Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

Das Amtsgericht Neu-Ulm verurteilt den VN der eintrittspflichtigen Versicherung zur Erstattung des Sachverständigenhonorars

Mit Urteil vom 12.01.2009 (1 C 1068/08) hat das Amtsgericht Neu-Ulm die Beklagtenseite verurteilt, das Sachverständigenhonorar aus abgetretenem Recht auszugleichen. Auch hier hat das Gericht die Abtretung im Sinne des RDG geprüft und für gut befunden.

Endurteil

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 106,83 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.07.2008 zu bezahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Tatbestand entfällt gem. § 313 a Abs. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe

A

Die Klage ist zulässig und vollumfänglich begründet.

Dem Kläger steht aus abgetretenem Recht aufgrund des Verkehrsunfalles vom 28.03.2008 gegen den Beklagten gem. § 398 S. 1 BGB i. V. m. §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB ein Zahlungsanspruch in Höhe von 106,83 € zu.

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AG Iserlohn verurteilt Zürich Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 21.09.2009 (40 C 159/09) hat das AG Iserlohn die Zürich Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 431,40 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Mit der Klage begehrt der Kläger aus abgetretenem Recht die Zahlung restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom xx.xx.2009 in l. Die Beklagte regulierte bereits sämtliche Positionen aus dem Verkehrsunfall zu 100 %, mit Ausnahme der restlichen Mietwagenkosten.

Im Unfallzeitpunkt fuhr der Geschädigte einen Suzuki ….. …… mit 97 KW, welches zur Mietwagengruppe 05 gehört. Während der Reparatur vom 02.03.2009 bis 12.03.2009 mietete der Geschädigte bei der Klägerin ein Fahrzeug der Mietwagengruppe 04 an.

Die Beklagte zahlte auf die Rechnung der Klägerin, mit der sie Mietwagenkosten in Höhe von 1302,40 EUR berechnete, einen Betrag in Höhe von 871,00 EUR.

Bei einer Abrechnung nach dem Schwacke-Mietspiegel 2008, Normaltarif  ”nahe Mittel”, zzgl. Nebenkosten gemäß Schwacke-Mietspiegel 2008, Nebenkostentabelle, ergibt sich in der Mietwagengruppe 4 für das Postleitzahlgebiet 586 bei einer Mietdauer von 11 Tagen insgesamt ein Betrag in Höhe von 1.471,21 EUR.

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Das AG Neustrelitz verurteilt die HUK-Coburg Versicherung zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars

Mit Urteil vom 18.08.2009 (6 C 51/09) hat das AG Neustrelitz restliches SV-Honorar zugesprochen. Beklagte war wieder einmal die HUK-Coburg Versicherung. Das Urteil behandelt u.a. auch das Thema Forderungsabtretung in Zusammenhang mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz.

…das Amtsgericht Neustrelitz hat  ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 130,60 nebst Zinsen daraus in Höhe von 5%- Punkten über dem Basiszinssatz jährlich seit dem 24.11.2008 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: € 130,60

Vor der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

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Vorbildliche Regulierung der HUK-Coburg!

Anlässlich einer aktuellen Unfallschadensabwicklung frage ich mich derzeit, ob es auf den Vorgaben des Herrn Heitmann oder auf dem Unwissen einer Urlaubsvertretung beruht, dass die HUK-Coburg jetzt einmal eine korrekte Unfallschadensregulierung vorgenommen hat.

 Folgende Daten sind Fakt:

-   Verkehrsunfall am 18.08.09,

-   Totalschadensgutachten, erstellt am 20.08.09,

-   Anspruchsschreiben des Rechtsanwalts vom 31.08.09 mit den Positionen Wiederbeschaffungsaufwand, Gutachterkosten brutto, Unkostenpauschale und Rechtsanwaltskosten bei einem Geschäftsgebührenansatz von 1,5,

-   Regulierungsfrist bis 15.09.09 gesetzt.

Das Abrechnungsschreiben der HUK-Coburg datiert vom 09.09.09. Lediglich bei der Unkostenpauschale erfolgt eine Reduzierung von 30,00 € auf 25,00 €.

Völlig unbeanstandet bleiben

-   der im Gutachten des Sachverständigen kalkulierte Wiederbeschaffungswert,

-   der im Gutachten des Sachverständigen kalkulierte Restwert,

-   die vom Sachverständigen oberhalb des BVSK-Tableaus 2007 in Rechnung gestellten Gutachterkosten,

-   die vom Rechtsanwalt auf Basis eines Geschäftsgebührenansatzes von 1,5 in Rechnung gestellten Rechtsanwaltskosten.

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AG Dortmund verurteilt Württembergische Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 15.09.2009 (05 C 858/09) hat das AG Dortmund die Württembergische Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 302,59 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Der in der Klageschrift genannte Forderungsbetrag in Höhe von 353,50 € ist rechne­risch nicht zutreffend, wenn Grundlage der Ersatzforderung der Klägerin ihre Rech­nung vom 18.12.2008 sein soll. Die Rechnungsforderung betrug 1.504,46 €. Unstrei­tig gezahlt wurden 1.179,74 €. Danach verbleibt ein Restbetrag von 324,72 €. Das Gericht legt seiner Schadensberechnung jedoch die von der Klägerin vorgelegten Werte der Schwacke-Mietpreistabelle 2008 zugrunde. Die genannten Daten sind von den Beklagten nicht bestritten worden.

Die Klägerin kann im Rahmen des Schadensausgleiches den tatsächlich erforderli­chen Aufwand ersetzt verlangen (§§ 7, 17, 18 StVG, 3 PflVG i.V.m. § 249 BGB).

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Das Amtsgericht Merseburg zu den Kosten der markengebundenen Fachwerkstatt bei der fiktiven Abrechnung

Das Amtsgericht Merseburg hat mit Urteil vom 21.08.2009 (6 C 68/09) die eintrittspflichtige Versicherung zur Erstattung der Lohnkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt im Rahmen der fiktiven Abrechnung verurteilt. Des weiteren wurden weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zugesprochen.

…das Amtsgericht Merseburg hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2009

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.163,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank hieraus seit dem 17. Dezember 2008 sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 203,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank hieraus seit dem 17. Dezember 2008 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Das AG Mannheim verurteilt HUK-Coburg Versicherung zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars

Das Amtsgericht Mannheim hat mit Urteil vom 13.07.2009 (10 C 110/09) dem Sachverständigen das restliche Sachverständigenhonorar zugesprochen. Auch hier ist die HUK-Coburg Versicherung, wieder einmal mehr, mit den Listen des BVSK bei Gericht gescheitert. Besonders erwähnenswert ist, dass die Richterin die Zusammenhänge gut heraus gearbeitet hat, insbesondere was das vertragliche Zusammenwirken zwischen der HUK und dem BSVK betrifft.

Wegen Schadensersatz hat das Amtsgericht Mannheim durch die Richterin am Amtsgericht Mannheim Dr. G. am 13.07.2009 nach dem Sach- und Streitstand vom 13.07.2007  ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 111,65 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.04.2008 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Anwaltsgebühren der Rechtsanwälte in Höhe von 39,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.04.2009 freizustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6. Die Berufung wird nicht zugelassen.

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Das AG Kassel zu den Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit

Das Amtsgericht Kassel hat am 30.06.2009 (415 C 6203/08) die eintrittspflichtige Versicherung zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe der geltend gemachten Geschäftsgebühr von 1,3 veruteilt. In den Urteilsgründen nimmt das Gericht u.a. Stellung zur Schwierigkeit bei der Bearbeitung eines Unfallschadens sowie zur Höhe der Anwaltsgebühren und der sog. “Schwellengebühr”. Hier noch einmal das vollständige Urteil als Ergänzung zum Beitrag von Peter Pan vom 18.09.2009.

In dem Rechtsstreit Autovermietung gegen XY Versicherung AG hat das Amtsgericht Kassel -Abt 415 im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO nach dem Sach- und Streitstand vom 30.06.2009

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 229,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.11.2008 zu zahlen.

 Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Das AG Halle zur Erstattung der Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt bei der fiktiven Abrechnung

Das AG Halle (Saale) hat am 17.08.2009 (93 C 731/09 (093)) die eintrittspflichtige Versicherung verurteilt, die Kosten für die Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt auch bei der fiktiven Abrechnung zu erstatten. Des weiteren wird in den Urteilsgründen zur Höhe der Rechtsanwaltsgebühren Stellung genommen sowie zur Unkostenpauschale.

Das Amtsgericht Halle (Saale) hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO am 17.08.2009

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 433,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 389,31 € seit dem 28. November 2008 und aus weiteren 44,00 € seit dem 21. Januar 2009 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 7 % und die Beklagte 93 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung, auch zu einem Teilbetrag, durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Berufung der Beklagten wird zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert wird auf die Gebührenstufe bis 600,00 € festgesetzt.

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“Die Krise ist tot, es lebe die Krise.”

So gefährlich sind die Schulden der G 20 für Sparer 

Von Daniel Eckert und Holger Zschäpitz        25. September 2009, 06:00 Uhr

In der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise verschulden sich Regierungen immer höher. Die großen Industriestaaten und Schwellenländer stehen mit zusammen 35 Billionen Dollar in der Kreide. Sie suchen verzweifelt den Ausweg aus der Schuldenspirale – und für Sparer steht viel auf dem Spiel.

Tabelle:  Die größten Wirtschafts- und Schuldenmächte

Das Problem könnte noch Generationen beschäftigen. Denn allein durch die Krise sind neun Billionen Dollar an neuen Schulden hinzugekommen. Insgesamt belaufen sich die Verbindlichkeiten der großen Staaten jetzt auf rund 35 Billionen Dollar (24 Billionen Euro). Die Bundesrepublik Deutschland trägt dazu annähernd zwei Billionen Euro bei: Jeder Bürger steht über Bund, Länder und Gemeinden mit mehr als 24.000 Euro in der Kreide.

Quelle:   welt.de / finanzen >>>>>>>>>>

 

 

 

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