Mit Urteil vom 21.04.2008 (1 C 58/08) hat das AG Schweinfurt die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 437,16 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte, die ausschließlich für die Folgen des Verkehrsunfalls vom xx.xx.2007 in G. haftet, Anspruch auf restlichen Schadensersatz in Höhe von 437,16 Euro. Die Klägerin hat bei der Firma X. in der Zeit vom 22.07. – 26.07.2007 einen Mietwagen der Preisgruppe 7 angemietet, wofür ihr am 10.08.2007 1.451,80 Euro in Rechnung gestellt worden sind. Vorgerichtlich hat die Beklagte lediglich 460,53 Euro und 51,17 Euro bezahlt und mit Abrechnungsschreiben vom 24.08.2007 mitgeteilt, dass die Abrechnung seitens der Beklagten zu einem Tagespauschalpreis von 86,00 Euro netto erfolge und dieser Betrag dem erforderlichen Herstellungsaufwand entspreche.