HUK Coburg´s Fehlinterpretationen der BGH-Rechtsprechung

Es scheint eine beliebte Herangehensweise dieser Versicherungsgesellschaft zu sein, BGH-Entscheidungen fragwürdig zu interpretieren und Geschädigte dann mit vermeintlich vom BGH abgesegneten Rechtsansichten zu behelligen.

So schrieb die HUK Coburg am 07.08.06 an eine Geschädigte in Offenbach:

„Bis max. 30% über dem Wiederbeschaffungswert liegende Reparaturkosten können nur dann ersetzt werden, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug vollständig und fachgerecht nach den Vorgaben des SV reparieren lässt und durch eine Weiternutzung des Fahrzeugs sein Integritätsinteresse dokumentiert (BGH Urteile vom 05.02.05, AZ: VI ZR 70/04 und VI ZR 172/04).“

Der Leitsatz des Urteils VI ZR 70/04 lautet dagegen wie folgt:

„Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs kann nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der SV zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.“

Der Leitsatz der Entscheidung VI ZR 172/04 lautet:

„Übersteigt der Kfz-Schaden den Wiederbechaffungswert des Fahrzeugs, können dem Geschädigten Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt. Andernfalls ist die Höhe des Ersatzanspruches auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.“

Entgegen dem schriftlichen Rechtsrat der HUK Coburg geht es in beiden zitierten BGH-Entscheidungen nicht mit einer einzigen Silbe um das Erfordernis der Weiterbenutzung des Fahrzeugs zur Dokumentation des Integritätsinteresses.

Die HUK Coburg stellt mit ihrem Satz: „…. und durch eine Weiternutzung des Fahrzeuges sein Integritätsinteresse dokumentiert“ ein zusätzliches Postulat auf, welches vom BGH mit keiner Silbe gefordert wurde.

Ganz im Gegenteil hat die Entscheidung VI ZR 172/04 klargestellt, dass im Rahmen der 130%-Grenze konkret angefallene und nachweisbare Reparaturkosten immer zu regulieren sind, ohne dass es auf den Weiterbenutzungsnachweis ankommt.

Die HUK Coburg belästigt also die Geschädigten immer wieder mit ihren falschen Rechtsansichten.

In dem bezeichneten Schreiben der HUK Coburg heißt es weiter:

„Dabei muss die Weiternutzung mind. 6 Monate, gerechnet ab dem Unfalldatum, andauern (vgl. BGH Urteil vom 23.05.06, AZ: VI ZR 192/05).“

Auch dieser rechtliche Hinweis ist in dem dargestellten Zusammenhang schlicht falsch.

Der BGH hat in dieser zitierten Entscheidung VI ZR 192/05 einen Fall entschieden, in dem die geschätzten Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert lagen und das beschädigte Fahrzeug überhaupt nicht repariert wurde, weil es nach wie vor funktionsfähig und verkehrssicher war.

Der dortige Kläger wollte die fiktiv unter dem Wiederbeschaffungswert, aber über dem Wiederbeschaffungsaufwand gelegenen Netto-Reparaturkosten abrechnen, nutzte sein Fahrzeug weiter, veräußerte es aber ca. 4 Monate nach dem Unfall.

Der BGH hat in diesem Fall also ausdrücklich keinen 130%-Grenzfall entschieden sondern einen Fall entschieden, bei dem die Reparaturkosten zwar über dem Wiederbeschaffungsaufwand, aber unterhalb des Wiederbeschaffungswertes gelegen waren und keine einzige Reparaturmaßnahme am geschädigten Fahrzeug ausgeführt worden war.

Dass der BGH in einem solchen Fall zur Dokumentation des Integritätsinteresses verlangt hat, dass der Geschädigte sein unrepariertes, aber verkehrssicheres Fahrzeug mind. 6 Monate lang weiterbenutzt, halte ich für unvertretbar.

Von der HUK Coburg wird jetzt aber fälschlicherweise so getan, als gelte die 6-Monats-Frist auch im Falle konkreter, fachgerechter Reparatur in 130%-Fällen.

Gerade das hat der BGH weder in der von der HUK Coburg zitierten Entscheidung VI ZR 70/04 noch in der von der HUK Coburg zitierten Entscheidung VI 172/04 noch in der von der HUK Coburg zitierten Entscheidung VI ZR 192/05 entschieden.

Die Rechtslage ist daher entgegen der Darstellung der HUK Coburg nach wie vor folgende:

a) Der Geschädigte, der nachweist, Reparaturkosten im Rahmen der 130%-Grenze konkret in bestimmter Höhe aufgewendet zu haben (Vorlage der Reparaturrechnung), der erhält auch diesen Betrag ersetzt und zwar nicht erst dann, wenn er die Weiternutzung des Fahrzeugs über 6 Monate nachweist, sondern sofort.

b) Der Geschädigte, der in einem 130%-Grenzfall in Eigenregie repariert und nachweist (durch Nachschaubericht eines Kfz-SV), dass er wertmäßig in dem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt, der erhält ebenfalls die geschätzten Netto-Reparaturkosten fiktiv und zwar sofort und muss nicht nachweisen, dass er sein Fahrzeug auch 6 Monate lang weiter benutzt. Das folgt ebenfalls zwanglos aus der Entscheidung des BGH VI ZR 172/04.

Es ist deshalb nach meiner Meinung offensichtlich, dass der BGH mit der jetzigen Entscheidung VI ZR 192/05 einen Sonderfall entschieden hat, der dadurch geprägt war, dass

a) die Netto-Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert liegen, aber über dem Wiederbeschaffungsaufwand,

b) das Fahrzeug trotz des Unfallschadens noch fahrbereit und verkehrssicher gewesen ist und der Geschädigte auch nichts repariert hat bzw. nichts reparieren lässt.

Meiner Meinung nach lässt sich diese Entscheidung nicht übertragen auf die 130%-Grenzfälle, in denen der Geschädigte Reparaturkosten in Höhe des Schadensgutachtens auch tatsächlich aufgewendet bzw. in denen er wertmäßig oberhalb des Wiederbeschaffungsaufwandes selbst repariert hat und dies durch Nachschaubericht auch nachweist.

Meiner Meinung nach werden von der HUK Coburg Rechtslügen verbreitet und zwar nicht nur hier sondern insbesondere auch in Anschreiben an Geschädigte, in denen dargelegt wird, weshalb sie ein Gutachterhonorar nicht zu regulieren haben.

Alle Blogs sollten sich gegen diese Praxis aktiv zur Wehr setzen.

Es muss dagegen vorgegangen werden, dass bei Geschädigten der falsche Eindruck erweckt wird, der BGH habe eine bestimmte Rechtsfrage in eine bestimmte Richtung entschieden, obwohl das tatsächlich gar nicht der Fall ist sondern lediglich der interessengeleiteten Interpretation der HUK Coburg entspricht.

Ich zitiere aus der Entscheidung des BGH, Urteil vom 13.10.1988, AZ: VI ZR 357/97, abgedruckt in NJW 1999, S. 279 ff., wie folgt:

„Der Beklagten (eine Kfz-Haftpflichtversicherung) kann kein berechtigtes Interesse daran zuerkannt werden, aufgrund einer unzutreffenden Rechtsauffassung, deren Unrichtigkeit den Geschädigten jedoch verborgen bleibt, letztere – unter Inanspruchnahme der Autorität eines für die Schadensregulierung der Betroffenen verantwortlichen großen Versicherungsunternehmens – in ihren Geschäftsbeziehungen als Mietwagenkunden der Klägerin in der geschehenen Art und Weise gezielt zu verunsichern und damit diese Geschäftsbeziehungen zu Lasten des Gewerbebetriebes der Klägerin ernsthaft zu gefährden. Durch dieses Vorgehen der Beklagten sehen sich die Geschädigten, die ihrerseits in der Regel nicht rechtskundig sind und häufig geneigt sein werden, Unstimmigkeiten mit der Beklagten zu vermeiden, um sich eine zügige Schadensregulierung zu sichern, einen durch die wirkliche Rechtslage nicht gerechtfertigten Druck ausgesetzt, der sich auf ihr Verhalten als Mietwagenkunden der Klägerin auswirkt und nach der Konzeption der Beklagten auch auswirken soll.

Bei dieser Sachlage steht dem geschützten Interesse der Klägerin an der Integrität ihres Gewerbebetriebes kein gleichwertiges Interesse der Beklagten an der hier beanstandeten Äußerung ihrer Sachbearbeiter gegenüber den unfallgeschädigten Mietwagenkunden der Klägerin gegenüber. Der Eingriff in den Gewerbebetrieb, für den sich die Beklagte unter den gegebenen Umständen auch nicht auf ihr Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit berufen kann, ist vielmehr als rechtswidrig zu erachten.“

Ich übertrage auf den konkreten Fall:

– Die HUK Coburg verbreitet eine unzutreffende Rechtsauffassung, die den Geschädigten verborgen bleibt.

– Sie tut das unter Inanspruchnahme der Autorität eines für die Schadensregulierung der Betroffenen verantwortlichen, großen Versicherungsunternehmens.

– Die Mitteilung der falschen Rechtsauffassung und die darauf gegründete Regulierungsentscheidung, nur den Wiederbeschaffungsaufwand zu zahlen, bringt der HUK Coburg einen Vorteil in Form eines Zahlungsaufschubes der Differenz zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und konkret angefallener Brutto-Reparaturkosten für den Zeitraum von 6 Monaten und damit – auf die gesamten Schadensfälle in Deutschland übertragen – erheblichste Zinsgewinne.

– Die Mitteilung der falschen Rechtsauffassung führt dazu, dass die Geschädigten bei ihrer Reparaturwerkstatt protestieren werden, wenn sie dort mit der nicht regulierten Differenz zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Brutto-Reparaturkosten in Vorlage treten müssen, weil die Werkstatt nicht bereit ist, 6 Monate lang auf ihr restliches Geld zu warten.

Die Vorgehensweise der HUK Coburg ist deshalb geeignet, Unfrieden und Zwist in das Verhältnis zwischen dem Geschädigten und seiner Reparaturwerkstatt hinein zu tragen.

Das Rechtsverhältnis zwischen der Geschädigten und der Reparaturwerkstatt wird durch die unrichtige Rechtsansicht der HUK Coburg einer Belastung ausgesetzt.

Vor dem Hintergrund, dass von der HUK Coburg jeder Geschädigte im Rahmen des Schadensmanagements angeschrieben wird und ihm empfohlen wird, die Partnerwerkstatt mit der Reparatur zu beauftragen, liegt der Verdacht nahe, dass der Geschädigte mit diesem Verhalten der HUK Coburg dahingehend diszipliniert werden soll, bei einem künftigen Schadensfall das Angebot auf Reparatur seines Fahrzeuges in der Partnerwerkstatt der HUK Coburg anzunehmen und nicht mehr auszuschlagen.

So schließt sich der Kreis.

Das Schadensmanagement scheint die Disziplinierung derjenigen Geschädigten im Auge zu haben, die nicht in der Partnerwerkstatt reparieren lassen.

Denen wird nur noch eine Regulierung entsprechend einer lex-HUK zuteil, die sich für den Geschädigten als juristischen Laien völlig undurchschaubar hinter vermeintlich einschlägigen BGH-Urteilen verbirgt.

Man kann sicher davon überzeugt sein, dass die in die  Partnerwerkstatt der HUK Coburg geschleusten Geschädigten solche schriftlichen Hinweise nicht erhalten werden und keine Regulierungsverzögerung auf die Dauer von 6 Monaten verordnet bekommen.

Mitgeteilt von Peter Pan im September 2006

Urteilsliste „130%-Regelung“ zum Download >>>>>

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63 Antworten zu HUK Coburg´s Fehlinterpretationen der BGH-Rechtsprechung

  1. Robin Huk sagt:

    Versuchter Betrug?

    Strafantrag?

  2. Wenn man schon keine Prozesse gewinnen kann, interpretiert man die Urteile halt anders und erfindet etwas dazu.
    Was ist schon dabei?
    Die Versichertengemeinschaft glaubt das schon!

  3. SV sagt:

    Diese fehlinterpretation von BGH Entscheidungen scheint m. E. nicht unabsichtlich sondern gängige Praxis (siehe: Unfall – Blog
    Die Versuche der Versicherungen am Geschädigten zu sparen:„DA, DEVK und der BGH“

    Der Mandant bringt seinen BMW nach einem Unfall in eine BMW-Werkstatt. Der hinzugerufene Sachver- ständige ermittelt die Reparaturkosten u.a. aufgrund der Stundenverrechnungssätze dieser Werkstatt. Die DA, von mir u.a. zur Bezahlung der Reparaturkosten gem. diesem Gutachten aufgefordert, kürzt u.a. die Stundenlöhne unter Hinweis auf BGH DAR 2003, 373/374. Dort – es handelt sich um das Urteil vom 29.04.03, AZ: VI ZR 398/02 – heißt es: “Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen.?
    Diese Aussage – sollte man meinen – ist eindeutig. Die DA entnimmt jedoch einem obiter dictum dieser Entscheidung (“Zwar kann dem Berufungsgericht vom Ansatz her in der Auffassung beigetreten werden, daß der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Repa- raturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen muß?) das Recht, dem Geschädigten unter Hinweis auf eine nicht markengebundene Karlsruher Werkstatt und deren günstigere Stundenlöhne entgegen der eindeutigen Aussage des BGH die Erstattung des von der BMW-Werkstatt angesetzten Arbeitslohns teil- weise zu verweigern.
    Der BMW-Werkstatt war übrigens von der DA eine Reparaturkosten-Übernahmebestätigung erteilt wor- den. Dies nährt den Verdacht, dass durch das jetzige Streichen von Rechnungsteilen der Mandant für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts abgestraft werden soll!

    An dem Tag, als das Abrechnungsschreiben der DA hier einging, rief mich ein befreundeter Sachverstän- diger an, um mir erzürnt mitzuteilen, die DEVK habe einem Kunden in gleicher Situation unter Hinweis auf eben diese Entscheidung mit fast gleichem Wortlaut einen Teil des von ihm veranschlagten Arbeits- lohns gestrichen hat.
    Konzertierte Aktion? Honi sois qui mal y pense!

  4. SV sagt:

    Hoppla, war auch ein schöner Link aber halt nicht der Richtige, also nochmal:

    „DA, DEVK und der BGH“

  5. Chr. Zimper sagt:

    Hallo zusammen,

    Herr W. in Coburg von der HUK hat die Bezahlung unseres SV-Honorars trotz Hinweis auf das Urteil BGH ZR 122/05 mit Verweis auf das uns zugesandte Schreiben am 25.09.2006 in einem Telefongespräch ausdrücklich abgelehnt. Er war der Meinung, das Urteil träfe für uns nicht zu. Unserem Auftraggeber wurde wieder einmal mitgeteilt, dass eine Zuarbeit unsererseits nicht erfolgt ist und darum nicht gezahlt werden könne.
    Herr W. teilte mir weiterhin mit, dass auch in Zukunft unsere Rechnungen geprüft werden, also auch weiterhin nicht zu bezahlen sind. Es ist also davon auszugehen, dass alle SV nach wie vor damit rechnen müssen, dass das Honorar weiterhin eingeklagt werden muss. Es wäre daher zu überlegen, ob die Kosten für den bei Rechnungslegung feststehenden Mehraufwand gleich in der Rechnung mit berücksichtigt werden sollten.
    Wie denkt ihr darüber?

    Fazit – die gesamte höchstrichterliche Urteilssprechung, die die Rechte der Verbraucher stärkt – wird von der HUK missachtet.

    MfG Chr. Zimper

  6. Haarsträubend sagt:

    Herr Kollege Peter Pan,

    ich hätte Ihnen eigentlich etwas mehr zugetraut! Es genügt eben NICHT, lediglich Leitsätze zu zitieren und allein diese durch die gefärbte Brille zu interpretieren. Man sollte auch die Urteilsbegründung einmal näher studieren. Und vielleicht auch einmal etwas weiter denken und Verknüpfungen herstellen. Auch DAS macht nämlich die Juristerei aus! Das die Mehrzahl der Mitbürger lesen kann, setze ich nämlich voraus, das braucht nicht mit 2 Staatsexamen belegt zu werden…

    Damit vom Grundsatz her überhaupt eine Kostenerstattung oberhalb des WiederbeschaffungsAUFWANDES denkbar ist, bedarf es einer RECHTFERTIGUNG – Prüfungspunkt 1. Denn MERKE: Auch im Schadensrecht gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot (schon einmal davon gehört?).

    Dieser Rechtfertigungsgrund ist das schützenswerte Integritätsinteresse des Geschädigten.

    Nun stellt sich die Frage: Was ist dieses ominöse Integritätsinteresse?

    Der BGH sagt: Das Interesse des Geschädigten, sein ihm gewohntes Fahrzeug weiterzunutzen. Denn dieses Fahrzeug „kennt“ der Geschädigte, er weiß, wie es behandelt, gepflegt, gewartet wurde. Dies sei anzuerkennen (jedenfall in Deutschland, wo das Auto bekanntermaßen „das liebste Kind“ ist).

    Und jetzt haben wir wieder einen auslegungsfähigen Begriff: Den der Weiternutzung – Prüfungspunkt 2.

    Hier sagt der BGH (VI ZR 192/05), dass der „Weiternutzung“ ein gewisses zeitliches Moment innewohnen muss, damit sie als Rechtfertigungsgrund (s. o.) dienen kann. Dass das Urteil nicht zu einem 130%-Fall ergangen ist, kann keine Rolle spielen, denn die Interessenlagen und sogar die Begrifflichkeiten sind exakt die gleichen.

    GEBRAUCHT WIRD EIN RECHTFERTIGUNGSGRUND FÜR DIE „AUSHEBELUNG“ DES WIRTSCHAFTLICHKEITSGEBOTS!!!!!!!!!!

    „Schlicht falsch“ ist damit allein die von Ihnen vertrene Ansicht. Sie können das glauben oder nicht oder warten, bis Sie es Schwarz auf Weiß von den BGH-Richtern bekommen – ich gehe jedenfalls jede Wette ein, dass die Rechtsansicht der HUK Bestand haben wird. Übrigens sieht das auch Herr Otting so (vgl eine der letzten Ausgaben seiner Zeitschrift „Unfallregulierung effektiv“). Den Textbaustein, den die HUK-Coburg verwendet, halte ich daher für vollkommen korrekt und im Übrigen geradezu brillant. Lesen Sie doch die erst 2006 erschienen Aufsätze der Richterin Müller und des Richters Greiner, beide VI. Senat des BGH. Deren Formulierungen wurden teilweise wortwörtlich von der HUK-Coburg übernommen. Wollen Sie etwa die Autorität dieser Personen ebenfalls anzweifeln? Und wenn ja, wer, meinen Sie, wird letzten Endes am „längeren Hebel“ sitzen? Sie oder der BGH?

    Von „Rechtslügen“ daher keine Spur. Bitte halten Sie sich mit solch boshaften und haltlosen Anwürfen in aller Öffentlichkeit besser zurück.

    Sorry, dass ich mich vielleicht etwas zu sehr in die Sache hineingesteigert habe, aber das musste mal raus!

    MfG

    Haarsträubend

  7. DerHukflüsterer sagt:

    @Haarsträubend,
    Zitat:“Den Textbaustein, den die HUK-Coburg verwendet, halte ich daher für vollkommen korrekt und im Übrigen geradezu brillant“.

    SoSo brillant,
    hinter vorgehaltener Hand wurde sowieso schon gemunkelt, dass dies kein HUK Anwalt ohne fremde Hilfe formuliert haben kann.

  8. F.Hiltscher sagt:

    Hallo Haarsträubend,
    würden Sie bitte auch das BGH Urteil X ZR 122/05 lesen u. so schön zitieren, scheinbar haben da die Richter auch etwas völlig anderes gemeint, als das was sie als Urteilsbegründung niedergeschrieben haben.
    Aber wahrscheinlich können wir alle, zumindest zwischen den Zeilen, nicht richtig lesen.

  9. Haarsträubend sagt:

    Jedenfalls können Sie nicht das Wesentliche vom Unwesentlichen trennen bzw. beim Thema bleiben, denn in DIESEM Thread spielt das Urteil X ZR 122/05 überhaupt keine Rolle (@ Herr Hiltscher). Der Dunkel-Munkler Hukflüsterer geht leider auch nur auf einen absoluten Nebenaspekt (den ich zuzugegebenermaßen aus rein provokativer Intention geschrieben habe) ein, ohne aber die Sachargumente zu widerlegen. Das könnte aber auch damit zusammenhängen, dass dies kaum möglich sein wird…

  10. F.Hiltscher sagt:

    @Haarsträubend

    Schade, jetzt hatte ich schon die Hoffnung dass es jemand bei der HUK-Coburg gibt der das BGH Urteil X ZR 122/05 richtig lesen und auch seinem Arbeitgeber erklären kann, was eigentlich Sache ist.Das andere in diesem Thread genannte Urteil haben Sie doch auch erklärt.Ich hätte es schon für wesentlich gehalten, dass jemand von der Fa. HUK-Coburg das BGH Urteil X ZR 122/05 kommentiert und mir oder uns SV erklärt warum gerade dieses Urteil nicht zu beachten ist, aber dafür ein anderes schon. Sicherlich arbeitet da schon eine Armada von Juristen daran die Sache „juristisch richtig auszulegen“
    Könnte es auch sein dass in ihrer Fa. zuviel „zwischen den Zeilen“ gelesen wird, anstatt der Realität ins Auge zu blicken?
    MfG
    und nix für ungut
    Franz Hiltscher

  11. F.Hiltscher sagt:

    @An Haarsträubend,

    übrigens schön dass Sie wieder da sind.
    Wir hatten schon die Befürchtung, dass Sie evtl. einer Gewinnoptimierungsmaßnahme zum Opfer gefallen sind.(Grins)

  12. Haarsträubend sagt:

    Ne, ich mach gerade eine Fortbildung zum Sachverständigen, da hab ich nicht soviel Zeit…

    *schenkelklopf*

  13. Nick sagt:

    @Haarsträubend

    Nach Ihrer Fortbildung zum Sachverständigen (nächste Woche) sollten Sie sich dann aber auch gleich zertifizieren oder öffentlich bestellen und vereidigen lassen – das gibt Ihren Gutachten dann einen gewissen Qualitätsanstrich.

  14. Robin Huk sagt:

    Hört, hört!

    Seit wann gibt es denn Fortbildung zum “Sachverständigen” bei den Versicherern?

    Nach Ansicht der Versicherer kann doch jeder “Dahergelaufene” Kreuzelchen machen.

    Aber wer weiss, je nach Niveau müssen manche Mitarbeiter vielleicht erst zum Dahergelaufenen fortgebildet werden.

    Oder die Fortbildung ist ein Wettbewerb auserwählter Mitarbeiter, frei nach dem Motto – wer schafft es mit den wenigsten Kreuzelchen den Geschädigten über den Tisch zu ziehen, ohne dass der etwas davon bemerkt.

    Dürfte den Nagel wohl eher auf den Kopf treffen.

    Die Bezeichnung Sachverständiger für den streng weissungsgebundenen Mitarbeiter einer Versicherung ist übrigens eine lächerliche Anmassung.

    Lächerlich, aber nicht lustig.

    Die korrekte Bezeichnung der Position wäre z.B. “Schreibwasmeinchefmirsagtsonstistsvorbeimitdemjob”, oder abgekürzt eine Art “Büttel”.

    Den Versuch einer Gleichstellung durch den Ritterschlag des Versicherers für irgendwelche Mitarbeiter zum Sachverständigen sollten qualifizierte freiberufliche Sachverständige übrigens nicht hinnehmen.
    Auch die Zertifizierung und Vereidigung dieser Mitarbeiter ist ein Schlag ins Gesicht des Rechtssystems.

    Irgendwo gibt es da eine BGH-Rechtsprechung von 1997 zum Thema irreführenden Werbung und Verstoss nach §3 UWG durch die unzulässige Bezeichnung Kfz-Sachverständiger.
    Darin sind u.a. auch die Begriffe gefallen wie uneingeschränktes fundiertes Wissen…….
    Hierzu gehört bestimmt auch die Kenntnis der aktuellen und ständig missachteten Rechtsprechung einschließlich der des BGH.

  15. F.Hiltscher sagt:

    Hallo Kollegen,
    bitte nicht alles so todernst nehmen, wenn es auch einen ärgert!

    Hallo Haarsträubend,
    Zitat
    „Haarsträubend Mittwoch, 06.09.2006 um 17:45 Ne, ich mach gerade eine Fortbildung zum Sachverständigen, da hab ich nicht soviel Zeit…

    *schenkelklopf*“

    Aber Herr Haarsträubend,
    so ein Schmarrn und welch eine Verschwendung, dafür benützt man ein Kalkulationsprogramm und wirft einen längeren Blick in den Schwacke,dann klappt das schon.Haben Sie sich tatsächlich die unnütze Arbeit gemacht und ein Wochenendseminar zum Kfz.-SV belegt.Weshalb diese mühsame und umfassende Ausbildung,es hätte doch nach meiner Kenntnis der „Persilschein“ Ihrer Firma an das IfS gereicht.
    Das grössere Problem sehe ich aber für Ihre Zukunft darin, dass man Ihnen später als SV Ihr Honorar jedesmal infrage stellt und Sie es auch jedesmal einklagen müssen.
    (LOL)

  16. Guido Scherz sagt:

    Hallo Herr Hiltscher,

    apropos „Zertifizierungs-Persilschein“ der Versicherung. Da fällt mir spontan folgender Fall ein, den mir eine versicherungsfreundliche Werkstatt kürzlich schilderte: Haftpflichtschaden im Heckbereich eines „drei“ Jahre alten und „gut gepflegten“ Mittelklassewagens „ohne Vorschäden“ wird vom „IFS“-zertifizierten Allianz-Sachverständigen begutachtet und erhält ganze „50 %“ Abzug „NFA“ auf die gesamten Lackierarbeiten. Wirklich eine echte Sonderleistung geballter Fachkompetenz – (LOL)
    😀

    Freundliche Grüße
    Guido Scherz (SV)

  17. Frank sagt:

    @
    kann mal jemand mitteilen was LOL oder LOL:D bedeutet?
    MfG

  18. K.Stoll sagt:

    Hallo,

    das hätte wahrscheinlich ein Smilie sein sollen. Ist hier wahrscheinlich nicht einfügbar.

    Mfg. K.Stoll

  19. Rumpelstilzchen sagt:

    Unterschiedliche Interpretation von angesprochenen und zitierten BGH-Urteilen und was mir -fast spontan –
    dazu einfällt:

    „Weil man das Recht nicht finden konnte, hat man die Macht gefunden“.
    Blaise Pascal

    „Die Macht kann sich leicht den Anschein des Rechts geben, da sie reich genug ist, sich genügend Advokaten zu leisten“.
    George Bernanos

    „Die hinkende Wahrheit holt die laufende Lüge zum Schluß noch ein“.
    Peter Ustinov

    „Das einzige, was niemand glauben will, ist die Wahrheit“.
    George Bernard Shaw

    …und um den Adrenalinspiegel wieder auf ein erträgliches maß zu senken:

    „Am Ende siegt immer die Wahrheit. Doch leider sind wir erst
    am Anfang.“
    Zarko Petan

  20. F.Hiltscher sagt:

    Um es mit eigenen Worten auszudrücken:

    „Was nützt uns der Sieg der Wahrheit,
    wenn wir bereits am Ende sind?“
    Franz Hiltscher

  21. SV sagt:

    @Frank

    LOL= „Laughing Out Loud“ / „Lots Of Laughing“ „Lautes Lachen“ / „Viel Lachen“

    Als Witz wird als Erklärung auch oft Lautes Online Lachen angegeben.

    Was einzugeben ist Bedeutung Grafik Vorschau
    😀 big grin
    😮 embarrasment
    🙁 frown
    🙂 smile
    :p stick out tongue
    😉 wink

    MFG
    G.o.

  22. Hoschi sagt:

    Ein schiefer Standpunkt bietet eine Menge krummer Möglichkeiten.

    Wenn etwas schiefgegangen ist, wird es das wieder tun.

    und zu guter letzt:

    Es ist besser, Deiche zu bauen, als darauf zu hoffen,
    daß die Flut allmählich Vernunft annimmt.

    Autor/en unbekannt)

  23. Hoschi sagt:

    Und der darf natürlich nicht fehlen…

    …unbeugsamer Starrsinn ist bezeichnend für schlichtere Gemüter und beweist nichts anderes als einen Mangel an Phantasie und Intelligenz..

    … auf wessen drei Buchstaben sich das wohl beziehen mag?

  24. Haarsträubend sagt:

    Lauter Philosophen hier – aber kann endlich mal jemand gegen mein Statement (nein, ich meine NICHT den Scherz, dass ich eine Fortbildung machen würde, sondern das andere) argumentieren?

    Ich warte immer noch….

  25. Beckmann sagt:

    HUK Ansciht??

    lauter Philosophen hier….

    lieber ein kleiner Philosph als großer Büttel ohne realen Bezug zum deutschen Recht.

  26. Haarsträubend sagt:

    Ja, liebe Leut, was fällt mir denn da in die Hände!

    NJW-Spezial, Heft 8 2006, S. 352 f., Praxishinweis zum BGH-Urteil vom 23.05.2006 (um das es hier geht):

    „Im Mittelpunkt des BGH-Urteils steht weiter die Frage, wie lange der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall behalten muss. Diese Grenze wird für den Regelfall mit sechs Monaten angesetzt. Dass der BGH darauf hinweist, dass ein längeres Zuwarten dem Geschädigten nicht zuzumuten sei, kann im Umkehrschluss bedeuten, dass gegebenenfalls zuerst nur eine Regulierung mit Abzug des Restwerts und dann sechs Monate nach dem Unfall, soweit der Geschädigte das Fahrzeug weiter besitzt, eine Nachregulierung in Höhe des Restwerts erfolgt. […] In jedem Fall ist noch darauf hinzuweisen, dass diese so genannte Sechs-Monatsgrenze auch für eine Nutzung nach einer Reparatur im Bereich von Reparaturkosten 30% über dem Wiederbeschaffungswert Bedeutung haben dürfte.“

    Soweit das Zentralorgan und Sprachrohr der HUK-Coburg, die NJW-Spezial-Redaktion…

  27. F.Hiltscher sagt:

    Hallo Haarsträubend warum so sarkastisch,

    wenn der BGH das so entscheidet, wie Sie argumentieren, kann bzw. wird das den SV egal sein.
    Wir SV werden uns wie immer an die BGH Rechtsprechung halten.
    Würde das die HUK-Coburg auch tun, würde man hier sicherlich nicht diskutieren wie Urteile aus einem unerwähnten Sachverhalt zu verbiegen sind.
    MfG

  28. Thomas May sagt:

    … und selbst aus dieser Interpretation geht hervor:
    – Die Reparaturrechnung gehört zu dem verursachten Schaden.
    – Sie muss deshalb vom Versicherer bezahlt werden.
    Und weiter:
    – Die Reparaturrechnung ist zweifellos sofort nach der Reparatur fällig
    – Die Werkstatt ist demnach bei späterer Bezahlung berechtigt, Verzugszinsen zu fordern
    – Diese Zinsen gehören zu dem verursachten Schaden (was sonst) und müssen von der Versicherung ebenfalls beglichen werden.
    – Falls die Werkstatt das Geld zwischenzeitlich von dem Geschädigten fordert, ist dieser verpflichtet, zu zahlen.
    – Falls er einen Kredit aufnimmt, um die Bezahlung finanzieren zu können, gehören diese Kreditzinsen zum Schaden und müssen vom Versicherer beglichen werden.
    Mir fällt kein halbwegs plausibler anderer Standpunkt ein.

  29. Haarsträubend sagt:

    Hallo Herr May,

    natürlich ist im Grundsatz der Schaden zu ersetzen, die Frage ist nur: zu welchem Zeitpunkt.

    Mir bleibt auch verborgen, wodurch Sie Ihre Schlußfolgerungen begründet sehen.

    MfG

    Haarsträubend

  30. PeterPan sagt:

    hi haarsträübend
    der herr may hat meinen beitrag“huk-coburgs fehlinterpretationen der bgh-rechtsprechung“ gelesen und in gänze verstanden,wie ich sehe.
    vielleich möchten sie sich auch einmal dieser mühe unterziehen?

  31. Haarsträubend sagt:

    Weil wir gerade dabei sind: RA Lemcke, VorsRiOLG a. D. in: recht und schaden, Heft 8/2006, S. 345, zu unserer BGH-Entscheidung vom 23.05.

    „Die jetzige Entscheidung des BGH hat nicht nur Bedeutung für den Schaden im 100%-Bereich, sondern auch für den Schaden im 130%-Bereicht. […] alles andere wäre inkonsequent.“

    Die Fehlinterpretierer werden mehr! Das ist so wie mit dem Typen, der auf der A7 unterwegs ist. Kommt eine Durchsage im Radio: „Achtung, Geisterfahrer auf der A7.“ Sagt dieser: „Einer? Das sind ja HUNDERTE!!!“

  32. Chr. Zimper sagt:

    Hallo Herr/Frau? haarsträubend,

    Sie wissen doch, auch Richter können irren.
    In unserer Zeitung steht auch viel, doch so manches hat im nachhinein nicht gestimmt. Vielleicht fragt mal jemand die BGH Richter selber, die müssen doch wissen, wie ihr Urteil auszulegen ist.

    MfG Chr. Zimper

  33. Beckmann sagt:

    Geisterfahrer!!

    sind die hundert vieleicht allse HUK Fahrer?

    Dann kann ich diesen „Witz“ eher verstehen.

    Mojn

  34. Weil ich in einem Beitrag angesprochen war, melde ich mich zu Wort. Ich meine, die Diskussion zu diesem Thema geht -wie so oft – am Kern vorbei.
    Grundlage des 130 % – Anspruchs ist das Integritätsinteresse und damit das „Behaltenwollen“. Wer sich darauf beruft, muss dann auch „behalten“ (siehe z.B. OLG Düsseldorf, zfs 1996, 373 und OLG Hamm OLGR 1997, 242). Die BGH-Entscheidung „sechs Monate“ betraf in der Tat keinen 130 % – Fall, aber eben einen Fall des Integritätsinteresses. Daher halte ich sie für auf die 130 % – Fälle übertragbar. Im Grunde präzisiert sie nur, was der Sache nach schon seit den frühen 130 % – Urteilen klar ist.
    Eine ganz andere – aber hier eben entscheidende – Frage ist, ob der Anspruch auf die Integritätsspitze erst nach Ablauf von 6 Monaten fällig ist. Das muss man wohl verneinen. Wie immer im Schadenrecht ist der Anspruch sofort fällig. Allerdings kann er rückwirkend zusammenbrechen, wenn der Geschädigte das Fahrzeug zu früh abschafft. Mitnichten aber ist „vor Ablauf von sechs Monaten“ immer zu früh, denn der BGH hat ja klar zum Ausdruck gebracht, dass Ausnahmen möglich sind.
    Wer im Prozess nur darauf turnt, das BGH – Urteil beträfe nicht die 130 % – Konstellation, steht meines Erachtens auf dünnem Eis.
    Die Fälligkeitsthematik schein mir fruchtbarer zu sein.

    Mit sachlichen Grüßen
    Joachim Otting

  35. K.Stoll sagt:

    Hallo Herr Otting,

    so wäre es praktikabler: Sollen doch die Versicherungen nach sechs Monaten nachprüfen, ob der Geschädigte sein Auto noch hat und wenn nicht, warum. Hat er es verkauft, ist das Integritätsinteresse dahin – Regress. Ist er es durch andere Umstände losgeworden (weiterer Unfall mit wirklich absolutem Totalschaden mit Nachweiß!, Gesundheit lässt keine Teilnahme am Straßenverkehr mehr zu, Insolvenz mit Einzug des Fahrzeugs etc.) kein Regress, da nicht beabsichtigt. Die Versicherer besichtigen doch sonst auch so gerne und unnötig nach, wenn es um die Schadensaufnahme geht. So könnten mal wirklich sinnige Nachbesichtigungen durchgeführt werden, die diejenigen entlarven, die die 130% Regelung mißbrauchen. Aber, glauben Sie mir, zu bestimmt 99% wird man die Halter mit ihren Fahrzeugen wieder antreffen. Diejenigen, die mit einem Schadensfall „verdienen“ wollen, werden nie im Leben ein Auto sach- und fachgerecht reparieren lassen, das einen Schaden erlitten hat der höher wie der Wiederbeschaffungswert ist. Es sind vielmehr sozial schwacher gestellte, ältere oder solche Personen, die „Ihr“ Auto neu gekauft und bis jetzt säberstens gepflegt und gewartet haben, die die 130% Regelung in Anspruch nehmen. So ist zumindest meine Erfahrung. Die Auslegeung des BGH-Urteils bezgl. der 6 Monate geht also wieder voll zu Lasten der schwächeren Mitbürger. Jetzt kommt natürlich wieder der Einwand von Versichertenseite, die sollen sich nicht so anstellen, der Markt ist voll mit Fahrzeugen. Damit wird aber wieder der Kern der Sache verfehlt.

    Mfg. K.Stoll

  36. PeterPan sagt:

    hallo herr kollege otting
    fälligkeit ist verzugsvoraussetzung;das heisst 6 monate lang eine 130%-werklohnforderung vorfinanzieren?
    wer kann sich das leisten?
    daher habe ich eine klare abweichende meinung:wer durch fachgerechte reparatur entsprechend dem gutachten mit rechnung sein integritätsinteresse nachweist,der muss seine ausgaben nicht zugunsten des schädigers 6 monate lang zinslos vorfinanzieren.das ist keine fiktive,sondern eine konkrete abrechnung.

  37. Haarsträubend sagt:

    Hallo Herr Otting,

    Ihre Formulierung, dass der Anspruch „rückwirkend zusammenbrechen“ würde, bedeutet juristisch, dass der Geschädigte ungerechtfertigt bereichert wäre.

    Rein praktisch würde das heißen, dass der Versicherer ggf. „seinem Geld hinterherlaufen“ müsste. Das ginge schon damit los, erst einmal zu klären, ob überhaupt ein Fall der ungerechtfertigte Bereicherung vorliegt (weil Fahrzeug nicht länger als sechs Monate weitergenutzt wurde) oder nicht. Bereits an diesem Punkt könnte ein Geschädigter „mauern, was das Zeug hält“. (Nach dem Motto: „Was wollen die überhaupt von mir?!?!) Anschreiben, erinnern, nochmal erinnern, Auskunftsklage androhen, Auskunftsklage durchführen, vollstrecken usw.

    Weiß man dann irgendwann mal Bescheid, läuft das gleiche Spielchen nochmal wegen der eigentlichen Forderung auf Rückzahlung. Hat man dann endlich – so nach 2, 3 Jahren, vielleicht mal einen Titel, ist weiter die Frage, ob man diesen realisieren kann. Der Versicherer trägt damit auch noch das Insolvenzrisiko.

    Das ist schlichtweg nicht interessengerecht, und zwar unter Abwägung der beiderseitigen Interessen! M. E. hat das der BGH auch so gesehen, denn im Urteil heißt es ausdrücklich (Rz. 11): „…eine LÄNGERE Frist für die Möglichkeit einer Abrechnung mit Abzug des Restwerts den Schädiger und seinen Versicherer begünstigen bzw. zur Verzögerung der Abrechnung veranlassen könnte und von daher dem Geschädigten nicht zumutbar wäre.“ Das bedeutet: Nur eine später als sechs Monate (zzgl. einer kurzen Bearbeitungsfrist) erfolgte Abrechnung ist eine unzumutbare verzögerte Abrechnung; sechs Monate Wartezeit sind hingegen dem Geschädigten zumutbar.

    Und mal ehrlich: Wissen wir nicht alle, wie schnell sechs Monate vergehen?

    Viele Grüße,

    Haarsträubend

  38. Hallo Peter Pan,

    Ich bin mir nicht sicher, ob Sie meinen vorherigen Beitrag richtig verstanden haben. Ich halte – so hat es Herr Stoll auch richtig gelesen- den Anspruch für sofort fällig. Von zinsloser Vorfinanzierung ist also bei mir keine Rede!

    Eine rechtstreue Versicherung könnte ihre Sofortzahlung aber sicherlich unter Rückforderungsvorbehalt stellen.

    Fälligkeit ist auch eine Verurteilungsvoraussetzung. Da muss man so schnell die Differenz einklagen, dass der Gerichtstermin vor Ablauf der sechs Monate stattfindet. Ein pfiffiger Richter wird die Eilbedürftig erkennen. Dann haben wir ruck zuck Urteile. Die ersten Klagen sind m. W. schon eingereicht, und zwar ohne jede zeitraubende weitere Korrespondenz.

    Auf die Ergebnisse habe ich eine Wette abgeschlossen.

    Freundliche Grüße,
    Joachim Otting

  39. K.Stoll sagt:

    Hallo Haarsträubend,

    sehr interessant, Ihre Ausführungen. Wenn eine Versicherung ihrem Geld hinterher rennen muß, all die Qualen des Rechtsweges beschreiten muß, ist das „natürlich“ unzumutbar und, Entschuldigung, sprichwörtlich eine „Sauerei“. Wenn aber Geschädigte, Sachverständige und sonstige an der Schadensregulierung Beteiligte und Betroffene monatelang, ja jahrelang hinter einer Versicherung hinterherklagen müssen, die ständige versucht, ihre eigene „Rechtsauffassung“ ohne Rücksicht auf geltendes Rechts durchzupeitschen, ja, dann ist das in Ordnung? Bloß wenn es mal anders herum laufen würde, dann noch wehklagen? Für uns das ganze Recht, für die anderen den Stiefel sonst wohin?`

    Mfg. K.Stoll

  40. Chr. Zimper sagt:

    Allo Haarsträubend,

    dazu fällt mir nur ein, dann wissen die Versicherungen auch mal, wie das ist, wenn man ein paar Jahre hinter seinen berechtigten Ansprüchen hinterher rennt. Vielviel Zeit und Geld aufzuwenden ist haben Sie ja schon erkannt.
    Also mir könnte der Gedanke gefallen, dass insbesondere die HUK sich einem neuen Tätigkeitsfeld, wohl möglich mit eigener Rechtsabteilung widmet.

    MfG Chr. Zimper

  41. Hallo Haarsträubend,
    das ist aber nun mein letzter Beitrag zu dem Thema: Bei der Interessenabwägung darf nicht in Vergessenheit geraten, dass der Fahrfehler des Schädigers den Geschädigten in die prekäre Situation gebracht hat.
    Nur bildhaft gesprochen und nicht wörtlich gemeint, ist der eine der „Täter“ und der andere das „Opfer“.
    Wenn nun eine So-oder-So-Entscheidung dem einen oder dem anderen zwingend einen Nachteil aufbürdet, dann muss der Nachteil immer zu Lasten des „Täters“ gehen.
    Gerade deshalb hat der BGH ja das Integritätsinteresse („Behalten wollen“) des Geschädigten höher bewertet als das Summeninteresse („Maximal den Wert erstatten“)des Schädigers.

    Sechs Monate können übrigens verdammt lang sein, wenn man in beengten finanziellen Verhältnissen – das ist der typische 130 % – Fall – auf Geld wartet.

    Mit freundlichen Grüßen,
    Joachim Otting

  42. F.Hiltscher sagt:

    Der nächste Vorstoß wird m. E. die merkantile Wertminderung betreffen.
    Ich sehe in der jahrzentelang gefestigte Rechtsprechung nun einen starken Umbruch, der den Geschädigten immer mehr auferlegt, was letztendlich mit dem Grundsatz des § 249 nicht mehr vereinbar ist.
    Wo ist die Dispositionsfreiheit geblieben?
    Wie wird die merkantile Wertminderung zukünftig bezahlt? Wird sie solange zurückgehalten bis sie nachweislich, ich betone nachweislich dann beim Verkauf des Objektes angefallen ist?
    Wird Nutzungsausfall überhaupt noch bezahlt, wenn man zwischenzeitlich wegen Krankheit das Fahrzeug gar nicht nutzen konnte?
    Sicherlich wird es für findige Juristen auch nur noch eine Frage der Zeit sein Möglichkeiten zu finden, darzustellen dass SV Honorare überhaupt nicht zu bezahlen sind.

  43. K.Stoll sagt:

    Hallo Herr Hiltscher,

    bringen sie „Haarsträubend“ und andere nicht noch auf dumme Ideen!
    Aber vielleicht brauchen die bald ein neues Betätigungsfeld, wenn sie uns im Bezug auf unsere Honorierung und Rechnungsstellung vollends unterlegen sind (Träum).

    Mfg. K.Stoll

  44. Kristina sagt:

    Bin durch Zfall auf diese Seite gestoßen. Hier zwei sehr unschöne Erlebnisse, die mir tatsächlich passiert sind:

    1) Ich befinde mich auf einer Hauptverkehrsstrasse mit meinem PKW, auf meiner Fahrbahn kommt mir ein Fahrzeug entgegen, fährt mir in die Fahrerseite. Fahrer steigt aus, brüllt rum, steigt ein, weg. Ich fahre zur Polizei, zeige den Mann an. Kurz vor der Gerichtsverhandlung verstirbt der Mann. Die HUK zahlt mir keinen Pfennig meines Schadens, weil „eine Fahrerflucht keinem Schuldeingeständnis gleich kommt“ und weil kein Gericht einen Schuldigen benannt hat. Haha, wie denn, wenn eine Partei tot ist???
    2) Ich befinde mich mit meinem Motorrad auf einer Hauptverkehrsstrasse, an einem parkenden Taxi wird die Tür aufgerissen, mein Motorrad bleibt in der Tür hängen, ich fliege darüber. Die HUK übernimmt nur 50% des Schadens weil „ich mich auf einem Zweirad im Strassenverkehr wissentlich einer Gefahr ausgebe“!

    Hat noch jemand Fragen zur HUK???

  45. Faxe sagt:

    ich habe gerade den ärger mit der 130% regelung nach einem unfall.
    mein auto ist nach dem gutachten in einer fachwerkstatt repariet worden und da die huk erst nach 6 monateb zahlen will(ich hoffe) mußte ich 4500€ bezahlen.
    fällt mir total leicht,keine schuld am unfall und dann noch schulden machen. was ist hier recht ubd was nicht.
    sollte ich mal einen der herren treffen werden wir sicherlich ne menge spass haben ist ja alles nicht persönlich gemeint
    ein guter rat an alle
    billige versicherungen sind nicht geil
    sorry aber ich bin einfach nur sauer

  46. Mitfühlender sagt:

    @Kristina:
    Das ist die Gesetzeslage hier in Deutschland, nicht die HUK über die Du jammerst. Also, an allem ist die HUK nun auch nicht schuld.
    @Faxe:
    Auch ein Fall, wo der BGH und nicht die HUK die Regeln gemacht hat. Außerdem gilt die 6-Monats-Regel nur, wenn nicht vollständig repariert wurde. Offenbar wurde aber hier repariert. Und wieso triffst Du so unwirtschaftliche Entscheidungen (130% ist logischerweise unwirtschaftlich!), wenn Du kein Geld hast? Du hättest dir einen anderen Wagen kaufen sollen und auf Totalschaden abrechnen sollen.

  47. Frank sagt:

    …damit die HUK dann den „Retswert“ ohne Wissen von Ast und SV im Internet anbieten und verkaufen kann (Super Grins)

  48. Mitfühlender sagt:

    @Frank
    Den Restwert ohne Ast zu verkaufen, ist auch für die HUK mit Schwierigkeiten verbunden (Grins).
    Was mich bei den o. a. Beiträgen ärgert ist, dass sich beide auf unqualifzierten Rechtsrat verlassen haben. Das ging schief, und dann soll die HUK alles schuld sein.
    Fazit: Man sollte sich nicht auf die juristische Beratung von Werkstattmeistern oder Dipl-Ing. stützen. Man lässt sich ja auch nicht von Anwälten oder Richtern sein Auto instandsetzen.

  49. Und auch hier würde ich bitten, damit uns so geistreiche Kommentare wie vom Mitfühlender im Blog erspart bleiben, solche Fragen im Forum zu stellen.

    Also habe ich die Frage von Faxe ins Forum Zur Disskussion verschoben: Faxe Montag, 26.03.2007

    _________________________ENDE_______________________

  50. @Mitfühlender

    Den einzigen unqualifizierten Rechtsrat geben Sie hier gerade. vgl. Wichtige Urteile für Geschädigte

    5. Urteile zum Thema: 130 % Grenze

    Urteil des VI. Zivilsenats vom 15.2.2005 – VI ZR 70/04

    Leitsatz: Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs kann nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 154, 395 ff.).

    CAPTAIN-HUK für die „Falschinterpretierer“:

    Zitat Urteil Seite 10: „Auch eine Eigenreparatur kann eine Abrechnung auf der Basis fiktiver Reparaturkosten bis zu 130% des Wiederbeschaffungswerts rechtfertigen, wenn der Geschädigte mit ihr sein Integritätsinteresse bekundet hat.“ CH-Anmerkung: Mit der Reparatur bekundet hat!

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