AG Bochum weist Klage auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten ab

Mit Urteil vom 29.07.2008 (40 C 287/08) hat das AG Bochum die Klage des Geschädigten auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten abgewiesen. Eine Erstattung über den Normaltarif (nach Schwacke) hinaus sei nicht nachgewiesen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist unbegründet. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch steht der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Die Klägerin hat hier mit der Unfallgeschädigten einen Mietvertrag unter Zugrundelegung des so genannten Unfallersatztarifes abgeschlossen. Mietwagenkosten aufgrund dieses Unfallersatztarifes sind aber nur dann erstattungsfähig, wenn der Vermieter, hier die Klägerin, im einzelnen darlegt, dass die Berechnung der Mietwagenkosten aufgrund des Unfallersatztarifes für die Klägerin betriebswirtschaftlich erforderlich und für den Geschädigten individuell unabwendbar gewesen ist. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Folglich steht der Klägerin ein weiterer Mietzins aufgrund des Unfallersatztarifes gerade nicht zu. Ihr stehen die erforderlichen Mietwagenkosten zu. Diese können und sind vorliegend von der Beklagten auf der Basis der so genannten Schwacke-Liste berechnet worden. In dieser Höhe sind die Mietwagenkosten vorprozessual von der Beklagten erstattet worden. Raum für weitere Mietwagenkosten ist vorliegend nicht, insbesondere ist in keiner Weise ersichtlich, warum der Klägerin ein pauschaler Aufschlag von 25 % hier zustehen sollte. Die von ihr insoweit vorgelegten und vorgetragenen Gründe sind pauschal und völlig unsubstantiiert und insoweit unbeachtlich. Dem entsprechend ist vorliegend kein Raum für weitere Ansprüche der Klägerin als Vermietern gegenüber der Beklagten.

Die erforderlichen Mietwagenkosten sind von der Beklagten an die Klägerin auf der Basis des vom BGH als Grundlage zugelassenen Tarifs nach der Schwacke-Liste abgerechnet und gezahlt worden. Zuschläge kommen insoweit nicht in Betracht.

Soweit das AG Bochum.

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LG Bonn verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 11.06.2008 (9 O 532/07) hat das LG Bonn die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 9.040,81 € zzgl. Zinsen verurteilt. Der Klage lagen 31 Verkehrsunfälle zugrunde, das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung von erforderlichen Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Nr. 1 PfJVG i.V.m. § 398 BGB.

Die Klägerin ist hinsichtlich der geltend gemachten Forderungen aktiv/legitimiert. Die Forderungen sind in allen Fällen durch die Geschädigten wirksam durch entsprechende Willenserklärungen in voller Höhe an die Klägerin abgetreten worden.

Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB, die von dem Schädiger nicht unbegrenzt zu ersetzen sind. Vielmehr sind diese nur insoweit erstattungsfähig, als sie als erforderlich anzusehen sind. Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte.

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AG Pforzheim verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 28.05.2008 (2 C 124/08) hat das AG Pforzheim  die beteiligte Versicherung zur Zahlung  weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 352,80 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage erwies sich als begründet.

Die Beklagte kann zunächst nicht damit gehört werden, dass dem Kläger ein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Anfrage – zugänglich gewesen sei (vgl. Urteil des BGH vom 04.07.2006, VI ZR 237/05). Denn dies würde nach der höchstrichterlichen Rechtssprechung voraussetzen, dass der in Rechnung gestellte Tarif deutlich, im Durchschnitt um mindestens 100 % über dem „Normaltarif“ liegt. Dies war hier aber gerade nicht der Fall, wie sich aus den weiter unten folgenden Ausführungen ergibt. Danach war der dem Kläger in Rechnung gestellte Tarif nicht derart überhöht, dass ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter sich nach einem anderen, günstigeren Tarif hätte erkundigen müssen. Abgesehen davon ist der Geschädigte auch nach der jüngsten Rechtssprechung des BGH nicht gehalten, unter sämtlich angebotenen Tarifen den denkbar günstigsten in Anspruch zu nehmen und eine Art „Marktforschung“ zu betreiben.

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LG Dortmund verurteilt beteiligte Versicherung in der Berufung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 12.06.2008 (4 S 26/08) hat das LG Dortmund auf die Berufung des Klägers das Urteil des AG Dortmund vom 29.11.2007 (416 C 1778/07) abgeändert und die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 312,88 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung hat in dem ausgeurteilten Umfang Erfolg. Der Kläger kann von der Beklagten über den vorprozessual gezahlten Betrag hinaus weitere 312,88 € Mietwagenkosten sowie anteilige außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 40,72€ verlangen. In dieser Höhe steht dem Kläger noch ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 7, 17, 18 StVG, 3 PflVG gegenüber der Beklagten zu. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Der Anspruch des Klägers auf Ersatz von Mietwagenkosten ist nicht durch die Vereinbarung mit der Mietwagenfirma ausgeschlossen. Soweit der Kläger dort vereinbart hat, dass Beträge, die nicht von der Versicherung gezahlt werden, ihm gegenüber nicht geltend gemacht werden, so entfällt damit nicht schon ein Schaden des Klägers. Eine solche Vereinbarung ist unter verständiger Würdigung der Umstände auszulegen. Danach ist nicht davon auszugehen, dass die Parteien eine Vereinbarung mit Wirkung zugunsten der Versicherung schließen wollten.

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AG Lebach verurteilt HUK Coburg Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars (3B C 641/07 vom 29.02.2008)

Der Amtsrichter der Zivilabteilung 3B des Amtsgerichtes Lebach hat die HUK Coburg Haftpflichtunterstützungskasse Niederlassung Saarbrücken mit Urteil vom 29.02.2008 (3B C 641/07) verurteilt, an die Klägerin gekürztes Sachverständigenhonorar zu zahlen.

Das Urteil im Einzelnen wie folgt:

I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 442,71 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % – Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.05.2006 zu zahlen.

II. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 63,54 Euro zu zahlen.

III.   Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

IV.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s  t a n d

(entfällt nach § 313 a Abs. 1 ZPO)

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„Neuordnung des Weltwährungsgefüges – IWF – Bezugsrechte oder Gold?“

Bestätigungen für das nachfolgend Gesagte gab es u.a. gestern, 16.07.2009,  kurz vor 24 Uhr im –  von uns allen  finanzierten –  ZDF .  Gegenüber Markus Lanz verschmäht  Herr „WISO“  (auftragsgemäß?)  Gold  und „kauft“ sich eine Eigentumswohnung, um dann noch zum Entsetzen von  „Misther DAX“  einen Teil seines Barvermögens  in  Agrar-Aktien zu investieren.

Neuordnung des Weltwährungsgefüges – IWF-Bezugsrechte oder Gold?

Verfasst von Eike Hamer am 17.07.2009 um 7:23 Uhr

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Langsam, aber beständig bereiten deshalb Teilnehmer des G 20-Treffens die Welt jetzt darauf vor, daß der Dollar als Weltleitwährung ausgedient hat. Fieberhaft wird nun nach einer allseits akzeptierten Alternative gesucht.

Die herrschenden Kreise im Westen gönnen dem Euro die Weltleitwährungsfunktion nicht. Dadurch, daß die EZB-Oberen und Politfunktionäre den Euro-Haltern und deutschen Steuerzahlern die USProbleme teilweise übergestülpt haben, haben sie den Bürgern nicht nur Wohlstand geraubt, sondern durch die ungehemmte Geldmengenausweitung auch das Vertrauen in den Euro beschädigt. Sie haben damit im Interesse der FED und der Bank of England ihre Selbstverpflichtung zur Geldwertstabilität des Euro mißachtet und sich damit in den Reigen der Inflationisten eingereiht. Die EZB-Notenbanker haben damit dokumentiert, daß sie den Euro zugunsten ihrer Freunde bei der FED und der Bank of England zu opfern bereit sind, er also als stabile Alternative nichts taugt.

(…………)

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LG Landau weist Berufung der beteiligten Versicherung wegen Verurteilung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten zurück

Mit Urteil vom 22.04.2008 (1 S 135/07) hat das LG Landau in der Pfalz  die Berufung der beteiligten Versicherung gegen das Urteil des AG Landau vom 06.06.2007 (3 C 1345/06), mit dem diese zur Zahlung  weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 758,75 € zzgl. Zinsen verurteilt wurde, zurückgewiesen. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die Klägerin kann von den Beklagten aus abgetretenem Recht rest­liche Mietwagenkosten nach Maßgabe der §§ 7 Abs. 1 StVO, 3 Nr. l PflVersG und 398 BGB in Höhe der eingeklagten und erstinstanzlich ausgeurteilten 758,75 EUR verlangen.

Der objektiv erforderlichen Kostenaufwand im Sinne des § 249 BGB beträgt im vorliegenden Fall 1.320,00 EUR brutto/1.137,93 EUR netto, so dass nach Abzug der vorprozessual geleisteten Zahlung in Höhe von 369,00 EUR auf die der Zedentin in, Rechnung gestellten 1.127,75 EUR netto ein erstattungsfähiger Betrag von 768,93 EUR verbleibt, der die Klagesumme übersteigt. Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des BGH (vgl. grundlegend Versicherungsrecht 2005, 850) ist der Unfallersatztarif als erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung zu qualifizieren, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen.

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AG Offenbach verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 15.04.2008 (370 C 14/08) hat das AG Offenbach am Main  die beteiligte Versicherung zur Zahlung  weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 2.251,00 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte ei­nen Anspruch auf vollständigen Ersatz der ihr entstandenen Mietwagenkosten aus §§ 823, 249 BGB, 7, 18 StVG, 3 Nr. 1 PflichtVersG. Die geltend gemachten Mietwagenkosten stellen einen gemäß § 249 Abs, 2 S. 1 BGB erforderlichen und damit ersatzfähigen Herstellungsaufwand dar. Die Kosten bewegen sich innerhalb des Rahmens, den ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denken­der Mensch in der Lage der Geschädigten für zweckmäßig und notwendig er­achten darf. Der von der Autovermietung X. zu Grunde gelegte Tarif von 95,- EUR pro Tag liegt im Rahmen des Üblichen. Er überschreitet den von der ,,Schwacke-Mietpreisliste“ ausgewiesenen durchschnittlichen Normaltarif für das entsprechende Postleitzahlengebiet um nicht mehr als 20%. Der Gesamtpreis eines durchschnittlichen Normaltarifs für die Mietdauer von 25 Tagen beträgt laut „Schwacke“ 2.875 – EUR und damit 17% weniger als der von der Autover­mietung X. in Rechnung gestellte Betrag.

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Das AG Landstuhl (Rheinland-Pfalz) spricht Geschädigtem auch bei fiktiver Schadensabrechnung Markenstundenverrechnungssätze zu (1 C 76/09 vom 15.05.2009)

Das Amtsgericht Landstuhl (Rheinland-Pfalz) hat mit Urteil vom 15.05.2009 (1 C 76/09) auf die Klage des Geschädigten hin die Kravag-Logistic Versicherungs-AG, Stuttgart, verurteilt, den nicht regulierten Schadensersatz zu zahlen. Dabei hat das AG Landstuhl die im Gutachten aufgeführten Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt auch bei Abrechnung auf Gutachtenbasis zu Grunde gelegt.

Das Urteil gebe ich wie folgt bekannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 468,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2008 zuzahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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AG Salzgitter verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 30.10.2008 (23 C 407/08) hat das AG Salzgitter die HUK-Coburg Versicherung zur Freistellung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 482,46 € zzgl. Zinsen sowie zur Zahlung außergerichtliche RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Freistellungsanspruch zugunsten der Autovermietung H. zu.

Dieser Anspruch ergibt sich aus den §§ 7 Abs. 1 StVG i. V. m § 3 Nr. 1 PflVG.. Denn die Beklagte ist unstreitig verpflichtet, den Schaden, den der Kläger durch den Verkehrsunfall vom xx.xx.2008 erlitten hat, zu ersetzen.

Sofern der Kläger Mietwagenkosten geltend macht, ist die Beklagte verpflichtet, als erforderlichen Herstellungsaufwand nach § 249 Abs. 2 BGB den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten zu leisten.

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LG Nürnberg-Fürth verurteilt Gothaer in der Berufung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 16.01.2008 (8 S 10080/07) hat das LG Nürnberg-Fürth auf die Berufung des Klägers das Urteil des AG Nürnberg vom 17.10.2007 (24 C 4275/07) abgeändert und die Gothaer Allgemeine Versicherung  AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.647,49 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Kammer nimmt zunächst auf die Feststellungen des Erstgerichts Bezug (§ 540 I 1 Nr. l ZPO). Die Kammer hat ergänzend den Kl. informatorisch angehört. Auf das Protokoll vom 16.1.2008 wird insoweit verwiesen.

Der Kl. verfolgt mit der Berufung sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter, soweit das AG diesem durch sein Urteil nicht entsprochen hatte.

Der Kläger beantragt:

Die   Bekl.   wird   verurteilt,   über   das   erstinstanzlich Zugesprochene hinaus, an den KL 967,63 EUR sowie 50,87, EUR an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten jeweils nebst Zinsen aus den geforderten Beträgen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 4.4.2007 zu zahlen.

Die Bekl. beantragt;

Die Berufung abzuweisen.

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„Tamiflu ist gefährlicher als gedacht“

»Schweinegrippe«: WHO plant Menschenversuche im großen Stil

Gerhard Wisnewski

Wollen auch Sie WHO-Versuchskaninchen werden? Dann dackeln Sie demnächst fröhlich zur Impfung gegen die »Schweinegrippe«. Unter dem Vorwand der Bekämpfung der »Pandemie« empfiehlt die sogenannte »Weltgesundheitsorganisation« den Einsatz von nicht ausreichend getesteten Impfstoffen – mit anschließender »Auswertung der Ergebnisse«. Willkommen beim Menschenversuch.

Freilich geht die schönste Impfkampagne ins Leere, wenn nicht genügend Impfdosen vorhanden sind. Das wird laut WHO erst im September oder Oktober 2009 der Fall sein, was gut passt, weil eine Impfkampagne in der Urlaubszeit wenig Sinn ergibt – da sind die Leute einfach nicht zu Hause.

Also sollten die Impfungen laut SAGE zunächst in folgender Reihenfolge ablaufen:

• medizinisches Personal,

• schwangere Frauen (!),

• über sechs Monate alte Kinder mit chronischen Erkrankungen,

• gesunde Erwachsende zwischen 15 und 49,

• gesunde Kinder,

• gesunde Erwachsene zwischen 50 und 64 und

• gesunde Erwachsene über 65.

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