AG Berlin-Mitte verurteilt Generali Versicherung zur Erstattung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt (3 C 3118/11 vom 16.08.2011)

Mit (bemerkenswerter)  Entscheidung vom 16.08.2011 (3 C 3118/11) wurde die Generali Versicherung AG durch das Amtsgericht Berlin-Mitte zur Erstattung des restlichen Schadensersatzes verurteilt. Die Generali hatte das (korrekte) Gutachten des Geschädigten SV an einen „Dienstleister“ der Versicherungswirtschaft weitergereicht, hier die Fa. HP Claim Controlling, und die Gutachtenkalkulation entsprechend kürzen lassen. Reduziert wurden hierbei die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt auf günstigere  Lohnkosten einer „freien Werkstatt“. Das Gericht hat dieser Abrechnungsform jedoch eine klare Absage erteilt und vielmehr darauf hingewiesen, dass der Schädiger – sofern er den Schadensersatz verkürzen will – ein konkretes und ohne weitere Anstrengungen annehmbares Komplettangebot der benannten „Billig-Werkstatt“ vorzulegen hat. Die banale Kürzung der Stundenverrechnungssätze aus einem Gutachten sind als Gegenangebot nicht ausreichend. Hintergrund der Betrachtung ist u.a., dass  bei einer reinen Kürzung der Stundenverrechnungssätze offen bleibt, welche Reparaturzeiten für die jeweiligen Arbeitsprozesse bei der benannten Werkstatt tatsächlich in Ansatz gebracht werden bzw. ob und welche weiteren Kosten bei der nicht markengebundenen Werkstatt ggf. anfallen, die bei den markengebundenen Fachwerkstätten möglicherweise nicht vorgesehen sind. Freie Werkstätten sind – im Gegensatz zu den markengebundenen Fachwerkstätten – u.a. auch nicht an die Vorgabezeiten des Herstellers gebunden!

Des weiteren wurde zum Thema Gleichwertigkeit richtungsweisend begründet:

„Auch zur Frage der Gleichwertigkeit der Fachwerkstatt ist ein Geschädigter nur dann verpflichtet, sich darauf einzulassen, wenn anhand der vorgelegten Unterlagen und ohne jede weitere Nachforschung sich die Qualität der Werkstatt beurteilen lässt. Dass dazu erst im Prozess selbst Beweis erhoben werden soll, indem der Inhaber der genannten Firma angehört wird, ist nicht ausreichend. Denn von einem schuldhaften Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht kann auf jeden Fall nicht ausgegangen werden, wenn der Schädiger Angaben erst im Prozess nachholt, die er bereits zum Zeitpunkt der Schadensabrechnung hätte machen müssen“

Die Generali ist also bereits schon an der Hürde des (außergerichtlichen) Gleichwertigkeitsbeweises gescheitert. Weitere Betrachtungen bezüglich Alter und Wartung/Pflege des Fahrzeuges waren demnach nicht mehr angezeigt. Dies entspricht exakt den Vorgaben des BGH:

1.) Wenn der Schädiger auf eine andere (günstigere) Reparaturwerkstatt verweisen will, dann muss er zuerst darlegen und BEWEISEN, dass die benannte Werkstatt gleichwertig ist. Nach Auffassung des AG Berlin hat dies (logischerweise) bereits außergerichtlich zu erfolgen. Wie sonst sollte sich der Geschädigte – ohne entsprechende Unterlagen – informieren bzw. außergerichtlich zu einer möglichen Reparatur in der benannten Werkstatt entscheiden?

2.) Wenn Hürde 1.) genommen ist, weist der BGH auch bei den Reparaturkosten den Weg. Er spricht nämlich stets von „günstigerer Reparaturmöglichkeit“ und NICHT von „günstigeren  Stundenverrechnungssätzen“ (vgl. BGH, VI ZR 53/09; VI ZR 91/09; VI ZR 302/08; VI ZR 337/09; VI ZR 259/09. Eine „günstigere Reparaturmöglichkeit“ betrifft eine vollumfängliche Reparatur und nicht nur einen Baustein (Stundenverrechnungssätze) der jeweiligen Schadenskalkulation. Das bedeutet, dass der Schädiger, sofern er auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen will – analog der Argumentation bei den Mietwagenkosten – ein jederzeit zugängliches und ohne weitere Anstrengungen annehmbares Komplett-Gegenangebot zeitnah, d.h. zur entsprechenden Überprüfung bereits außergerichtlich,  vorzulegen hat. Vorstellbar wäre z.B. ein verbindlicher Kostenvoranschlag der benannten Billig-Werkstatt (vor Ort), wobei es sich hierbei nicht um Sonderkonditionen handeln darf (BGH VI ZR 53/09).

Aber damit ist der Hürdenlauf noch nicht beendet. Auch bei  Punkt 3.) und 4.) => Fahrzeugalter, Garantieproblematik sowie Wartungs-/Pflegenachweis kann der Schädiger immer noch scheitern.

Ein sehr scharfsinniges Urteil der Berliner Amtsrichterin zum Thema „fiktive Abrechnung“ unter konsequenter Umsetzung der BGH-Vorgaben, das keine Wünsche offen lässt. Eine relativ kurze Entscheidung mit viel Substanz, von der sich das eine oder andere Gericht durchaus eine Scheibe abschneiden könnte => Musterurteil ?! Respekt nach Berlin!
Das Urteil wurde erstritten und übersandt durch Frau Rechtsanwältin Simeonova, 10787 Berlin.

Amtsgericht Mitte

Im Namen des Volkes

Urteil gem. §313a ZPO

Gsschäftsnummer: 3 C 3118/11                    verkündet am : 16.08.2011

In dem Rechtsstreit

des Herrn …

Klägers,

gegen

die Generali Versicherung AG,
vertreten durch d. Vorstand,
d. vertreten d.d. Winfried Spies, Roman Blaser und
Dr. Karsten Eichmann u.a.,
Adenauerring 11, 81731 München,

Beklagte,

hat das Amtsgericht Mitte, Zivilprozessabteilung 3, Littenstraße -12 -17,10179 Berlin, im schriftlichen Verfahren nach Schriftsatzfrist bis zum 26. Juli 2011 durch die Richterin am Amtsgericht …

f ü r  R e c h t  e r k a n n t:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 525,96 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29. Januar 2011 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Auf einen Tatbestand wird gemäß § 313 a ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 5. Januar 2011 auch einen Anspruch auf den restlichen Schadensersatz. Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Streitig ist hier lediglich noch die Höhe der zu zahlenden Schadensersatzleistung im Hinblick auf die Nettoreparaturkosten. Der Kläger beansprucht gemäß dem vorgelegten Privatgutachten 2.959,48 € und die Beklagte hat 2.453,52 € gezahlt. Der Kläger beansprucht die Differenz von 502,96 €.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass insofern sich der Kläger auf eine freie Werkstatt bezüglich der Lohnkosten verweisen lassen muss. Das Fahrzeug des Klägers sei weder scheckheftgepflegt noch in den ersten drei Zulassungejahren und sie ist der Ansicht, aus dem vorgelegten Prüfbericht der Firma HP Claim Controlling GmbH ergebe sich der zutreffende Preis der Nettoreparaturkosten.

Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Kläger jedoch einen Anspruch auf die vollen Nettoreparaturkosten gemäß dem von ihm vorgelegten Privatgutachten Ingenieurbüro … . Der Kläger kann sich auch bei einer fiktiven Geltendmachung seines Schadens auf die Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt berufen. Der Privatsachverständige hat die Stundenverrechnungssätze der BMW-Niederlassung Berlin berücksichtigt. Grundsätzlich kann ein Geschädigter im Rahmen des § 249 BGB beanspruchen, was zur Herstellung notwendig ist und was ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten zugrunde legen würde. Wenn der Schädiger bzw. der Haftpflichtversicherer sich unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf günstigere Reparaturmöglichkeiten einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt berufen will, so muss er beweisen und darlegen, dass die Reparatur nicht nur vom Qualitätsstandard her einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, sondern auch, dass diese günstigere Reparaturmöglichkeit mühelos, das heißt, ohne eigene Nachforschungen über Qualität und tatsächlich anfallende Reparaturkosten möglich ist. Dazu genügt aber der Beklagtenvortrag in keiner Weise. Eine Vergleichbarkeit der Nettoreparaturkosten liegt nach Auffassung des Gerichts nur dann vor, wenn ein verbindliches Reparaturangebot der aufgezeigten Fachwerkstatt vorliegen würde, welches nur noch angenommen werden müsste (vgl. hierzu Landgericht Berlin, 42 S 188/09). Auch zur Frage der Gleichwertigkeit der Fachwerkstatt ist ein Geschädigter nur dann verpflichtet, sich darauf einzulassen, wenn anhand der vorgelegten Unterlagen und ohne jede weitere Nachforschung sich die Qualität der Werkstatt beurteilen lässt. Dass dazu erst im Prozess selbst Beweis erhoben werden soll, indem der Inhaber der genannten Firma angehört wird, ist nicht ausreichend. Denn von einem schuldhaften Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht kann auf jeden Fall nicht ausgegangen werden, wenn der Schädiger Angaben erst im Prozess nachholt, die er bereits zum Zeitpunkt der Schadensabrechnung hätte machen müssen (vgl. Landgericht Berlin a.a.O.).

Daneben hat der Kläger einen Anspruch auf eine Unkostenpauschale von 20,00 €, ergibt insgesamt 525,96 €.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 f BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.

Urteilsliste “fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

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8 Antworten zu AG Berlin-Mitte verurteilt Generali Versicherung zur Erstattung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt (3 C 3118/11 vom 16.08.2011)

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hans Dampf,
    in der Tat handelt es sich um ein bemerkenswertes richtiges Urteil aus Berlins Mitte. Hut ab vor der Richterin. Ein derartiges Urteil verdient einem breiteren Leserkreis bekannt gegeben zu werden.
    Bring weiter derartige Urteile. Die müssen nicht unbedingt aus Berlin sein. Auch aus anderen Bereichen Deutschlands können sie stammen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Dein Willi

  2. HD-30 sagt:

    Ein bemerkenswert deutliches Urteil das erkennen lässt, dass es allmählich mit der bisherigen Geduld beim AG Berlin-Mitte für solche Spielchen zu Ende geht. Ein deutlicher Rutsch hin zur BGH-Rechtsprechung, verbunden mit einer ebenfalls deutlichen Abfuhr für die „spezialisierten“ Assekuranzenvertreter. Die werden es nun schwerer haben.

    Bisher jedenfalls war eher die Kammer 111 C für solch deutliche Worte bekannt. Aber der Kreis derer weitet sich offenbar und es wird für die gemieteten Rechtsverdreher enger, was ausdrücklich zu begrüßen ist

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo HD-30,
    Du meinst in Deinem Kommentar sicher die Zivilabteilung 111 C des AG Mitte. Kammern gibt es bei dem Landgericht. Kann aber passieren. Man weiß, was Du gemeint hast.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  4. Babelfisch sagt:

    Ich habe das Landgericht gebeten, mir eine Kopie des Urteils (42 S 188/09) zu übersenden. Die entsprechende Mitteilung lautet:

    Es liegt eine Rücknahme der Berufung vor.

  5. virus sagt:

    …. und wer hat nun den entsprechenden Beschluss des LG Berlin zum AZ: 42 s 188/09 im Häkelkörbchen? Derjenige möge ihn doch hervor suchen und der Redaktion zur Veröffentlichung bei CH übersenden.

    Wir danken schon mal für die nunmehr noch kleine Mühe.

    Virus

  6. Willi Wacker sagt:

    Hallo virus,
    … vielleicht weiß juris weiter.
    Liegt vielleicht bei Hans Dampf ein Tippfehler vor? Ist das übermittelte Urteil des AG Berlin-Mitte nicht richtig übertragen worden? Vielleicht liegt ein Zahlendreher vor?

  7. Ra Imhof sagt:

    Hallo Kollege Babelfisch
    versuchen Sie AG Mitte Urteil von 16.08.2011 3C 3118/11
    MfkG

  8. Babelfisch sagt:

    Vielen Dank, Herr Kollege!

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