AG Schweinfurt verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 21.04.2008 (1 C 58/08) hat das AG Schweinfurt  die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 437,16 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte, die ausschließlich für die Folgen des Verkehrsunfalls vom xx.xx.2007 in G. haftet, Anspruch auf restlichen Schadensersatz in Höhe von 437,16 Euro. Die Klägerin hat bei der Firma X. in der Zeit vom 22.07. – 26.07.2007 einen Mietwagen der Preisgruppe 7 angemietet, wofür ihr am 10.08.2007 1.451,80 Euro in Rechnung gestellt worden sind. Vorgerichtlich hat die Beklagte lediglich 460,53 Euro und 51,17 Euro bezahlt und mit Abrechnungsschreiben vom 24.08.2007 mitgeteilt, dass die Abrechnung seitens der Beklagten zu einem Tagespauschalpreis von 86,00 Euro netto erfolge und dieser Betrag dem erforderlichen Herstellungsaufwand entspreche.

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Wieder HUK Coburg Allgemeine Versicherungs AG: AG Regensburg verurteilt zur Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars.

Die Amtsrichterin der 11. Zivilabteilung des AG Regensburg verurteilt die HUK Coburg Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars mit Urteil vom 16.04.2008 (11 C 533/08).

Das Urteil lautet wie folgt:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 116,01 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit 13.02.2008 zu bezahlen.

im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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AG Neubrandenburg verurteilt HUK Coburg Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars aus abgetretenem Recht.

Die Amtsrichterin der 6. Zivilabteilung des AG Neubrandenburg hat mit Urteil vom 19.05.2009 (6 C 66/09) die HUK Coburg Allgemeine Versicherungs AG verurteilt, restliches Sachverständigenhonorar zu zahlen. Den Wortlaut des Urteiles gebe ich wie folgt wieder:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 130,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen. Basiszinssatz seit dem 21.12.2008 zu zahlen; im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 130,72 €

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AG Mannheim verurteilt HUK Coburg Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars aus abgetretenem Recht.

Das Amtsgericht Mannheim hat mit Urteil vom 27.02.2009 (12 C 462/08) die HUK Coburg Allgemeine Versicherungs AG verurteilt, restliches gekürztes Sachverständigenhonorar als Schadensersatz zu zahlen.

Das Urteil sieht wie folgt aus:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 109,24 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 23.05.2007 zu bezahlen.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Anwaltsgebühren der Rechtsanwälte H. & S. in Höhe von € 39,00 freizustellen.
  3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  5. Die Berufung wird nicht zugelassen.

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OLG Stuttgart weist Berufung der Helvetia Versicherung gegen die Verurteilung durch das AG Calw zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten zurück

Mit Urteil vom 08.07.2009 (3 U 30/09) hat das nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) GVG zuständige OLG Stuttgart die Berufung der in der Schweiz ansässigen Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG gegen das Urteil des AG Calw vom 29.01.2009 (4 C 896/08) zurückgewiesen, mit dem diese zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.505,93 € zzgl. Zinsen verurteilt wurde. Zur Anwendbarkeit von Normal-/ Unfallersatztarif nimmt das Gericht ebenso eingehend Stellung wie zur Anwendung der Schwacke-Liste und zur Ablehnung der Fraunhofer Tabelle.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

1.

Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für das Berufungsverfahren ergibt sich aus §119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) GVG. Der Sitz der Beklagten liegt in der Schweiz und ist nach Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 LugÜ dem Wohnsitz gleichgestellt. Die internationale Zuständig­keit folgt aus Art. 5 Nr. 3 LugÜ, wonach Ansprüche aus unerlaubter Handlung vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, geltend gemacht werden können. Sie wird von der Beklagten nicht angegriffen.

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AG Schwerte verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 05.09.2008 (2 C 135/08) hat das AG Schwerte  die beteiligte Versicherung zur Zahlung  weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 165,63 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten mit einer Begründung von 7 Sätzen verurteilt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin kann die restlichen Mietwagenkosten aus dem Verkehrsunfall des Zedenten T. ersetzt verlangen. DerZedent hat nicht gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen. Das Gericht schätzt den Mietwagen-Aufwand frei nach § 287 ZPO. Der pauschale Aufschlag von 25 % auf den normalen Tarif ist berechtigt. Die Beklagten haben den Behauptungen der Klägerin nicht widersprochen, dass der Zedent weder Sicherheit leisten noch die Mietwagenkosten vorstrecken konnte. Insoweit ist auf das Urteil des BGH vom 09.10.2007 VI ZR 27/07 Bezug zu nehmen.

Der Klägerin steht allerdings nur der gesetzliche Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu.

Soweit das AG Schwerte.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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LG Dortmund verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 05.10.2007 (21 O 26/07) hat das LG Dortmund  die beteiligte Versicherung neben Schadensersatz in Bezug auf den Fahrzeugschaden und Sachverständigenkosten  zur Zahlung  weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.263,00 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet.

Der Kläger kann von den Beklagten gemäß §§7 1 , 17,18 StVG, 3 PflVG in der geltend gemachten Höhe Schadensersatz wegen des Unfalls vom xx.xx.06 auf der S.-straße in Dortmund verlangen, da die einzelnen Schadenspositionen im Ergebnis zu Recht eingeklagt worden sind.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in Verbindung mit den vorliegenden Unterla­gen sieht das Gericht die Behauptung des Klägers als bewiesen an, dass er Eigentü­mer des beschädigten PKW Toyota Avensis war. Er hat nämlich zum Einen den Kaufvertrag über dieses Fahrzeug mit der Fa X. vorgelegt, war zum Anderen Halter und zahlte ferner die Steuern für den PKW. Zudem hat die Ehefrau des Klägers, als Zeugin vernommen, den Erwerbstatbestand bestätigt, sodass keinerlei vernünftige Zweifel hinsichtlich der früheren Eigentümer-Position des Klägers bestehen.

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AG Tostedt verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 25.07.2008 (4 C 134/08) hat das AG Tostedt  die beteiligte Versicherung  zur Zahlung  weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 40,07 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Zedentin einen Fahrbedarf hatte, der die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs rechtfertigte. Insoweit hat die Klägerin einen Ausdruck aus ihren Buchungsunterlagen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass die Zedentin mit dem Fahrzeug insgesamt 261 km, mithin 65,25 km pro Tag, zurückgelegt hat. Soweit die Beklagte dies bestritten hat, hätte es ihr im Sinne einer sekundären Darlegungs- und Beweislast oblegen, darzulegen und ggf. Beweis dafür anzutreten, dass die Zedentin nicht die von der Klägerin behauptete Kilometeranzahl gefahren ist.

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AG Pforzheim verurteilt WGV-Schwäbische Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (2 C 507/08 vom 16.06.2009)

Mit Urteil vom 16.06.2009 (2 C 507/08) hat das Amtsgericht Pforzheim  die WGV-Schwäbische Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung  weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.768,70 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage erwies sich als begründet.

Bei der Feststellung der Höhe der zu ersetzenden Mietwagenkosten schließt sich das Gericht ausdrücklich dem Landgericht Karlsruhe (vgl. jüngst Urteile vom 28.01.2009, 1 S 74/08 und vom 13.02.2009, 9 S 302/08) an, wonach als Ausgangspunkt der Normaltarif auf der Grundlage des gewichteten Mittels bzw. Modus der Schwacke-Liste gemäß § 287 ZPO geschätzt werden kann. Insbesondere war nicht zwingend den Erhebungen des Fraunhofer-Institutes Vorrang zu geben; dem Tatrichter steht es im Rahmen des § 287 ZPO eingeräumten Schätzungsermessens frei, auf die Schwacke-Liste zurückzugreifen. Bedenken gegen eine Schätzgrundlage muss nicht durch Beweiserhebung nachgegangen werden, wenn eine andere geeignete Schätzgrundlage zur Verfügung steht (BGH, Urteil v. 14.10.2008, VI ZR 308/07).

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LG Kleve verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 18.01.2008 (5 S 97/07) hat das LG Kleve auf die Berufung der beteiligten Versicherung das erstinstanzliche Urteil des AG Moers vom 25.05.2007 (563 C 495/06) abgeändert und diese zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.045,98 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet zwar die Schwacke-Liste an, hat jedoch bedenken gegen die Liste 2006. Statt dessen greift das LG Kleve auf die Schwacke-Liste 2003 zurück und gewährt einen „Inflationsausgleich“.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

Die Klägerin hat gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 249, 398 BGB, 3 PflVG einen Anspruch auf Zahlung von 1.045,98 EUR gegen die Beklagte.

Der Geschädigte kann vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagen kosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. In Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO kann das Gericht die angemessenen Mietwagen kosten auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke Miet­preisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten schätzen (BGH, NJW 2006, Seite 2106).

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Auch das AG Nürnberg liegt mal falsch …..

Mit Urteil vom 09.06.2008 (22 C 1817/08) hat das AG Nürnberg die Klage auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten abgewiesen. Das Gericht legt zwar die Schwacke-Liste zugrunde, aber ….

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 339,14 EUR insbesondere nicht aus § 3 Nr. 1 PflichtVG a.F. in Verbindung mit § 7 StVG,  § 249 BGB.

Die Parteien streiten um restlichen Schadenersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, welcher sich am xx.xx.2006 gegen xx.xx Uhr in N. ereignete. Die alleinige Haftung der Beklagten für ihren Versicherungsnehmer ist unstreitig. Streitbefangen sind lediglich dem Kläger zu ersetzende Mietwagenkosten für die Inanspruchnahme eines Ersatzfahrzeuges während der Wiederbeschaffungsdauer vom 20.04.2OO6 bis am 03.05.2006.

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AG Hattingen verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (15 C 180/08 vom 22.09.2008)

Mit Urteil vom 22.09.2008 (15 C 180/08) hat das AG Hattingen die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 538,32 € zzgl. Zinsen sowie weitere vorgerichtliche RA-Kosten verurteilt. Das Gericht gibt dem Anspruch zwar statt, aber die Grundlage der Entscheidung wird nicht so recht deutlich.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrags gemäß §§ 7, 17 StVG, 1, 3 PfIVG. 249 Abs. 2 BGB aufgrund des Verkehrsunfalls vom xx.xx.2008 in H.,  der zwischen den Parteien unstreitig dem Grunde nach zur vollständigen Haftung der Beklagten führt

Die Klägerin kann insbesondere auch die geltend gemachten Mietwagenkosten in voller Höhe beanspruchen. Die Erforderlichkeit dieser Kosten im Sinne des § 249 BGB ergibt sich zunächst aus der von der Klägerin vorgelegten Rechnung an den unfallgeschädigten Zeugen S., die sich über den Gesamtbetrag von 927,45 € für die Vermietung des PKW beläuft. Dass dieser Rechnung der sog. „Unfallersatztarif“ zugrunde liegt, wie die Beklagte vorträgt, ist weder der Rechnung selbst noch dem Mietvertrag unmittelbar zu entnehmen.

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