Urteilslisten – Update 08/2009

Ab sofort stehen wieder überarbeitete Urteilslisten zu folgenden Themen bereit:

130%-Regelung                       Download >>>>

Ersatzteilzuschläge                  Download >>>>

Fiktive Abrechnung                  Download >>>>

Stundenverrechnungssätze     Download >>>>
(markengeb. Fachwerkstatt)

SV-Honorar / HUK-Coburg        Download >>>>

Verbringungskosten                Download >>>>

Es handelt sich hierbei um positive Entscheidungen im Sinne der Geschädigten.
Wir bitten, die „alten Listen“ zu vernichten und ab sofort nur noch die jeweils aktuelle Ausführung im pdf-Format herunter zu laden bzw. zu verwenden. Dies gilt auch in diesem Monat für die Listen der Mietwagen-Rechtsprechung, bei denen wieder umfangreiche Erweiterungen vorgenommen wurden.

Mietwagenkosten     Urteilsliste gesamt >>>>
 
                               Urteilsliste gegen Fraunhofer >>>>

Abruf aller Listen natürlich stets aus der rechten Menüleiste (oben rechts) möglich.

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LG Ansbach weist Berufung der HDI-Versicherung gegen Verurteilung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten zurück

Mit Beschluss vom 30.06.2009 (1 S 376/09) hat das LG Ansbach die Berufung der HDI-Gerling Firmen und Privat Versicherung AG gegen das Urteil des AG Ansbach vom 26.02.2009 (4 C 1914/08), mit dem diese zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten verurteilt wurde, zurückgewiesen. Auch hier gilt die Schwacke-Liste, während die Fraunhofer Tabelle aus den inzwischen bekannten Gründen abgelehnt wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

Auf die Begründung des Hinweisbeschlusses der Kammer vom 27.05.2009 wird zunächst Bezug genommen. Sie trifft weiterhin zu, und zwar auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten im Schriftsatz vom 18.06.2009.

Die Kammer hält daran fest, dass die Schwacke-Liste für die Ermittlung des maßgeblichen Tarifs eine geeignete Schätzgrundlage im Rahmen der Ermessensausübung nach § 287 ZPO darstellt.

Grundsätzlich hat der BGH in seiner Entscheidung vom 24.06.2008 wiederum darauf verwiesen, dass es dem Tatrichter im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten Schätzungsermessens freistehe, ob er zur Bestimmung der Höhe erforderlichen Mietwagenkosten auf den Schwacke-Mietpreisspiegel zurückgreift.

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AG Brilon verurteilt HDI-Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (8 C 5/09 vom 30.06.2009)

Mit Urteil vom 30.06.2009 (8 C 5/09) hat das Amtsgericht Brilon die HDI-Gerling Industrie Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 100,46 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Auch nach dieser Entscheidung gilt die Schwacke-Liste als Maßstab, die Fraunhofer Tabelle und andere Berechnungsgrundlagen werden abgelehnt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung restlicher Mietwagen kosten in Höhe von 100,46 € aus §§ 7 Abs. 1,18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, nicht aber auf Zahlung der geltend gemachten 154,33 €.

Die Zeugin G. hat ihre Schadensersatzansprüche aus dem Unfall vom xx.xx.2008 gegen die Beklagten, die ihr dem Grunde nach unstreitig zustehen, hinsichtlich der ihr zustehenden Mietwagenkosten mit Abtretungserklärung vom 26.05.2008 wirksam gemäß § 398 BGB an die Klägerin abgetreten.

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LG Mühlhausen verurteilt auf die Berufung des Klägers die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 12.02.2008 (2 S 168/07) hat das LG Mühlhausen auf die Berufung des Klägers gegen das Urteil des AG Mühlhausen vom 02.10.2007 (3 C 240/06) dieses abgeändert und die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 650,42 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung ist auch begründet.

Aufgrund des Verkehrsunfalls vom xx. xx.05 ist die Beklagte gemäß § 7 Abs. 1 StVG i. V. m. § 3 PflVG verpflichtet, dem Kläger auch die restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 650,42 Euro nebst Zinsen sowie die außergerichtlichen Kosten zu ersetzen.

Grundsätzlich kann der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen. Zur Herstellung erforderlich sind diejenigen Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte   muss   im   Rahmen   des   Zumutbaren   von   mehreren   möglichen   den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung wählen (BGH, Urt. v. 13. 6. 2006 – VI ZR 161/05).

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LG Passau weist Berufung der HUK-Coburg wg. Verurteilung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten zurück

Mit Urteil vom 30.11.2007 (4 S 105/07) hat das LG Passau die Berufung der HUK-Coburg Versicherung gegen das Urteil des AG Passau (17 C 577/07), mit dem diese zur Zahlung  weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 863,62 € zzgl. Zinsen verurteilt wurde, hinsichtlich dieser Mietwagenkosten zurückgewiesen. Eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils erfolgte wegen der Verurteilung zur Zahlung weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten.

Aus den Entscheidungsgründen:

Hinsichtlich Tatbestand und Entscheidungsgründe wird auf § 540 Abs. 1 Ziffer 1 auf die Gründe des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Ergänzend Folgendes:

Der vom Kläger gewählte Tarif war erforderlicher Schadensbeseitigungsaufwand. Be­reits von Anfang an hat der Kläger vorgetragen, dass er unbedingt ein Ersatzfahrzeug mit einer Anhängekupplung benötigte, dessen Anhängerlast mindestens 2.000 kg betragen musste. Dies blieb auch in der Berufungsverhandlung am 14.11.2007 unstrei­tig. Der Kläger hat auch vorgetragen, dass er sich in mehreren Telefonaten bei ande­ren Mietwagenunternehmen nach seinem vergleichbaren Fahrzeug ergebnislos erkun­digt hat. Dieses substantiierte Einzelvorbringen haben die Beklagten bereits erstinstanzlich nur unsubstantiiert ohne Eingehen auf den Einzelfall bestritten.

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„Die nackte Kanzlerin“ – 3 Seiten zum 2mal lesen

Angela Merkel

Die nackte Kanzlerin

DIE ZEIT, Ausgabe 32, 2009
Von Claude Haas | © DIE ZEIT, 30.07.2009 Nr. 32

Sie hat die Macht, aber verkörpert sie nicht.

Zu Angela Merkels raffinierter Strategie der Selbstdarstellung

Angela Merkels Gewaltstreich besteht nun darin, sowohl den Helden als auch den Souverän aus dem Repräsentationswesen der modernen Politik verbannt zu haben. Um diesen symbolpolitischen Coup zu ermessen, muss man sich zunächst einmal vor Augen führen, dass sie die erste Bundeskanzlerin ist, die tatsächlich einen heroischen Lebenslauf aufzuweisen hat. Der Weg, der sie ins Kanzleramt führte, war unendlich weiter als jener, den all ihre Amtsvorgänger zurückzulegen hatten. Sie ist die erste Frau, und sie ist die erste Ostdeutsche im Kanzleramt. Und sie ist dies geworden, weil sie es im Zuge der CDU-Spendenaffäre als Generalsekretärin ihrer Partei gewagt hatte, den offenen Bruch mit deren damaligen Granden zu vollziehen. Der legendäre FAZ Artikel, in dem Merkel sich von ihrem Ziehvater Kohl verabschiedete, ist bereits oft als das beschrieben worden, was er tatsächlich war: ein Königsmord. Bezeichnend ist allerdings, dass Merkel diesen heroischen Akt par excellence zugleich mit einer Absage an den Heroismus verknüpfte. Sie forderte nämlich ihre Partei dazu auf, zu dem „alten Schlachtross, wie Helmut Kohl sich oft selbst gerne genannt hat“, auf Distanz zu gehen.

Der Autor Claude Haase lehrt Literaturwissenschaft an der Humboldt-Universität zu Berlin und schreibt an einem Buch über Heroismus-Darstellungen im klassischen Drama

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Greift die TK schon mal vorsorglich in die Trickkiste?

Es werden wieder mehr Kinder geboren, daher müsse die Umlage (U2) zur Finanzierung des Mutterschaftsgeldes ab dem 01.08.2009 erhöht werden – so die TK. 

Quelle: focus.de

Krankenkassen

Das Milliardenpolster, das nichts wert ist
Neben dem Ärger um die Dienstwagenaffäre muss sich Ulla Schmidt nun auch noch mit fachlichen Angriffen auseinandersetzen: AOK und Co. werfen der Ministerin vor, die Zahlen der Kassen schönzureden.

4,9 Milliarden Euro betrug die Kassen-Reserve laut Ministerium zum Jahreswechsel. Im ersten Quartal 2009 habe es ein Plus von 1,1 Milliarden Euro gegeben. Pfeiffer steht diesen Zahlen allerdings skeptisch gegenüber: „Im Gesundheitsfonds gibt es eine Unterdeckung. Der angeblich vorhandene Überschuss stützt sich auf einen vorgezogenen Bundeszuschuss, ohne den wir bereits über ein Defizit sprechen würden.“

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AG Zwickau verurteilt HUK-VN zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit knappem Urteil.

Die Richterin am Amtsgericht Nagel hat mit kurzem und knappem Urteil vom 06.06.2008 (2 C 2597/07) den HUK-VN zur Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt.

Das Endurteil gebe ich wie folgt bekannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 157,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 620,14 EUR seit 10.01.2008 bis zum 21.01.2008 sowie 157,95 EUR seit dem 22.01.2008 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwertbeschluss

Der Streitwert wird auf 620,14 EUR und seit dem 28.02.2008 auf 157,59 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313   a Abs. 1 ZPO abgesehen.

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AG Heidelberg verurteilt HUK Coburg zur Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars (23 C 239/07 vom 20.12.2007)

Das AG Heidelberg hat mir Urteil vom 20.12.2007 (23 C 239/07) die HUK Coburg Haftpflichtunterstützungskasse Kraftfahrender Beamter Deutschlands A.G. verurteilt, nicht reguliertes restliches Sachverständigenhonorar zu zahlen. Allerdings hat das Amtsgericht ein Gerichtsgutachten in Auftrag gegeben, das Honorar des Sachverständigen S. zu überprüfen. Dies ist eigentlich falsch, da dem Gericht eine Kontrolle der Sachverständigenkosten untersagt ist.

Das Urteil gebe ich gleichwohl wie folgt bekannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 108,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.05.2007 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 108,10 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe

(ohne Tatbestand gemäß § 313a ZPO)

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

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Hinweisbeschluss des OLG Köln zur Schwacke-Liste/Fraunhofer Tabelle

Mit Hinweisbeschluss vom 12.05.2009 (11 U 219/08) erläutert das OLG Köln, warum nach seiner Ansicht die Berufung der beteiligten Versicherung wegen Verurteilung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten durch das LG Bonn  vom 14.11.2008 (13 O 485/07) ohne Aussicht auf Erfolg ist.

Der Wortlaut:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück­zuweisen, weil die Voraussetzungen in § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO vorliegen.

Das Landgericht hat der Klage im zuerkannten Umfang zu Recht stattgegeben. Die Einwendungen der Berufung greifen nicht durch.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten ver­langen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf ( vgl. etwa BGHZ 160, 377, 383 – NJW 2005, 51; NJW 2006, 2106 ; NJW 2007, 1124; NJW 2007, 2122; NJW 2007, 2758; NJW 2008, 1519; NJW 2008, 2910; NJW 2009, 58). Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rah­men des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rah­mens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann.

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Autovermietung – Service runter, Preis rauf

Quelle: Auto Bild vom 30.07.2009

In Deutschland gibt es zurzeit 50.000 Mietwagen weniger als 2008. Mit dramatischen Folgen für die Kunden: Falls sie überhaupt ein Auto bekommen, dann nur zu extrem hohen Preisen. Sixt hat den Fuhrpark um acht Prozent heruntergefahren, Avis um zehn, Europcar um 15 und Budget gar um 25. Allein bei Sixt fehlen europaweit mehr als 5.300 Fahrzeuge. Ein Problem ist der Nachschub: Wegen der Abwrackprämie ist der Kleinwagen-Markt nahezu leer. Wenn die Vermieter überhaupt noch Autos kaufen können, dann nur zu schlechten Konditionen. Außerdem können Sixt & Co ihre Leasingautos nach Ablauf der Vermietzeit derzeit nur mit enormen Verlusten an die Banken zurückgeben.

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LG Würzburg verurteilt beteiligte Versicherung in der Berufung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 02.04.2008 (42 S 2794/07) hat das LG Würzburg auf die Berufung des Klägers das Urteil des AG Würzburg vom 23.10.2007 (18 C 739/07) abgeändert und die beteiligte Versicherung zur Zahlung  weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 400,81 € zzgl. Zinsen verurteilt. Die Schwacke-Liste findet Anwendung.

Aus den Entscheidungsgründen:

1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( BGHZ160, 377, 383 f.; VersR 2005, 241 f.; 2006, 669f.; zuletzt Urteil vom 13.02.2007, VI ZR 105/06) kann der Geschädigte gem. §249 Abs.2 Satz 1 BGB vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer als erforderli­chen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein ver­ständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweck­mäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte muss sich, wenn er die Schadensbeseitigung selbst durchführt, an das Wirtschaftlichkeitsgebot halten. Dies bedeutet, dass er von mehreren für ihn örtlich erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigsten Mietpreis ersetzt verlangen kann. Mietet der Geschädigte ein Kraftfahrzeug zum sog. „Unfallersatztarif“ an, der gegenüber einem „Normaltarif“ teurer ist, so verstößt er nur dann nicht gegen seine Pflicht zur Scha­densgeringhaltung, wenn die Besonderheit dieses Tarifs, mit Rücksicht auf die Unfallsituation (z.B. Vorfinanzierung, Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Unfallanteile) aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt ist (BGH, Urteil v. 13.06.2006, VI ZR 161/05).

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