiver Abrechnung die Mwst. nicht beanspruchen.
    Achte aber auf den Wiederbeschaffungswert.
    Bei älteren Fahrzeugen ist kein Mehrwertsteuerabzug
    vorzunehmen.

    so, nun noch einen schönen Sonntag

    runabout

  38. Kuschelbaerchen sagt:

    Hallöchen runabout,

    also erst einmal danke für deine Antworten.

    Ich glaub, du hast mich in der Sache mit dem Gutachter falsch verstanden. Der wurde mir wirklich nur empfohlen. Meine Versicherungsfrau sagte, ich habe die freie Wahl, und ich soll auf keinen Fall den der gegnerischen Versicherung nehmen, weil die immer in die eigene Tasche rechnen. Aber sie würde den einen empfehlen. Naja, was ich nun wirklich davon halten kann, sehe ich ja leider. Hätte in dem Moment aber gedacht, dass der in dem Fall FÃœR mich arbeitet, denn nen Grund GEGEN mich zu arbeiten dacht ich gibt es nicht… schließlich wollten wir ja allein die gegnerische(!) Versicherung belangen. Naja, falsch gedacht.

    Außer der Empfehlung mit dem Gutachter gab es bis jetzt noch keine weiteren Einschüchterungsversuche. Lediglich der Gerling-Mitarbeiter hat ziemlich gestottert, als ich ihn fragte, warum die Zahlung so niedrig sei und mit welcher Rechtsgrundlage da einfach so was abgezogen werden könne. Ich hatte zu diesem Zeitpunkt das Schreiben ja noch nicht in der Hand, aber konnte mir bei seinem Gestotter dann schon denken, dass das was Gelinktes ist.
    In welchen Teilen ist denn das Gutachten so auf den ersten Blick noch falsch?

    Bezüglich der Untauglichkeit des Gutachtens gibt es dann aber bestimmt ein Problem. Ich denke mal, dass das Gutachten dann neu erstellt werden müsste (unter Umständen gar von einem anderen Gutachter???). Und da ich nach diesem Unfall, um den es hier geht (große Delle hinten links überm Rad), noch einen weiteren hatte, der mein Auto wirklich totalschaden-fähig gemacht hat (Fronttreffer), ist es ja nicht mehr wirklich die 2200 EUR wert. Oder wird dann auf den Zeitpunkt des Unfalls und den zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Fahrzeugzustand abgestellt? …sprich dass der neue Schaden unbeachtet bleibt.
    Der Restwertermittlung per Internet hatte ich damals übrigens zugestimmt… wie ich jetzt weiß: leider. Falls es erneut zu einem Gutachten kommen täte, weiß ich ja jetzt, was ich zu tun hab.

    Zu der Sache mit ControlExpert verweise ich hiermit auch mal auf die obigen Texte, angefangen bei dem von „Ronny“ (Montag, 21.08.2006 um 11:44 Uhr) und die darauf folgenden. Diese waren dann auch eigentlich der Grund dafür, dass ich mich hierzu auch zu Wort meldete. Und mit dem Porsche-Urteil (siehe oben zweiter Kommentar von Peter Pan) ist damit ja genau das gemeint. Also auf das pseudo-Gutachten von ControlExpert gebe ich absolut gar nichts… denn entscheidend ist dahingehend MEIN Gutachten (wenn es denn richtig wäre).

    Und gibt es im Internet irgendwo gute Informationen über kompetente Anwälte in der Region? Weil den einen, den ich im „Das Örtliche“ fand, will ich nicht unbedingt, weil der arbeitet fürn ADAC (wieder so ein abhängiger) und hat auch so schon nicht den allerbesten Ruf. Und die „gelbeseiten.de“ spuckt schon viele aus, aber wer davon wirklich fähig ist, weiß ich ja doch nicht. Und dann isses vielleicht doch wieder so ein abhängiger. Da wird ja allein die Anwalt-Suche schon zum Abenteuer 😉

    Mein Baby hatte seine Erstzulassung im Februar 1995, hat also schon über 11 Jahre auf dem Buckel. Von daher sollte ich den Mehrwertsteueranteil der Reparaturkosten doch eigentlich ausgezahlt bekommen, also trotz Fiktivabrechnung, soviel ich weiß. Ab etwa 7 Jahren Fahrzeugalter wird das doch so gehandhabt, wollte ich meinen.

    Du schreibst, ich kann Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes geltend machen. Da ich mein Babys aber mindestens die nächsten sechs Monate noch fahren werde (was lange nicht reichen wird), könnte ich doch auch mit der 130-%-Klausel Reparaturkosten bis zu 30 % über Wiederbeschaffungswert geltend machen. Oder? (kann auch sein, dass ich dann die fachmännisch gleichwertige Reparatur nachweisen muss, aber das sollte das geringste Problem sein.

    Kurze Frage noch zum Thema zweiter Unfall: laut dem ersten Gutachten hat mein Auto noch die besagten 450 EUR Restwert. Dieser würde doch dann im zweiten Gutachten als der Wiederbeschaffungswert angesetzt werden. Oder irre ich mich da?
    Bin ich eigentlich verpflichtet, beim zweiten Gutachten auf das erste zu verweisen?

    Und danke nochmals für dieses wunderbare Portal hier. Mit jeder Frage, die ich stelle und die hier beantwortet wird, wird früher oder später auch vielen anderen geholfen werden. Das find ich eine echt klasse Sache!

    Viele Grüße, Kuschelbaerchen

  39. runabout sagt:

    hallo Kuschelbärchen,

    1. Für die Regulierung des 1. Unfalles gilt der WBW
    vor dem 1. Unfall. Ob dieser damals richtig
    ermittelt wurde , kann per Ferndiagnose nicht beurteilt
    werden.

    2. Bei fiktiver Abrechnung werden die Reparaturkosten
    netto ausgezahlt. Vom WIEDERBESCHAFFUNGSWERT darf
    in Deinem Fall,im Hinblick auf das Alter, keine Mwst. abgezogen werden.

    3. 130%-Klausel ist laut Gutachten nicht möglich. (Rep.Kosten 2050€ brutto,
    wenn ich das richtig verstanden habe.)

    4. Selbstverständlich mußt Du Vorschäden wahrheits-
    gemäß angeben. Es ist ein leichtes für den Regulierer des 2. Schadens die Eckdaten des 1.
    Schadens in Erfahrung zu bringen. Dazu zählt auch
    der Restwert. Wenn Du in der Zwischenzeit keine
    wertsteigernden Arbeiten (z.B.Instandsetzung)
    vorgenommen hast, ist das der WBW beim 2. Unfall.

    Gruß
    runabout.

  40. Nick sagt:

    @runabout

    Der Restwert des 1. Schadens ist NICHT der WBW des 2. Schadens!
    Der WBW ist ein Händlerverkaufswert!
    Der Restwert ist ein Händlereinkaufswert! Der WBW des 2. Schadens ist also rechnerisch der Restwert des 1. Schadens plus der Handelsspanne (in der Regel min. 500,00 €).

  41. K.Stoll sagt:

    Hallo Nick,

    Richtig, wird aber vielfach nicht verstanden und ohne RA meist nicht durchsetzbar.

    Mfg. K.Stoll

  42. SV Mann sagt:

    @runabout

    Ich würde mir wirklich überlegen welche Tips ich so öffentlich gebe. Das Rechtberatungsgesetz ist noch nicht abgeschafft. Außerdem sollte Kuschelbaerchen seinen SV fragen, warum er das Fahrzeug beim Gutachten nicht zum Totalschaden gemacht hat. Der wird sicherlich eine Erklärung haben bzw. eine Nachbesserung durchführen. Ausserdem war der Tip mit dem RA der beste.

    Ich wünsche einen HUK-freien Tag.

    Claus Mann

  43. Robin Huk sagt:

    Das stimmt zwar alles mehr oder weniger.

    Die grundsätzliche Frage ist – warum vergeudet das Kuschelbärchen so viel kostbare Zeit und befasst sich mit dem gesamten Rechtskram ohne Entschädigung hierfür zu erhalten?

    In dieser Phase gibt es erfahrungsgemäß seitens der Versicherer keine vollständige Nachregulierung direkt an den Geschädigten. Argumente hin – Rechtsprechung her.

    Bei eindeutiger Rechtslage gibt es doch den kostenlosen Anwaltservice (siehe auch Erstberatung runabout).

    Selbst, oder gerade gut informierte Kfz-Sachverständige lassen Schäden an eigenen Fahrzeugen sofort durch einen Rechtsanwalt regulieren.
    Weshalb Zeit verschwenden und mit unnötigem Ärger belasten?

    Guten Verkehrsanwalt beauftragen und zurücklehnen bis das Geld kommt.

  44. F.Hiltscher sagt:

    @Robin HUK.
    „Guten Verkehrsanwalt beauftragen und zurücklehnen bis das Geld kommt.“

    Dem ist nichts hinzuzufügen!

  45. Robin Huk sagt:

    Ist das hier ein Rechtsberatungs-Blog für Solisten mit Langeweile?

  46. H. Nordmeier sagt:

    Du darfst!
    … … …

    Und jetzt geh kuscheln

    *gg*

  47. SV sagt:

    @Kuschelbaerchen

    Ergebnis: Wiederbeschaffungswert ~2200 EUR (ohne Mwst), Restwert 450 EUR (inkl. Mwst), und die Reparaturkosten zusammen gestampft auf ~2050 EUR (wieder inkl. Mwst).

    Was hat das mit 130% zu tun???
    WBW > Reparaturkosten
    nämlich ~100% > ~ 91%

    130 % kommen in Betracht, wenn die tatsächlich erforderlichen und tatsächlich aufgewandten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 % überschreiten.

    Quelle Captain Huk: BGH stärkt die Rechte der HUK-Versicherer in Totalschadensfällen

    …Im vorliegenden Fall sei dem Kläger nur der Wiederbeschaffungsaufwand zu ersetzen, da er sein Fahrzeug nicht habe reparieren lassen. Darauf, dass dieses fahrbereit und deshalb eine Reparatur zur weiteren Nutzung nicht zwingend erforderlich gewesen sei, komme es nicht an. Deshalb könne dahinstehen, dass der Kläger den Restwert realisiert habe, indem er sein Fahrzeug unstreitig gut vier Monate nach dem Unfallereignis veräußert habe, auch wenn dies – wie er behauptet – wegen eines weiteren, unfallunabhängigen Schadens geschehen und zunächst eine Veräußerung des Fahrzeugs nicht beabsichtigt gewesen sei. Voraussetzung für den Ersatz fiktiver Kosten sei, auch wenn diese unterhalb des Wiederbeschaffungswerts lägen und unabhängig von der Qualität der Reparatur verlangt werden könnten, dass zumindest eine Reparatur vorgenommen werde. Die bloße Weiternutzung des Fahrzeugs genüge dafür nicht. Der Kläger könne auch nicht deshalb Schadensersatz in Höhe der fiktiven Reparaturkosten verlangen, weil diese die „70%-Grenze“ des Wiederbeschaffungswerts nicht überschreiten. Dadurch sollte dem Geschädigten die Durchführung der Reparatur eines mittleren Schadens an einem vergleichsweise neuen hochwertigen Kraftfahrzeug ermöglicht werden. Darauf komme es vorliegend nicht an, da der Kläger die Reparatur unstreitig nicht durchgeführt habe.

    Passt doch wie die Faust auf´s Auge!

    Mfg

  48. huk-freund sagt:

    @Kuschelbarchen
    Den Machern hier geht es nur um die Sicherstellung überzogener Gutachterhonorare. Die Versicherer, allen voran die HUK-Coburg, haben sie zu ihrem natürlichen Feind erklärt und es wird jeder diffamiert, der sich nicht ihrer Auffassung anschließt. Sie schrecken nicht einmal davor zurück, Berufskollegen hart anzugreifen und unterstellen selbst großen Sachverständigenorganisationen wie der DEKRA, dem TÜV oder der SSH Betrug am Autofahrer.

    Hilfestellung und Aufklärung mußt du woanders im Netz suchen.

  49. Robin Huk sagt:

    http://www.captain-huk.de/hintergrund/

    Erst lesen – dann schreiben.

    Betrifft nicht nur huk-freund & Co.

  50. F. Hiltscher sagt:

    Hallo huk-freund,
    Sie haben 24 Stunden Zeit entweder zu beweisen dass unsere Honorare überzogen sind,sowie dass hier dem Tüv Betrug am Autofahrerunterstellt wurde, oder Sie entschuldigen sich hier öffentlich. Als Kenner der Szene wissen Sie ja was bei Nichterfüllung der oben genannten Bedingungen geschieht.

    Meinen Sie im Ernst wir würden öffentlich was posten was nicht der Wahrheit entspricht und beweisbar wäre? Das würde sehr teuer für uns werden wenn wir hier öffentlich unwahres, wie Sie es getan haben posten würden.

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