AG Frankfurt/Main sieht bei Nennung nur niedrigerer Stundenverrechnungssätze die Gleichwertigkeit nicht ausreichend dargelegt (Urteil vom 30.7.2010 – 32 C 290/10 – 22 – ).

Seitdem der BGH am 20.10.2009 das sog. VW-Urteil ( – VI ZR 53/09 –  = BGH DS 2010, 28 m. Anm. Wortmann) als Fortführungsurteil nach dem Porsche-Urteil VI ZR 398/02 ( BGHZ 155, 1 = NJW 2003, 2086 ) gesprochen hatte, war immer wieder bei den Untergerichten Uneinigkeit darüber entstanden, wann und wie genau der Geschädigte auf die behaupteten günstigeren Reparaturmöglichkeiten der ihm benannten freien Werkstätten verwiesen werden kann. So hatte auch die Amtsrichterin der 32. Zivilabteilung des AG Frankfurt am Main die Aufgabe über den Schadensersatzanspruch  eines Geschädigten, dessen Pkw, der im Unfallzeitpunkt älter als drei Jahre war und  durch den Versicherungsnehmer der Beklagten beschädigt wurde, zu entscheiden. Die Schuld am Zustandekommen des Verkehrsunfalls trägt  der VN der Beklagten, das ist zwischen den Parteien unstreitig. Dementsprechend haftet die Beklagte als Kfz-Haftpflichtversicherer gemäß der §§ 823 I, 249  II BGB, 7 StVG, 115 I Nr. 1 VVG noch auf Zahlung von 271,11 €. Bei dem Urteilsbetrag  handelt es sich um den Differenzbetrag,  der sich aus der nicht regulierten Differenz der Stundenverrechnungssätze und den nicht regulierten Ersatzteilpreisaufschlägen bei fiktiver Schadensabrechnung ergibt.  Der vom Geschädigten eingeschaltete Sachverständige hatte der Reparaturkostenkalkulation die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde gelegt und im Gutachten Ersatzteilpreisaufschläge kalkuliert, während die Beklagte ihrer Schadensabrechnung die geringeren Stundensätze der freien Werkstatt zugrunde legte und die UPE-Aufschläge gänzlich strich. Nachfolgend das bemerkenswerte Urteil des AG Frankfurt am Main vom 30.7.2010(32 C 290/10 – 22), bei dem das Gericht bei Nennung nur der niedrigeren Stundenverrechnungssätze alleine die Gleichwertigkeit nicht ausreichend dargelegt ansah. Lesen Sie selbst.


Amtsgericht Frankfurt am Main

32 C 290/10 – 22

verkündet am 30.7.2010

URTEIL

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

der …..

– Klägerin –

g e g e n

die A… (Vers.)

– Beklagte –

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main – Abteilung 32 –

durch die Richterin am Amtsgericht ….

im schriftlichen Verfahren gem. § 495a ZPO nach Schriftsatzfrist bis zum 12.7.2010 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 271,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.7.2008 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

( Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313a I 1, 495a ZPO verzichtet).

Die Klage ist begründet.

Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte vom Schädiger gem. § 249 II 1 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag beanspruchen. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte (vgl. BGHZ 61, 346, 349f.; BGHZ 132, 373, 375f.; BGH VersR 1985, 283, 284f. und BGH VersR 2005, 568). Der Geschädigte leistet im Reparaturfall dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen dadurch Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 II 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensberechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm beauftragter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH Porsche-Urteil BGHZ 155, 1 = NJW 2003, 2086 = NZV 2003, 372). Wählt der Geschädigte den vorbeschriebenen Weg der Schadensbehebung und genügt er damit bereits dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 II 1 BGB, so begründen besondere Umstände, wie das Alter des Fahrzeuges oder seine Laufleistung keine weitere Darlegungslast des Geschädigten. In seinem Porsche-Urteil ist der BGH dem dortigen Berufungsgericht vom Ansatz her allerdings auch in der Auffassung beigetreten, dass der Geschädigte, der mühelos eine ohne Weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen muss. Rechnet der Geschädigte – konkret oder fiktiv – die Kosten der Instandsetzung als Schaden ab und weist er die Erforderlichkeit der Mittel durch eine Reparaturkostenrechnung oder durch ein ordnungsgemäßes Gutachten eines Sachverständigen (BGHZ 155, 1, 4) nach, hat der Schädiger gemäß den Ausführungen im vorgenannten Urteil die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich ein Verstoß gegen die Schadensgeringhaltungspflicht i.S.d. § 254 II BGB ergibt. Welche konkreten Anforderungen an eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit zu stellen sind, ist vom BGH im Porsche-Urteil offen gelassen worden, weil der dort vom Berufungsgericht  der Schadensberechnung zugrunde gelegte abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Werkstätten einer Region als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag repräsentierte. Die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen es dem Geschädigten bei der fiktiven Schadensabrechnung zumutbar ist, sich auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Werkstatt verweisen zu lassen, ist in der Literatur und in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung umstritten (vgl. u.a. Eggert VA 2007, 141 ff.; Handschumacher NJW 2008, 2622; Revilla ZfS 2008, 188;  KG NJW 2008, 2656; OLG Düsseldorf NJW 2008, 3366).

Nach der Auffassung des BGH im VW-Urteil vom 20.10.2009 ( BGH DS 2010, 28 ff.) ist eine differenzierte Betrachtungsweise geboten, die sowohl dem Interesse des Geschädigten an einer Totalreparation als auch dem Interesse des Schädigers an einer Geringhaltung des Schadens angemessen Rechnung trägt. Der BGH geht  dabei davon aus, dass die Zumutbarkeit für den Geschädigten, sich auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Werkstatt verweisen zu lassen, jedenfalls zunächst eine technische Gleichwertigkeit der Reparatur voraussetzt.

Da das klägerische Fahrzeug älter als drei Jahre ist, spielen die Argumente der Dreijahresfrist und des Verlustes von Herstellergarantien hier keine Rolle mehr. Für Fahrzeuge, die älter als drei Jahre sind, führt der BGH in seiner VW-Entscheidung aus, dass es für den Geschädigten ebenfalls unzumutbar sein kann, sich im Rahmen der Schadensberechnung auf eine alternative Reparaturmöglichkeit in einer nicht markengebundenen Werkstatt verweisen zu lassen. Dies ist etwa der Fall,  wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er sein Fahrzeug bisher stets in der Markenfachwerkstatt hat reparieren lassen. Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger sein besonderes Interesse an einer Reparatur in der Markenfachwerkstatt nicht dargetan, so dass es im vorliegenden Fall auf die Feststellung der Gleichwertigkeit der Reparatur in der von der Beklagten genannten Vergleichswerkstatt ankommt.

Um zu einer Gleichwertigkeit einer günstigeren Reparatur hinreichend vorzutragen, hätte es der Beklagten oblegen, nicht nur die Stundensätze auf diejenigen der von ihr benannten Firma herunter zu rechnen, sondern darzulegen, dass tatsächlich die Möglichkeit besteht, dass in der Vergleichswerkstatt auch zu dem niedrigeren Preis repariert wird. Andernfalls könnte man nämlich zu dem widersprüchlichen Ergebnis gelangen, dass das Gericht dem Kläger die Klage abweist, auf die von der Beklagten genannte, günstigere Reparaturmöglichkeit verweist, der Kläger dann dort reparieren lassen will und dann von dieser Reparaturwerkstatt möglicherweise darauf hingewiesen wird, dass höhere Kosten anfallen, als durch das Gericht angesetzt, weil z.B. länger dauernde oder zusätzliche Arbeiten erforderlich sind.

Allein der Vortrag der Beklagten, es könne eine Reparatur, wie im Gutachten vorgesehen, durch die von ihr benannte Werkstatt erfolgen, führt nicht dazu, dass ausreichend dargelegt ist, in welcher Weise genau mit welchem Aufwand und mit welchen Kosten die Werkstatt repariert. Insoweit ist der Maßstab nicht allein der angesetzte Stundensatz, sondern maßgeblich ist insoweit das Gesamtergebnis, wie es der BGH durch die Formulierung „günstigere Reparaturmöglichkeit“ zum Ausdruck bringt.* Das Gericht kann die von der Beklagten unter Beweis gestellten oben genannten abstrakten Fragen nicht zum Gegenstand einer Begutachtung machen. Vielmehr hätte die Beklagte konkrete Kostenvoranschläge oder Angebote der Firmen vorlegen müssen, die das Gericht vergleichsweise zur Prüfung einer gleichwertigen Ausführung dann dem gerichtlich zu bestellenden Gutachter hätte vorlegen können. Hierzu ist der Vortrag der Beklagten nicht ausreichend. Darauf wurde sie mit Hinweisbeschluss vom 10.5.2010 ausdrücklich hingewiesen. Weiterer Vortrag der Beklagten erfolgte nicht mehr.

Entgegen der Auffassung der Beklagten sind vorliegend auch die sog. UPE-Aufschläge (Ersatzteilpreisaufschläge) erstattungsfähig. Denn bereits mit der Änderung des § 249 II BGH durch das Schadensrechtsänderungsgesetz vom 1.8.2002 zeigt, dass eine fiktive Abrechnung anderer Schadenspositionen als der Umsatzsteuer nicht ausgeschlossen sein soll. Denn der Gesetzgeber hat nur diese von der fiktiven Abrechnung ausgenommen. Diese genauso wie die Lackierkosten sind Gegenstand des Sachverständigengutachtens, das die Grundlage der hier vorzunehmenden Schadensschätzung bildet. Dass diese Kosten schadensbedingt nicht anfallen, hat die insoweit beweispflichtige Beklagte nicht hinreichend dargetan und unter Beweis gestellt.

Es war daher insgesamt wie erkannt zu entscheiden.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 II Nr. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

* (Hervorhebungen sind durch den Autor erfolgt)

So das bemerkenswerte Urteil der Amtsrichterin des AG Frankfurt vom 30.7.2010. Die Frankfurter Amtsrichterin ist bereits vor der Berliner Richterin vom AG Mitte ( siehe CH -Beitrag vom 20.9.2010!) den richtigen Weg gegangen, die behauptete Gleichwertigkeit einmal genauer unter die Lupe zu nehmen. Einfach die Stundensätze der Markenfachwerkstatt durch „Steichunternehmen“ auf die geringeren Stundensätze der Alternativwerkstätten herunter zu kürzen, geht nicht mehr, denn das Endergebnis muss überprüfbar sein. Geringere Stundensätze bedeuten nicht unbedingt geringere Reparaturkosten, denn die freien Werkstätten brauchen, wie die Richterin zu recht nachfragt, ggf. längere Arbeitszeiten. Dann wird u.U. die Reparatur trotzdem teurer. Das Endergebnis muss übrigens der Schädiger (bzw. sein Haftpflichtversicherer) bereits vorgerichtlich ( vgl. AG Düsseldorf Urt. vom 28.7.2010 – 23 C 9440/09 -[ CH 13.9.2010 ]; LG Krefeld Urt. v. 18.3.2010 – 3 S 30/09 – [ CH 6.5.2010 ]  ausreichend darlegen und beweisen, denn der Geschädigte muss aufgrund der ihm zustehenden Dispositionsfreiheit entscheiden können, welchen Reparaturweg er einschlagen will. Das kann er nur dann, wenn seitens des Schädigers sämtliche erforderlichen Angaben auch zur Reparaturkostenhöhe in der Alternativwerkstatt gemacht worden sind.

Das bisher hier im captain-huk veröffentlichte Urteil aus Berlin-Mitte ( Urt. v. 14.9.2010 – 102 C 3013/10 – [CH 20.9.2010] ist also kein Einzelfall. Auch das muss nur mal so gesagt werden. Auch dieses Urteil des Amtsgerichtes Frankfurt sollte neben dem Urteil des Amtsgerichtes Berlin-Mitte immer den Schriftsätzen beigefügt werden. In Frankfurt und Berlin-Mitte sitzen eben bemerkenswerte Richterinnen, bzw. in Frankfurt und Mitte werden eben bemerkenswerte Urteile von Richterinnen gefällt.

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9 Antworten zu AG Frankfurt/Main sieht bei Nennung nur niedrigerer Stundenverrechnungssätze die Gleichwertigkeit nicht ausreichend dargelegt (Urteil vom 30.7.2010 – 32 C 290/10 – 22 – ).

  1. Hunter sagt:

    Wirklich ein prima Urteil mit der gleichen wegweisenden Begründung, wie auch das Berliner Urteil. Kürzungsversuche im Stile von ControlExpert u. Co. sind demnach eigentlich Geschichte.
    Eine gleichwertige „günstigere Reparaturmöglichkeit“ gemäß BGH ist eben nicht nur die computergestützte Kürzung eines Gutachtens auf billigere Stundenverrechnungssätze einer nicht markengebundenen „Versicherungswerkstatt“, sondern vielmehr die Gesamtkosten, die für die vollständige Reparatur aufgewendet werden müssen. Selbst ein Kostenvoranschlag – wie von der Richterin vorgeschlagen – dürfte nicht ausreichen, da ein Kostenvoranschlag kein verbindliches Reparaturangebot darstellt. Ein Kostenvoranschlag bietet immer noch genügend Raum für irgendwelche „Spielereien“. Vielmehr hat die Versicherung ein verbindliches Vergleichsangebot vorzulegen, nach dem das Fahrzeug dann sowohl vollständig als auch nach den Vorgaben des Gutachtens bzw. Herstellers tatsächlich repariert werden kann. Das Ganze muss dann selbstverständlich bereits vorgerichtlich vorgelegt werden, damit der Geschädigte entsprechend disponieren kann/könnte (Dispositionsfreiheit). Entsprechender Vortrag, erst zum Gerichtsprozess, ist demnach verspätet.

    Ein Haar in der Suppe gibt es aber auch (wieder) bei diesem Urteil.

    Zitat:

    „Da das klägerische Fahrzeug älter als drei Jahre ist, spielen die Argumente der Dreijahresfrist und des Verlustes von Herstellergarantien hier keine Rolle mehr.“

    FALSCH

    Der Verlust von Herstellergarantie kann sehr wohl eine wesentliche Rolle bei Fahrzeugen mit einem Alter von mehr als 3 Jahren spielen. Denn es gibt heute schon Hersteller, die deutlich längere Garantien anbieten. Spitzenwert dürfte im Moment KIA sein, mit einer Herstellergarantie von 7 Jahren. Auch die Garantien zum Korrosionssschutz sind zu beachten, die bei Mercedes-Benz bis zu 30 Jahre betragen. Durch eine Karosserie-Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt geht auch diese Garantie verloren!

    Die Nennung einer (Garantie)Frist von 3 Jahren im BGH-Urteil war grundsätzlich falsch, da es keine feste Grenzen für Garantieversprechen gibt. Auch Fahrzeuge mit einem Alter von 4 oder 5 Jahren verlieren – sofern vorhanden (siehe z.B. KIA) – die Werksgarantie, wenn das Fahrzeug nicht in einer markengebundenen Fachwerkstatt instand gesetzt wird.

    Zu der Garantieproblematik (auch zur verlängerten Korrosionsschutzgarantie) sollte seitens der Anwälte bei Gericht immer wieder entsprechend vorgetragen werden.

  2. Frank Fallhaus sagt:

    Einige Stimmen hatten nach dem EUROGARANT-Urteil des BGH vom 13.7. 2010 – VI ZR 259/09 – bereits erklärt, der BGH habe die Gleichwertigkeit auf Grund eines Prüfberichtes mit Hinweis auf EUROGARANT-Betrieb durchgewunken. Man sieht nunmehr an den Urteilen aus Frankfurt und Berlin-Mitte, dass „der Käse noch nicht gegessen“ ist. In der Tat kann ein Prüfbericht keine Gleichwertigkeit darlegen und schon gar nicht beweisen. Auch die Tatsache, dass ein Karosseriebetrieb ein EUROGARANT-Betrieb ist, sagt hinsichtlich der durchzuführenden Reparatur noch gar nichts. Entscheidend ist, wie und zu welchem Endpreis die Reparatur bei der Alternativwerkstatt durchgeführt würde. Insoweit muss die Alternativwerkstatt ein VERBINDLICHES Reparaturangebot unterbreiten, das der Geschädigte nur noch annehmen muss. Dann kann die Alternativwerkstatt auch nicht mehr am Preis jonglieren. Genau in der Richtung der Urteile aus Frankfurt und Berlin-Mitte muss weiter argumentiert werden. Da sind die Anwälte unter den Lesern aufgerufen.
    Grüße
    Frank Fallhaus

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hunter, hallo Frank Fallhaus,
    ihr habt beide ja so recht, aber bemerkenswert ist das Urteil allemal, denn die Richterin aus Frankfurt setzt sich ernsthaft mit der vom VI. Zivilsenat im VW-Urteil gewählten Formulierung „günstigere Reparaturmöglichkeit“ auseinander. Dazu gehört in der Tat zu vergleichen, unter welchen Voaussetzungen (Garantie) wird in der Markenfachwerkstatt repariert, zu welchem Endpreis mit welchen Originalersatzteilen usw. Dem gegenüber ist eine Vergleichsrechnung der von dem Schädiger genannten freien Werkstatt anzustellen. Selbstverständlich sind dann nicht nur die Stundensätze zu vergleichen, sondern auch die Arbeitszeit, welche Ersatzteile, welche Garanrie usw. Von der Alternativwerkstatt muss also praktisch ein Reparaturangebot vorliegen, und zwar verbindlich!, bei dem der Geschädigte nur noch die Annahme erklären muss, damit ein wirksamer Reparaturvertrag zustande kommt. Denn die Dispositionsfreiheit liegt nach wie vor beim Geschädigten. Der Geschädigte – und nicht die Versicherung des Schädigers – bestimmt, wann, wie, ob und wo repariert wird. Die Dispositionsfreiheit des Geschädigten, die Ausfluß des § 249 II BGB ist, kann nicht durch wirtschaftliche Erwägungen des Schädigers und seines Versicherers eingeschränkt werden. Dass der Schädiger bestimmt, in welcher Weise Schadensersatz zu leisten ist, ist unserem Schadensersatzrecht fremd. Dr Schädiger ist Schuldner der Schadensersatzverpflichtung und der Geschädigte ist Gläubiger der Schadensersatzforderung. Das bedeutet, der Geschädigte kann verlangen und der Schädiger muss leisten. Nicht umgekehrt.
    Zwar muss der Geschädigte das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten. Er muss aber nicht zugunsten des Schädigers sparen! Dementsprechend genügt er dem Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn er das Gutachten eines qualifizierten Sachverständigen einholt, in dem die Stundensätze der markengebundenen Fachwerkstatt aufgeführt sind. Will der Schädiger dann noch den Geschädigten im Rahmen der Schadensgeringhaltung gem. § 254 II BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen, muss er vorgerichtlich darlegen und beweisen, dass die Reparatur in der von ihm genannten Alternativwerkstatt der Reparatur in der Markenfachwerkstatt gleichwertig ist. Gleichwertig können Sachen und Leistungen nur sein, wenn alle Elemente der zu vergleichenden Leistungen auf beiden Seiten auch auftauchen. Ansonsten würden Äpfel mit Birnen verglichen.
    Also müssen die einzelnen Leistungen, damit sie der Geschädigte vergleichen kann, einzeln aufgeführt und eine Gesamtsumme gebildet werden.
    Neben dem Vergleich der Endbeträge muss dann auch noch ein Vergleich der einzelnen Schadenspositionen vorgenommen werden. Der Geschädigte muss vergleichen können, welche Garantien erhalte ich bei der Markenfachwerkstatt, welche bei der freien Werkstatt, welche Original-Ersatzteile werden in der Markenfachwerkstatt, welche Ersatzteile (u.U. No-name-Produkte!) werden in der freien Werkstatt eingebaut, wie lange dauert die Reparatur in der Markenfachwerkstatt und wie lange in der freien. Aufgrund dieser Angaben, die vom Schädiger hinsichtlich der freien Werkstatt darzulegen und zu beweisen sind, kann erst der Geschädigte seine Entscheidung zur Reparatur treffen. Solange also der Schädiger diese erforderlichen Angaben nicht dargelegt und bewiesen hat, ist eine „günstigere Reparaturmöglichkeit“ gar nicht gegeben. Die Voraussetzungen einer Verweisung liegen überhaupt nicht vor.
    Das obige Urteil einer Amtsrichterin ist daher – trotz des Haares in der Suppe – bemerkenswert.
    Mit freundlichen Grüßen
    Euer Willi Wacker

  4. Andreas sagt:

    An dem Urteil ist meiner Meinung nach auch gut erkennbar, wenn ein Anwalt ordentlich arbeitet und erst einmal die – behauptete – Gleichwertigkeit bestreitet.

    Insgesamt ein prima Urteil und wenn es denn tatsächlich mal um die längere Garantie geht, kann der Prozessbevollmächtigte des Klägers selbstverständlich entsprechend vortragen.

    Grüße

    Andreas

  5. virus sagt:

    @ „Insoweit muss die Alternativwerkstatt ein VERBINDLICHES Reparaturangebot unterbreiten, das der Geschädigte nur noch annehmen muss.“

    Ich höre die Werkstätten schon stöhnen – verbindliche Kostenangebote für ein nicht zu reparierendes Fahrzeug. Zumal es nichts Schlimmeres gibt, als Kenntnis von einem möglichen Auftrag zu haben, an den man einfach nicht ran kommt.

    Auch stellt sich die Frage, wie die Weitergabe von Fahrzeug- und Schadendaten mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Unfallopfers im Einklang gebracht werden kann? Was wieder zur Frage führt, hat sich der BGH mit der Rechtmäßigkeit, dass eine Verweisung an für den Kunden fremde Werkstätten unter Umständen möglich sein kann, nicht zu weit aus dem Fenster gelehnt?

  6. Willi Wacker sagt:

    Hallo Andreas,
    als ich meinen Kommentar um 11:04 geschrieben hatte, war Dein Kommentar um 11:08 noch nicht veröffentlicht, daher jetzt meine Erwiderung. Sicherlich ist immer wichtig, die vom Schädiger oder seinem Versicherer behauptete Gleichwertigkeit zu bestreiten. Nur dann, wenn die Gleichwertigkeit bestritten ist, hat der Schädiger, wenn er weiterhin darauf beharrt, diese zu beweisen. (Ständ. Rspr. des BGH seit dem VW-Urteil!). Und zwar ist der Beweis auch bereits vorgerichtlich zu erbringen. Der Beweis muss dann auch die in meinem Kommentar genannten Positionen beinhalten, denn nur so kann ein Vergleich vorgenommen werden.
    Mit freundlichen Grüßen
    Dein Willi

  7. Buschklopfer sagt:

    @ virus 6.10.2010 11:22

    Die freien Werkstätten geben das verbindliche Angebot doch gegenüber dem Geschädigten ab, und zwar aufgrund der Daten aus dem Schadensgutachten. Diese Daten im Schadensgutachten sind auch von dem Geschädigten für die Schadensregulierung freigegeben worden, sonst macht das Schadensgutachten mit den darin enthaltenen Daten auch keinen Sinn. Diese Daten sind daher nicht geheim.

    Inwieweit das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Geschädigten dabei betroffen sein soll, bleibt wohl dein Geheimnis. Die Grundrechte gelten grds. gegenüber der staatlichen Gewalt, also im Verhältnis Bürger zum Staat.

    Hinsichtlich der Richterschelte des BGH möchte ich mich nicht beteiligen, ich halte sie auch nicht für sinntragend und zielführend.

  8. Gottlob Häberle sagt:

    Auf welcher Grundlage soll den eine dem Geschädigten unbekannte Werkstatt ein verbindliches Angebot für die Durchführung der Instandsetzung erstellen?

    Sollen hierfür etwa urheberrechtlich geschützte Gutachten von der Versicherung an Kooperationswerkstätten der Versicherung (unbeteiligte Dritte) versandt werden?
    Selbstverständlich nach dem die Gutachten rechtswidrig vervielfältigt (eingescannt) wurden.

    Jetzt wirds ja noch toller.

    Nicht genug das die Werke (Gutachten) bereits an unbeteiligte Dritte (Gutachtenkürzungsbetriebe) verschickt werden, nun sollen die Gutachten auch noch im Stile einer Ausschreibung an mehrere Reparaturbetriebe versandt werden um abzuwarten wer das „günstigste“ Reparaturangebot unterbreitet.

    Stellt doch die Gutachten gleich bei http://www.ebay.de zur Versteigerung von Aufträgen für Handwerksbetriebe ein!

    Viel Spaß in der Zukunft.

    Grüße aus dem Wilden Süden
    Gottlob Häberle

  9. virus sagt:

    Wenn ein Richter im Urteil ausführt:

    „Denn bereits mit der Änderung des § 249 II BGH durch das Schadensrechtsänderungsgesetz vom 1.8.2002 zeigt, dass eine fiktive Abrechnung anderer Schadenspositionen als der Umsatzsteuer nicht ausgeschlossen sein soll. Denn der Gesetzgeber hat nur diese von der fiktiven Abrechnung ausgenommen.“

    bleibt nicht nur kein Raum für Abzüge wie UPE-Aufschläge und Lackierkosten. Generell wird, ob mit oder ohne Nachweis – eine wie auch immer behauptete, noch dazu fiktive und daher nie beweisbare, Reparaturverweisung an einen für ein Unfallopfer sich als Nullachtfünfzehn darstellenden Reparaturbetrieb, dem Willen des Gesetzgebers nicht gerecht.

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