Berufungskammer des LG Gießen weist mit einstimmigem Beschluss die Berufung der HUK-COBURG in einem Rechtsstreit um restliche, abgetretene und zusammengefasste Sachverständigenkosten gegen das Urteil des AG Gießen zurück (LG Gießen Beschluss vom 15.9.2014 – 1 S 84/14 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch hier einen einstimmigen Beschluss der  Berufungskammer  des LG Gießen zu den restlichen  Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-Coburg in einem Verfahren, in dem mehrere Ansprüche zusammengefasst und gebündelt gegen die HUK-COBURG geltend gemacht wurden, bekannt. Wir geben Euch auch das von der HUK-COBURG angefochtene Urteil des AG Gießen sowie den Hinweisbeschluss bekannt. Wieder einmal wollten die Herren der HUK-COBURG mit dem Kopf durch die Wand. Obwohl die Berufungskammer sie bereits in dem Hinweisbeschluss darauf hingewiesen hatten, dass es wirtschaftlich vernünftiger sei, die Berufung zurückzunehmen, scheuten die Herren das Risiko des prozessualen Unterliegens nicht und verloren den Rechtsstreit zulasten der Gemeinschaft der HUK-COBURG-Versicherten. So kann man auch mit fremden Geldern umgehen. Wohlgemeinte Hinweise der Gerichte werden einfach ignoriert. So viel Beratungsresistenz ist schon nicht mehr zu überbieten. Zum Rechtsstreit selbst ist zu sagen, dass bereits das erstinstanzliche Gericht zutreffend auf die Rechtslage aus dem Grundsatzurteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947 = NZV 2014, 255) hingewisen hatte und entsprechend geurteilt hatte. Dabei ist der HUK-COBURG das Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – genauestens bekannt, da die HUK-COBURG als regulierungspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung selbst involviert war. Gleichwohl wird zu Lasten der eigenen Versichertengemeinschaft ein – sinnloses – Berufungsverfahren eingeleitet. Der Verdacht der Veruntreuung von Versichertengeldern kann auf jeden Fall diskutiert werden. Dies umsomehr als das Gricht bereits eindeutige Hinweise gegeben hat. Was denkt Ihr? Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.  

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

Landgericht Gießen                                                                      Gießen, 15.09.2014
1. Zivilkammer

Aktenzeichen: 1 S 84/14
47 C 516/13 Amtsgericht Gießen

Beschluss

In dem Rechtsstreit

HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG vertr.d.d.Vorstand Dr. Wolfgang Weiler u.a.. Sonnenstr. 3, 35390 Gießen

Beklagte und Berufungsklägerin

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanw. B. M. …

gegen

C. M. …

Kläger und Berufungsbeklagter

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. A. B. …

hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Gießen durch den Präsidenten des LG Dr. W., die Richterin am LG H. und die Richterin am Landgericht M.

am 15.09.2014 einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO beschlossen:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.03.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Gießen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 893,65 € festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten war aus den Gründen des Beschlusses vom 28.07.2014, auf den Bezug genommen wird, zurückzuweisen. Die Ausführungen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 19.08.2014 geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass.

Ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz liegt im vorliegenden Fall, in dem die Haftung der Beklagten dem Grunde nach von Anfang an unstreitig war, nicht vor, weil sich die Tätigkeit des Klägers lediglich als Nebenleistung zu seinem Berufs- und Tätigkeitsbild als Sachverständiger für Kfz-Schäden darstellt und eine möglicherwiese vorliegende Rechtsdienstleistung deshalb erlaubt ist (OLG Dresden, Urteil v. 19.02.2014, 7 U 111/12; LG Frankfurt, Urteil v. 02.06.2014, 2-01 S 213/13).

Soweit die Beklagte anführt, die vorliegende Fallkonstellation könne nicht mit der Entscheidung des BGH vom 11.02.2014 zugrunde liegenden Fallkonstellation gleichgesetzt werden, so ist zwar zutreffend, dass in dem von dem BGH entschiedenen Fall der Geschädigte selbst seine Ansprüche gegen den Schädiger geltend gedacht hat. Gleichwohl ändert dies nichts an der Anwendbarkeit der von dem BGH genannten Grundsätze (Urteil vom 11.02.2014 in NJW 2014, 1947) auch im vorliegenden Fall, in dem der Sachverständige aus abgetretenem Recht klagt, weil sich durch die Abtretung der Forderung deren Inhalt nicht ändert. Dies ergibt sich auch aus der Entscheidung des BGH vom 22.07.2014 (VI ZR 357/13), in der ebenfalls ein Kfz-Sachverständiger aus abgetretenem Recht geklagt und der BGH an den aufgestellten Grundsätzen festgehalten hat.

Daher bleibt es dabei, dass die Beklagte nicht substantiiert dargetan hat, dass die von dem Kläger berechneten Preise (Grundhonorar und Nebenkosten) – für den Geschädigten erkennbar – erheblich über den üblichen Preisen liegen. Für eine Verletzung der Schadensminderungspflicht liegen keine Anhaltspunkte vor. Dahin gestellt bleiben kann dabei, ob die von dem Klager berechneten Preise überhaupt die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

—————

Landgericht Gießen
1. Zivilkammer

Gießen, 28.07.2014
Aktenzeichen: 1 S 84/14
47 C 516/13 Amtsgericht Gießen

Beschluss

In dem Rechtsstreit

HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG vertr.d.d.Vorstand Dr. Wolfgang Weiler u.a., Sonnenstr. 3, 35390 Gießen,

Beklagte und Berufungsklägerin

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanw. B. M. …

gegen

C. M.

Kläger und Berufungsbeklagter

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. A. B. …

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 19.08.2014.

Gründe

Die Zurückweisung der Berufung ist beabsichtigt, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Das Amtsgericht hat der Klage auf Zahlung restlichen Schadensersatzes unter Berücksichtigung der Grundsätze der aktuellen Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 11.02.2014 in NJW 2014, 1947, 1948) zu Recht stattgegeben. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird hierzu auf die ebenfalls zwischen den Parteien ergangene Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 02.06.2014, 2-01 S 213/13, vollumfänglich Bezug genommen.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Kammer der Beklagten zur Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch einen unanfechtbaren Beschluss, dessen Begründung sich in einer Bezugnahme auf diesen Hinweisbeschluss erschöpfen könnte, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Eventuellem neuen Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. Eine Zurücknahme der Berufung hätte – abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten – eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im Allgemeinen von vier auf zwei Gerichtsgebühren halbiert würden.

———————

Amtsgericht Gießen                                                            Lt. Protokoll verkündet am 18.03.2014
Aktenzeichen: 47 C 516/13

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

C. M. …

Kläger

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. A. B. …

gegen

HUK – Coburg-Allgemeine Versicherung AG ges.vertr.d.d Vorstand Dr. W. Weiler u.a.. Sonnenstraße 3, 35390 Gießen

Beklagte

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanw. B. M. …

hat das Amtsgericht Gießen durch den Vizepräsidenten des Amtsgerichts W. aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2014 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 893,65 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 375,89 Euro seit dem 24 02.2011. aus 421,62 Euro seit dem 06.05.2011 und aus 96,14 Euro seit dem 17.11.2012 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

TATBESTAND

Der Klager beansprucht aus abgetretenem Recht die restliche Zahlung aus drei Kostenrechnungen für die Erstellung von Sachverständigengutachten über Kfz-Schäden nach Verkehrsunfällen.

Der Kläger ist Inhaber eines Sachverständigenbüros für Kraftfahrzeugtechnik. Für die Unfallgeschädigten J. U. K. , K. M. und E. S. erstellte er jeweils ein Gutachten, stellte dies in Rechnung und ließ sich die Forderung gegen die Beklagte, deren Haftung dem Grunde nach in allen drei Fällen unstreitig ist, abtreten. Auf die Rechnungen vom 02.12.2010 (K., Bl. 19 d.A.), 28.03.2011 (M., Bl. 32 d.A.) und 17.10.2012 (S., Bl. 39 d.A.) wird Bezug genommen.

Die Beklagte erstattete nicht die vollen Rechnungsbeträge. Die Differenz macht der Kläger geltend.

Er beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Rechnungen seien über die gezahlten Beträge hinaus überhöht und stellten nicht den erforderlichen Aufwand zur Schadensbeseitigung dar.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die zulässige Klage ist vollständig begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch in zuerkannter Höhe aus abgetretenem Recht aus §§ 7 Abs. 1. 18 Abs 1 StVG; § 823 Abs 1 BGB i.V.m. § 115 VVG.

Die Abtretungen sind wirksam erfolgt (§ 398 BGB).

Auch die Höhe der vom Kläger in Rechnung gestellten Forderungen ist in allen drei Fällen nicht zu beanstanden. Sie fallen jeweils nicht aus dem Rahmen des für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbetrages nach § 249 Abs 2 S. 1 BGB. Der Kläger hat sich innerhalb der Grenzen der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils aktuellen Honorarbefragung des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Krattfahrzeugwesen e.V. (BVSK) bewegt.

Ein Verstoß der Geschädigten gegen ihre Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BGB liegt nicht vor. Insbesondere war für sie nicht ersichtlich, dass die vom Kläger verlangten Honorarsatze die in der Branche üblichen Preise überstiegen hätten (vgl. BGH. Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13 -, juris, Rdnrn. 8 u. 11).

Der Zinsanspruch ist begründet aus dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 286, 288 BGB).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr 11, 711 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Gießen, Ostanlage 15, 35390 Gießen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt. wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

7 Antworten zu Berufungskammer des LG Gießen weist mit einstimmigem Beschluss die Berufung der HUK-COBURG in einem Rechtsstreit um restliche, abgetretene und zusammengefasste Sachverständigenkosten gegen das Urteil des AG Gießen zurück (LG Gießen Beschluss vom 15.9.2014 – 1 S 84/14 -).

  1. Werner sagt:

    Guten Morgen Willi,

    dieser Beschluss verdient es auch in juristischen Zeitschriften veröffentlicht zu werden, denn meines Erachtens zu Recht hat die Berufungskammer darauf hingewiesen, dass auch bei abgetretenen Forderungen, die durch den sachversändigen geltend gemacht werden, das Grundsatzurteil des BGH vom 11.02.2014 Az. VI ZR 225/13 gilt. Wie hier bereits mehrfach darauf hingewiesen, verändert sich der Inhalt der Forderung durch die Abtretung nicht. Es bleibt auch nach der Abtretung ein Schadensersatzanspruch des Unfallopfers. Nur weil der Anspruch auf Restschadensersatz an den Sachverständigen abgetreten wurde, wird der abgetretene Anspruch nach der Abtretung nicht zum Werlohnanspruch. Auch das hat das Gericht sauber herausgestellt.

    Gleichwohl wollte die Huk-Coburg das negative Ergebnis beim AG Gießen, das bereits der gültigen Rechtslage entsprach, nicht hinnehmen, denn es wäre nach BGH VI ZR 225/13 auch im LG-Bezirk Gießen wieder ein Tiefschlag gewesen. So ist der K-O jetzt durch die Berufungskammer des LG Gießen – sogar noch besser!! – erfolgt. Im LG-Bezirk Gießen ist nunmehr die Rechtslage geklärt. Aber wie ich den Kölner Anwalt der Huk-Coburg kenne, wird der auch in diesem LG-Bezirk in Hessen nicht Ruhe geben.

    Dass eine deutsche Versicherung, die immerhin an Recht und Ordnung gebunden ist oder zumindest sein sollte, gut gemeinte richterliche Hinweise zu Lasten der Versichertengemeinschaft so missachtet, hätte ich mir nicht vorstellen können. Dabei schreibt diese Coburger Versicherung doch immer wieder, dass sie für die Versichertengemeinschaft und in dem Interesse der Versichertengemeinschaft handelt. Das Gegenteil ist der Fall. Auf Kosten der Versichertengemeinschaft läßt sich gut klagen, auch wenn das Gericht gut gemeinte Ratschläge abgibt und zur Berufungsrücknahme – auch aus Kostengründen – rät. Der Tip mit der Überprüfung der Strafbarkeit bei Veruntreuung von Versichertengeldern sollte auf jeden Fall weiterverfolgt werden. Die Juristen unter den Lesern sollten einmal ihre Ansicht darstellen.

    Auf jeden Fall ist dieser Beschluss und das Prozedere wieder einmal gut, an den NDR z.Hd. Herrn Lütgert gesendet zu werden. Ich glaube, dass der was daraus machen wird, auch wenn es dieses Mal nicht gegen die Allianz geht. Aber in Fällen der Kürzung der Sachverständigenkosten und damit der Kürzung der Schadensersatzpositionen des Unfallopfers ist die Huk-Coburg Spitzenreiter. Sie muss deshalb auch mal ruhig in Fernsehmagazinen an den Pranger gestellt werden.

    Grüße vom Edersee
    Werner

  2. Gregor sagt:

    Die Kürze der Entscheidungsgründe des AG Gießen überzeugt und verdeutlicht, dass es auch angemessen ist, sich mit unsinnigem Vortrag
    nicht unnötig ausführlicher zu befassen. Eine ebenso überzeugende Argumentation in Kurzfassung hat die Berufungskammer des LG Gießen dann noch beigesteuert.

    Gregor

  3. RA Schepers sagt:

    Gleichwohl ändert dies nichts an der Anwendbarkeit der von dem BGH genannten Grundsätze (Urteil vom 11.02.2014 in NJW 2014, 1947) auch im vorliegenden Fall, in dem der Sachverständige aus abgetretenem Recht klagt, weil sich durch die Abtretung der Forderung deren Inhalt nicht ändert. Dies ergibt sich auch aus der Entscheidung des BGH vom 22.07.2014 (VI 357/13), in der ebenfalls ein Kfz-Sachverständiger aus abgetretenem Recht geklagt und der BGH an den aufgestellten Grundsätzen festgehalten hat.

    Das erinnert mich an
    Hans Dampf
    :

    Zum anderen ist es auch völlig unerheblich, ob der Geschädigte selbst klagt oder irgend ein Zessionär aus abgetretenem Recht. Bei einer Forderungsabtretung ändert sich der Anspruch nicht.

    Schadensersatz bleibt Schadensersatz!

  4. Ra Imhof sagt:

    Ich hätte gerne eine Zusammenstellung von Urteilen zu folgenden Rechtsthemen:
    1.Keine unterschiedliche Beurteilung von abgetretenen und nicht abgetretenen Forderungen,§404 BGB(so schon OLG Naumburg NJW RR 2006,1029)
    2.Keine unterschiedliche Beurteilung von bezahlten und nicht bezahlten Forderungen,denn auch die blosse Belastung mit einer Verbindlichkeit stellt selbst bei dem vermögenslosen Geschädigten eine ersatzpflichtige Schadensposition dar(vgl.Palandt 73.Aufl.§249 BGB Rz.4 mwN)

  5. virus sagt:

    RA Imhof

    Dann gibst du

    1. in das Feld für Volltextsuche „abgetretene Forderung“ ein:

    http://www.captain-huk.de/?s=abgetretene+Forderung = 849 Suchergebnisse für abgetretene Forderung

    2. Setzt du eine Sekretärin oder einen Sekretär daran, die Urteile in entsprechende Datenbanken zu sortieren.

    3. Nimmst du (er, sie) die entsprechende Verlinkung vor.

    4. Mailst du die Datenbanken an Captain-HUK.

    5. Rufst du das Ergebnis bei CH ab.

  6. Karle sagt:

    Alles zum Thema Abtretung zu finden geht noch wesentlich effektiver. Einfach in den Kategorien unter dem Stichwort „Abtretung“ suchen = 1.177 Treffer.

    http://www.captain-huk.de/Kategorie/abtretung/

    Dann nur noch das gewünschte herausfiltern und schon hat man entsprechende Ergebnisse.

    Das mit den bezahlten Rechnungen ist etwas aufwändiger. Da muss man über die Volltextsuche gehen. Z.B. Stichwort „Rechnung bezahlt“ = 580 Treffer und „Rechnung ausgeglichen“ = 209 Treffer. Danach wieder zielgerichtet aussortieren (lassen).

  7. Angelika H. sagt:

    „Was kostet Versicherungsschutz? HUK24 – Einfach günstig!“
    So steht es über captain-huk.de als Werbung und man wundert sich, denn „einfach günstig“ es es wohl dann nicht mehr, wenn die Leistung dazu nicht stimmt, weil der Billiganbieter nicht rechtskonfom regulieren will, wie beispielsweise die einem Unfallopfer entstandenen Gutachterkosten. Wenn der angeblich einfach günstige Anbieter es dann noch zuläßt, dass der Vertragspartner gar verklagt werden muss, weil der Anbieter die Verluste u.a. durch rechtswidrige Schadenersatzkürzungen wieder kompensieren will, ist das garnicht mehr „einfach günstig“. Man sollte also nicht nur auf die scheinbar einfach günstige Prämie achten, sondern auch auf das, was im Falle eines verschuldeten Verkehrsunfalls dafür seriös angeboten wird,denn zum Preis muss auch beim Versicherer die Leistung stimmen. Ein Blick auf http://www.captain-huk.de gibt dann schon etwas mehr Informationen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Angelika H.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert