Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit – BGH-Richter entscheiden mit Urteil – IV ZB 19/14 vom 29.06.2014 – in eigener Sache

Dieser Beitrag soll mein Unterverständnis darüber zum Ausdruck bringen, dass im Zivilprozess angerufene BGH-Richter, die dem Vorwurf der Befangenheit ausgesetzt sind, sich nach gängiger Rechtsprechung einer unabhängigen Prüfung durch Dritte entziehen.

Ausweislich des nachfolgend eingestellten BGH-Beschlusses, werden die Verfahren nicht wie für die unteren Instanzen nach § 45 ZPO abgehandelt. Vielmehr stellen die BGH-Richter in eigener Sache auf § 26a StPO ab.

Siehe  BGH-Beschluss: IV ZA 11/12

Ablehnungsgesuche mit einer von vornherein untauglichen Begründung sind ebenso wie Ablehnungsgesuche ohne jede Begründung offensichtlich unzulässig. Über sie kann im Zivilverfahren nicht anders als im Strafprozess (vgl. dort § 26a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 StPO) unter Mitwirkung des abgelehnten Richters entschieden werden (BGH aaO m.w.N.).

Nach § 45 ZPO ist die Verfahrensweise über ein Ablehnungsgesuch nachvollziehbar, wie folgt geregelt:

§ 45
Entscheidung über das Ablehnungsgesuch

(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.

(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.

(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.

Dem gegenüber regelt § 26a StPO das Ablehnungsverfahren im Strafprozess für den gesunden Menschenverstand wenig einleuchtend:

§ 26a

(1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines Richters als unzulässig, wenn

1.
die Ablehnung verspätet ist,

2.
ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht angegeben wird oder

3.
durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen.

(2) Das Gericht entscheidet über die Verwerfung nach Absatz 1, ohne daß der abgelehnte Richter ausscheidet. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 bedarf es eines einstimmigen Beschlusses und der Angabe der Umstände, welche den Verwerfungsgrund ergeben. Wird ein beauftragter oder ein ersuchter Richter, ein Richter im vorbereitenden Verfahren oder ein Strafrichter abgelehnt, so entscheidet er selbst darüber, ob die Ablehnung als unzulässig zu verwerfen ist.

_______________________________________________________________________

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

IV ZB 19/14

vom
29. Juli 2014

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller

am 29. Juli 2014

beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 10. Juli 2014 gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Mayen, die Richter am Bundesgerichtshof Wendt, Felsch und Lehmann und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Brockmöller wegen der Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.

Die Gegenvorstellung vom 10. Juli 2014 gegen den Senatsbeschluss vom 26. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1. Das Ablehnungsgesuch des Beklagten ist rechtsmissbräuchlich
und damit unzulässig. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Besorgnis der Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 –XII ZB 18/12, juris Rn. 1 m.w.N.). Solche Umstände zeigt der Beklagte nicht auf. Über ein unzulässiges Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat in regulärer Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (Senatsbeschluss vom 12. Juni 2012 – IV ZA 11/12, juris Rn. 4 m.w.N.).

2. Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg; sie gibt dem Senat zu einer Änderung des Beschlusses vom 26. Juni 2014 keinen Anlass.

Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht beschieden.

Mayen                                    Wendt                                   Felsch

.                   Lehmann                          Dr. Brockmöller

Vorinstanzen:
AG Riedlingen, Entscheidung vom 08.04.2014 – 1 C 258/13 –
LG Ravensburg, Entscheidung vom 13.05.2014 – 1 S 57/14 –

Dieser Beitrag wurde unter Befangenheit, BGH-Urteile, Unglaubliches, Urteile, Wichtige Verbraucherinfos, Willkürliches abgelegt und mit , , , , , , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

4 Antworten zu Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit – BGH-Richter entscheiden mit Urteil – IV ZB 19/14 vom 29.06.2014 – in eigener Sache

  1. Juri sagt:

    Durch solcherlei Darbietungen wird das Kürzel „BRD“ für dieses Land fundiert bestätigt. Es ist an der Zeit etwas zu tun.

    PS: Daraus ableitende können die SV ja nun in eigener Sache selbst ihre Schadengutachten schreiben – oder?

  2. virus sagt:

    Auch das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in eigener Sache:

    AZ: BVerwG 7 C 13.13, vom 29. Januar 2014

    „Werden alle Richter des Bundesverwaltungsgerichts wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, kann über die Ablehnungsgesuche unter Mitwirkung abgelehnter Richter entschieden werden, selbst wenn die Ablehnungsgesuche nicht als gänzlich untauglich oder rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sind.“

  3. Juri sagt:

    Kleine Modifikation. Und so entschied er scharf, dass nicht sein kann was nicht sein darf. Ciquita ole‘.

  4. webmaster sagt:

    Game Over am Landgericht Mainz! Berufung ist geplatzt!. In Justizposse kapituliert das Landgericht Mainz nach 3 Befangenheitsanträgen gegen Richter B., und 24 Beschwerden, vor den Angeklagten.

    http://blog.rechtsbeugungen.org/2018/04/29/game-over-am-landgericht-mainz-berufung-ist-geplatzt/

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert