Mit Urteil vom 27.08.2008 (3 C 101/08) hat das AG Bruchsal die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 832,69 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist zum größten Teil begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf das Zahlen weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 832,69 EUR gemäß den §§ 7, 18 StVG, 823 Abs. 1 und 2 BGB, 1 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 1 StVO, 6, 24 StVG, 1, 3 PflVG (alte Fassung).
Da der Kläger die Kreditierung der Mietwagenkosten durch das Mietwagenunternehmen als unfallbedingte Mehrleistung in Anspruch genommen hat und da ihm kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht zur Last zu legen war, war bezüglich der Mietwagenkosten die Inanspruchnahme eines über dem Normaltarif liegenden höheren Tarifes (Unfallersatztarif) erforderlich.
Da die Erforderlichkeit der Nutzung des gemieteten Pkws durch einen Zweitfahrer im Mietzeitraum nicht ausreichend dargelegt wurde, waren die Zusatzkosten für einen Zweitfahrer nicht zu erstatten.