BGH Urteil vom 13.11.2007, Az. VI ZR 89/07 u. erwartungsgemäße HUK-Coburg Reaktion

Obwohl versierte Verkehrsanwälte bereits darauf hingewiesen haben, dass dieses Urteil des BGH (VI ZR 89/07) nur einen Fiktivabrechner betrifft und keineswegs eine ordentliche 130%-Reparatur eines KFz.-Fachbetriebes, bleibt die HUK-Coburg bei ihrer Rechtsauffassung und nimmt das für sie in Anspruch was zum Sparprogramm  passt.

Es ist nun tatsächlich soweit, dass eine vollständige Unfallabwicklung ohne Verkehrsrechtsanwalt zu erheblichen Verlusten führen kann, wenn die Fa. HUK-Coburg als Schädigerversicherung beteiligt ist. Insbesondere hat das vorrangig die Fa. HUK-COBURG selbst, durch ihre bundesweit bekannte Schadenersatzverweigerungstaktik  heraufbeschworen bzw. eingeleitet.

Die Werkstätten sollten sich genau überlegen, ob sie zukünftig 130% Fälle noch reparieren wollen, wenn ihr Kunde die Unfallschadenreparatur nicht sofort bezahlen kann. Auch ist von einer sechsmonatigen Stundung des Restbetrages seitens der Werkstätte aus verschiedenen u. riskanten Gründen abzuraten.

Den SV Kollegen sei gesagt, dass sie ihre Kunden dringend auf die nicht veränderte, sondern jetzt anders gehandhabte Rechtslage hinweisen

(6 Monats-Haltefrist).

Das was der BGH geurteilt hat, sollte von uns unabhängigen SV übernommen und umgesetzt werden. Das beste ist es, m.E. dem Geschädigten unbedingt eine Empfehlung zu einem Verrkehrsrechtsanwalt auszusprechen.

Die Geschädigten sowie auch die Reparateure werden in Zukunft für eine Unfallschadenabwicklung einem „langen Atem“, gute Nerven und unbedingt einen Verkehrsrechtsanwalt  brauchen, es sei man hat genügend Geld zu verschenken.

Von Reparaturübernahmeerklärungen, Abtretungserklärungen ist in all diesen 130% Fällen zukünftig abzuraten.

Allen juristischen Skeptikern sei mitgeteilt, dass die Reparatur sauber in einem Fachbetrieb durchgeführt wurde und die Reparaturkosten € 5.604.- incl. Mwst. kosten.

Also nichts Fiktives!!

Erwartungsgemäß wird nun auch so agiert, wie folgt:

Captain Huk 1 Captain Huk 2

Mit freundlichen Grüßen

Captain Huk

Urteilsliste „130%-Regelung“ zum Download >>>>>

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17 Antworten zu BGH Urteil vom 13.11.2007, Az. VI ZR 89/07 u. erwartungsgemäße HUK-Coburg Reaktion

  1. Heinzelmännchen sagt:

    Es ist jedenfalls erstaunlich wie schnell die HUK Coburg in ihren Augen positive BGH Urteile in die tägliche Regulierungspraxis aufnehmen kann.

    Beim Porscheurteil von 2003 hat das bis Heute nicht geklappt.

  2. Pingback: BGH: 6-Monats-Frist bei 130 %-Fällen ! : Rechtsanwaltsblog RA FRESE

  3. Bibelforscher sagt:

    Wir haben herausgefunden warum sich die christliche Bruderhilfe ausgerechnet die HUK-Coburg als Partner herausgesucht hat.
    Warum?
    Weil die Verkehrsteilnehmer regelrecht fromm werden und beten, wenn ihnen ein VN der HUK-Coburg mit dem Auto begegnet.

    Das Gebet hört man immer öfter im Straßenverkehr:

    „Lieber Herrgott mach ein Ende mit dem Spuk,
    verschone mich bitte auch diesesmal von der HUK,
    ich will auch viel beten, brav und artig sein,
    erspare mir armen Sünder diese ewigen Scherereien.“

    So gesehen müsssten sich die Satanisten auch bald melden.
    LOL,LOL

  4. Robin Huk sagt:

    Aber Hallo!

    Da soll noch einer sagen, auf die HUK sei kein Verlass.

    Am 17.12.2007 wurde das Urteil durch den BGH veröffentlicht und am 29.12.2007 das o.a. Schreiben verschickt.

    Unter Betrachtung des zähen Verwaltungsapparates eines Versicherungskonzernes möchte man doch fast darauf wetten, dass diese Textbausteine schon vor der Urteilsverkündung am 13.11.2007 gemeiselt waren.

    Bleibt zu hoffen, dass man beim BGH hier gelegentlich mitliest und erkennt, welche Auswirkungen ein schnell dahingeschriebener, global formulierter Leitsatz zu einem speziellen Fall für den kleinen Mann im täglichen Leben haben kann, wenn es Versicherer gibt, die versuchen, aus dieser Wunsch-Essenz im Massengeschäft ungerechtfertigtes Kapital zu schlagen.
    Besonders verwerflich dabei ist, dass ja nicht Versicherer als solche, sondern dort beschäftigte, nennen wir es einmal Menschen, diese „kranken Gedankengänge“ entwickeln.

    Bei all dem zusätzlichen Ärger für diesen Geschädigten muss man aber auch die positive Seite dabei sehen. In dem vorliegenden Fall bzw. bei vergleichbaren Fällen kann der Rechtsanwalt sofort und grußlos klagen!

    Damit der „Oberguru“ aus Coburg die BGH-Urteile zur konkreten Abwicklung schnellstens erhält.

    Ich rege deshalb an, einen Fond zu gründen, mit dessen Hilfe finanzschwache Geschädigte, um die es sich bei den Betroffenen in der Regel handeln dürfte, die Fälle der konkreten Abrechnung der 130%-Fälle ohne finanzielles Risiko bis zum BGH tragen können.

  5. SV sagt:

    @ Robin Huk Dienstag, 08.01.2008 um 23:18

    „Unter Betrachtung des zähen Verwaltungsapparates eines Versicherungskonzernes möchte man doch fast darauf wetten, dass diese Textbausteine schon vor der Urteilsverkündung am 13.11.2007 gemeiselt waren.“

    Diese Wette würden Sie glatt gewinnen!

    Eines ist aber wieder positiv;

    der Geschädigte muß sein Fahrzeug nach den Vorgaben des SV reparieren bzw. lassen!
    Das heisst das damit zwingend neue SV Aufträge/Honorare anfallen für eine evtl. Reparaturüberwachung und eine Reparaturüberprüfung in diesen Fällen.Die HUK schreibt das vor wie man sieht.
    Ja wir unabhängigen SV werden sicherlich darauf hinwirken, dass unsere technischen Vorgaben auch umgesetzt werden.
    Die Betonung liegt da bei „unsere“ nicht DEKRA,nicht Claimcontrol, nicht controlexpert, nicht Carexpert, nicht ,nicht,nicht.
    Dafür haben wir SV u.RA schon ein feines Überaschungspaket geschnürt!

  6. GA Stoll sagt:

    Bei der Kontrolle der sach- und fachgerechten Reparatur wird es aber sicherlich wieder darauf hinauslaufen, dass die instand gesetzten Fahrzeuge trotz sauberer Dokumentation des weisungsunabhängigen Gutachters nochmals von oben benannten Versicherungs-Organisationen und deren technische Mitarbeiter nachbesichtigt werden, um am kleinsten Makel der Reparatur, sei die Begründung noch so abwegig, eine Verweigerung der Ausbezahlung des nach sechs Monaten fälligen Restbetrages festzumachen. Auf diese Argumentationen bin ich jetzt schon gespannt. Plötzlich wird dann nichts aufwendig genung instand gesetzt sein. Der evtl. anders spiegelnde Radlaufbogen wird dann auf ein nicht sachgerechtes Ausbeulen zurückgeführt, die von Hand gezogene Dichtraupe, die anders wie die vom Werksroboter gezogene aussieht, ist dann der größte Murks.

    So wird es kommen, sicherlich.

    Die hinter dieser Attacke auf das Integritätsinteresse des Geschädigten und die 130% Regel stehenden Versicherer glänzten schon vorher mit den abwegigsten Argumentationen.

    Traurig ist dann nur, das sich im Grunde begabte und von der Studienbildung her gut ausgebildete Menschen für diese Abstrusitäten mißbrauchen lassen.

    GA Stoll

  7. Peacemaker sagt:

    Warum klagt ihr?
    Je mehr bestritten von der Schädigerseite wird, desto notwendiger sind Sachverständige und Rechtsanwälte! – Besser kann es doch gar nicht laufen.
    Aus jedem Bagatellschaden wird damit ein umfangreicher Auftrag!
    Selbständige Beweisverfahren mit 500 € Streitwert können da schon mal Sachverständigenkosten von 1500 € verursachen.

  8. Robin Huk sagt:

    Keiner klagt hier in eigener Sache, da die Sachverständigen durch diese BGH-Entscheidungen nicht betroffen sind.
    Im Gegenteil.
    Jedem Sachverständigen und Verkehrsrechtsanwalt ist bewusst, dass durch die zwangsläufigen Streitigkeiten möglicherweise ein Zusatzumsatz realisiert werden kann.

    Beklagt wird hier nur, dass eine Gerichtsentscheidung zu einer speziellen Sache wieder dazu verwendet wird, Geschädigte in großem Stil über den Tisch zu ziehen.

    Übrigens sollten sich die Rechtsanwälte für die kommenden Gerichtsverfahren die Diskussion zu diesem Thema auf der Seite des Unfall-Blogs ausdrucken und entsprechend verwahren bzw. ggf. in das jeweilige Verfahren einbringen.

    http://www.unfall-recht.info/die-sechsmonatsfrist-eine-bestandsaufnahme/

    Dort wurde ein Rechtsanwalt der HUK-Coburg mehrfach darauf hingewiesen, dass die Entscheidungen des BGH zur 130%-Regelung ausschließlich zu fiktiven Fällen ergangen sind und deshalb diese Rechtsprechung für die Fälle der konkreten Abrechnung nicht anzuwenden ist.

    Das heist, die Berufung auf “Nichtwissen” in den kommenden Verfahren dürfte für die Fa. HUK Coburg wohl schwerlich greifen.

  9. Captain-Huk sagt:

    @ Robin Huk Mittwoch, 09.01.2008 um 11:08

    „Dort wurde ein Rechtsanwalt der HUK-Coburg mehrfach darauf hingewiesen, dass die Entscheidungen des BGH zur 130%-Regelung ausschließlich zu fiktiven Fällen ergangen sind und deshalb diese Rechtsprechung für die Fälle der konkreten Abrechnung nicht anzuwenden ist.
    Das heist, die Berufung auf “Nichtwissenâ€? in den kommenden Verfahren dürfte für die Fa. HUK Coburg wohl schwerlich greifen.“

    Ich glaube kaum dass sich HUK-Coburg Anwälte auf „Nichtwissen“ berufen.
    Im Gegenteil, diese Leute wissen alles besser und haben sogar noch eine andere Rechtsauffassung, wie die meisten Juristen.Manche davon haben sogar eine eigene Wahrheit in sich.
    Zahlreiche HUK-Coburg Anwälte haben sich schon den passenden Titel „Geisterfahrer der Rechtsautobahn“ erarbeitet.

  10. Lackschleifer sagt:

    …vor kurzem unterhielt ich mich mit 2 Anwälten und durfte erfahren daß Urteile des BGH sozusagen „kein Gesetz“ sind sondern jeder Richter für sich die Möglichkeit hat, das entsprechende Urteil nach seiner Ansicht zu interpretieren und dementsprechend auszulegen.
    Somit spekulieren die Anwälte an beiden Fronten mit dem Gedanken sich eben solche Interpretationsmöglichkeiten zu ihren jeweiligem Nutzen „umzudrehen“. Damit dürfte sich erklären lassen,weshalb manche „Vereinigungen“ recht gerne vor den Kadi ziehen…und wenns mal ein kleiner Sieg in ihrem Sinne wird,dann kommt der Schampus auf den Tisch…selbst dann wenn es nur zwei Sätze aus dem Urteil sind die man (gehörig gedreht und verbuchselt) zum eigenen Lobgesang und wirtschaftlichen Vorteil nutzen könnte.
    Unter solchen Aspekten wäre es angebrachter wenn sich die Anwälte mitsamt ihrem Gehabe mal auf die Füße stellen und dem ganzen Treiben Einhalt gebieten würden.
    Unter diesen Zuständen lachen sich manche den Bauch krumm vor Glück und fragen sich (berechtigt): was für ein Volk sind die Deutschen…?

    ….Lack….

  11. Willi Wacker sagt:

    Hallo User,
    mit einem entsprechenden Schreiben der HUK-Coburg war zu rechnen. Wie bereits mehrfach erwähnt gilt nach diesseitiger
    Ansicht das BGH-Urteil ebenso wie das frühere Urteil nur für
    Fälle, in denen KEINE Werkstattrechnung einschließlich Mehrwertsteuer vorgelegt wird. Das LG Nürnberg-Fürth hat m.E. in einer konkreten Abrechnung im 130% Bereich die Revision zugelassen, weil diese Frage durch den BGH noch nicht geklärt ist. Insoweit sollte das Urteil des BGH im konkreten Abrechnungsbereich bis 130% abgewartet werden. Möglicherweise wird das für den Geschädigten günstige Urteil des LG Nürnberg-Fürth rechtskräftig, wenn die Revision zurückgenommen wird.
    MfG
    Willi Wacker

  12. Robin Huk sagt:

    Sollte es sich bei dem Fall am LG Nürnberg-Fürth um eine Rechtssache ohne “versicherungslogistische Vorbereitung” handeln und die HUK hierbei die beklagte Partei sein, dann kann man davon ausgehen, dass es keine Revision geben wird.

    Im Moment ist in Coburg doch Alarmstufe rot betreffend eines Ganges zum BGH zu den 130%-Fällen der konkreten Abrechnung.
    Könnte doch durchaus sein, dass das schöne Kartenhaus der Textbausteine wieder in sich zusammen fällt => viele auskömmliche Millionen futsch.

    Falls die Eitelkeit doch obsiegen sollte, gibt es ja immer noch den üblichen Plan B.

    Im Falle einer Niederlage wird die Sache einfach, wie bei den bisherigen BGH-Entscheidungen auch, ignoriert bzw. umgekehrt sinngemäß nach dem Motto:

    Der BGH hat zwar unmissverständlich mitgeteilt, dass bei konkreter Abrechnung des vorliegenden 130%-Falles (nach § 249 BGB) die Reparaturkosten sofort zur Zahlung fällig sind. Aber von den vielen Tausend anderen Fällen hat er ja nichts gesagt. Und da wir sowieso immer dann anderer Rechtsmeinung sind, wenn der BGH gegen unseren Konzern entscheidet, interessiert uns die wirtschaftliche Lage der Geschädigten weiterhin einen feuchten Kuchen bla, bla, bla…

  13. Der Hukflüsterer sagt:

    @ Robin Huk Mittwoch, 09.01.2008 um 18:17
    „Könnte doch durchaus sein, dass das schöne Kartenhaus der Textbausteine wieder in sich zusammen fällt => viele auskömmliche Millionen futsch.“

    Mein Gott, das wäre ja tragisch, wisst Ihr dass der HUK-Coburg das erstellen eines einzigen Textbausteines mindestens € 70.000 kostet?
    Nicht?
    Ich meine gehört zu haben:
    1,71 Stunden Zeitaufwand des Prof.Dr.Ing.Trallala, für die geistreiche Formulierung und 900 Stunden für die Einzelschulung der Sachbearbeiter, damit diese den Inhalt des Textbaustein auch halbwegs verstehen.

  14. Justus sagt:

    Der Hukflüsterer Mittwoch, 09.01.2008 um 18:45 @ Robin Huk Mittwoch, 09.01.2008 um 18:17
    “Könnte doch durchaus sein, dass das schöne Kartenhaus der Textbausteine wieder in sich zusammen fällt => viele auskömmliche Millionen futsch.�

    Dann wollen wir doch dafür sorgen, dass die Arbeitplatzerhaltungsmaßnahmen stabilisiert werden und auch wir weiterhin aus dem kreativen Fundus des Prof. Dr. Ing. Trallala zu einer Wertschöpfung finden.

  15. downunder sagt:

    hi hukfüsterer
    der grösste ausgabenposten der huk soll die schadensregulierung sein-wie man hört ca.70%!
    jetzt dämmerts mir auch warum!!!
    die 87 neuen textbausteine der letzten zwei jahre hätten dann ja 6.090.000,-€ gekostet!
    ob die bei solchen betriebsausgaben überhaupt noch steuern bezahlen,oder mittlerweile schon staatliche zuschüsse beanspruchen müssen?

  16. Der Hukflüsterer sagt:

    @downunder Donnerstag, 10.01.2008 um 07:51
    Richtig!
    Die Zahl 70 zieht sich bei der HUK wie ein roter Faden durch die Geschäftspolitik.
    70% angebliche Ausgaben für die Schadensregulierung,
    70% werden meist nur die Unfallopfer entschädigt,
    70% von den Angaben der HUK sind nicht glaubhaft,
    70% der Lohnkosten werden an Vorstandsgehältern gezahlt,
    70% erhalten die Vertrauenswerkstätten der HUK (früher 100%),
    70% der HUK Anwälte sind…., na ja nicht so erfolgsverwöhnt,
    70% aller deutschen Gerichte werden von der HUK belastet,
    Eine % Zahl passt allerdings nicht dazu,
    die Honorar-Prozesse verlieren sie zu 99,9%.
    Warum wohl?
    Weil auch die ständige Rechtsprechung zu 70% von der HUK ignoriert wird.

  17. Willi Wacker sagt:

    @ Robin HUK
    Hallo Robin Huk,
    ob es sich bei der beklagten Versicherung um die allseits bekannte HUK-Coburg handelt, kann aus der vorliegenden Urteilsveröffentlichung nicht ersehen werden. Selbst wenn es sich um die HUK-Coburg handelt, kann auf Grund der mündlichen Verhandlung und der Sacherörterung immer noch die Revision zurückgenommen werden, z.B. um ein negatives Urteil zu vermeiden. Mit einem negativen Urteil wird die besagte Versicherung wohl kaum hausieren gehen, vielmehr ihre Rechtsauffassung an die Stelle der Sacherörterung stellen.
    MfG
    Willi Wacker

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