AG Stendal weist im Schadensersatzprozess gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse die aus abgetretenem Recht geltend gemachte Forderung auf Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten mit nicht überzeugender Begründung im Urteil vom 19.2.2018 – 3 C 922/17 (3.4) – zurück.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

von Geilenkirchen in Nordrhein-Westfalen geht es weiter nach Stendal in Sachsen-Anhalt. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil des Amtsgerichts Stendal im Schadensersatzprozess um die restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen bzw. für die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse vor. Zunächst hatte das erkennende Gericht in den Urteilsgründen zutreffende Gesichtspunkte angeführt, indem es die Sachverständigenkosten als gemäß § 249 I BGB auszugleichende Vermögensnachteile ansah. Dann erfolgte jedoch der Rückfall auf eine Prüfung des § 249 II 1 BGB, obwohl konkrete Wiederherstellungskosten aus abgetretenem Recht geltend gemacht wurden. Dass die restliche Schadensersatzforderung auf Erstattung der Sachverständigenkosten abgetreten war, ändert an ihrer Rechtsform nichts (vgl. BGH VI ZR 491/15 Rn. 22). Es bleibt eine Schadensersatzforderung. Im Schadensersatzrecht ist anerkannt, dass weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt sind, eine Preiskontrolle durchzuführen, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat (BGH VI ZR 211/03). Was bei Schadensersatzansprüchen aus Anlass eines unverschuldeten Verkehrsunfalls erforderlich ist, hat der BGH bereits in dem Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 Rn. 11 – erklärt. Soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist, gehören die Kosten der beweissichernden gutachterlichen Feststellungen zur Schadenshöhe und zum Schadensumfang zu den nach § 249 I BGB auszzugleichenden Vermögensnachteilen. Da der Geschädigte regelmäßig nicht in der Lage ist, den Schaden zu beziffern und zu belegen, ist er berechtigt, einen qualifizierten Sachverständigen seiner Wahl hinzuzuziehen. Das Gericht ist entgegen der vorbezeichneten Ausführungen fälschlicherweise zu einer im Schadensersatzrecht grundsätzlich nicht gebotenen Prüfung der Angemessenheit übergegangen, obwohl es im Schadensersatzrecht nicht auf die werkvertragliche Angemessenheit ankommt. Die einzelnen Positionen der Sachverständigenrechnung wurden dann auch noch unter Bezugnahme auf § 287 ZPO im Einzelnen auf ihre angemessene Höhe überprüft. Das widerspricht dem § 287 ZPO, der eine Schadenshöhenschätzung, allerdings nicht der Einzelposten, sondern des Gesamtbetrages zuläßt. Es handelt sich um eine Darlegungs- und Beweiserleichterungsnorm zugunsten des Klägers. Diese Norm gibt dem Gericht nicht die Möglichkeit, eigenmächtig den dargelegten konkreten Schaden zu reduzieren, denn der konkrete Schaden ist bereits eingetreten. Ob dabei die Rechnung bezahlt wurde oder nicht, ist rechtlich nicht entscheidend, denn auch die noch nicht bezahlte Rechnung bildet als Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung einen auszugleichen Schaden (BGH VI ZR 73/04; BGH NJW 2007, 1809 Rn. 20; BGH NJW 2009, 2616 Rn. 18). Alles das hat das erkennende Gericht außer Acht gelassen. Der Kläger hatte in seinem Schriftsatz die Berufung beantragt, der jedoch nicht entsprochen wurde. Daraufhin erfolgte die Gehörsrüge. Nachdem auch die Gehörsrüge abgebügelt wurde, erfolgte Verfassungsbeschwerde. Der Einsender dieses Urteils mag der Redaktion berichten, was aus der Verfassungsbeschwerde geworden ist. Lest aber selbst das Urteil des AG Stendal und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne gewitterlose Woche
Willi Wacker

Amtsgericht
Stendal

3 C 922/17 (3.4)

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., vertreten durch den Vorstand, Willi-Hussong-Straße 2, 99644 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Stendal durch den Richter am Amtsgericht M. im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO mit einer Schriftsatzfrist bis zum 31.01.2018 am 19.02.2018 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Auf die Erstellung des Tatbestandes wird nach § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 WG aus abgetretenem Recht kein weiterer Schadenersatzanspruch aus dem streitigen Verkehrsunfall vom 31.07.2017 zu.

Dem Grunde besteht zwar der Schadenersatzanspruch. Der Höhe nach besteht aber kein weiterer Schadenersatzanspruch.

Grundsätzlich sind im Wege des Schadenersatzes die Vermögensnachteüe auszugleichen, die durch die Schädigung entstanden sind. Hierzu gehören auch Kosten der Begutachtung zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruches, soweit diese erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. hierzu umfassend BGH, Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06, zitiert aus Juris m.w.N.). Die Kosten der Schadensbegutachtung gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13 – juris; BGH NJW 2007, 1450 ff;  BGH VersR 2005, 380; BGH MJW-RR 1989, 953, 956) (Hervorhebung durch Fettschrift erfolgt durch den Autor!) . Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH NJW 2007, 1450 ff m.w.N.; BGH VersR 1974, 90; Wortmann, VersR 1998, 1204, 1210 f.). Dabei hat der Schädiger den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag zu erstatten, nicht jedoch vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge (vgl. BGH NJW 2007, 1450 ff; BGHZ 63, 182, 184). Der tatsächliche Aufwand bildet freilich (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. indes ist der tatsächlich aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Insbesondere deshalb kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten (z.B. einer überhöhten Honorarforderung des Sachverständigen) abhängig gemacht werden (vgl. BGH NJW 2007, 1450 ff; BGHZ 61, 346, 348). Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle – auch bei der Höhe des Sachverständigenhonorars – durchzuführen (vgl. BGH NJW 1450 ff; BGH VersR 2004, 1189, 1190 f.). Im Regelfall darf er Geschädigte einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen BGH NJW 2007, 1450 ff). Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGHZ 115, 364, 369; 160, 377, 383; 162, 161, 165). Er ist nach dem Wirtschaftüchkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13 -, juris; BGH NJW 2007, 1450 ff). Der Geschädigte ist zwar grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Allerdings verbleibt für ihn das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. BGH NJW 2001, 1450 ff m.w.N.).

Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13 -, juris). Freilich ist der Schädiger aber nicht verpflichtet, dem Geschädigten die Rechnungsbeträge der von diesem im Rahmen der Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmen ohne Möglichkeit der Nachprüfung voll zu ersetzen. Dem Schädiger verbleibt in jedem Falle die Möglichkeit darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte. Verlangt der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise, die – für den Geschädigten erkennbar – deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erweisen. Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 50/15 -, Rn. 13, juris).

Insbesondere hohe Pauschalbeträge in Sachverständigenrechnungen – bspw. ein Kilometergeld von 1,05 €/km, Kosten von 2,45 € pro Foto bzw. von 2,05 € pro Foto für den 2. Satz, Schreibkosten von 3 € und Kopierkosten von 1 € pro Seite – sind erkennbar deutlich überhöht. Denn sowohl bei den Aufwendungen für Fahrten mit dem Auto als auch denen für Fotos, Kopien und Druck handelt es sich – auch wenn sie im Rahmen eines Geschäftsbetriebs angefallen sind – um Kosten des täglichen Lebens, mit denen ein Erwachsener üblicherweise im Alltag konfrontiert ist und deren Höhe er typischerweise auch ohne besondere Sachkunde abschätzen kann. Er kann allein deshalb erkennen, dass vom Sachverständigen berechnete Pauschbeträge in dieser Höhe den tatsächlich erforderlichen Aufwand deutlich überschreiten (BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 50/15 -, Rn. 14, juris}. Im Rahmen der Schätzung der dann tatsächlich erforderlichen Nebenkosten können dann gemäß § 287 ZPO die Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBI. I S. 718, 776) in der bis 31. Juli 2013 geltenden Fassung vom 22. März 2005 als Orientierungshilfe herangezogen werden (BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 50/15 -, Rn. 18, juris; LG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 24. November 2016 – 3 S 145/16 -, juris). Insbesondere in Bezug auf die Nebenkosten sind die Angaben zu den Kostenkorridoren aus der BVSK-Befragung ungeeignet, den ersatzfähigen Herstellungsaufwand im Rahmen des Schadensersatzes in Bezug auf in der Sachverständigenrechnung gesondert abgerechnete Nebenkosten aus maßgeblichen ex ante-Perspektive des Geschädigten zu bestimmen; maßgebend sind vielmehr die Regelungen des JVEG (zuletzt: LG Bremen, Urteil vom 02. September 2016 – 3 S 289/15 – Rn. 15, 24 ff juris).

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies im Einzelnen:

1.
Grundhonorar; 379,55 €

Das Grundhonorar ist wie berechnet ersatzfähig.

In Bezug auf das Grundhonorar ist es grundsätzlich zulässig, wenn sich der Sachverständige bei seiner Berechnung des Grundhonorars an der BVSK-Honorarbefragung orientiert (OLG Dresden, Urteil vom 19.02.2014, 7 U 0111/12; LG Stendal, Urt. v. 08.05.2013 – 22 S 122/12; LG Dortmund, Urteil vom 05.08.2010, 4 S 11/10, zitiert aus Juris).

Die BVSK Honorarbefragung 2015 stellt konkret für die Ermittlung der üblichen Vergütung eine taugliche Schätzgrundlage dar. Für die Frage der üblichen Vergütung kommt es nicht darauf an, ob die Werte bekannt waren oder nicht (LG Stuttgart, Urteil vom 28. Juli 2016 – 5 S 333/15 -, Rn. 12, juris). Maßgeblich ist der Mittelwert zwischen dem unteren und dem oberen Betrag des BVSK 2015 HB V – Korridors (OLG München, Urteil vom 19. Mai 2017 – 10 U 3718/16 -, Rn. 21, juris). Der vom Sachverständigen berechnete Betrag von 379,50 € entspricht dem.

2.
Fahrkosten (30 km zu 0,70 €)

Die geltend gemachten Fahrtkosten sind nicht erstattungsfähig, weil insoweit eine Schadens-minderungspffichtverletzung des Geschädigten gegeben ist. Ohne besondere Anhaltspunkte hat der Geschädigte einen ortsnahen Sachverständigen zu beauftragen, um den Anfall von Fahrtkosten zu vermeiden, falls dem nicht besondere Umstände entgegenstehen (AG Magdeburg, Urteil vom 28.01.2008, 103 C 2302/07; LG Stendal, Beschluss vom 28.12.2012, 22 S 56/12). Hier ist gerichtsbekannt und von Beklagtenseite auch unbestritten vorgetragen, dass am Besichtigungsort in Stendal mehrere Sachverständige ansässig sind. Einen von diesen hätte der Geschädigte aus Schadensminderungsgründen beauftragen müssen. Fahrtkosten wären dann nicht angefallen. Erhebliche Einwendungen hiergegen hat der Kläger nicht erhoben.

3.
Originallichtbilder (6 Stück zu 2,00 €)

Der berechnete Preis ist der Höhe nach an § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG zu orientieren (BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 50/15 – Rn. 22, juris). Ersatzfähig sind nach dieser Vorschrift somit 2,00 € je Foto wie vom Sachverständigen berechnet. Auch die Anzahl der angegebenen Aufnahmen hält das Gericht für nachvollziehbar und erforderlich.

4.
Schreibkosten (5 Seiten zu 1.40 €)

Hinsichtlich des Postens der Schreibgebühr sind anstelle der von der Sachverständigen berechneten Schreibgebühr nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG EUR 0,90 pro angefangene 1000 Anschläge (für jede vollständig beschriebene Normseite ist von 1500 Anschlägen auszugehen) zu ersetzen (LG Bremen, Urteil vom 02. September 2016 – 3 S 289/15 -, Rn. 32, juris). Die tatsächlichen Schreibarbeiten für das vorliegende Gutachten sind vom Kläger trotz des konkreten Bestreitens der Beklagten nicht hinreichend dargetan. Der Kläger hat das Gutachten nicht vorgelegt, so dass der tatsächliche Umfang der Schreibarbeiten nicht ermittelt werden kann.

5.
Kopien (14 Seiten zu 0,50 €)

Ersatzfähig sind grundsätzlich 0,50 € je Seite (BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 50/15, Rn. 6, juris). Die Anzahl der Kopien ist aber nicht nachvollziehbar. Die Beklagte hat insoweit den Anfall der Kopien bestritten und konkret dargetan, das Gutachten lediglich per Mail erhalten zu haben. Hierzu hat der Kläger nichts weiter vorgetragen.

Gleiches gilt für die Kosten für die Zweitausfertigung Fotos. Auch deren konkreter Anfall ist nicht dargetan.

6.
EDV – Abrufgebühr (15,00 €)

Besondere Auslagen werden gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 JVEG zwar erstattet, wenn diese angefallen sind. Allerdings fehlt hier der Nachweis, dass diese Kosten überhaupt angefallen sind. Der Kläger hat hierzu trotz des konkreten Bestreitens der Beklagten nichts vorgetragen, insbesondere den konkreten Anfall dieser Kosten nicht belegt.

7.
Porto/Telefon (12,00 €)

Der berechnete Posten der Porto- und Telefonkosten ist in Anlehnung an Ziffer 7002 W RVG, Ziffer 32005 KV GnotKG wie berechnet erstattungsfähig (vgl. LG Bremen, Urteil vom 02. September 2016 – 3 S 289/15-, Rn. 35, juris).

Es errechnet sich somit ein nach § 287 ZPO in Bezug auf die erforderlichen Sachverständigenkosten geschätzter Gesamtschaden (379,50 € Grundgebühr, 12,00 € Foto, 12,00 € Porto, Telefon) in Höhe der erforderlichen Kosten brutto 480,17 €. Hierauf zahlte die Beklagte 499,00 €. Der Kläger ist somit überzahlt. Ein weiterer Anspruch steht dem Kläger nicht zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO sind nicht gegeben und von Klägerseite auch nicht hinreichend dargetan. Das Gericht orientiert sich an der aktuellen und zitierten BGH-Rechtsprechung sowie entsprechender zitierter Instanzenrechtsprechung.

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16 Antworten zu AG Stendal weist im Schadensersatzprozess gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse die aus abgetretenem Recht geltend gemachte Forderung auf Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten mit nicht überzeugender Begründung im Urteil vom 19.2.2018 – 3 C 922/17 (3.4) – zurück.

  1. Witz komm raus, du bist umstellt. sagt:

    „Hier ist gerichtsbekannt und von Beklagtenseite auch unbestritten vorgetragen, dass am Besichtigungsort in Stendal mehrere Sachverständige ansässig sind.“

    Nur allein, ortsansässige Sachverständige werden von Stendaler Richtern nicht beauftragt. Auch werden bzw. wurden den ortsansässigen Sachverständigen ebenso unter Missachtung von § 249 BGB Satz 1 die Rechnungen gekürzt.

    In Sachen der Unfallrekonstruktion können den Stendaler Richtern über Jahrzehnte die Gutachter auf Kosten der Parteien nicht weit genug weg wohnen.

    „Einen von diesen hätte der Geschädigte aus Schadensminderungsgründen beauftragen müssen.“

    Was wollen wir mehr – Ironie aus.

    “ Fahrtkosten wären dann nicht angefallen.“ Auch die Auto´s der Stendaler Gutachter fahren nicht mit Luft und Liebe, daher wären sowohl Fahrtkosten angefallen. Der Gutachter, der ab und an mit dem Fahrrad zum Geschädigten fuhr, ist leider verstorben. Und auch wenn das Unfallopfer zum Gutachter fährt, fallen Fahrtkosten an, nur werden diese regelmäßig unter den Tisch gekehrt.

    Um welchen Richter handelt es sich zum obigen Urteil?

    Zudem sollten wir uns angewöhnen, dass nicht das Gericht XY „weist“, sondern die Richterin, der Richter oder die Kammer, besetzt von ….. am Gerichtsstand ….

  2. Cordula Dreier sagt:

    Einleitend alles richtig zusammengeschrieben und dann folgt ungeachtet dessen die Amtsanmaßung mit der Fehleinschätzung zu einer dem Gesetzgeber vorbehaltenen Aufgabenstellung. Dazu auch noch widersprüchlich zum „Vorspann“ der Entscheidungsgründe. Ein solcher Schrott muss im Namen des Volkes publiziert werden.
    Wo ist denn dieser Richter M. versichert?
    Hätte er captain-huk.de studiert, so wäre ihm diese Schmach im Richteramt erspart geblieben.

    Cordula Dreier

  3. Justus V. sagt:

    Ein Käfig voller Narren bei der Lynchjustiz in Stendal ?

    Justus V.

  4. Willi Wacker sagt:

    @ Witz komm raus, du bist umstellt

    Nein! Nicht der Richter, oder die Richterin, sondern das entsprechende Gericht.

  5. Witz komm raus, du bist umstellt. sagt:

    Gerichte

    Definition

    Mit unabhängigen, nur dem Gesetz unterworfenen Richtern besetzte Rechtssprechungsorgane und Rechtspflegebehörden, die auch Aufgaben der Justizverwaltung wahrnehmen.
    In der Rechtsprechung wird stets nur die Spruchabteilung, d.h. der oder die nach der internen Geschäftsverteilung zuständigen Richter, tätig. Aufbau nach den verschiedenen Zweigen staatlicher Gerichtsbarkeit.

    Eggert Winter
    Dr. Eggert Winter
    Hessische Staatskanzlei
    Leitender Ministerialrat
    Autoren dieser Definition
    _________________________________________________________________________________

    Wenn DAS GERICHT ein Urteil sprechen würde, dann müßten alle Urteile zum gleichen Sachverhalt gleichlautend ergehen. Wo ist das der Fall und warum findet man so ein Gericht nicht? Weil jeder Richter – allein nach seiner persönlichen Auslegung und Anwendung der Gesetze, unter Beachtung der Verfahrensbeteiligten – urteilt. Somit ist es sehr wohl angezeigt, den jeweiligen Richter aus der Anonymität zu holen.

  6. W.W. sagt:

    „Somit ist es sehr wohl angezeigt, den jeweiligen Richter aus der Anonymität zu holen.“

    Wenn wir Versicherungen wegen ihrer Kürzungspiraterie beim Namen nennen, so sind Vorbehalte unverständlich, wenn es um Namen der Richter geht, die sich nicht scheuen, „im Namen des Volkes“ rechtsbeugende Urteilsgründe abzusetzen. Diese Scheu hat es schon einmal gegeben, als wir es zugelassen haben, dass ein ganzes Volk und mit ihm andere Völker unter der Wahnidee eines tausendjährigen Reiches leiden mussten. Warum haben wir da geschwiegen und tun es heute wieder, wo erneut der Versuch unternommen wird, uns im wahrsten Sinne des Wortes zu versklaven? Wir brauchen auf allen Ebenen rechtschaffende Mitstreiter, die sich nicht scheuen, der Wahrheit und einem auskömmlichen Miteinander zum Durchbruch zu verhelfen. Was bedeuten denn schon Demokratie und Rechtstaatlichkeit, wenn sie nicht gelebt werden?
    W.W.

  7. virus sagt:

    @ Witz ……

    „Weil jeder Richter – allein nach seiner persönlichen Auslegung und Anwendung der Gesetze, unter Beachtung der Verfahrensbeteiligten – urteilt. Somit ist es sehr wohl angezeigt, den jeweiligen Richter aus der Anonymität zu holen.“

    Wie Recht du hast, bzw. besser kann man den Nagel nicht auf den Kopf treffen.

    Hier findest du die Bestätigung deiner Aussage. Damit der fremdfinanzierte Milliarden schwere Familienfrieden in mehrfacher Hinsicht erhalten bleibt, sind sich Verfassungsrichter wieder einmal nicht zu schade, ein weiteres Beispiel grenzenloser vera…….. der Bürger abzuliefern.

    BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

    – 1 BvR 745/17 –

    – 1 BvR 981/17 –

    1. Vizepräsident Kirchhof ist nicht von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen.

    2. Die Ablehnungsgesuche gegen Vizepräsident Kirchhof werden als unbegründet zurückgewiesen.

    (………..)

    unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter

    Eichberger,

    Masing,

    Paulus,

    Baer,

    Britz,

    Ott,

    Christ

    (……….)

    „Zwar ist Paul Kirchhof mit dem Vizepräsidenten Kirchhof als dessen Bruder in der Seitenlinie im zweiten Grade verwandt (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG). Es fehlt jedoch an einer engen, konkreten Beziehung Paul Kirchhofs zum Gegenstand des Verfahrens. Allein der Umstand, dass Paul Kirchhof in einem – von mehreren – Rechtsgutachten im Auftrag von ARD, ZDF und Deutschlandradio einen wohnungs- und betriebsstättenbezogenen Rundfunkbeitrag verfassungsrechtlich befürwortet und damit einen – möglicherweise maßgeblichen – Anstoß für die Einführung der gegenwärtigen Regelung geschaffen hat, verschafft keine solche enge, konkrete Beziehung zum gegenständlichen Verfahren. Es sind keinerlei relevante unmittelbare Vorteile oder Nachteile (vgl. Klein, in: Maunz/Schmidt-Bleib-treu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 18 Rn. 2 ; Kliegel, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 18 Rn. 7) erkennbar, die Paul Kirchhof aus einer Entscheidung des Senats erwachsen könnten. Die von den Antragstellern angeführte Möglichkeit von Regressansprüchen im Falle einer stattgebenden Entscheidung des Senats erscheint fernliegend und hinge ohnehin von weiteren Zwischenschritten ab. Auch der behauptete, eventuell drohende „Reputationsverlust“ durch die unterschiedliche Bewertung von Rechtsfragen würde allenfalls ein allgemeines Interesse am Ausgang des Verfahrens nach § 18 Abs. 2 BVerfGG begründen, das für die Annahme einer Beteiligtenstellung gerade nicht ausreicht.“

    http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/04/rs20180424_1bvr074517.html

  8. Willi Wacker sagt:

    Das Gericht ist die Institution, die im Falle eines Rechtsstreits das Urteil fällt oder eine andere Entscheidung (Beschluss) trifft und die Strafen verhängen kann. Beispiele sind: „Das Gericht lädt Zeugen“, „das Gericht fasst einen Beschluss“, „das Gericht vertagt sich“ oder „das Gerricht verhängt eine Strafe gegen…“ usw. Nicht der Richter oder die Richterin vertagt sich, sondern das Gericht!

  9. Jörg sagt:

    Der Volksmund bringt es auf den Punkt. „Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus“. Mehr ist nicht zu sagen.

  10. Fred Fröhlich sagt:

    @ Witz komm raus, du bist umstellt.
    In der Gehörsrüge hatte ich fast wörtlich deine Km-Argumentation, das auch ein örtlicher Sachverständiger Fahrkosten verursacht hätte, angeführt – juckt keinen.
    Es existiert auch ein zeitgleiches zweites Urteil dieses Gerichts, allerdings mit einem anderen Richter, dessen fast wörtliche Übereinstimmung (zumindest im „Vorspann“) der eigentliche Skandal ist. Es liegt auf der Hand, dass diese Richter am AG Stendal offensichtlich von einander abschreiben = sich absprechen? In der Ablehnung der Dienstaufsichtsbeschwerde über diese beiden Richter schreibt die zuständige Richterin am LG Stendal: „Beide Richter haben bekundet, dass es Verfahrensabsprachen zu den hier in Rede stehenden Fällen nicht gab. Dass unter Kollegen ein allgemeiner Austausch von Rechtsauffassungen – insbesondere bei häufig vorkommenden Konstellationen wie z. B. der Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten – stattfindet und im Rahmen dessen auch wechselseitig Urteile ausgetauscht werden, die jeder eigenverantwortlich prüfen und verwenden kann, ist nicht zu beanstanden. entsprechendes gilt für die Verwendung gleichlautender Textbausteine zur allgemeinen Darlegung der Rechtslage incl. Entscheidungszitaten“
    Der Redaktion liegt dieses zweite Urteil vor. Ich bitte darum, auch dieses negative Urteil zu veröffentlichen, damit sich jeder selber ein Bild machen kann?
    Irgendwie stinkt das gewaltig, das hat mit Krähen nichts mehr zu tun. Die Sache hat inzwischen ein Aktenzeichen beim Bundesverfassungsgericht…..

  11. D.H. sagt:

    @ Fred Fröhlich
    das, was Du schilderst gibt es auch noch an anderen Gerichten. Wenn auch Gehörsrügen und Dienstaufsichtsbeschwerden mit geradezu verwegen anmutenden Ausreden nicht greifen, so sind sie doch aktenkundig und mit Sicherheit unwillkommen. Auch dafür muss die Floskel „Im Namen des Volkes“ herhalten und alle rechtschaffenden Richterinnen und Richter werden auch noch nach dem Motto verhöhnt:“Seht her, es geht doch so viel einfacher, wie wir es handhaben.“ So absprachegemäß zu beobachten am AG/LG Wuppertal, AG/LG Dortmund, AG/LG Hannover und AG/LG Coburg. Ob das Bundesverfassungsgericht das richten will, wird sich zeigen. Wir wünschen viel Erfolg zur Eindämmung eines solchen Verhaltens in der Justiz, dass Insider als „bandenmäßig“ einordnen.

    D.H.

  12. Fred Fröhlich sagt:

    @D.H.
    Das Bundesverfassungsgericht will das nicht richten. Die 1. Kammer unter Vizepräsident Kirchhof, Richterin Ott und Richter Christ hat unanfechtbar beschlossen, die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.
    Das war`s dann…
    Mein Glauben an Recht und Gesetz in dieser Republik hat gerade einen gewaltigen Knacks bekommen.

  13. virus sagt:

    @ Fred Fröhlich. Die 1. Kammer unter Vizepräsident Kirchhof, Richterin Ott und Richter Christ hat unanfechtbar beschlossen, die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.

    Unter „Organisation des Bundesverfassungsgerichts kannst du nachlesen:

    Richterinnen und Richter
    Das Gericht setzt sich aus zwei Senaten mit jeweils acht Mitgliedern zusammen.

    Also, 1. Kammer = acht Mitglieder – damit war der Beschluß sehr wohl anfechtbar, bzw. ist der Beschluß nichtig, wegen Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes – Art. 101 (1) 1 Ausnahmegerichte sind unzulässig. 2 Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (Siehe z. B. BUNDESVERFASSUNGSGERICHT – 1 BvR 2295/08 –

    https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/06/rk20090602_1bvr229508.html )

  14. Fred Fröhlich sagt:

    @ virus
    Wikipedia: „Die Senate berufen innerhalb ihrer Geschäftsbereiche selbständig mehrere Kammern, die mit jeweils drei Richtern besetzt sind. Diese Kammern entscheiden bei Verfassungsbeschwerden, konkreten Normenkontrollen und Verfahren nach dem PUAG anstelle des Senats und entlasten ihn, soweit die zugrunde liegende Rechtsfrage vom Senat bereits entschieden ist.“
    Somit dürfte der Beschluss doch endgültig sein?

  15. virus sagt:

    @ Fred Fröhlich

    Mein gesunder Menschenverstand sagt mir, wenn ich einen Senat anrufe, dann habe ich nach Art. 101 GG Anspruch auf alle Richter des Senats. Kammern zu bilden, damit der Steuerzahlerempfänger am Recht des Steuerzahlers spart, das ist doch ein Skandal.
    Nichtannahmen von Beschwerden verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundgesetz garantierten Rechten. Insbesondere dann, wenn die Beschwerde sich auf Verfassungsgerichtsentscheidungen gründet, welche von den Vorinstanzen ignoriert bzw. in der Urteilsfindung übergangen wurden. Gerade dann muß bzw. kann doch der angerufene Senat „kurzen Prozess“ machen und mit Beschluß seinen bereits ergangenen verfassungsrechtlichen Ansichten Nachdruck verleihen.

    Siehe http://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Der-Weg-zur-Entscheidung/der-weg-zur-entscheidung_node.html

    „Ist die Verfassungsbeschwerde hingegen offensichtlich begründet, kann die Kammer ( – richtig der Senat – von mir eingefügt) selbst der Verfassungsbeschwerde dann stattgeben, wenn die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden wurden.“

    So wie die Verfassungsrichter allerdings schon über Jahre agieren, nämlich den Bürgern die Tür ihrer Grundrechte vor der Nase zuzuschlagen, macht diese überflüssig. Schlimmer noch, die Verfassungsrichter gefährden den Rechtsfrieden und letztendlich den Rechtsstaat.

  16. Fred Fröhlich sagt:

    @virus

    Diesen Staat und sein Rechtssystem werden wir nicht ändern können. Ich wollte die gesamte „Prozedur“ einmal live erleben und habe entsprechend „Dresche“ bekommen.
    Aber damit ist nicht gesagt, dass die bekannte Versicherung den „Krieg“ gewonnen hat. Eine Schlacht ja, aber damit bewirkt sie nur, dass ich nunmehr meine Taktik ändern werde.
    Wir wollen doch mal sehen, wer zuletzt lacht….

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