Beschluss – LG Tübingen, AZ: 5 T 81/14 vom 19.05.2014 – Vollstreckungen von ARD, ZDF und Deutschlandradio unwirksam“

Gleich mehrere Quellen berichten jetzt, dass das LG Tübingen (Az. 5 T 81/14) entschieden hat, dass  die Zwangsvollstreckungen bei säumigen Zahlern wegen gravierender Formfehler unwirksam sind.

Wegen einiger hilfreicher Kommentare habe ich mich  für die die Verlinkung auf MMnews entschieden:

„Gericht: ARD ZDF Vollstreckungen unwirksam“ 

Hier wird das Urteil wie nachfolgend zusammengefasst

  • Im Vollstreckungsersuchen betreffend Rundfunkbeiträge müssen die Gläubigerin und die Vollstreckungsbehörde korrekt bezeichnet sein.
  • Ersuchen mit individuellen Gründen sind nicht „automatisch“ erstellt und bedürfen eines Siegels nebst Unterschrift.
  • Der öffentlich-rechtliche Rundfunkbeitrag wird erst mit wirksamem Bescheid fällig.
  • Die theoretische Möglichkeit des Schuldners, die Höhe des Beitrags selbst zu ermitteln, ersetzt nicht den zu begründenden Bescheid.
  • Eine einfache Zahlungsaufforderung ersetzt nicht den Beitragsbescheid (Verwaltungsakt) als Vollstreckungsvoraussetzung.
  • Das Vollstreckungsgericht ist befugt, das Vollstreckungsersuchen zu prüfen, wenn offenkundig der Ausgangsbescheid fehlt.

und zudem  ein „Typisches Droh-Schreiben der ARD-ZDF-Gebühreneintreiber“ veröffentlicht:

Sehr geehrter Herr xxxx

zur Vermeidung einer möglichen Sach- und/oder Lohnpfändung, Kontopfändung bzw. Beantragung von Erzwingungshaft und/oder die Durchführung einer polizeilichen Wohnungszwangsöffnung mit damit verbundenen Kosten und Unannehmlichkeiten bitten wir Sie in Ihrem eigenen Interesse um fristgerechte Vorsprache bis Mo. 31.3.2014

….

Sollten Sie zur Zeit nicht in der Lage sein, den geforderten Geldbetrag in Höhe von insgesamt

Quelle: mmnews, alles lesen >>>>>>>

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Beschluss

LG Tübingen

AZ: 5 T 81/14

vom 19.05.2014

1. Der Beschluss des AG Nagold vom 6.3.2014 – 4 M 193/14 – wird aufgehoben.

2. Die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers U… am AG N… vom 31.1.2014 – DR I 1964/13 – wird aufgehoben.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei (§ 2 GNotKG). Die Gläubigerin trägt etwaige außergerichtliche Kosten des Schuldners.

4. Die weitere Beschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der entschiedenen Fragen zugelassen.

Gründe

I.

Am 6.12.2013 ist beim Gerichtsvollzieher beim AG Nagold ein Vollstreckungsersuchen eingegangen. Im Kopf des Schreibens findet sich links das Wort „Südwestrundfunk“ (ohne Bezeichnung der Rechtsform und ohne Anschrift etc.) sowie rechts das Logo des „ARD ZDF Deutschlandradio – Beitragsservice“ (künftig: Beitragsservice) nebst sämtlichen Adress- und Kontaktdaten.

Dieses Ersuchen stellt den zugrundeliegenden Vorgang detailreich dar; es werden Zahlungsrückstände und „Bescheide“ aufgelistet, es wird dargelegt, welche Zahlungen berücksichtigt wurden und von wann bis wann der Schuldner früher beitragsbefreit war. Weiter wird darauf hingewiesen, dass dieses mit „Vollstreckungsersuchen – Zweitausfertigung“ überschriebene Schriftstück in dieser Ausfertigung vollstreckbar wäre und die Beitragsbescheide unanfechtbar geworden wären oder Rechtsbehelfe gegen sie keine aufschiebende Wirkung hätten. Siegel, Name und Unterschrift sind nicht vorhanden.

In der Sache selbst wurden Anträge gem. § 802 I, 802 b, 802 f, 802 l, 900 ZPO gestellt.

Am 31.1.2014 hat der Gerichtsvollzieher die angegriffene Eintragungsanordnung nach erfolgloser Zahlungsaufforderung erlassen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Schuldners, die das Amtsgericht mit angegriffenem Beschluss vom 6.4.2014 zurückgewiesen hat.

Die Gläubigerin geht davon aus, dass der Schuldner Rundfunkbeiträge auch ohne Zahlungsaufforderung oder gar Beitragsbescheid überweisen müsse, da der Beitrag gesetzlich geregelt wäre (vgl. Schreiben vom 12.5.2014).

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet; die Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Zwangsvollstreckung liegen nicht vor.

1.

Gläubigerin der Forderung, derentwegen das Vollstreckungsersuchen gestellt wurde, ist gemäß § 10 RBStV der Südwestrundfunk – Anstalt des öffentlichen Rechts – als örtlich zuständige Landesrundfunkanstalt. Gläubigerin ist nicht – wie in den Entscheidungen des Gerichtsvollziehers angegeben – ein „Südwestrundfunk ARD ZDF Deutschlandradio“ und auch nicht – wie in dem angefochtenen Beschluss des Amtsgericht Nagold angegeben – ein „ARD ZDF Deutschlandradio, vertreten durch den Vorstand, Beitragsservice. Schon das Fehlen des richtigen Gläubigers in den angefochtenen Entscheidungen führt zu deren Aufhebung.

Dieser Fehler wurde maßgeblich durch die Antragstellerin selbst verursacht, da bereits hier keine korrekte Gläubigerbezeichnung gemacht wurde. Im Vollstreckungsersuchen sind lediglich die vollständigen Daten des mit der Beitreibung befassten Beitragsservice als nicht rechtsfähiger Verwaltungsgemeinschaft (§ 10 VIII RBStV) angegeben. Der Name der Gläubigerin erscheint nur – ohne weitere Daten (Rechtsform, Anschrift, Vertretung) neben dem Beitragsservice im Kopf des Ersuchens auf; außerdem endet das Ersuchen mit „freundlichem Gruß Südwestrundfunk“. Korrekt hätte die Gläubigerin umfassend und eindeutig angegeben werden müssen, ebenso hätte klargestellt werden müssen, dass der nicht rechtsfähige Beitragsservice lediglich im Vollstreckungsverfahren eine Forderung des Südwestrundfunks für diesen geltend macht.

Die Gläubigerin wollte vorliegend nicht selbst als Vollstreckungsbehörde handeln, sondern sich des Gerichtsvollziehers gemäß den Vorschriften der Zivilprozessordnung bedienen, § 16 III LVwVG BW.

2.

Als Titel wurde gemäß § 801 ZPO i.V.m. § 16 III LVwVG BW ein Vollstreckungsersuchen vorgelegt. Dieses Ersuchen war jedoch als Titel unzureichend.

a) Gemäß §§ 16 III, 15 IV Nr. 1 LVwVG BW muss das Ersuchen die Vollstreckungsbehörde unzweideutig (vgl. LG Ulm, 2 T 61/78, 22.12.1978 selbst bei elektronischer Herstellung) bezeichnen. Vollstreckungsbehörde ist der Südwestrundfunk als Anstalt des öffentlichen Rechts, der sich zur Durchführung der Vollstreckungshandlungen des nicht rechtsfähigen Beitragsservice bedient. Das Vollstreckungsersuchen bezeichnet jedoch die Vollstreckungsbehörde zum einen nicht ausdrücklich, zum andern nur unvollständig („Südwestrundfunk“ ohne Hinweis auf Stellung als Gläubigerin und Vollstreckungsbehörde sowie ohne Angaben der Rechtsform, der Vertretung und der Anschrift).

b) Gemäß §§ 16 III, 15 IV Nr. 1 LVwVG BW wäre ein Dienstsiegel und die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten erforderlich gewesen, da nicht ersichtlich ist, dass das Ersuchen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wurde. An die Auslegung dieses Begriffs sind angesichts der Regelungen der ZPO und des Ausnahmecharakters des Wegfalls von Siegel und Unterschrift strenge Anforderungen zu stellen, was sich bereits daraus ergibt, dass die ZPO selbst bei automatischen Mahnbescheiden nicht auf ein wenigstens eingedrucktes Siegel verzichtet. Danach wird ein Schriftstück dann automatisch zunächst zweifelsfrei dann erstellt, wenn eine Datenverarbeitungsanlage von außen, von dritter Seite zugelieferte Daten direkt ohne Eingreifen oder Beobachtung eines Bearbeiters verarbeitet und daraus ein behördliches Schriftstück erstellt. Umgekehrt läge keine automatische Einrichtung vor, wenn die Datenverarbeitungsanlage, z. B. der Arbeitsplatzrechner, lediglich – wie Schreibmaschine und Taschenrechner – Hilfsmittel des Bearbeiters sind. Siegel und Unterschrift dienen dem Schutz des Betroffenen und der Rechtsklarheit aus der Sicht des Empfängers. Dessen Horizont als Betrachter und Leser des Schriftstücks muss danach eine maßgebliche Abgrenzungsrolle spielen, zumal weder die Arbeitsweise noch die EDV-Ausstattung der Behörde außerhalb der Behörde bekannt sind. Das vorliegende Vollstreckungsersuchen wurde offensichtlich mit datenverarbeitender Rechnerunterstützung erstellt. Es enthält zahlreiche individuelle Inhalte. Dies allein wäre jedoch noch kein Indiz für eine nicht automatische Bearbeitung. Das Ersuchen informiert jedoch zudem auch über weitere persönliche Merkmale, z. B. eine frühere Beitragsbefreiung, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang zur Forderung und zum Ersuchen stehen und die schon deshalb den Eindruck erwecken, wie wenn sie sorgfältig ausgesucht und als Hintergrundinformation individuell und manuell dazu gefügt worden wäre. Der Gesamteindruck spricht danach für ein zwar mittels Datenverarbeitung, aber im Wege deren individueller Bedienung und Datenzugabe erstelltes Ersuchen. Dieses hätte mit Siegel und Unterschrift versehen werden müssen. Der angebrachte Zusatz, dass diese Merkmale wegen der Fertigung von einer Datenverarbeitungsanlage fehlen würden, ist ein materiell wertloser Zusatz, der sich selbst auf Privatpost und einfacher Geschäftspost zunehmend findet. Im Übrigen weist selbst dieser Zusatz nur auf eine elektronische Datenverarbeitungsanlage hin, die sicherlich genutzt wurde, aber nicht auf eine für den Entfall der Siegelungs- und Unterzeichnungspflicht notwendige automatische Einrichtung.

c) Die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes gemäß §§ 16 III, 15 IV Nr. 2 LVwVG BW ist unzureichend.

Grundsätzlich setzt die Fälligkeit eines öffentlich-rechtlichen Beitrags einen Beitragsbescheid als Verwaltungsakt voraus. Zwar beginnt die materielle Beitragspflicht, sobald die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Zahlungsverpflichtung kann jedoch nur durch Beitragsbescheid geschaffen werden. Dass der Betroffene die Höhe des Beitrags selbst aus dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) und dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStVr BW) ermitteln könnte, nach intensiveren Studien auch Gläubiger (hier weder Beitragsservice noch ARD oder ZDF, sondern SWR) und Fälligkeit feststellen könnte und nach Internetrecherchen oder in früheren Schreiben möglicherweise auch eine Bankverbindung finden könnte, reicht entgegen der Ansicht der Gläubigerin nicht aus. Auch eine bloße Zahlungsaufforderung, wie das auf der Internetseite des Beitragsservice abgebildete und zur Akte genommene Musterschreiben, würde nicht ausreichen, da es sich nicht um einfache Rechnungsbeträge oder zivilrechtliche Forderungen handelt, sondern um einen öffentlich-rechtlichen Beitrag. Der Beitragsbescheid, zwingend in Form eines Verwaltungsakts, kann einmalige Zahlungen wie auch wiederkehrende Zahlungen festsetzen. Ein Verwaltungsakt wiederum muss die erlassende Behörde erkennen lassen (§ 37 III LVwVfG BW) und mit einer Begründung versehen sein (§ 39 LVwVfG BW). Die Gläubigerin konnte jedoch nicht einmal darlegen, dass der Schuldner insbesondere ab Januar 2013 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Staatsvertrages) wenigstens formlose Zahlungsaufforderungen des Beitragsservice entsprechend dem Musterschreiben mit der Bitte um Zahlung des genannten Betrages erhielt. Selbst dann, wenn dies geschehen wäre, wäre darin wie in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ausgeführt und gerichtsbekannt ist, keine Rechtsgrundlage angegeben und keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Der Beitragsgläubiger (Südwestrundfunk) ist nicht bezeichnet oder auch nur erwähnt. Dieses Schreiben, das mangels Gläubigerbenennung kaum die Voraussetzungen für ein taugliches Schreiben eines Inkassounternehmens erfüllen würde, würde danach keinen Verwaltungsakt darstellen (BVerwG, 1 C 15/94, 17.8.1995; VG Augsburg, Au 7 S 13, 1467, 9.10.2013; VG München, M 6a S 04.4066, 7.12.2004). Bei dieser Zahlungsaufforderung handelt es sich danach nicht um eine Festsetzung der Rundfunkgebühr. Insoweit folgerichtig ist ein solches etwaiges Zahlungsaufforderungsschreiben im Vollstreckungsersuchen auch nicht als zugrundeliegender Verwaltungsakt angegeben. Das Vollstreckungsersuchen gibt vielmehr Bescheide vom 3.5.2013 (für den Zeitraum 9/12 – 11/12) und vom 5.7.13 (für den Zeitraum 12/12 – 5/13) an. Bei den im Ersuchen angegebenen Bescheiden handelt es sich um Bescheide gemäß § 10 V RBStV; diese Norm, die die Festsetzung von Rückständen ermöglicht, lässt jedoch nicht das Erfordernis eines originären Beitragsbescheids (Verwaltungsakt) als Grundlage der Beitragspflicht entfallen. Schon der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes verlangt vor der Festsetzung von Kosten oder Säumniszuschlägen einen rechtsbehelfsfähigen Beitragsbescheid, da andernfalls der Rechtsweg erst nach Festsetzung von Rückständen/Zuschlägen eröffnet werden würde (vgl. VG Augsburg a.a.O.). Im Übrigen leidet der Rückstandsfestsetzungsbescheid – unabhängig von seiner fehlenden Eignung als Grundlage – auch an formalen Mängeln. Dem Bescheid lässt sich nicht entnehmen, wer Beitragsgläubiger und Vollstreckungsbehörde ist. Zwar ist der Südwestrundfunk (ohne Rechtsformangabe, ohne Vertretungsangabe) erwähnt, mit einzeiligem Kontaktdatenzusatz (Adresse). Daneben ist der Beitragsservice angegeben mit umfassendem, vielzeiligem Kontaktdatenzusatz. Wer Beitragsgläubiger ist, wird nicht angegeben, ebenso wenig eine Auftrags- oder Vertretungsbeziehung zwischen den beiden im Kopf des Briefs bezeichneten Einrichtungen. Auch eine Begründung fehlt. Der bloße Hinweis auf die Fundstelle des Gesetzblattes reicht als Begründung nicht aus, zumal sich bei der ebenfalls als Rechtsgrundlage angegebenen Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge der weitere Hinweis findet, dass die Fundstelle bei Drucklegung noch nicht vorgelegen habe, was unzutreffend war (Druck des Bescheids am 3.5.2013, Fundstelle der Satzung GBl. BW 2012, S. 717) und auch eine Differenzierung nach altem und neuem Recht fehlt, obwohl Beiträge aus beiden Zeiträumen Gegenstand des Bescheids sein sollen. Entsprechend befassen sich auch die allgemeinen Hinweise auf der Bescheidsrückseite nur mit Beiträgen (nach dem Recht ab 1.1.2013), obwohl Gegenstand der Festsetzung neben neuem Beitrag auch Gebühren nach altem Recht waren. Mit Ausnahme der Ausführungen zur Angabe der Satzungsfundstelle und der fehlenden Differenzierung zur Rechtsgrundlage leidet der Rückstandsfestsetzungsbescheid vom 5.7.2013 an denselben Mängeln.

Beide Bescheide sind somit formal als Festsetzungsbescheide rückständiger Beiträge zuzüglich Säumniszuschlag ausgestaltet; sie vermögen dennoch nicht als Grundlagenverwaltungsakt für das Vollstreckungsersuchen zu dienen.

3.

Die Prüfung dieser Eignung durch das Vollstreckungsgericht war vorliegend auch geboten. Das Vollstreckungsgericht durfte sich nicht mit der bloßen Anführung eines Bescheids im Vollstreckungsersuchen zufrieden geben, da bereits die Bescheidsliste im Vollstreckungsersuchen angesichts der dort auch erwähnten gleichzeitigen Säumniszuschlagsfestsetzung deutlich macht, dass es sich um Bescheide handelt, die erst später erlassen wurden und offensichtlich nicht um Bescheide, die zunächst den Beitrag als solchen festsetzen und somit Voraussetzung eines späteren Säumnisfestsetzungsbescheids darstellen können. Nachdem gem. § 16 III LVwVG BW eine vorherige Zustellung des den Vollstreckungstitel ersetzenden Vollstreckungsersuchens abweichend von den allgemeinen Zwangsvollstreckungsregeln der ZPO nicht verlangt wird, sind an die Angaben zum zugrundeliegenden Verwaltungsakt (§§ 16 III 3, 15 IV LVwVG BW) umso strengere Anforderungen zu stellen. Auch vor diesem Hintergrund erstreckt sich die Prüfungsbefugnis des Vollstreckungsgerichts und des Beschwerdegerichts nicht nur darauf, ob ein entsprechender Vortrag im Ersuchen enthalten ist, sondern bei Zweifeln auch auf die formale Korrektheit des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes als Ausgangstitel. Ohne einen als Verwaltungsakt ausgestalteten Beitragsbescheid fehlt die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung, ohne eine solche Pflicht besteht kein Rückstand, kann kein Rückstandsbescheid erlassen und erst recht kein Säumniszuschlag tituliert werden. Zwar prüft das Vollstreckungsgericht nicht die materielle Richtigkeit des Titels oder des Beitragsbescheids (Grund und Höhe der Beitragspflicht). Das offensichtliche Fehlen eines Ausgangsbescheids (primärer Beitragsbescheid) und die erstmalige Schaffung eines Verwaltungsakts zur Festsetzung von Säumniszuschlägen trotz fehlendem Ausgangsbescheid stellt jedoch einen im Bereich der formalen Titelvoraussetzungen anzusiedelnden Umstand dar, der vom Vollstreckungsgericht geprüft werden kann. Im Übrigen ersetzt das Vollstreckungsersuchen nur den Titel selbst (§ 16 III LVwVG BW), alle übrigen zivilprozessualen Voraussetzungen sind – unabhängig von einer etwaigen Versicherung der Gläubigerin – zu prüfen, einschließlich des Vorhandenseins entsprechender (zugestellter) originären Beitragsbescheide (so auch LG Detmold, 3 T 187/12, 21.11.2012).

4.

Insgesamt müsste danach das Vollstreckungsersuchen folgende weiteren Voraussetzungen erfüllen: Vorausgehen müsste ein Beitragsbescheid als formaler Verwaltungsakt, der Beitragspflicht und Beitragshöhe feststellt bzw. festsetzt. In diesem Verwaltungsakt wäre die Beitragsgläubigerin namentlich umfassend und korrekt anzugeben, ebenso die Rechtsgrundlagen und der vorgesehene Rechtsbehelf. Der Bescheid selbst müsste vorliegend somit eindeutig den Südwestrundfunk (Anstalt des öffentlichen Rechts) als Beitragsgläubiger bezeichnen. Auf diesen Bescheid, ggf. ergänzt um einen Rückstandsbescheid, müsste für den Beitrag als solchen (ohne Zuschläge) das Vollstreckungsersuchen gestützt werden. Das Vollstreckungsersuchen wiederum müsste – beim vorliegenden Inhalt – gesiegelt und unterzeichnet sein.

Die Betrachtungsweise der Gläubigerin würde bedeuten, dass der Schuldner eines öffentlich-rechtlichen Beitrags zeitgleich mit dem Vollstreckungsersuchen erstmals einen – zudem an den weiteren aufgezeigten formalen Mängeln leidenden – Verwaltungsakt (Beitragsbescheid) erhalten würde und damit auch erstmals dann eine Rechtsschutzmöglichkeit (Widerspruch gegen Beitragsbescheid) gegeben wäre, wenn bereits ein Säumniszuschlag festgesetzt und parallel mit der Vollstreckung begonnen wird.

III.

Die weitere Beschwerde war zuzulassen. Die Fragen nach dem Prüfungsumfang des Vollstreckungsgerichts in Bezug auf im Vollstreckungsersuchen genannte Bescheide, nach den Voraussetzungen für das Entfallen von Siegel und Unterschrift sowie zur Bestimmtheit des Gläubigers und seiner Bezeichnung im Zusammenhang mit dem RBStV sind – soweit ersichtlich – bisher nicht obergerichtlich geklärt und dient der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

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8 Antworten zu Beschluss – LG Tübingen, AZ: 5 T 81/14 vom 19.05.2014 – Vollstreckungen von ARD, ZDF und Deutschlandradio unwirksam“

  1. Juri sagt:

    Das Ganze ist eine lächerliche und groteske Darbietung der „hohen Kunst der Juristerei“.
    So einen Schwachsinn, wie hier mit fehlenden oder unrichtigen Angaben etc., begründet wird, ist eine intellektuelle Beleidigung.

    Alles ein ziemlicher Unsinn. Die ganze Rundfunkgebühreneintreiberei ist ein illegaler Akt, nämlich ein Vertrag zu Lasten Dritter (der Gebührenzahler). Außerdem verstößt das alles gegen das GG, Art.3 und ist somit ein Fall für das Verfassungsgericht.

    Mehr braucht es an Begründung nicht und damit wäre der ganze „Staatsvertrag“ von Tisch zu fegen.

    Völlig absurd – da verabreden die durch Parteien gesteuerten Rundfunkanstalten mit den Ländern per Vertrag üppigste Einnahmen zur Finanzierung ihrer exorbitanten Gehälter und Pensionszahlungen auf Kosten der Allgemeinheit – ja geht’s denn noch??

    Ja – und wie das geht – und es geht auch noch weiter, weil sich hier jede Interessengruppe in einem Selbstbedienungsladen wähnt.

  2. F-W Wortmann sagt:

    Man muss sich allerdings auch im Klaren sein, dass das erkennende Gericht u.A. den fehlenden Gebührenbescheid, also einen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsakt, bemängelt. Die Behörde kann den aber nachholen. Zwar ist dann Widerspruch und Klage möglich, bei einer Rechtsbeständigkeit kann dann allerdings aus dem Bescheid vollstreckt werden.
    Über die Rechtmäßigkeit der Rundfunkgebühr hat das Gericht nicht entschieden.
    Die Zivilgerichtbarkeit hatte lediglich über die Rechtmäßigkeit der Zwangsvolltreckung zu befinden. – Und diese hielt das Gericht wegen des fehlenden Gebührenbescheides für unwirksam.

  3. Zweite Chefin sagt:

    F-W Wortmann, das stimmt natürlich, aber die Dreistigkeit, mit der in einschüchternder Weise völlig rechtswidrig vollstreckt werden soll, stinkt zum Himmel ! Und dass ein Gerichtsvollzieher da mitspielt, reicht für Frühpensionierung ohne Bezüge.

  4. virus sagt:

    Laut MMnews sollen beim WDR 500 Angestellte entlassen werden, während der Intendant des Senders sich an den Einnahmen aus dem Beitragsservice „erfreut“.

    WDR: 2,9 Mio. Pension für Intendant 03.12.2014

    Kaum im Amt hat der neue Intendant des WDR, Tom Buhrow schon ausgesorgt: Mit rund 370.000 Euro im Jahr verdient er mehr als die Bundeskanzelerin und außerdem hat die Anstalt bereits 2,9 Mio. für seine Pension abgezweigt. Seinen Mitarbeitern aber predigt er „sparen“.

    „Letztes Jahr erhielt der WDR von den GEZwangsgebühren rund 1,2 Mrd. Euro – und rutschte dennoch mit 66 Mio. in die Miesen. Wohin die Milliarden versickert sind, ist nicht so ganz klar. Klar ist nur, dass der Intendant feststellt, dass er mit dem Geld nicht mehr auskommt.“

  5. Glöckchen sagt:

    … Schweine im Stall geben Fleisch
    … Kühe im Stall geben Milch
    … Menschen im Stall ( Staat) geben Steuern,Gebühren und Abgaben.
    Und wenn der Mensch sich von seinem versteuerten Geld eine Existenz aufgebaut hat,dann dürfen seine Erben diesen Wert nochmal versteuern.
    Gelobtes Land,grüne Weiden,blitzblanke öffentliche Toiletten,glaubwürdige Politiker,unabhängige Richter und Medien,einfach himmlische Zustände wo immer man auch schaut!

  6. virus sagt:

    ARD und ZDF berichteten nicht „in eigener Sache“.

    „ARD-ZDF-Beitragservice:

    18.12.2014 Öffentliche Finanzen

    Gutachten „Öffentlich-rechtliche Medien – Aufgabe und Finanzierung“

    Der wissenschaftliche Beirat beim BMF hat ein Gutachten zum Thema „Öffentlich-rechtliche Medien – Aufgabe und Finanzierung“ erarbeitet. Aufgrund der technischen Entwicklung sieht der Beirat geänderte Bedingungen für das Informationsmedium Rundfunk. Für ein zukunftsfähiges System des öffentlichen Rundfunks empfiehlt er, dem Subsidiaritätsprinzip mehr Gewicht zu geben: Der öffentlich-rechtliche Anbieter sollte nur da auftreten, wo das privatwirtschaftliche Angebot klare Defizite aufweist.

    Herunterladen (PDF, 319,6 KB)

    Die Gutachter üben massive Kritik an den Verfassungs-Urteilen der Länder:

    „Diese Ausführungen sind für den vom Gesetzgeber gewählten Rahmen einer dualen Rundfunkordnung getroffen, das Gericht selbst geht jedoch der Sache nach kaum noch wirklich von Alternativen aus. Zur Problematik dieser Rechtsprechung gehört es, dass die Basis der rechtsdogmatischen Folgerungen ausschließlich mit Eigenzitaten belegt wird und weder ökonomische, sozialwissenschaftliche oder sonstige Fachliteratur einbezieht, der Begründungsduktus mithin zunehmend selbstreferentiell erscheint. Das alles hat entsprechende Auswirkungen auf die rundfunkverfassungsrechtliche Literatur und damit die medienrechtliche Diskussion insgesamt gehabt.“

    Die Gutachter kommen zu dem Ergebnis, dass die Rundfunkabgabe sehr wohl eine Steuer ist – und als solche abgeschafft werden solle:

    „Denn aus ökonomischer Sicht sind die jetzigen Pflichtbeiträge eine Steuer, die einer Zweckbindung unterliegt. Anstelle dieser Mischform sollte sich der Gesetzgeber entweder für eine klare Finanzierung aus dem allgemeinen Haushalt oder für eine moderne Nutzungsgebühr entscheiden. Entweder man betrachtet den öffentlich-rechtlichen Rundfunk als ein Gut, das allen Bürgern gleichermaßen zur Verfügung gestellt werden soll. Dann ist eine Finanzierung über Steuern sachgerecht, da sich damit – im Gegensatz zu den jetzigen Pflichtbeiträgen – eine Belastung nach der Leistungsfähigkeit gewährleisten lässt. Oder man trägt den veränderten technologischen Rahmenbedingungen Rechnung, die die Bereitstellung einer breiten Palette von Programmen als Clubgüter ermöglichen, und finanziert diese Programme durch nutzungsabhängige Gebühren.“

  7. virus sagt:

    Weil nicht sein kann, was nicht sein darf?

    Ein Beispiel richterlicher Interpretations- und Gestaltungsfähigkeit:

    BUNDESGERICHTSHOF
    BESCHLUSS
    I ZB 64/14

    vom 11. Juni 2015

    in der Rechtsbeschwerdesache

    ZPO § 130 Nr. 6, §§ 130a, 236 Abs. 2 Satz 2, § 569 Abs. 2 Satz 1, §§ 802c, 882c, 882d; RBStV § 10; LVwVG BW § 15a Abs. 3, Abs. 4

    a) Das Vollstreckungsersuchen einer Landesrundfunkanstalt kann auch dann den gesetzlichen Anforderungen für die Vollstreckung von Rundfunkgebührenbescheiden genügen, wenn die im Ersuchen mit ihrem Namen aufgeführte Landesrundfunkanstalt (hier: Südwestrundfunk) nicht ausdrücklich als Gläubigerin der Forderung angeführt ist und zudem die Angabe ihrer Anschrift, ihrer Rechtsform und ihrer Vertretungsverhältnisse fehlen.

    b) Ob das Vollstreckungsersuchen einer Landesrundfunkanstalt gemäß § 15a Abs. 4 Satz 2 LVwVG BW keines Dienstsiegels und keiner Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten bedarf, weil es mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt worden ist, ist nach den objektiven Umständen zu bestimmen. Auf die Sicht des Empfängers kommt es lediglich für die Frage an, ob nachträgliche manuelle Änderungen oder Hinzufügungen an einem zunächst mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellten Vollstreckungsersuchen es möglich erscheinen lassen, dass es sich lediglich um einen Entwurf handelt.

    c) In dem Vollstreckungsersuchen einer Landesrundfunkanstalt ist nicht zusätzlich zu den im Einzelnen zu vollstreckenden Gebühren- und Beitragsbescheiden ein die grundsätzliche Beitragspflicht des Schuldners regelnder Bescheid anzugeben, weil die Rundfunkgebühren – und Beitragspflicht kraft Gesetzes entsteht.

    BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 I ZB 64/14 – LG Tübingen – AG Nagold

    Quelle bzw. alles lesen: BGH

  8. virus sagt:

    Weil der Widerstand gegen den Zwangsbeitrag ungebrochen ist und die Kritik an gestellten, verstellten, andererseits aber weggelassener Berichterstattungen nicht nachlässt bzw. verstummen will? Weil Intendanten und Moderatoren, wie Günther Jauch oder Jörg Pilawa, sich u.a. mittels „GEZ-Gebühr“ eine goldene Nase, ein Schloss oder eine Insel „verdienen“, während so mancher Gebührenzahler sich keine Butter auf die Stulle schmieren kann?

    WDR-Intendant Tom Buhrow stellt sich gemeinsam mit dem ARD-Vorsitzenden Lutz Marmor via Live-Ausstrahlung am 19.Oktober um 21 Uhr bei ARD den Fragen von Zuschauern und Gebührenzahlern. Auch über Facebook und Twitter kann dann live mit diskutiert werden.

    Siehe z. B.: HORIZONT – Lutz Marmor und Tom Buhrow bitten zum „ARD-Check“
    oder PRESSEPORTAL – ARDcheck mit Lutz Marmor und Tom Buhrow

    Wer im Publikum sitzen will, kann sich bewerben. Wer gern eine Frage stellen möchte, ihm aber keine einfällt, dem empfehle ich den „Geschäftsbericht Rundfunkbeitrag 2014″. Seite 22 könnte für „potentielle Beitragszahler“ bzw. „Gleichgesinnte“ interessant sein. Aber auch über den Umgang mit den Angestellten lässt sich einiges aus dem Bericht herauslesen. So gab es vor kurzem die Pressemeldung, dass ARD zukünftig 200 Millionen Euro mehr benötige. U.a. wegen gestiegener Lohnzahlungen. Oder, weil ehemalige „ausgelagerte“ Mitarbeiter nach erfolgreicher Klage wieder eingestellt werden mussten?

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