Freispruch erster Klasse – oder wie die HUK wieder einmal versucht hat, einen freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen massiv zu diskreditieren

Was einem Kfz-Sachverständigen mit der HUK so alles passieren kann, wenn man dieser Versicherung Kosten sparen will, zeigt der folgende Fall.

Ein Kfz-Sachverständiger hatte einen Kostenvoranschlag (Reparaturkalkulation mit Lichtbildern?!)  erstellt und per Post an den Geschädigten übersandt. Dieser reichte die Unterlagen dann zur Regulierung an die HUK weiter. Daraufhin erfolgte ein Anruf durch einem Sachbearbeiter der HUK, der die Originallichtbilder per E-Mail anforderte. Der Sachverständige stimmte zu, jedoch erst nach Übersendung eines schriftlichen Auftrags durch die HUK und Bezahlung seiner Rechnung. Dies erfolgte jedoch nicht.

Zum Dank stellte die HUK dann Strafantrag gegen den Geschädigten und den Kfz-Sachverständigen wg. Versicherungsbetrug, da angeblich Vorschäden verschwiegen wurden und die Lichtbilder entsprechend manipuliert seien. Der Sachverständige wurde hierzu 2 mal als Zeuge bei der Polizei vernommen. Seitens der Staatsanwaltschaft wurde dann ein (offensichtlich fehlerhaftes) Gutachten über den Kostenvoranschlag eingeholt. In dessen Folge erging ein Strafbefehl zu 70 Tagessätzen à EUR 40,00 (2.800,00 €) gegen den Sachverständigen des Geschädigten wg. versuchtem Versicherungsbetrug.

Gegen diesen Strafbefehl legte der Rechtsanwalt des Sachverständigen Einspruch ein. In dessen Folge kam es dann zur Gerichtsverhandlung, in der der angeklagte Sachverständige vollumfänglich von den Vorwürfen freigesprochen wurde. Denn die Lichtbilder waren nicht manipuliert und die Vorschäden waren durchaus sichtbar. Der Antrag zum Freispruch erfolgte übrigens durch den Rechtsanwalt des Sachverständigen UND durch den Staatsanwalt.

Der Geschädigte hingegen hatte den Strafantrag akzeptiert und solle sich nun – nach Empfehlung der Richterin – um die Wiederaufnahme des Verfahrens bemühen. Wer oder was den „geritten“ hatte, sich nicht gegen diese „Schweinerei“ zu wehren, ist leider nicht bekannt.

Was lernen wir daraus?

Gibt man der HUK den kleinen Finger, dann nimmt sie sich gleich die ganze Hand.

Dieser Fall zeigt sehr deutlich, dass die Erstellung eines Kostenvoranschlages durchaus problematisch ist. In der Regel werden beim KV – wenn überhaupt – nur wenige Lichtbilder erstellt, wodurch eine detaillierte Schadensdokumentation durch die Lichtbilder oft nicht gewährleistet ist. Des weiteren fehlt u.a. natürlich die dezidierte Schadensbeschreibung und gutachterliche Feststellungen zu den Vor- bzw. Altschäden.

Wie man deutlich erkennen kann, reicht der HUK ein Kostenvoranschlag (Reparaturkalkulation) eben doch nicht aus. Möglicherweise gab es irgendwelche Informationen zu Vorschäden (HIS-Datei?), die auf den Lichtbildern in Papierform nicht sofort erkennbar waren. Und schon ist der Kessel übergekocht. Von der Bösartigkeit und der versuchten Rufschädigung erst gar nicht zu reden. Bei Vorgängen wie diesen fragt man sich doch unwillkürlich, wo sich hier die kriminelle Energie befindet?

Nach dieser Episode mit der HUK kann man nur den Rat erteilen, am besten keinen bzw. lediglich in Ausnahmefällen einen Kostenvoranschlag (Reparaturkalkulation)  zu erstellen. Als Begründung, warum ein umfangreiches Gutachten (an Stelle eines Kostenvoranschlages) erstellt wurde, kann man nun mit diesem Fallbeispiel hervorragend argumentieren.

Hier noch 2 Presseberichte (zum ausdrucken), die sich mit diesem Fall beschäftigen:

OVB online vom 27.07.2015

OVB online vom 24.08.2015

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53 Antworten zu Freispruch erster Klasse – oder wie die HUK wieder einmal versucht hat, einen freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen massiv zu diskreditieren

  1. virus sagt:

    In dem Moment, als die HUK – nachweislich – qualifizierte Lichtbilder zur Regulierung des Schadens benötigte, wäre die Erstattung eines Gutachtens zwingend angezeigt gewesen. Dazu hätte es keines Auftrages bzw. vorheriger Kostenübernahme durch den Schädiger-Versicherer gebraucht.

    Aber gut, aus Erfahrung lernt man ja bekanntlich. Und danke für diesen Beitrag, der geht gleich an den Anwalt unseres Kunden, Kürzung des Sachverständigen-Gutachtens wegen „Kleinschadens“ auf „Kostenvoranschlag-Kosten“, vor dem Hintergrund jeder Überprüfung aller eingereichter Gutachten durch Eucon, veranlasst durch Allianz.

    Außerdem bestätigt mich die Handlungsweise der HUK dahingehend, dass nach jedem gewonnenen Prozess Strafanzeige gegen den H-Versicherer, Fahrer- und Fahrzeughalter wegen versuchten Betruges zu stellen ist.

  2. A. Oberländer sagt:

    Hallo,
    in der Hoffnung das mir jetzt nicht die Finger abfaulen weil ich mal für die HUK sprechen muss aufgrund der Indizienlage…
    Waren im Reparaturbereich Altschäden erkennbar so hätten diese auch ohne Erwähnung in der Kalkulation berücksichtigt werden müssen. Auf gut deutsch war ein KVA dann in dem Fall nicht möglich. Den Vorwurf muss sich der SV unabhängig von den jurisitschen Spitzfindigkeiten dann doch gefallen lassen.
    Umso schwerer wiegt dann der Umstand das Altschäden auf den Fotos erkennbar waren.
    MfG
    A. Oberländer

  3. Hirnbeiss sagt:

    @
    „Ein Kfz-Sachverständiger hatte einen Kostenvoranschlag (Reparaturkalkulation mit Lichtbildern?!) erstellt und per Post an den Geschädigten übersandt. “

    Was es alles so gibt!
    Ein SV erstellt einen KV. Interessant.
    Wie lange hält er sich preislich und zeitlich daran gebunden?
    Seit wann reparieren SV, oder seit wann dürfen die das.
    Seit wann dürfen Leute einen Kostenvoranschlag erstellen, obwohl sie nachweislich nicht reparieren können?
    Dass SV eine qualifizierte Kalkulation erstellen, als Vorstufe des Gutachtens ist mir geläufig, aber von der Erstellung eines nicht einhaltbaren Kostenvoranschlages sollte jeder SV Abstand nehmen.
    Es sind immer wieder diese leichtsinnigen Bezeichnungen welche die qualifizierte Tätigkeit eines Kfz.-SV abwertet. Eine Beweissicherung ist kein Kostenvoranschlag und umgekehrt klappt das auch nicht, das müsste auch Akademikern und RA einleuchten.

  4. Juri sagt:

    Seit wann hat ein Kostenvoranschlag Vorschäden zu berücksichtgen? Ein Kostenvoranschlag ist das Angebot eine bestimmte Arbeit zu einem angebotenen Preis zu erledigen. Ein Kostenvoranschlag ist keineswegs eine Schadenfeststellung. Diese bedarf nämlich noch einiger anderer Bedingungen und Erwägungen was hier offenbar ignoriert wurde.

    Ich habe den Verdacht, dass hier mal wieder so ein Hobbygutachter am Werke war wie man sie so oft antrifft. Die Werkstattmeister die mit Kurzausbildung zum Gutachter avanciert sind und dann solche Dinge in die Welt bringen.
    Eigentlich hatte der Gutachter nur Glück mit dem richtigen Anwalt und auch dem Richter.

  5. A. Oberländer sagt:

    Hallo,
    wir können sicher in Wortklauberei verfallen und die grundsätzlichen Unterschiede aufzeigen wollen, die ein Kurzgutachten (wie hier angefertigt) grundsätzlich von dem Kostenvoranschlag einer Werkstatt, wie beim Bagatellschaden täglich angefertigt, unterscheidet. Im Grundsatz wohl recht wenig, denn Beide bestehen aus einer Kalkulation und wenigen Lichtbildern.
    Beides ist allerdings unmöglich wenn im Reparaturbereich offensichtliche Altschäden vorhanden sind.
    Es ist nun Kaffeesatzleserei darüber zu befinden ohne die dazugehörige Kalkulation zu kennen.
    Für mich ist auch die Forderung nach einer Auftragsbestätigung an die HUK nicht nachvollziehbar, denn die wervertragliche Entlohnung war in dem Fall sicher vom Geschädigten bereits erfolgt um bei aller Abneigung gegen die HUK, so bedeutet das Zusenden der Fotos kaum Aufwand.
    Wir sollten die Fairness, die wir von der HUK u.A. einfordern auch selbst an den Tag legen.
    Unabhängig von der HIS Datei soll es soche Listen auch für SV geben und ich denke da hat sich der Betreffende unter Umständen (trotz für ihn positiven Urteil) ein Eigentor geschossen

  6. JDL sagt:

    Zu den Beiträgen von Juri und Hirnbeiss möchte ich noch folgendes hinzufügen:
    Ein Kostenvoranschlag wird, in Anbahnung eines Geschäftes, grundsätzlich erst einmal kostenlos erbracht §632 Abs. 3 BGB.
    Anders verhält es sich, wenn in den AGB hierfür z.B. eine Pauschale festgelegt wurde.
    Da aber in den AGB von Sachverständigen eine Erstellung von Kostenvoranschlägen nichts zu suchen hat, wird man schlechte Karten haben, den vermeintlichen Honoraranspruch rechtlich durchzusetzen.
    Vor diesem Hintergrund stellt sich ein weiterer raffinierter Schachzug der Versicherungen in deren Vorgehensweise dar.
    Verfasst ein Sachverständiger fälschlich einen Kostenvoranschlag und stellt darüber noch eine Rechnung, erfolg dann seitens der Versicherer der „Hinweis“, dass man aus vorgenannten Grund die Begleichung der Rechnung ablehnt.
    Die Versicherung hat dadurch eine kostenlose Reparaturkostenkalkulation (ggfs. noch mit Bilder) erbracht bekommen und der SV geht in der Regel leer aus.

  7. Buschtrommler sagt:

    @JDL..
    ….“Ein Kostenvoranschlag wird, in Anbahnung eines Geschäftes, grundsätzlich erst einmal kostenlos erbracht §632 Abs. 3 BGB.“….

    Wenn zB DC für eine Reparaturschätzung schon vorab ab 300 € aufwärts verlangt, dann darfst die unwissenden Mitarbeiter darauf hinweisen….!

  8. Bösewicht sagt:

    Herr Oberländer driftet in die falsche Richtung ab. Zumal ich nirgends etwas von einem Kurzgutachten gelesen habe !? Außerdem wieso sollte ich auch nur einen minimalen Handschlag für irgendeine Versicherung umsonst tätigen ? Hier hat innerhalb der letzten 6 Jahre so gut wie keine Assekuranz irgendwas für mich oder den Geschädigten getan und die HUK ja wohl am ehesten nicht. Also bei aller Höflichkeit werter Herr Oberländer, für die HUK wird sich seitens unseres Büro´s niemals jemand auch nur einen Millimeter in deren Richtung bewegen …

    @JDL
    Wie schaut es denn aus wenn der SV zeitgleich eine Werkstatt angemeldet hat ? Und dies, weil er zwecks öbuv in der Handwerksrolle eingetragen ist/sein muss ? Dann kann er sehr wohl einen KV erstellen.

  9. Kai sagt:

    Sehr geehrter Herr Oberländer,

    Ihr Kommentar ist nicht nachvollziehbar.

    Der Sachverständige fertigt eine Reparaturkostenkalkulation mit Bildern für den Geschädigten. Warum er das gemacht hat, weiß hier niemand. Wollte der Geschädigte nichts anderes? Hat ihm die Versicherung vielleicht sogar Angst gemacht, dass ein Gutachten nicht bezahlt würde? Hat der Sachverständige vielleicht fälschlicherweise gemeint es liege ein Bagatellschaden vor? Wir wissen es nicht.

    Was wir aber wissen, ist, dass eine Reparaturkostenkalkultion mit Bildern gefertigt wurde, die durch den Sachverständigen an den Auftraggeber gesandt wurde. Im weiteren Verlauf schickt der Geschädigte das der HUK weiter, die die Bilder einscannt und zwar mit erheblichem Qualitätsverlust.

    Die HUK findet in der (vermutlich) in der HIS einen Hinweis auf einen vorherigen Schaden. Der von der HUK beauftragte Dienstleister kann aber mit der mangelhaften Scanquaität der Bilder nichts anfangen und nun fordert die HUK vom Sachverständigen einen Satz Lichtbilder per E-Mail.

    Es ist mit Sicherheit mehr als verständlich, dass der Sachverständige diese Leistung keinesfalls kostenfrei erbringen kann! Warum auch? Mit welcher Begründung? Scheinbar war die HUK bis zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage die Kosten für die Reparaturkostenkalkulation auszugleichen und fordert nun eine zusätzliche Leistung.

    Und die Übersendung von Lichtbildern macht im übrigen Arbeit. Der SV bekommt die Anfrage und muss (!) seinen ursprünglichen Auftraggeber kontaktieren, um sich die Erlaubnis der Übersendung zu holen. Dann schreibt er einen Zweizeiler als E-Mail und verschickt die Lichtbilddateien. Er prüft zudem, ob die Übermittlungsbestätigung vom Mail-Server kommt und wartet auch auf die Lesebestätigung. Die Mail, die DSN und die ggf. erhaltene MDN müssen (!) archiviert werden.

    Der Aufwand liegt locker bei 15 – 30 Minuten und das soll im Rahmen der Kosten für die Reparaturkostenkalkulation enthalten sein? Wohl kaum. Wer sagt, dass das ganze Procedere keinen nennenswerten Aufwand bedeutet, verzichtet auf einen Teil der Arbeit und macht damit eindeutig Fehler (Auftraggeber wird nicht gefragt, keine rechtssichere Archivierung von E-Mail-Schriftverkehr, etc.).

    Zusammenfassend stelle ich also fest:

    Die HUK scannt die Bilder in einer schlechten Qualität, vernichtet die Originale, verschafft dem SV Arbeit, will für die ursprünglichen Kosten nicht gerade stehen und will selbstverständlich auch keine weiteren Kosten tragen. Herr Oberländer, das kann wohl nicht zu Lasten des SV gehen, oder?

    Fazit: keine Reparaturkostenkalkulationen mehr, wenn die HUK regulieren muss, sondern nr noch vollständige Gutachten. Den Bagatellschaden kann es bei einer HUK-Regulierung nicht mehr geben.

    Einen schönen Abend wünsche ich!

    Kai

  10. Iven Hanske sagt:

    Dieser Obstsalat, last doch den Leuten mit Sachverstand Ihren Job machen und nicht irgendwelchen Sydos. Wer den Unterschied zwischen Kostenvoranschlag und Begutachtung nicht kennt, sollte sich aus diesem Fach raushalten, oder? Denn ich habe auch lieber einen Fachanwalt als einen Grünschnabel, wer nicht? Das diesem HUK Schwachsinn überhaupt so viel Aufmerksamkeit und unsinnige Diskussion geschenkt wird, ist für mich von der ersten Stunde nicht nachvollziehbar. Ich sehe gerade ARD, Weißensee und glaube die Stasi (oder wie man es auch heute nennen mag) lebt noch und kann heute besser manipuliere als zu DDR Zeiten. Hoffentlich bleibt diese hiesige Konflikt friedlich und HUK wird seriös, bin ich ein Traumtänzer? Sport frei Iven

  11. JDL sagt:

    @ Bösewicht
    Wenn ein SV gleichzeitig auch eine Reparaturfirma haben sollte, so wird er als PERSON sicherlich den KVA erstellen können. Sollte diesen aber nicht in FUNKTION seiner Tätigkeit als Sachverständiger sondern in diesem Fall als Reparateur, bezogen auf seine Werkstatt und mit entsprechendem Firmenkopf auf dem KVA-Ausdruck erbringen. Oder?!

  12. RA Schepers sagt:

    Nur so am Rande:

    Der Vorgang zeigt doch, daß die HUK offensichtlich organisatorisch nicht in der Lage ist, gemeldete Schäden ordnungsgemäß zu bearbeiten. Wenn das Gericht die Vorschäden auf den Fotos erkennt, warum dann nicht die HUK bzw. der von der HUK beauftragte Kürzungsdienstleister?

  13. Paulchen sagt:

    Super Diskussion.

    Da werden Haare gespalten, ob der SV eine Reparaturkalkulation Kostenvoranschlag nennen darf oder nicht. Der eine gibt der HUK recht, der andere hält den SV für einen Anfänger usw.. Gleichzeitig werden den Versicherern noch Tipps gegeben, wie man sich um die Kosten drücken kann. Gehts noch?
    Der Kern, um was es wirklich geht, wurde schlichtweg ignoriert und nicht einmal andiskutiert.

    Die HUK hat hier einen Geschädigten und dessen SV willkürlich wg. Versicherungsbetrug angezeigt. Unbescholtene Bürger wurden hier also ohne Grund mit Strafanzeigen überzogen. Das ist ganz schwerer Tobak. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren aufgenommen und entsprechende Strafbefehle ausgestellt aufgrund eines falschen Gutachtens. Vielleicht handelte es sich bei dem Helfershelfer-Gutachter im Auftrag der Staatsanwaltschaft sogar um einen örtlichen „Kollegen“ des betroffenen SV? Denn die Staatsanwaltschaften beauftragen in der Regel ja vor Ort. Aufgrund des falschen Gutachtens musste sich der SV dann mit dem ganzen Dreck, der nach ihm geworfen wurde, bei Gericht herumschlagen mit dem Risiko, dass irgend ein Richter ohne Ahnung oder ohne Bock, die es ja nachweislich gibt, vielleicht sogar 91 Tagessätze aufbrummt = vorbestraft.

    Die Anzeige erfolgte aufgrund angeblich manipulierter Lichtbilder. So etwas kann auch allen Superschlauen bei ihren Mega formal richtigen Gutachten passieren, wenn es dem SB der HUK irgendwie in den Kram passt. Sobald der SB auf gescannten Bildern irgend etwas nicht erkennen kann, was die HIS-Datei gerade ausspuckt = Strafanzeige. So siehts aus.

    Die Diskussion ist aber ein typisches Beispiel für die Branche. Haarspalterei um Kaisers Bart und zerfleischende Grabenkriege mit den Kollegen um Peanuts, anstatt sich auf das Wesentliche und den Gegner zu konzentrieren.
    Da sind die Versicherer wesentlich besser aufgestellt. Trotz hartem Wettbewerb halten die Brüder in Grundsatzfragen stets zusammen.

    Wie sieht es eigentlich mit den Strafanzeigen der Sachverständigen gegen die SB der HUK und/oder gegen den Vorstand der HUK aus? Jeder gewonnene Prozess gegen die HUK nach beweisbar massenhaften Kürzungen ist der Nachweis für einen versuchten Betrug seitens der HUK. Insbesondere wenn es immer wieder den selben SV am gleichen Gericht betrifft. Nur der Virus hat das richtig erkannt. Jetzt kommen aber bestimmt gleich wieder die Haarspalter aus der Hecke mit ja, aber…

    @RA Schepers

    „Wenn das Gericht die Vorschäden auf den Fotos erkennt, warum dann nicht die HUK bzw. der von der HUK beauftragte Kürzungsdienstleister?“

    Konnte der vielleicht schon. Der HUK ging es aber um eine Strafaktion, weil sich der SV erdreistet hatte, für seine Arbeit etwas in Rechnung zu stellen. Wäre es der HUK tatsächlich um Aufklärung gegangen, hätte die HUK die Nachlieferung von Lichtbildern bestimmt bezahlt. So verstehe ich den Beitrag nebst Presseberichten.

  14. Karle sagt:

    @Paulchen

    So sehe ich das auch. Als betroffener Sachverständiger würde ich nun die HUK auf Unterlassung und ggf. auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.

  15. Iven Hanske sagt:

    @ Paulchen
    Ich bin Deiner Meinung, ABER….. So ein Quatsch hier gibt es kein aber. Wie ich schon sagte, früher gab es die Stasi und Ihre Manipulierer und heute muss sich der ehrliche steuerzahlende Betrieb Sorgen um seine Familie und seine Mitarbeiter machen, wenn die Lobbyisten Ihre rechtswidrigen Spuren im Gericht und selbst bei der Staatsanwaltschaft hinterlassen. Mir wird hier so übel, da dies von angeblichen Menschen gemacht wird.

    Stellt Euch nur mal vor, das Gericht hätte hier nicht für Ordnung gesorgt, genug Lobbyisten gibt es ja (entsprechend der vielen Fehlentscheidungen) auch dort. Wenn das Ding z.B. am LG Saarbrücken oder AG München oder AG Halle bei den speziellen Richtern gelandet wäre, so ist es vorstellbar, dass die selbst mit Lupe und Pfeil keinen Vorschaden auf dem Bild gesehen hätten bzw. den Unterschied zwischen Kostenvoranschlag und Gutachten nicht erkennen könnten.

    Unglaublich dass selbst die Staatsanwaltschaft bei diesen rechtswidrigen „Hukschen Dieben und Lügnern“ mitspielt, um es mal klar auszudrücken.

    Übrigens, bin ich gespannt wie die hiesige Staatsanwaltschaft mit den HUK Sachbearbeiter, welcher bewiesen vom eigenen HUKschen Rechtsverdreher getrieben, Meineid begangen hat und von mir angezeigt wurde.

    Was war passiert?
    Er behauptete am LG Halle, dass kein Gutachten in Papierform zugesandt wurde und daher die Kopierkosten nicht entstanden sind. Beim LG kamen er und der grönende Rechtsverdreher trotz Gegenbeweis (Zeugnis von 2 Mitarbeitern) mit der Lüge durch. Bei der Staatsanwaltschaft werden die es schwer haben, da die Sachbearbeiterin im Archiv, nach Androhung auf Vereidigung in einem anderen Verfahren, den Erhalt des Gutachtens in Papierform schriftlich bestätigt hat.
    Was und wie die HUK und manche Sachbearbeiter und ganz schlimm manche vereidigten Rechtsverdreher ihre Umwelt belasten, ist nicht nur Betrug, nein es ist unanständig zum kotzen.

    Paulchen, ich hoffe das war Klartext, oder?

  16. Fred Fröhlich sagt:

    @Paulchen

    Strafanzeige der Sachverständigen gegen die HUK wegen Betruges gem. § 263 StGB – daran habe ich auch schon gedacht und mich erkundigt: so lange es widersprüchliche Rechtsprechung zu den Sachverständigenhonoraren gibt (die HUK gewinnt leider noch hier und da), kann man ihr Betrug nicht nachweisen. Eine Anzeige gegen den Vorstand oder den Sachbearbeiter würde also ausgehen, wie das Hornberger Schiessen.
    Oder sind die hier mitlesenden Anwälte anderer Meinung?

  17. Paulchen sagt:

    @Fred Fröhlich

    Genau das meinte ich mit Haarspalterei aus der Hecke.

    Der SB der HUK hat sich nicht lange aufgehalten mit irgendwelchen Bedenken, sondern hat gleich zugeschlagen. Gutachter und Anwälte diskutieren erst ein paar Jahre, bis man sich möglicherweise irgendwann dazu entschließt, vielleicht doch eventuell tätig zu werden. Aber bitte nur mit Vollkasko und Garantie. Bestes Beispiel hierzu war das Urheberrecht. Viele SV und RA würden heute noch endlos debattieren, wenn nicht einer mit „Eiern“ im Alleingang die Sache in die Hand genommen hätte. Da gab es im Vorfeld auch jede Menge Unkerei. Zweckübertragungslehre, Üblichkeit im Geschäftsverkehr, Gewohnheitsrecht, usw…

    Sobald ich mehrere Prozesse beim jeweiligen Gericht gewonnen habe und die HUK nach wie vor mit den gleichen Textbausteinen daherkommt, gibt es jedesmal eine Strafanzeige wg. versuchtem Betrug. Bei einem Strafantrag gegen „Gauner“ kann man nicht verlieren, sondern nur gewinnen. Man muss es nur wollen und dann noch umsetzen.
    Die Tatsache, dass man selbst mit einem hanebüchenen Strafantrag eigentlich nicht verlieren kann, war wohl auch die Triebfeder bei der HUK?

  18. virus sagt:

    @ … so lange es widersprüchliche Rechtsprechung zu den Sachverständigenhonoraren gibt (die HUK gewinnt leider noch hier und da) …..

    Erstmal, sind für jeden Sachverständigen die selbst erwirkten Urteile relevant, (die Urteilslisten hier dienen zur Untermauerung). Und wurde doch eines objektiv zu Unrecht verloren, dann geht es nicht mehr um versuchten, sondern um vollendeten Betrug. Was jedenfalls immer der Fall sein dürfte, wenn der Richter bzw. die Richterin sich über höchstrichterliche Rechtsprechung hinweggesetzt hat.
    Ich beobachte gerade zwei Verfahren gegen einen Versicherer. Ohne meine Intervention bzw. reagieren wäre eines bereits in die Hose gegangen. Unter anderem auch, weil der Richter sich die Freiheit nimmt, die AGB des Versicherers über die ZPO § 79 zu stellen. Dabei hatte das Mahngericht es anfänglich in der Hand, ein Verfahren zu vermeiden, wenn man die richterliche Unabhängigkeit dem Gesetz unterstellt hätte.
    Beim 2. bin ich gespannt, ob und wie die Richterin sich dreht. Die Gegenseite bietet sich derart auf, dass jeder halbwegs Recht bewanderte zum Schluss kommen muss, bei einem „neutralen“ Richter kann das Verfahren für die Beklagten nur verloren gehen. Es bleibt hier abzuwarten, ob die Richterin der eigenen Rechtsprechung treu bleibt.

  19. Iven Hanske sagt:

    @ virus, „AGB des Versicherers über die ZPO § 79“ da habe ich gerade 4 vergleichbare Fälle, wo ich die Vollmacht bestritten habe. Aber nur bei einem wird Frist nach § 80 ZPO durch das Gericht bestimmt.

    Habt Ihr Erfahrung im Schadensersatz zwecks Säumnis da nicht bevollmächtigt und kennt einer ein gutes Urteil auf das man sich stützen kann?

  20. Zweite Chefin sagt:

    Nee, Herr Hanske, die Richter hier sitzen das aus, die kennen § 79 ZPO gar nicht.
    Einmal habe ich es erlebt, dass der Richter auf meine Rüge dem Beklagten und dem Anwalt der Versicherung – natürlich mit weiträumiger zusätzlicher Frist – Gelegenheit zur Klärung gab.
    Ansonsten dürfen nagelneue Vollmachten nachgereicht werden usw.
    Den Beklagten informieren wir dann selbst, da „sein“ Anwalt das mit tödlicher Sicherheit nicht tut.

  21. virus sagt:

    @ Iven Hanske

    Wir haben die kompletten Beschlüsse, die hier gelistet sind, am Mahngericht aufgeboten.
    Die Antworten waren, wir haben Anweisung, den Widerspruch der Versicherer zu berücksichtigen. Die vorgelegten Beschlüsse interessieren uns nicht, wir sind frei in unserer Entscheidung. Dies obwohl ein vorgelegter Beschluss das involvierte Mahngericht höchst selbst betraf. So viel zu 25 Jahre Deutsche Gemeinheit.

    Allerdings gehe ich davon aus, dass der eine oder andere hier mitlesende Anwalt bzw. Gutachter weitere positive Beschlüsse in der Schublade hat????

  22. RA Schepers sagt:

    Der Widerspruch der Versicherung gegen den Mahnbescheid ist zu berücksichtigen. Solange das Gericht die Versicherung nicht als Bevollmächtigten zurückweist, ist sie wie ein Bevollmächtigter zu behandeln. Selbst wenn sie vom Gericht zurückgewiesen wird, sind alle bis dahin vorgenommenen Prozeßhandlungen der Versicherung wirksam, vgl. § 79 III 2 ZPO.

  23. Zweite Chefin sagt:

    RA Schepers, richtig, das ist ja die Krux ! Es wird nicht zurückgewiesen, obwohl bereits in der Klageschrift beantragt, fett und eingerahmt mit Hinweis auf 79.

  24. Andreas Oberländer sagt:

    Werte Mitdiskutanten,
    das berufsständische Abwehr und Parteilichkeitsverhalten ist gemeinhin bekannt und zu einer sachlichen Diskussion gehört auch ein gewisses Maß an Objektivität.
    Auch wenn ich die Definition eines Kostenanschlages lieber einem Jurakundigen überlasse so unterscheidet man gemeinhin zwischen einem verbindlichen und einem unverbindlichen Kostenvoranschlag. Beiden ist gemein das hier eine Prognose über die Höhe von Kosten mittels Kalkulation gemacht wird. Der eine wird Vertragsbestandteil, der andere eben nicht. Insofern ist es unerheblich ob der Ersteller einen Werkstattbetrieb führt und die Reparatur selbstständig ausführt oder lediglich die Schadenshöhe beziffert. Unter diesem Gesichtspunkt wird die Richterin das Kurzgutachten wohl gemeinhin als Kostenvoranschlag bezeichnen.
    Wir können jetzt sicher trefflich über den Aufwand streiten, den das Versenden von Lichtbildern macht, müssen uns allerdings in dem Fall fragen ob hier nicht ein gewisses mitverschulden besteht.
    Ich halte fest es waren auf den Bildern Altschäden erkennbar und aufgrund dieses Umstandes hätte ich die Erstellung eines Kurzgutachtens/Kostenvoranschlages abgelehnt, weil dies zwangsläufig zu Problemen bei der Schadensabwicklung führt. Einem jeden von uns sollte bewusst sein das sogar teilweise die Ausdrucke schlechter sind als die Originalaufnahme auf dem Bildschirm es wiedergibt. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus nachvollziehbar das ein Foto angefordert werden könnte und habe Möglichkeiten. Ich stelle den Schaden bestmöglich dar und verhindere dadurch die lästige Nachfragerei. Wären zumindest meine Anforderungen an mich selbst und erspart mir Überlegungen wie ich meine „Forderungen“ am besten rechtfertigen kann.
    Nun habe ich während meiner Ausbildung gelernt das schon das nachträgliche Bearbeiten mit den hübschen Pfeilchen von Audatex zu Problemen führen kann und die Bilder auch dadurch schon nicht mehr als „Original“ bezeichnet werden können. Uns allen sollten doch die Spitzfindigkeiten der Juristen bestens aus zahlreichen Verfahren bekannt sein und auch hier gälte es von vornherein bestrebt zu sein diese Spitzfindigkeiten im Vorfeld auszuschalten.
    Im vorliegenden Urteil hat die Richterin als Recht anerkannt das es keine Bildmanipulation gab, das kann man zur Kenntnis nehmen, ob man sich den Prozess nicht besser hätte ersparen können muss jeder für sich entscheiden.
    Ich als Unwissender und damit Dummer SV hätte ihn mir aufgrund der obigen Überlegungen erspart.
    Mit freundlichen Grüßen
    A. Oberländer

  25. Fred Fröhlich sagt:

    @ Paulchen

    „Der SB der HUK hat sich nicht lange aufgehalten mit irgendwelchen Bedenken, sondern hat gleich zugeschlagen.“
    Mein Vater hat mir beigebracht, wenn du schon zuschlagen mußt, dann balle die Faust richtig, schlage mit aller Kraft zu und sieh zu, dass dein Gegner (HUK) nicht mehr aufstehen kann (Klage wegen Verleumdung = die „Eier“ schützen). Das heißt also, ein heißes Herz und einen kühlen Verstand zu haben, wenn man sich mit Aussicht auf Erfolg mit der HUK anlegen will.
    Also RA Schepers, sie haben meine Frage sicherlich gelesen und darüber nachgedacht – aber geantwortet haben sie auf Banalitäten.
    Das ist doch wirklich einfach: § 79 ZPO: ohne die Originalunterschrift des angeklagten Schadenverursachers unter der Mandantierung des Klagevertreters bestreite ich dessen Bevollmächtigung – alles andere besorgt dann das Gericht…
    Bleibt immer noch die Frage nach des Pudels Kern – Wie kann die HUK erfolgreich wegen Betruges angezeigt werden? Ist es möglich, dass tatsächlich der SV mit ausschließlich gewonnenen Prozessen erfolgreich Anzeige erstatten kann? Oder wird der mit Verweis auf andere territorial gewonnene Prozesse der HUK abgeschmettert? Also Herr Schepers, jetzt mal Butter bei die Fische!

  26. Hirnbeiss sagt:

    „Kurzgutachten“

    Was ist ein Kurzgutachten?
    Auf was kann verzichtet werden, damit es noch als GA bezeichnet werden kann?
    Wer macht überhaupt so einen Schwachsinn mit?
    Haben SV jemals einen negativen Urteilsspruch hinnehmen müssen weil sie kein Kurz-GA erstellt haben?(wohl gemerkt mit allen relev. Inhalten)
    Warum bringen sich SV immer wieder in Schwierigkeiten mit nicht verkehrsfähigen Kurzgutachten?
    Was darf man ausblenden ?
    Was darf man weglassen?
    Ja wie hätten Sie es gerne?
    Den WbW?
    den Restwert?
    Die wertminderung?
    Abzüge f. Wertverbesserung?
    Angaben zu Vorschäden?
    Auftraggeberangaben?
    Fahrzeugzustand.?
    Also wo sind die Schlauberger, welche die genaue Definition eines Kurzgutachtens mit den Mindestanforderungen wissen.
    Man glaubt es kaum zu welchen vorprogrammierten Schadenersatzforderungen sich SV hineinmanöverieren lassen-
    Kurzgutachten-diese Bezeichnung haben Versicherer geprägt, weil sie Honorare einsparen wollen und bei Bedarf den jeweiligen SV, der blöde genug ist so etwas zu tun zu verklagen, wenn bestimmte Dinge nicht nachvollziehbar sind.

    Es kann also kein Kurzgutachten geben!!
    Oder kennt der Jurist den Begriff eines „Kurzprozesses“?

  27. Kai sagt:

    Sehr geehrter Herr Oberländer,

    und dann hätten Sie sich mit der HUK-Coburg über die Erstattung Ihres Honorars streiten dürfen, weil der Bagatellschaden ob der geringen Schadenhöhe eingewandt worden wäre. Und jetzt?

    Nach den vorliegenden Informationen ist davon auszugehen, dass der SV richtig gehandelt hat und dafür unrechtmäßig von der HUK mit einem Strafverfahren „belohnt“ worden ist.

    Genau ab jetzt können die SV beim kleinsten Anzeichen möglicher Probleme mit der HUK das „Vollgutachten“ erstatten und mit dem Verhalten, das die HUK in diesem Fall an den Tag gelegt hat, argumenteren.

    Und nochmal: Der SV ist von der HUK nur deshalb bestraft worden, weil er zunächst das gemacht hat, was die HUK sonst immer will (KV bzw. Reparaturkostenkalkulation) und später eine Bestätigung für die Zahlung seines Aufwands für die Übersendung von Lichtbildern gefordert hat. Allein deshalb! Wieso hat die HUK denn nicht die Kosten bezahlt und sich später wider geholt? Weil sie eventuell wusste, dass der Vorwurf an den Haaren herbeigezogen ist?

    Das Verhalten der HUK war völlig überzogen und ist nicht nachvollziehbar. Es ist nur unter dem HIntergrund nachvollziehbar, dass der SV schon vorher ein Dorn im HUKschen Auge war und sich jetzt die Möglichkeit ergeben hat, diesem SV „eine reinzuwürgen“.

    Herzliche Grüße

    Kai

  28. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    @ Andreas Oberländer
    Hallo, Andreas.

    Dein Kommentar ist nicht nur interessant, sondern es ist auch angezeigt, den Verlauf des gewiss nicht alltäglichen Falls zur Kenntnis zur nehmen.

    Ein Kostenvoranschlag gilt bei den meisten Gerichten nicht als ausreichendes Beweismittelzum Nachweis des Schadenersatzanspruchs. Um so mehr muss es verwundern, dass vielfach gerade Haftpflichtversicherer den Geschädigten empfehlen, „zunächst“ einen Kostenvoranschlag einzuholen, bei zu unterstellender Kenntnis, dass sich damit der Geschädigte in eine für ihn ungünstige Beweissituation bringt, denn der Kostenvoranschlag – auch bei sorgfältigster Ausgestaltung – beschränkt sich inhaltlich auf eine Ausweisung der angedachten Reparaturarbeiten und der dafür geschätzten Reparaturkosten oder anders ausgedrückt: Er beschränkt sich damit auf eine Prognose des Reparaturkostenbedarfs ohne Berücksichtigung schadenersatzrechtlicher Einschränkungen, wie z.B. Altschäden bzw. Zustandsmängel im unfallbedingten Schadens-und Reparaturbereich. Zumindest vor diesem Hintergrund ist die zuvor angesprochenen „Empfehlung“ der Versicherer unter Erwägung berechtigter Eigeninteressen nicht verständlich. Dami wird aber auch deutlich, dass zwischen einem Kostenvoranschlag und einem Beweissicherungsgutachten Welten liegen. Zwar dienen auch Fotos der Beweissicherung, können aber die Mindestanforderungen an eine ausreichende Beweissicherung nicht ersetzen. Kostenvoranschlag mit Fotos ist also kein ausreichend konkretes Hilfsmittel, zum Nachweis berechtigter Schadenersatzansprüche, abgesehen davon, dass damit der Manipulation Tür und Tor geöffnet sind. Und was ist nun mit dem so berühmten und kostensparenden „Kurzgutachten“ ? Was soll da weggelassen werden ? Etwa Name und Anschrift des Unfallopfers oder der Zustand des Fahrzeuges ? Die Angabe über Vor-und Altschäden ?
    Angaben über die Reparaturwürdigkeit ? Angaben, warum ein Minderwert zu berücksichtigen ist oder warum kein Minderwert zu verifizieren war ? Angaben zum Unfallhergang und zur Plausibilität der festgestellten Schäden (welche?)? Unter diesem Begriff könnte man allenfalls überflüssige Textbausteine
    unberücksichtigt lassen, wie sie vielfach in „Routinegutachten“ in jedwedem Zusammenhang vorzufinden sind. Das beinhaltet beispielweise Textpassagen mit dem zudem auch noch falschen Hinweis, dass sich die Unfallschäden aus der Reparaturkalkulation zum Gutachten ergeben würden. Das erspart dann ein individuell abzusetzendes Diktat, was denn der Sachverständige konkret zum Unfallschaden nach Art und Umfang festgestellt hat und welche Schadenfeststellungsrisiken ggf. noch beachtet werden sollten. Man erkennt vergleichsweise leicht, dass weder dem Geschädigten noch der eintrittspflichtigen Haftpfliuchtversicherung mit solchen Lösungen gedient sein kann, denn eine schlüssige Überprüfungsmöglichkeit ist mit dem Behaupteten nicht festzustellen und ein Beweissicherungsgutachten sollte dazu geeignet sein, geltend gemachte Schadenersatzansprüche auch möglichst zweifelsfrei belegen zu können, denn ansonsten sind – wie beits zuvor angemerkt – der Manipulation Tür und Tor geöffnet.

    Mit freundlichen Grüßen
    aus Bochum+Tangendorf

    Ing.-und Sachverständigenbüro
    für Unfallschadendokumentation
    Dipl.-Ing. Harald Rasche

  29. RA Schepers sagt:

    @ Fred Fröhlich

    Probieren geht über studieren. Einfach mal machen. Anzeige schreiben, alles andere besorgen dann Staatsanwaltschaft und Gericht.

    Ist so banal wie die Sache mit dem § 79 ZPO 😉

  30. G.v.H. sagt:

    Hallo, Herr Schepers,

    wie ist das eigentlich in der Praxis? Stellt eine Versicherung Strafantrag gegen einen Geschädigten und „seinen“ Sachverständigen wegen Versicherungsbetrug oder Verdacht des VB, so hat sie sich dabei was gedacht. Stellt ein Geschädigter und/oder „sein“ Sachverständiger Strafantrag gegen eine Versicherung, so haben die sich dabei auch was gedacht. Wird eine vermeintliche Straftat nun hier wie da gleichermaßen gewichtet oder unterliegt eine Versicherung nach Ansicht der Staatsanwaltschaft einem besonderen schutzwürdigen Interesse? Warum wird aber von einer Weiterleitung entsprechender Verfahren rund um die schon fast kriminelle Schadenersatzverweigerung bisher so wenig Gebrauch gemacht? Amtsgerichte müssten dafür doch ein besonders feines Gespür besitzen.- Beides ist gleichermaßen verwerflich, jedoch zeigt der hier aufgezeigte Vorgang wieder einmal exemplarisch, wie schnell doch Staatsanwaltschaften bereit sind, der Interessenlage und dem angeblich öffentlichen Interesse ein besondere Gewicht zuzumessen und wie selten doch Platz festzustellen ist für das angeblich nicht vorhandene Interesse der Öffentlichkeit an Geschädigtenbetrug. Da wird vergleichsweise ein Laden- oder Taschendiebstahl konsequenter verfolgt. Sind etwa diese Staatdiener (?) bereits auch von der Assekuranz vereinnahmt ?

    Mit freundlichen Grüßen

    G.v.H.

  31. RA Schepers sagt:

    @ G.v.H.
    vielleicht liefern Sie die Antwort gleich selber mit: fast kriminell> ist nicht kriminell.

    Lösung für die Praxis? Habe ich keine, zumindest keine sichere.

    Möglichkeiten gibt es einige.

    1. Immer wieder Strafantrag stellen.

    2. Schadenersatz nur noch von Halter und Fahrer einfordern (auch vorgerichtlich).

    3. Schnelle Klagen.

    4. Verbraucherschutzorganisationen einschalten zwecks Unterlassungsklagen.

    5. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen Versicherer, Kürzungsunternehmer und Verweisungswerkstätten geltend machen.

    6. Konkrete Kostenvoranschläge bei den Verweisungswerkstätten einholen, ohne die Versicherung zu nennen. Mal sehen, ob diese qualifizierten Betriebe den Schaden tatsächlich so kalkulieren wie der Gutachter.

    7. …

  32. Hirnbeiss sagt:

    @ G.v.H.
    „Sind etwa diese Staatdiener (?) bereits auch von der Assekuranz vereinnahmt ?“

    Man kann doch immer beobachten und das seit zig Jahren, dass die Staatsanwaltschaft nur die kleinen Delikte und hauptsächlich Verkehrsverstöße verfolgt.
    Sollte etwas gegen eine Versicherung oder einen großen Konzern gehen, wird der wenn auch willige, aber in der Hackordnung unterste Staatsanwalt zurückgepfiffen, weil irgend einen Oberstaatsanwalt von der Regierungsseite (u. a. Golfspetzi eines Vorstandes) das weitere Ermittlungsverfahren ausgeredet wurde.
    Das geschieht so offensichtlich, dass man sich als Bürger dieses Landes für diese korrupten „Staatsdiener“ schon schämen muss.

  33. Buschtrommler sagt:

    @Ra Schepers….beim Punkt 6 fallen viele „auf den A…“

  34. RA Schepers sagt:

    @ Buschtrommler

    Solange es niemand macht…

  35. SV Wehpke sagt:

    Das Zauberwort heißt „Reparaturkostenermittlung“ oder wie auch immer. Ein SV erstellt keine Kostenvoranschläge. Der SV erstellt eine Prognose und benennt darin die unter den genannten Bedingungen zu erwartenden Kosten. Schadenrechtliche Betrachtungen wie Vorschäden, Reparaturdauer, Abzüge, Wertminderung etc. haben darin keinen Platz. Dafür gibt es Gutachten. Das war’s. Ist dass denn wirklich so schwer zu verstehen?
    Wehpke Berlin

  36. Dipl-Ing. Harald Rasche sagt:

    @SV Wehpke
    “ Ist dass denn wirklich so schwer zu verstehen?“
    Nein, Herr Kollege Wehpke. Wichtig scheint mir zu sein , den Ursachen auf den Grund zu gehen und da versagen nicht nur die Berufsverbände.-

    Herzliche Grüße
    nach Berlin
    Dipl.-Ing. Harald Rasche

  37. Wildente sagt:

    Hallo, Herr Wehpke,
    „Zauberwort“???
    Gesunder Menschenverstand genügt.
    Da müssen wir wohl erst wieder lernen, drangvoll miteinander zu kommunizieren. Ich träume nachts manchmal von einer fast unübersehbaren Horde an Schlappschwänzen, die sich Stück für Stück entmündigen lassen und da hilft auch VIAGRA nicht, das zu kompensieren.-
    Die persönliche Freiheit und die Unabhängigkeit zu wahren, ist ein manchmal beschwerlicher, aber auch unheimlich spannender Weg und dann merkt man plötzlich, dass man auf diesem Weg nicht alleine geht.-
    Wildente

  38. Kai sagt:

    @Dipl-Ing. Harald Rasche

    „Nein, Herr Kollege Wehpke. Wichtig scheint mir zu sein , den Ursachen auf den Grund zu gehen und da versagen nicht nur die Berufsverbände.-“

    Können Sie das erläutern? Was hat die Erstellung einer Reparaturkostenkalkulation eines Sachverständigen mit den Berufsverbänden zu tun? Der Zusammenhang erschließt sich mir nicht.

    Herzliche Grüße

    Kai

  39. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    Sehr viel sogar, Kai,
    was die eigentlich selbstverständliche Qualifikationserwartung an die Mitglieder angeht und die vorausschauende Fürsorge und Informationsverpflichtung, dass es erst garnicht zu solchen völlig unnötigen „Vorgängen/Ausreißern“ kommt, die dann hier auf captain-huk.de auch noch groß und breit abgehandelt werden.

    Mit freundlichen Grüßen
    aus Bochum + Toppenstedt

    Ing.-Büro R A S C H E

  40. Juri sagt:

    Herr Rasche sagt „…die dann hier auf captain-huk.de auch noch groß und breit abgehandelt werden.“
    Also war doch ein Hobbygutachter am Werk. — So ist es halt —. Amen.

  41. Kai sagt:

    Sehr geehrter Herr Rasche,

    war denn der betreffende SV Mitglied in einem Verband? Davon kann ich im bisherigen Textverlauf nichts erkennen.

    Und woher wissen Sie, ob die Berufsverbände (wieviele gibt es eigentlich?) nicht darauf hinweisen bzw. ein Mindestmaß an Qualifikation verlangen?

    Herzliche Grüße

    Kai

  42. Hirnbeiss sagt:

    @ Juri
    „Also war doch ein Hobbygutachter am Werk. — So ist es halt —. Amen.“

    Oder eine Hausfrau, welche sonst die Streichungen der Control Spezialfirmen für € 420.- Nebenjob ausführt und dann Textbausteine wie etwa “ aus sachverständiger Sicht“ auslöst.
    Vielleicht inspiriert das, möglich ist doch heute alles. Oder?

  43. Paulchen sagt:

    Ja, immer schön weiter drauf auf den Kollegen, der Euch mit dieser HUK-Schweinerei eine wertvolle Argumentationshilfe geschaffen hat, die sich am Ende in barer Münze für alle Sachverständigen auszahlt. Es ist einfach unglaublich, wie hier spekuliert und vorverurteilt wird. Keiner von uns kennt den Kollegen und die wahren Hintergründe, aber alle wissen sehr genau, dass er nichts auf der Pfanne haben kann. Immer das Gleiche. Wilde Spekulationen aus der Glaskugel und Diskussionen um Kaiser’s Bart, die nichts bringen. Oder haben die topausgebildeten Experten den wahren Wert des obigen Beitrages tatsächlich noch nicht erkannt?

    Kostenvoranschläge, Reparaturkalkulationen, oder wie auch immer man das nennen mag, sind nämlich ab sofort out (ist der Begriff „Kostenvoranschlag“ eigentlich geschützt?). Denn das Gleiche, was dem Sachverständigen hier passiert ist, kann auch jeder Werkstatt passieren. Jetzt muss man nur noch die frohe Botschaft den Werkstätten überbringen. Welcher Mitarbeiter einer Werkstatt erstellt noch einen Kostenvoranschlag für Versicherer, wenn man sich der Gefahr aussetzt, ggf. wg. (versuchten) Versicherungsbetrug angezeigt zu werden? Zumal dieser Tatbestand bei vielen Werkstatt-Kostenvoranschlägen tatsächlich vorliegt, indem (zum Wohle des Kunden) Vorschäden oftmals aktiv verschwiegen und/oder kaschiert werden?

  44. Roland sagt:

    Hallo Paulchen,
    Du hast ja nicht unrecht, aber es gibt gleichwohl immer mehrere Perspektiven aus denen man auch eine besondere Situation – wie hier dargeboten – beleuchten kann und nicht mehr oder weniger ist hier gerade festzustellen.

    Das bestätigt doch nur die Unabhängigkeit von captain-huk.de und die Meinung der engagierten Diskutanten muss ja gerade deshalb nicht mit der Meinung der Redaktion übereinstimmen. Aber sei ganz sicher, dass dieser Beitrag auch für das Kfz.-Gewerbe von großem Interesse sein dürfte. Deshalb auch nochmals danke für Dein Engagement.

    Roland

  45. Kai sagt:

    Danke Paulchen,

    genau so ist es, aber leider ging auf meinen Beitrag 4. Oktober 2015, 11:29 Uhr keiner ein, es wurden nur Vermutungen zur Qualifikation und der mangelnden Aufklärung durch Berufsverbände angestellt, obwohl dies tatsächlich gar nichts im vorliegenden Fall zur Sache beiträgt.

    Herzliche Grüße

    Kai

  46. Hirnbeiss sagt:

    @Paulchen says:
    9. Oktober 2015 at 13:39
    „….Zumal dieser Tatbestand bei vielen Werkstatt-Kostenvoranschlägen tatsächlich vorliegt, indem (zum Wohle des Kunden) Vorschäden oftmals aktiv verschwiegen und/oder kaschiert werden?“

    Hi Paulchen,
    zum mitschreiben!
    Wer sich KFZ.-Sachverständiger nennt und damit Geld verdient, hat sich auch an die Regeln zu halten.
    Da spielt der Unterschied zwischen Kostenvoranschlag und Schadenkalkulation eine erhebliche Rolle.
    Zwar hat der Kfz.-Sachverständige noch kein gesetzliches Berufsbild erreicht aber zahlreiche von den SV selbst und von den Berufsverbänden aufgestellten Qualifikationsanforderungen.
    Da gibt es Mindestanforderungen was an einem Gutachten zu beachten ist, damit es auch verkehrsfähig ist. Da steht nichts von einem Kostenvoranschlag.
    Wenn SV unter anderem etwas tun, so ist das einen Schaden feststellen um dann ein Honorar (keine Gebühren) geltend zu machen für die Schadenfeststellungskosten, weil das im Fall der Sachverständigentätigkeit ein Teil der zwingend erforderlichen Beweissicherung ist.
    Da Sachverständige zur Beweissicherung Vorgaben haben, damit die Beweise auch vollständig und nachvollziehbar sind, ist auch die Angabe von Vorschäden ein muss!
    Qualifizierte Kfz.-Sachverständige können demnach keine Kurzgutachten, Kostenvorschläge oder sonstigen Schrott erstellen, weil der Sachverständigen-Briefkopf etwas anderes vorgibt, nämlich eine beweissichernde Arbeit, wo die erforderlichen Angaben beinhaltet sind.
    Ein Kostenvoranschlag eines Handwerksbetriebes, hat eine ganz andere Bedeutung als ein SV-Gutachten, weil hier keine Beweissichernde Tätigkeit vorliegt.
    Hier stellt der Betrieb nur eine unverbindliche oder verbindliche Reparaturkostenprognose an seinen Kunden was dieser bei Ausführung der Arbeit zu bezahlen hat.
    Beispielsweise ist es da völlig egal ob das zu erneuernde Seitenteil 5 verschiedene unbehobene Vorschäden hat. Die Kosten betreffen die eine Arbeit welche der Handwerksbetrieb gerne haben möchte und auch dafür berechnet. Was geht es der Werkstätte an aus wie vielen Beschädigungen sich das erneuern eines Seitenteils zusammensetzt? Deshalb können die einen Kostenvoranschlag erstellen, aber kein beweissicherndes Gutachten und der SV auch keinen Kostenvoranschlag.
    Der SV Wehbke hat es ja schon richtig gesagt „Kalkulationskosten, oder Schadenfeststellungskosten“ wären die richtigen Bezeichnungen mit den Hinweis, dass damit keinerlei Beweissicherung stattgefunden hat.
    Vielleicht erreicht man aber mit dem Beitrag hier, dass sich SV an die Regeln halten und für ihre Weiterbildung etwas tun. Zumindest sollten qualifizierte SV sich überlegen, ob sie eine saubere Berufs- line beschreiten wollen, oder diese „Sünden“ wie Kurzgutachten, Kostenvoranschläge weiter begehen wollen.
    Und vielleicht erkennen auch einige Juristen wo der Unterschied liegt.

  47. Paulchen sagt:

    @Hirnbeiss

    Genau. Immer schön weiter pupsen und fleißig Erbsen zählen.

  48. Hilgerdan sagt:

    @
    „Seitens der Staatsanwaltschaft wurde dann ein (offensichtlich fehlerhaftes) Gutachten über den Kostenvoranschlag eingeholt. In dessen Folge erging ein Strafbefehl zu 70 Tagessätzen à EUR 40,00 (2.800,00 €) gegen den Sachverständigen des Geschädigten wg. versuchtem Versicherungsbetrug.“

    Da wäre es doch interessant wie dieser Gutachtenauftrag gelautet hat und eine Veröffentlichung des Ergebnisses. Der Name des SV von der Staatsanwaltschaft sollte auch bekannt werden.
    Bestimmte SV haben es satt von den zahlreichen Gerichtssachverständigen ständig in ihrer Reputation geschädigt zu werden und handeln bald.
    So wie ich gehört habe soll es bald eine weltweite Warnseite im Internet über diese Gerichtsscharlatane und über jene Richter geben, welche diese Leute auffallend oft beauftragen egal ob sie für dieses Fachgebiet qualifiziert sind oder nicht.
    In dieser Internetseite werden dann endlich solche Gerichtsachverständige mit viel Titeln aber wenig Wissen auf eine andere Weise berühmt. Es wird sogar schöne Lichtbilder von den Kandidaten geben.
    Ob das erlaubt ist, ich denke nicht, aber machbar ist es und darüber würde ich mich freuen, wenn das jemand fertig bringen würde.

  49. Hirnbeiss sagt:

    @Paulchen
    „Genau. Immer schön weiter pupsen und fleißig Erbsen zählen.“

    Wie soll ich mit jemanden diskutieren, der das Sachverständigenwesen nicht vom Handwerkswesen unterscheiden kann. Genau so könnte ich versuchen einen Blinden Farbunterschiede zu erklären.
    Also Paulchen ich wünsche Dir eine gute Zeit, welche aber auch sinnvoll mit „etwas dazulernen „genutzt werden könnte.
    Denn wie heißt es so trefflich;
    Was Paulchen nicht lernt, lernt der Paul nimmermehr.

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