AG Köln verurteilt die Allianz Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf Schwacke-Basis (268 C 322/17 vom 12.03.2018)

Der Streit um gekürzte Mietwagenkosten ist noch längst nicht ausgestanden. Mit Urteil vom 12.03.2018 (238 C 322/17) hat das AG Köln die Allianz Versicherung zur Zahlung von 323, 67 € zzgl. Zinsen in zwei Schadenfällen verurteilt. Das Urteil wurde erstritten von der Kanzlei Hamburger Meile.

Die Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf weiter gehenden Schadensersatz aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG i.V.m. § 398 BGB in der tenorierten Höhe.

I. Aktivlegitimation

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die wirksam, insbesondere hinreichend bestimmte Sicherungsabtretung, die sich nur auf die Erstattung der Mietwagenkosten bezieht und die Schadensfälle jeweils konkret erkennen lässt, führt zum Erwerb des Vollrechts.

II. Haftung dem Grunde nach

Gemäß § 7 Abs. 1 StVG haftet der Halter eines Fahrzeuges für sämtliche Schäden, die beim Betrieb des Fahrzeuges verursacht werden. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig.

III. Haftungsumfang

Streitig ist alleine, in welchem Umfang und in welcher Höhe ein ersatzfähiger Schaden gem. § 249 BGB in Gestalt von Mietwagenkosten eingetreten ist.

Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, normiert § 249 Abs.1 BGB, dass der Schädiger den Zustand wieder herzustellen hat, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (Naturalrestitution). Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Der Geschädigte ist als unmittelbarer Besitzer des Fahrzeugs in seinem Nutzungsrecht beeinträchtigt. Durch die Anmietung des Mietwagens kompensiert er diese Beeinträchtigung.

Durch den Abschluss des Mietvertrages setzt sich der Geschädigte einem Anspruch auf Zahlung des Mietzinses aus gem. §§ 535 Abs.2 BGB. Da auch die Belastung mit einer Verbindlichkeit als Schaden anzusehen ist, könnte der Geschädigte über § 249 Abs.1 BGB Naturalresititution in Gestalt der Freistellung von der Mietzinsverbindlichkeit bzw. Ersatz des Tilgungsbetrages verlangen. Gegen die Anwendung von § 249 Abs. 1 spricht jedoch, dass der Gesetzgeber durch § 249 Abs. 2 S. 1 BGB explizit die Möglichkeit normiert hat, dass der Geschädigte die Schadensbeseitigung in die eigenen Hände nimmt. In diesem Fall soll der Geschädigte nur den erforderlichen Geldbetrag verlangen können. Insoweit ist § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als lex specialis anzusehen. Folglich ist der Anspruch auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet (BGHZ 61, 346, 3471)

Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (BGH, Versicherungsrecht 2005, 558, 559). Denn Ziel der Schadensrestitution ist es auch im Rahmen von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand jedoch nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen (im Sinne einer objektiven Begrenzung des Schadensersatzes, BGH v. 13.10.2013, VersR 2013, 1544 Rn. 20). Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, vgl. BGH v. 15.10.1991, BGHZ 115, 364, 369; BGH v. 15.10.2013, Versicherungsrecht 2013, 1590). Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, ein Mietwagenunternehmen seiner Wahl auszusuchen (BGH v. 15.10.2013, Versicherungsrecht 2013, 1590). Dabei ist der Geschädigte nicht verpflichtet, den Markt oder das Internet zu erforschen, um einen möglichst preisgünstigen Mietwagen ausfindig zu machen. Er darf sich damit begnügen, ein ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbares Mietwagenunternehmen zu beauftragen. Denn es kann von ihm nicht verlangt werden, dass er – wie möglicherweise in eigenen Angelegenheiten – überobligatorische Anstrengungen unternimmt, um im Interesse des Schädigers den Kostenumfang besonders gering zu halten.

Durch den abgeschlossenen Mietvertrag ist der Schadensumfang dem Grunde und der Höhe nach definiert und begrenzt diesen. Beschnitten wird der Schadensumfang jedoch durch das objektiv erforderliche Maß, das anhand von Durchschnittswerten und weiteren Schätzgrundlagen gem. § 287 ZPO zu ermitteln ist. Dieses objektiv erforderliche Maß wird seinerseits aber durch den subjektiven Schadensbegriff wieder aufgeweitet, weil es trotz des objektiv erforderlichen Maßes auf die subjektven Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten ankommt.

1. Dem Grunde nach erstattungsfähiger Umfang

Der Geschädigte darf dem Grunde nach nur Leistungen vereinbaren, die aus seiner Sicht seinem Wiederherstellungsinteresse entsprechen, ohne dass es durch die vereinbarte Leistung zu einer Besserstellung kommt.

a) Erstattungsfähige Leistungen

Als erstattungsfähig darf der Geschädigte dem Grunde nach den Grundpreis für ein Fahrzeug der gleichen oder niedrigeren Klasse sowie die Ausstattungsmerkmale und Nebenleistungen ansehen, in deren Genuss er auch bei Nutzung des eigenen Fahrzeuges kommen würde.

Bei den Nebenleistungen gilt folgendes:

(1)  Zustellung/Abholung

Die Kosten für die Zustellung und Abholung sind durch die räumliche Entfernung des Unfallortes bzw. der Werkstatt zur Anmietstation erstattungsfähig, weil dem Geschädigten nicht zugemutet werden kann, die Überwindung dieser Strecke in Eigenregie und auf eigene Kosten zu organisieren. Auch bei der Nutzung eines eigenen Fahrzeugs muss der Geschädigte regelmäßig keine größeren Strecken zu Fuß oder durch öffentliche Verkehrsmittel zurücklegen.

Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Entfernung von wenigen hundert Metern es als angemessen erscheinen lassen, die Strecke zu Fuß zurückzulegen. Dies ist jedoch nicht von der Beklagtenseite vorgetragen worden.

Soweit die Beklagtenseite die Durchführung der Zustellung bzw. Abholung mit Nichtwissen bestreitet, reicht dieses nicht aus, zumal zur Durchführung derselben substantiiert vorgetragen wurde, die Beklagte hierzu keine konkreten Zweifel vorgetragen hat, diese Positionen in Rechnung gestellt wurden und auch die Beklagtenseite eine in betrügerischer Absicht erfolgte Rechnungsstellung selbst nicht behauptet.

(2)  Unfallbedingter Sonderaufschlag

Der Anspruch des Geschädigten auf Erstattung eines 20%igen Aufschlages auf den Normaltarif für unfallbedingten Mehraufwand – sog. Vereinbarung eines Unfallersatztarifs – besteht nur dann, wenn Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation grundsätzlich einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. dazu BGH, VersR 2010, 1053; BGH, VersR 2008, 1370; BGH, NJW 2006, 1726 m.w.N.). Das setzt indessen voraus, dass die Anmietung eines Fahrzeugs gerade in einer typischen Situation der eiligen „Unfallersatzanmietung“ geschieht, da nur dann ein kausalerZusammenhang zwischen einerseits der Anmietung des jeweiligen Fahrzeugs und andererseits dem gerade mit Blick auf die Situation der Unfallersatzanmietung typischerweise anfallenden und pauschal kalkulierten Zusatzaufwand besteht (OLG Köln, Urteil vom 14.06.2011, 15 U 9/11; OLG Köln, Urteil vom 26.02.2013, 3 U 141/12). Die unbegrenzte Mietdauer und der Verzicht auf eine Kaution bzw. Vorlage der Kreditkarte begründen den Unfallersatztarif nicht. Nur die unfallbedingte Eilsituation und die aus ihr folgenden zusätzlichen Setviceleistungen des Vermieters in der Ad-hoc-Situation rechtfertigen den zusätzlichen Kostenaufwand. Indizien ist eine Eilsituation nur dann gegeben, wenn das Fahrzeug am Unfalltag binnen weniger Stunden angemietet wurde.

Da das Fahrzeug in Fall 1 am Unfalltag angemietet wurde, ist eine unfallbedingte Eilsituation indiziert.

In Fall 2 war der Unfall hingegen am 08.09.2017. Die Anmietung erfolgte ausweislich des Mietvertrages jedoch erst am 15.09.2017 für den 18.09.2017.

(3) Notdienst außerhalb der normalen Öffnungszeiten

In Fall 1 ist überdies ein Aufschlag für die Nutzung des Notdienstes außerhalb der normalen Öffnungszeiten aufgrund der Anmietung um 22 Uhr erstattungsfähig.

b) Gesonderte Berechnung der Nebenleistungen

Ob und welche Nebenkosten der Geschädigte als gesondert abrechenbar vereinbaren durfte, und welche gesonderte Berechnung bei -Mietwagenunternehmen üblich ist, geht z.B. aus der Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste hervor.

1. Erstattungsfähiger Mietpreis

Bei der Frage, welchen Mietpreis der Geschädigte für erforderlich halten durfte, kommt es für die dem Geschädigten obliegende Darlegung des Schadensumfanges auf dessen Erkenntnismöglichkeiten im Moment des Vertragsschlusses an. Da der Erkenntnishorizont sich aus der Summe des eigenen Wissens und eigener Erfahrungen ergibt, ist er von der Person des Geschädigten abhängig. Dabei ist der Geschädigte nicht verpflichtet, seinen Erkenntnishorizont vor Anmietung zu erweitern. Bei der Mietpreisvereinbarung besteht für den Geschädigten keine Erkundigungspflicht, ob ein vergleichbarer Mietwagen bei einem anderen Anbieter ggf. günstiger zu erhalten wäre (vgl. BGH v. 07. Mai 1996, BGHZ 132, 373-382). Zu einer Erkundigung im Internet ist der Geschädigte erst recht nicht verpflichtet. Denn als Herr des Restitutionsgeschehens ist der Geschädigte nicht auf den Internetmarkt beschränkt. Er darf sich nach Eintritt eines Schadens an ein beliebiges, aus seiner Sicht zuverlässiges Vermietungsunternehmen wenden. Selbst wenn die Internetpreise also günstiger sind, sind diese für den dem Geschädigten eröffneten Markt nicht aussagekräftig. Auch die Kenntnis von Erhebungen über Durchschnittspreise – gleichgültig ob diese der Frauenhofer Liste zu entnehmen wären oder der Schwackeliste – ist von dem Geschädigten nicht zu erwarten (BGH v. 11.02.2014, Versicherungsrecht 2014, 474-476 zur Kenntnis des Geschädigten einer allgemein zugänglichen, kostenlosen Erhebung über Sachverständigenkosten). Dies gilt insbesondere für die nicht öffentlich einsehbaren Erhebungen Schwacke-Mietpreisspiegel oder die entsprechende Erhebung des Frauenhofer Instituts. Diese sind nur entgeltlich erhältlich. Dem Geschädigten ist jedoch nicht zuzumuten, vor Anmietung eines Ersatzwagens zunächst Zusatzkosten durch den Erwerb einer Vergleichstabelle auszulösen und deren Zugang abzuwarten, bis er einen Mietvertrag abschließen kann, bei dem er sicher sein darf, dass die ausgelösten Kosten vom gegnerischen Versicherer übernommen werden.

Es kommt also auf den individuellen, subjektiven Erkenntnishorizont des Geschädigten an. Da der Erkenntnishorizont ex post vom Gericht zu ermitteln ist, sind Indizien heranzuziehen, die Aufschluss darüber geben können, welchen Erkenntnishorizont der. Geschädigte ex ante, bei Vertragsschluss, hatte.

Als ein wesentliches Indiz, welche Kostenhöhe der Geschädigte, aus seiner Sicht bei Vertragsschluss für objektiv erforderlich halten durfte, ist der vom Geschädigten erbrachte Kostenaufwand, sofern dieser sich mit der Preisvereinbarung und der mit der Preisvereinbarung übereinstimmenden Rechnung deckt (BGH v 26.04.2016, NJW-Spezial 2016, 426 f.). Schlagen sich doch in ihm regelmäßig die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls einschließlich der – vor ,dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten -beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten beim Vertragsschluss nieder (vgl. BGH v. 15.10.2013). Entscheidend sind letztlich aber nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die tatsächlich erforderlichen Kosten und der erbrachte Aufwand (BGH v. 07.05.1996, BGHZ 132, 373, 381). Die höchstrichterliche Rechtsprechung erkennt die Indizwirkung der Rechnungshöhe also jedenfalls dann an, wenn der tatsächlich erbrachte Kostenaufwand, also der vom Geschädigten gezahlte Betrag, mit der Rechnung und der ihr zu Grunde liegenden Preisvereinbarung übereinstimmt und wenn diese Preisvereinbarung nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt (vgl. BGH v. 26.04.2016, NJW-Speziai 2016, 426 f., und BGH v. 14.02.2014 – zitiert nach juris, Rn. 8). Hat der Geschädigte die Rechnung aus eigenen Mitteln beglichen und entspricht die Rechnung auch objektiv den am Markt üblichen Preisen, besteht die Indizwirkung der Rechnungshöhe ohne weiteres. Die Indizwirkung dei* Rechnungshöhe für den erforderlichen Kostenaufwand gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB besteht aber auch dann, wenn der Geschädigte über dem Marktdurchschnitt liegende Mietpreise vereinbart und bezahlt hat, der überhöhte Mietpreis für den Geschädigten aber nicht ohne weiteres als deutlich überhöht zu erkennen war.

Die Begrenzung der Indizwirkung auf die Fälle des Ausgleichs der Mietwagenrechnung deutet darauf hin, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung im Falle der Nichtzahlung davon ausgeht, dass der Geschädigte selbst bei Vertragsschluss einen geheimen Vorbehalt gegen die Höhe der vereinbarten Mietpreise hatte und sich deshalb weigert, den Mietpreis zu bezahlen. Diese Schlussfolgerung ist nach Auffassung des Gerichts aber nicht zwingend. Vielmehr kann die Nichtzahlung auch auf fehlende Liquidität des Geschädigten oder nach Vertragsschluss gewonnene Erkenntnisse zur Unangemessenheit der Mietpreise zurückgeführt werden, was aber für die allein maßgebliche Erkenntnismöglichkeit des Geschädigten ex ante keinen Einfluss hat.

Deshalb besteht die Indizwirkung der Mietpreisvereinbarung für den subjektsbezogenen Schadensbegriff nach Auffassung des Gerichts auch dann, wenn der Geschädigte die Mietwagenrechnung noch nicht beglichen hat, sie aber selbst klageweise geltend macht. Denn durch die klageweise Geltendmachung des offenen Rechnungs(rest-)betrages bringt der Geschädigte zum Ausdruck, dass er die Preisvereinbarung, die aus ihr folgende Rechnung (soweit mit der Preisvereinbarung übereinstimmend) und die ihn belastende Forderung aus § 535 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand   ansieht,   um   in   den  Genuss  eines   adäquaten Mietwagens zu kommen. Zudem geht der Geschädigte mit dem Zivilprozess ein zusätzliches Kostenrisiko ein und nimmt weitere Umstände in Kauf. Dies deutet ex post ebenfalls darauf hin, dass der Geschädigte ex ante die Preisvereinbarung auf seiner Erkenntnisgrundlage für angemessen und nicht für übersetzt hielt. Insoweit muss die gerichtliche Geltendmachung des Rechnungs(rest-)betrages die gleiche Indizwirkung entfalten wie der Ausgleich der Rechnung.

Der Geschädigte genügt also seiner primären Darlegungslast durch Vorlage der Mietwagenrechnung im selbst geführten Zivilprozess.

2. Klage aus abgetretenem Recht

Die Indizwirkung der Mietpreisvereinbarung und der auf ihrer Grundlage erstellten Rechnung bedarf jedoch der Überprüfung, wenn das Mietwagenunternehmen als Profiteur der Mietpreisvereinbarung aus abgetretenem Recht klagt. Liegt in diesem Fall doch der Zweifel nahe, dass das Mietwagenunternehmen sich den unzureichenden Erkenntnishorizont des Geschädigten zunutze macht und damit Forderungen in beliebiger Höhe generieren kann, wenn es dem Geschädigten verspricht, sich um die Durchsetzung des Rechnungsbetrages selbst zu kümmern.

Durch die Sicherungsabtretung des Schadensersatzanspruchs durch den Geschädigten rückt das Mietwagenunternehmen zwar in die Position des Geschädigten aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG ein. Dabei ist es für den Zessionar gleichbedeutend, ob die Abtretung an Erfüllung statt oder erfüllungshalber erfolgt, zumal er jedenfalls das Vollrecht erlangt. Der nunmehr in seiner Hand befindliche Anspruch des Geschädigten unterliegt durch die Abtretung weder in seinen Voraussetzungen noch im Maßstab zur Bestimmung der Schadenshöhe einer Veränderung, § 398 S. 2 BGB. Da der Geschädigte in diesem Fall aber die Rechnung nicht zum Ausgleich gebracht hat, auch kein eigenes Prozessrisiko eingeht, und durch die Erfüllungswirkung der Abtretung, sofern sie an Erfüllung statt erfolgt, sogar gem. § 364 Abs. 2 BGB die Belastung mit einer Verbindlichkeit entfällt, besteht ex post aus Sicht des Gerichts kein Indiz dafür,  dass der Geschädigte ex ante die Preisvereinbarung auf der Grundlage seiner Erkenntnismöglichkeiten für erforderlich halten durfte. Denn die Preisvereinbarung hat für den Geschädigten keine wirtschaftliche Relevanz, weil er mit der daraus folgenden Forderung nicht in Berührung kommt.

Da das Gericht aus dem Mietvertrag und der Rechnung nicht auf die Erkenntnismöglichkeiten des individuellen Geschädigten rücksehließen kann, muss es allgemeingültige Durchschnittswerte zu Mietwagenkosten gem. § 287 ZPO heranziehen und der Frage nachgehen, ob die vereinbarten Mietwagenpreise über den Durchschnittswerten lagen und dies für einen durchschnittlich gebildeten Geschädigten erkennbar war, es sich ihm also aufdrängen musste.

a) Anwendung von Schätzgrundlagen: hier Schwacke-Automietpreisspiegel

Den Maßstab für die wirtschaftliche Erforderlichkeit des gewählten Mietwagentarifs bildet dabei der am Markt übliche Normaltarif. Dieser Normaltarif kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einschließlich der zuständigen Berufungskammer in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des gewichteten Mittels (Modus) bzw. des arithmetischen Mittels des Schwacke-Automietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten geschätzt werden (vgl. BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2008, 1519; BGH Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 353/09; OLG Köln, Urteil vom 18.03.2011, 19 U 145/10; LG Köln, Urteil vom 28.04.2009, 11 S 116/08).

Dies beruht auf folgenden Erwägungen: Bei der Bildung der gewichteten Mittelwerte bzw. Moduswerte orientiert sich der Schwacke-Automietpreisspiegel an den tatsächlichen Marktverhältnissen, wobei die Schwacke-Organisation als neutrale Sachverständigenorganisation auftritt. Es werden sowohl als Moduswert die häufigsten Nennungen herangezogen als auch in Gestalt des arithmetischen Mittels ein Mittelwert aus allen Nennungen gebildet. Ferner werden auch der minimale und maximale Preis genannt. Weiter werden bei der Datensammlung bewusst auf unzuverlässige und nicht reproduzierbare telefonische Erhebungen und auch auf Internetrecherche verzichtet,, vielmehr nur schriftliche Preislisten ausgewertet, die für jeden frei zugänglich sind. Der Schwacke-Automietpreisspiegel wird regelmäßig den neuesten Entwicklungen angepasst, wobei nicht nur die aktuellen Preislisten ausgewertet, sondern auch neuere Marktentwicklungen berücksichtigt werden.

Eine Schätzung auf der Grundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels ist zulässig, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel an der betreffenden Schätzgrundlage aufgezeigt werden, die sich in erheblichem Umfang auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2008, 1519; BGH, Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 353/09; LG Köln, Urteil vom 28.04.2009, 11 S 116/08).

Mängel in diesem Sinne hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt. Sie verweist vielmehr zunächst generell auf die Ungeeignetheit des Schwacke-Mietpreisspiegels. Soweit die Beklagte auf die Vorzüge der Studie des Fraunhofer Instituts verweist, vermag dies an der Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels aus Sicht des Gerichts nichts zu ändern. Insbesondere stellt allein der Verweis auf alternative Schätzgrundlagen gerade keine konkrete Tatsache dar, welche geeignet sind, Mängel an der von dem Gericht herangezogenen Schätzgrundlage zu begründen, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Dies hat der BGH bestätigt (BGH, Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 353/09). Auch die zuständige Berufungskammer sieht solche Mängel nicht schon darin, dass etwa der Fraunhofer Mietpreisspiegel geringere Preise ausweist (vgl. LG Köln, Urteil vom 10.11.2009, 11 S 400/09 und Urteil vom 15.12.2009, 11 S 394/08; vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 18.08.2010, 5 U 44/10).

Die Anwendung der Schwackeliste kann allenfalls dann zur Schätzung ungeeignet sein, wenn der Schädiger umfassenden Sachvortrag dazu hält und insoweit Beweis antritt, dass dem Geschädigten im fraglichen Zeitraum eine Anmietung mit denselben Leistungen zu wesentlich günstigeren Preisen bei konkret benannten bestimmten anderen Mietwagenunternehmen möglich gewesen wäre (BGH, Urteil vom 22.02.2011, Az.: VI ZR 353/09). An einem solchen Vortrag fehlt es hier. Zwar hat der BGH entschieden, dass sich die Instanzgerichte mit den vorgelegten Angeboten der Beklagten auseinander zu setzen haben. Die Auseinandersetzung mit dem hier von der Beklagten vorgelegten Alternativangebot ergibt jedoch nicht, dass dieses Angebot geeignet wäre, die Tauglichkeit der Schwackeliste als Schätzgrundlage in Frage zu stellen. Es ist nicht vergleichbar. Es betrifft schon nicht den hier in Frage stehenden Zeitraum. Dass dem Geschädigten annahmefähige Angebote zu diesen Tarifen zum Anmietzeitpunkt konkret und ohne weiteres zugänglich waren, hat die Beklagte nur pauschal behauptet. Das vorgelegte Angebot weisen die jeweils entstehenden Nebenkosten nicht im Einzelnen aus, so dass eine Vergleichbarkeit nicht abschließend geprüft werden kann. Die Vergleichbarkeit scheitert aber auch deswegen, weil nicht ein konkreter PKW angeboten wird, sondern nur eine pauschale Klasse, bei der weder die Marke, noch Ausstattungsmerkmale des Fahrzeugs fixiert werden. Lediglich der Umstand, dass der Mietpreis des vorgelegten Angebots eher den Erhebungen des Fraunhofer Instituts entspricht als denen des Schwacke-Automietpreisspiegels, veranlasste das Gericht nicht zu einer weiteren Sachaufklärung.

Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass den von der Beklagten angeführten Vorzügen des von dem Fraunhofer Institut ermittelten Preisspiegels, etwa der Anonymität der Befragung, im Vergleich zu dem Schwacke-Automietpreisspiegel auch Nachteile wie das geringere Ausmaß der Datenerfassung, die geringere örtliche Genauigkeit sowie eine gewisse „Internetlastigkeit“ gegenüberstehen (vgl. LG Köln, Urteil vom 27.07.2010, 11 S 251/09). Auch wurden bei den Erhebungen des Fraunhofer Mietpreisspiegels hinsichtlich des Anmietzeitpunkts weder individuelle Ferieneinflüsse noch Sondertarife oder ähnliches berücksichtigt und flössen auch nicht in die Durchschnittspreise ein. Außerdem wurde bei der Datenerhebung jeweils ein etwa eine Woche in der Zukunft liegender Anmietzeitpunkt ausgewählt, obwohl es sich bei Anmietungen im Falle eines Unfalls regelmäßig um kurzfristigere Anmietungen handelt. Es lässt sich somit keine derartige überlegene Methodik der Fraunhofer Erhebung feststeHen, die für sich genommen die Annahme einer mangelhaften Erhebung für den Schwacke-Mietpreisspiegel rechtfertigen könnten. Für die Behauptung der Beklagten, die Vermieter würden auf die offene Frage der Firma EurotaxSchwacke überhöhte Preise nennen, um den Normaltarif in ihrem Sinne zu beeinflussen, fehlt es an einem konkreten Nachweis.

Auch ein arithmetisches Mittel aus Schwacke-Automietpreisspiegel und Frauenhofer Tabelle erscheint dem Gericht ungeeignet, zumal die Frauenhofer Tabelle auf Internetdaten basiert, die das Gericht für nicht allgemein zugänglich erachtet und damit für ungeeignet hält. Zum anderen können mögliche Schwächen der Evaluierung des Schwacke-Automietpreisspiegels nicht dadurch ausgeglichen werden, dass eine andere Tabelle, die ihrerseits Evaluierungskritik ausgesetzt ist, zur Mittelung der Werte herangezogen wird, nur um irgendwie eine Reduzierung der Preise zu erreichen. Vielmehr dürfte das so gefundene Ergebnis die angesprochenen Erhebungsschwächen miteinander kombinieren und ebenfalls fehlerhaft sein.

Insgesamt verbleibt es nach Auffassung des Gerichts trotz der Vielzahl der von der Beklagten vorgebrachten Einwendungen bei der Eignung, des Schwacke-Mietpreisspiegels als Schätzgrundlage, welche durch den Bundesgerichtshof bestätigt wurde (BGH, Urteil vom 19.01.2010, VI ZR 112/09; BGH, Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 353/09). Dies auch deshalb, weil der Gesetzgeber eine Schätzung gem. § 287 ZPO zugelassen hat und damit offen in Kauf genommen hat, dass Ungenauigkeiten, die jeder Schätzung immanent sind, in die Bestimmung der Schadenshöhe Eingang finden.

b) Zur Berechnungsweise des Schwacke-Vergleichspreises:

Bei der Anwendung der Schwackeliste für die Schätzung nach § 287 ZPO ist abzustellen auf die am gebotenen Anmietort für den Zeitraum der Anmietung unter Berücksichtigung des sogenannten Modus-Wertes, d.h. den Wert, der im maßgeblichen Bereich am häufigsten genannt wurde (vgl. auch BGH, VersR 2010, 1053). Lediglich für den Fall, dass der Moduswert nicht ermittelt wurde, ist hilfsweise auf das arithmetische Mittel zurückzugreifen. Es ist dabei der Automietpreisspiegel heranzuziehen, der zum Zeitpunkt des jeweiligen Anmietzeitpunktes als jeweils aktuellster veröffentlicht war. Dies ist jeweils im konkreten Schadensfall der Automietpreisspiegel aus dem Jahr 2017.

Grundlage der Berechnung der Vergleichspreise nach Schwacke-Automietpreisspiegel ist die Gruppe des gemieteten Ersatzfahrzeugs -unabhängig von der Klasse des geschädigten Fahrzeugs. Denn nur ein solches hat der beim Unfall Geschädigte auch tatsächlich angemietet. Mit der Anmietung eines PKW der jeweiligen Klasse hat der Unfallgeschädigte zu erkennen gegeben, auf ein höherklassiges Fahrzeug im fraglichen Zeitraum nicht angewiesen gewesen zu sein. Hieran muss er sich festhalten lassen. Denn eine andere Betrachtungsweise liefe letztlich auf eine fiktive Erstattung von Mietwagenkosten hinaus. Eine solche kennt das Gesetz indes nicht (vgl. LG Heilbronn, Urteil v. 13.03.2003, Az.: 6 S 59/02, 6 S 59/02 Sc). Entsprechend hat das Gericht die Werte der Klasse 4 zugrunde gelegt.

Die Anmietdauer beläuft sich in Fall 1 auf 12 Tage, in Fall 2 auf 5 Tage.

Die Berechnungsweise erfolgt gemäß den Anwendungshinweisen im Schwacke-Automietpreisspiegel anhand der Addition von Wochenpauschale, 3-Tages-Pauschale und Tagespauschale, bis die Anzahl der Nutzungstage erreicht ist. Eine Berechnung anhand des Tagespreises, der sich anhand der größten, in der Mietdauer enthaltenen Pauschale ergibt, wäre zwar insoweit folgerichtig, als die in jeder Pauschale enthaltenen Kosten wie Verwaltung, Säuberung und Leerstandsrisiko bei einer längeren Anmietung nicht anfallen. Gleichwohl würde diese Berechnungsweise die Erhebungsmethodik des Schwacke-Automietpreisspiegels unterlaufen und damit die erhobenen Werte verzerren.

c) Abzug für ersparte Eigenaufwendungen

Da Schadensersatz gem. § 249 Abs.1 S.1 BGB jedoch anstrebt, den Geschädigten so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde, ist der aus der Rechnungshöhe indizierte Schadensersatzbetrag um den Betrag zu kürzen, den der Geschädigte durch ersparte Eigenaufwendungen erspart hat. Eine Kompensation der ersparten Eigenaufwendungen kommt nur in Betracht, wenn das tatsächlich genutzte Mietfahrzeug klassenniedriger war. Die klassenniedrigere Berechnung ist insoweit ohne Relevanz.

Da in beiden Fällen ein gleichklassiges Fahrzeug der Klasse 4 gemietet wurde, ist bei der Vergleichsberechnung jeweils ein Abschlag von 10 % auf die Fahrzeuggrundkosten vorzunehmen.

Daraus folgt die Berechnung:

Fall 1: Klasse 4, PLZ 221 xx

1 x Wochenpauschale 495,00 €
1 x 3-Tagespauschale 270,00 €
2 x Tagespauschale 180,00 €

Gesamt 945,00 €

Nach Abschlag 10% 850,50 €
inkl. Sonderaufschlag 20 % 1.020,60 €
Zustellung / Abholung 46,00 €
Notdienst 60,00 €

Gesamt: 1.126,60

Abzüglich gezahlter 632,54 €

Rest 494,06 €

Im Fall 1 ist der geltend gemachte Restbetrag, der darunter liegt, also erstattungsfähig.

Fall 2: Klasse 4, PLZ 221xx

1 x 3-Tagespauschale 270,00 €
2 x Tagespauschale 180,00 €

Gesamt 450,00 €

Nach Abschlag 10% 405,00 €
Zustellung / Abholung 46,00 €

Gesamt: 451,00 €

Abzüglich gezahlter 248,19 €

Rest 202,81 €

Im Fall 2 ist der geltend gemachte Restbetrag, der darunter liegt, also erstattungsfähig.

Der Zinsanspruch folgt aus Verzug gem. §§ 280, 286, 288 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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1 Antwort zu AG Köln verurteilt die Allianz Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf Schwacke-Basis (268 C 322/17 vom 12.03.2018)

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Babelfisch,
    interessant an den Urteilsgründen sind besonders die Ausführungen zum Absatz III (Haftungsumfang). Offensichtlich hat der Klägeranwalt (Anwalt der Hamburger Meile!) zutreffend vorgetragen. Allerdings ist das erkennende Gericht – trotz guter Ansätze – dann doch wieder zu § 249 II BGB gelangt, obwohl eine konkrete Schadensabrechnung mit Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes vorlag.
    Zu Recht hat das erkennende Gericht zunächst ausgeführt, dass der Geschädigte mit der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für das unfallbeschädigte Fahrzeug eine Naturalrestitution, also eine Wiederherstellung, vorgenommen hat. Denn vor dem Unfall besaß der Geschädigte an seinem Fahrzeug die volle und uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit. Durch den Unfall wurde diese eingeschränkt oder sogar gänzlich genommen, weil das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher oder nicht mehr fahrbereit war. Auch wenn das Fahrzeug unfallbedingt zur Reparatur (Naturalrestitution) gegeben wird, ist die jederzeitige Nutzungsmöglichkeit des verunfallten Fahrzeugs genommen. Dementsprechend hat der Geschädigte Anspruch auf sofortige Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes gemäß § 249 I BGB. Da der Schädiger unmittelbar nach dem Unfall – Schadensersatz ist sofort fällig!! (siehe BGH VI ZB 22/08 ) Wiederherstellung nach § 249 I BGB verlangen kann, der Schädiger dazu jedoch in der Regel nicht in der Lage ist, kann der Geschädigte auf Kosten des Schädigers die Naturalrestitution für den Schädiger vornehmen, was durch sofortige Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zwecks Wiederherstellung der sofortigen Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs erfolgt. Die Mietwagenkosten bilden dann eine nach § 249 I BGB auszugleichende Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung.

    Diese Gesichtspunkte sind durchaus in die Urteilsgründe eingeflossen, indem das Gericht feststellt, dass „durch den Abschluss des Mietvertrages sich der Geschädigte einem Anspruch auf Zahlung des Mietzinses gem. §§ 535 Abs.2 BGB aussetzt. Da auch die Belastung mit einer Verbindlichkeit als Schaden anzusehen ist, könnte der Geschädigte über § 249 Abs. 1 BGB Naturalresititution in Gestalt der Freistellung von der Mietzinsverbindlichkeit bzw. Ersatz des Tilgungsbetrages verlangen „. Dann verfällt das Gericht aber m.E. zu Unrecht auf eine Abrechnung des Schadens nach § 249 II 1 BGB, obwohl eine konkrete Schadensabrechnung im Rahmen der Wiederherstellung vorliegt. Bekanntlich soll der konkrete Schaden über § 249 I BGB und der fiktive (statt der Herstellung der für die Herstellung erforderliche Geldbetrag, wie es das Gesetz beschreibt) Schadensbetrag über § 249 II 1 BGB erfasst werden. Daher wurde auch der – systemwidrige – Mehrwertsteuerwegfall bei § 249 II BGB ergänzt und nicht bei § 249 I BGB.

    Das Urteil beinhaltet daher durchaus brauchbare Ansätze, fällt dann aber auf die Abrechnung nach § 249 II BGB zurück.

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