Das Amtsgericht Neu-Ulm verurteilt den VN der eintrittspflichtigen Versicherung zur Erstattung des Sachverständigenhonorars
Mit Urteil vom 12.01.2009 (1 C 1068/08) hat das Amtsgericht Neu-Ulm die Beklagtenseite verurteilt, das Sachverständigenhonorar aus abgetretenem Recht auszugleichen. Auch hier hat das Gericht die Abtretung im Sinne des RDG geprüft und für gut befunden.
Endurteil
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 106,83 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.07.2008 zu bezahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Tatbestand entfällt gem. § 313 a Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
A
Die Klage ist zulässig und vollumfänglich begründet.
Dem Kläger steht aus abgetretenem Recht aufgrund des Verkehrsunfalles vom 28.03.2008 gegen den Beklagten gem. § 398 S. 1 BGB i. V. m. §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB ein Zahlungsanspruch in Höhe von 106,83 € zu.
Abgelegt in Abtretung, Haftpflichtschaden, RDG, Sachverständigenhonorar, Urteile
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