AG Bruchsal verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 27.08.2008 (3 C 101/08) hat das AG Bruchsal die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 832,69 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist zum größten Teil begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf das Zahlen weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 832,69 EUR gemäß den §§ 7, 18 StVG, 823 Abs. 1 und 2 BGB, 1 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 1 StVO, 6, 24 StVG, 1, 3 PflVG (alte Fassung).

Da der Kläger die Kreditierung der Mietwagenkosten durch das Mietwagenunternehmen als unfallbedingte Mehrleistung in Anspruch  genommen hat und da ihm kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht zur Last zu legen war, war bezüglich der Mietwagenkosten die Inanspruchnahme eines über dem Normaltarif liegenden höheren Tarifes (Unfallersatztarif) erforderlich.

Da die Erforderlichkeit der Nutzung des gemieteten Pkws durch einen Zweitfahrer im Mietzeitraum nicht ausreichend dargelegt wurde, waren die Zusatzkosten für einen Zweitfahrer nicht zu erstatten.

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AG Lennestadt verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 07.10.2008 ( C 200/08) hat das AG Lennestadt die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 452,14 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht des Geschädigten gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung weiterer 559,31 EUR aus §§ 7 Abs.1, 17 Abs.1 StVG, 115 Abs.1 Ziff. 1 VVG, 249, 398 BGB.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagten für die Folgen des Verkehrsunfalls vom xx.xx.2007 in L. voll haften. Streitig sind lediglich die von den Beklagten nicht erstatteten Mietwagenkosten in Höhe der Klageforderung.

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann nach § 249 Abs.2 BGB die Kosten erstattet verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er ist dabei nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen Alternativen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.

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AG Borna verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 30.04.2009 (4 C 0164/09) hat das AG Borna die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 204,62 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und weist darauf hin, dass der Geschädigte sich nicht auf Vermittlungsangebote der Versicherung einlassen muß.

Aus den Entscheidungsgründen:

Zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 204,62 € aus §§ 7, 17 StVG, 3 Nr. 1 PflVG, 398 BGB. In Höhe des Betrages ist die Beklagte zur Erstattung der geltend gemachten Mietwagenkosten verpflichtet. Diese stellen sich als durch das Unfallgeschehen vom xx. xx. 2006, für welches die Beklagte unstreitig grundsätzlich vollumfänglich einstandspflichtig ist, verursacht dar. Der Höhe nach belaufen sich die erstattungsfähigen Mietwagenkosten auf insgesamt 354, 06 €, was unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlung in Höhe von 149,44 € zum tenorierten Betrag führt.

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„Bananenrepblik Deutschland.“

@ DerHukflüsterer     Sonntag, 05.07.2009 um 09:48    

Langsam begreife ich auch unser Rechtssystem.
Urteile werden im Namen für das jeweilig daran interessierte Volk ausgesprochen.

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Verfasst von Manfred Gburek am 05.07.2009 um 8:28 Uhr

Mathematisches Teufelszeug

Die Wiso-Sendung erinnerte mich wieder einmal daran, und ich fragte mich, warum als Kronzeuge gegen die Bankenwelt neben dem einen oder anderen Anwalt in erster Linie Arno Gottschalk von der Verbraucherzentrale Bremen fungierte. Bis es mir wie Schuppen von den Augen fiel: Anleger haben keine Lobby. Verbraucherzentralen sind chronisch überlastet und unterfinanziert; ihre Vertreter sind Idealisten mit eingeschränkter Wirkungskraft, weil das Geld fehlt. Und Anwälte, die dem Anlegerschutz dienen, können sich aus dem riesigen Füllhorn an Falschberatung und Kundenbetrug die Fälle aussuchen, die ihnen die größte Aufmerksamkeit der Medien garantieren und auf diese Weise mittelbar zusätzliche lukrative Mandate verschaffen. Normalanleger bleiben auf der Strecke.

Quelle: goldseiten.de   >>>>>>>>>>

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Das Datenschutz-Blog

Das Datenschutz-Blog

Datenschutzbeauftragter Online – Blog zu Datenschutz und Datensicherheit von Jens Ferner

10 Gebote zum Datenschutz und zur Datensicherheit
Ich biete hier meine ganz persönlichen “10 Gebote” rund um das Thema Datenschutz und Datensicherheit, vor allem mit einem Auge auf die “Anwender”, also die Betroffenen, die das Internet nutzen. Und nicht nur das Internet.

1. Die Verbindung
Wähle deine Verbindung ins Internet sorgfältig – wenn WLAN, dann abgesichert. Wenn man im Intranet der Firma oder im Internetcafe seine Mails liest, bitte nur über sichere, also SSL, Verbindungen. Fühle dich nicht sicher, du bist es nicht – jeder Netzwerkknoten kann heute kinderleicht mitgeschnitten werden. Zuhause gehört immer ein Router mit einfacher Firewall hingestellt, wer keine Antivirus-Lösung und keine Software-Firewall nutzt, hat am/im Netz nichts verloren.

2.  Angabe von personenbezogenen Daten  >>>>>>>>>>

Kann man nicht oft genug lesen und weitersagen! 

Virus

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AG Bochum verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 31.07.2008 (47 C 211/08) hat das AG Bochum die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 139,02 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist bis auf einen Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs begründet.

Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten in geltend gemachter Höhe. Diese entsprechen dem erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 BGB. Für die Frage der Erforderlichkeit der Mietwagenkosten ist Anknüpfungspunkt für den abzurechnenden Tarif nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich der Normaltarif, der einem selbstzahlenden Kunden in Rechnung gestellt wird. Die schadensrechtlich erforderlichen Mietwagen kosten können daher auf der Basis des gewichteten Mittels bzw. arithmetischen Mittels des Normaltarifs nach Schwacke-Liste (hier 2.007) ermittelt werden (vgl. BGH NZV 08, 23; LG Bielefeld NJW 08, 1001). Dieser Praxis folgt das erkennende Gericht entgegen den Ausführungen der Beklagten.

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„Die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung der nächsten 2 Jahre“

Verfasst von Dietmar Siebholz am 03.07.2009 um 7:40 Uhr

Mein Credo: Die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung der nächsten 2 Jahre

Thema 4: Welche Grundsätze muss der verantwortungsbewusste Bürger zur eigenen Sicherheit-beachten?

Erkennen Sie bitte, dass der Staat Ihr erbittertster Gegner ist, denn er muss sich, um sich und die von ihm Abhängigen ernähren zu können, Ihr Kapital möglichst schnell und einfach durchsetzbar aneignen. Er wird Ihnen falsche Maßstäbe (also Statistiken etc) reichen und Sie zwingen, Dinge zu tun, die Sie freiwillig nie vollziehen würden. Aber bedenken Sie: Wenn es selbst für Falsches und Unethisches ein Gesetz gibt, dann ist jede Handlung eines Staates legal, d.h. dem Gesetz entsprechend.

Quelle:   Goldseiten.de   >>>>>>>>

Wie passend. Heute wird das Neue Datenschutzgesetz – nach vorheriger beispielloser!!! Intervention der Lobbyisten – zur 80%tigen Zufriedenheit des Bundesdatenschutzbeauftragten – verabschiedet. Der angebliche Erhalt von Arbeitsplätzen wird somit über den Schutz der persönlichen  Daten von 80 Millionen Bürgern eines demokratischen Staates gestellt.

Virus

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AG Aachen weist Klage auf Zahlung von weiteren Mietwagenkosten ab

Mit Urteil vom 20.11.2008 (115 C 29/08) hat das AG Aachen die Klage des Geschädigten auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten abgewiesen, da er sich nicht um einen Normaltarif bemüht habe.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist nicht begründet.

Über die bereits gezahlten Beträge hinaus stehen dem Kläger keine weiteren Erstattungen auf die Mietwagenkosten zu.

Angesichts des konkreten Sachverhaltes war es nicht erforderlich, den – besonders hohen – Tarif der X in Anspruch zu nehmen. Dies gilt im Hinblick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme in besonderer Weise. Der Zeuge Y. hat mit dem Mitarbeiter der Beklagten, dem Zeugen Z. telefoniert. In diesem Telefonat wurde über die konkrete Situation des Klägers gesprochen, ferner wurde eindeutig darauf hingewiesen, dass sich der Kläger um einen Normaltarif bemühen müsse. Im Hinblick auf diese Situation spielt es keine Rolle, dass der Kläger gegebenenfalls nicht ohne weiteres einen PKW zum Normaltarif erhalten hätte. Er hat hierzu indes überhaupt keine Anstrengungen unternommen, was indes von jedem Unfallgeschädigten zu fordern ist. Sein diesbezügliches Vorbringen führt im Ergebnis nicht dazu, dass ihm weitere Ansprüche zuzubilligen wären. Evidenter Weise wären ihm keinerlei Nachteile entstanden, wenn er ein oder zwei Tage lang nicht zur ARGE gefahren wäre, um sich nach Arbeit zu erkundigen. Es ist schon nicht erkennbar, dass die entsprechende ARGE nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar gewesen ist.

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AG Aachen verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 01.07.2008 (81 C 71/08) hat das AG Aachen die beteiligte Versicherung zur Freistellung von Mietwagenkosten in Höhe von 1.158,30 € zzgl. Zinsen sowie zur Zahlung vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte den geltend gemachten Freistellungsanspruch aus den §§ 7 StVG, 249, 823 BGB, 3 PflVG.

Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen diejenige Fallgestaltung zugrunde, welche das OLG Köln in seiner mittlerweile hinlänglich bekannten Entscheidung NZV 2007, 199 entschieden hat. Da davon auszugehen ist, dass den Parteien bzw. ihren Prozessbevollmächtigen die wesentlichen Grundlage dieser Entscheidung wohl bekannt sind, erübrigt sich eine detaillierte inhaltliche Darstellung des vorgenannten Urteils. Zusammenfassend gehen dessen Entscheidungsgründe dahin, dem Geschädigten bei Vorliegen einer typischen Unfallsituation die Erstattung von Mietwagenkosten in Höhe des Normaltarife – dieser wiederum ermittelt anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels für das jeweilige Postleitzahlengebiet des Geschädigten – zuzüglich eines Aufschlags von 20 %, ferner Nebenkosten wie Kaskoversicherung, Zweit-Fahrervergütung, Kosten für Zustellung und Abholung – soweit angefallen – als erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 BGB zuzugestehen.

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AG Lampertheim weist Klage auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten inzident ab

Mit Urteil vom 03.08.2006 (3 C 409/06) hat das AG Lampertheim die Klage des Geschädigten auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten abgewiesen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist nicht begründet, der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu, denn die berechtigten Forderungen sind ausgeglichen.

Die Beklagte schuldete auf Grund des Unfalles, den ihr Versicherungsnehmer verursacht hatte, die folgenden Kosten:

a)        2.520,00 EUR Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert

b)           452,83 EUR Sachverständigenkosten

c)             25,00 EUR Schadenspauschale

d)          434,88 EUR Rechtsanwaltskosten

e)         723,00 EUR Mietwagenkosten

            4.155,71 EUR

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AG Mayen verurteilt „reuigen“ Mieter zur Zahlung der gesamten Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 17.09.2008 (2 C 26/08) hat das AG Mayen den Mieter zur Zahlung der Mietwagenkosten in Höhe von 1.037,55 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtliche RA-Kosten verurteilt. Die Parteien hatten als Vertragsende „RepEnde od. Ersatznachweis“ vereinbart, der Mieter hatte das Fahrzeug bereits nach drei Tagen zurückgegeben. Nach neun Tagen vermietete die Klägerin das Fahrzeug anderweitig.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten gemäß § 535 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 1.037,55 € zu.

Unstreitig haben die Parteien am 19.08.2006 einen Mietvertrag über die Miete eines Fahrzeuges der Marke Nissan abgeschlossen. Streitig allein war, ob mit Rückgabe des Fahrzeuges nach 2 Tagen das Mietverhältnis beendet worden ist.

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LG Deggendorf weist Berufung der beteiligten Versicherung wegen Verurteilung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten zurück

Mit Urteil vom 04.03.2008 (1 S 97/07) hat das LG Deggendorf auf die Berufung der Klägerin das Urteil des AG Viechtach vom 13.09.2007  aufgehoben und die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 433,96 € zzgl. Zinsen mit einer denkbar knappen Begründung verurteilt. Das LG Deggendorf wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat fast vollumfänglichen Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten in Höhe von EUR 423,13 ,§§ 7 I StVG, § 3 Nr. 1 PflVG.

Der Höhe nach ist dabei die volle Haftung der Beklagten für den von der Klägerin aus dem streitgegenständlichen Unfall entstandenen Schaden unstreitig. Streitig zwischen den Parteien ist allein die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten.

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