HUK Coburg´s Fehlinterpretationen der BGH-Rechtsprechung

Es scheint eine beliebte Herangehensweise dieser Versicherungsgesellschaft zu sein, BGH-Entscheidungen fragwürdig zu interpretieren und Geschädigte dann mit vermeintlich vom BGH abgesegneten Rechtsansichten zu behelligen.

So schrieb die HUK Coburg am 07.08.06 an eine Geschädigte in Offenbach:

„Bis max. 30% über dem Wiederbeschaffungswert liegende Reparaturkosten können nur dann ersetzt werden, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug vollständig und fachgerecht nach den Vorgaben des SV reparieren lässt und durch eine Weiternutzung des Fahrzeugs sein Integritätsinteresse dokumentiert (BGH Urteile vom 05.02.05, AZ: VI ZR 70/04 und VI ZR 172/04).“

Der Leitsatz des Urteils VI ZR 70/04 lautet dagegen wie folgt:

„Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs kann nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der SV zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.“

Der Leitsatz der Entscheidung VI ZR 172/04 lautet:

„Übersteigt der Kfz-Schaden den Wiederbechaffungswert des Fahrzeugs, können dem Geschädigten Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt. Andernfalls ist die Höhe des Ersatzanspruches auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.“

Entgegen dem schriftlichen Rechtsrat der HUK Coburg geht es in beiden zitierten BGH-Entscheidungen nicht mit einer einzigen Silbe um das Erfordernis der Weiterbenutzung des Fahrzeugs zur Dokumentation des Integritätsinteresses.

Die HUK Coburg stellt mit ihrem Satz: „…. und durch eine Weiternutzung des Fahrzeuges sein Integritätsinteresse dokumentiert“ ein zusätzliches Postulat auf, welches vom BGH mit keiner Silbe gefordert wurde.

Ganz im Gegenteil hat die Entscheidung VI ZR 172/04 klargestellt, dass im Rahmen der 130%-Grenze konkret angefallene und nachweisbare Reparaturkosten immer zu regulieren sind, ohne dass es auf den Weiterbenutzungsnachweis ankommt.

Die HUK Coburg belästigt also die Geschädigten immer wieder mit ihren falschen Rechtsansichten.

In dem bezeichneten Schreiben der HUK Coburg heißt es weiter:

„Dabei muss die Weiternutzung mind. 6 Monate, gerechnet ab dem Unfalldatum, andauern (vgl. BGH Urteil vom 23.05.06, AZ: VI ZR 192/05).“

Auch dieser rechtliche Hinweis ist in dem dargestellten Zusammenhang schlicht falsch.

Der BGH hat in dieser zitierten Entscheidung VI ZR 192/05 einen Fall entschieden, in dem die geschätzten Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert lagen und das beschädigte Fahrzeug überhaupt nicht repariert wurde, weil es nach wie vor funktionsfähig und verkehrssicher war.

Der dortige Kläger wollte die fiktiv unter dem Wiederbeschaffungswert, aber über dem Wiederbeschaffungsaufwand gelegenen Netto-Reparaturkosten abrechnen, nutzte sein Fahrzeug weiter, veräußerte es aber ca. 4 Monate nach dem Unfall.

Der BGH hat in diesem Fall also ausdrücklich keinen 130%-Grenzfall entschieden sondern einen Fall entschieden, bei dem die Reparaturkosten zwar über dem Wiederbeschaffungsaufwand, aber unterhalb des Wiederbeschaffungswertes gelegen waren und keine einzige Reparaturmaßnahme am geschädigten Fahrzeug ausgeführt worden war.

Dass der BGH in einem solchen Fall zur Dokumentation des Integritätsinteresses verlangt hat, dass der Geschädigte sein unrepariertes, aber verkehrssicheres Fahrzeug mind. 6 Monate lang weiterbenutzt, halte ich für unvertretbar.

Von der HUK Coburg wird jetzt aber fälschlicherweise so getan, als gelte die 6-Monats-Frist auch im Falle konkreter, fachgerechter Reparatur in 130%-Fällen.

Gerade das hat der BGH weder in der von der HUK Coburg zitierten Entscheidung VI ZR 70/04 noch in der von der HUK Coburg zitierten Entscheidung VI 172/04 noch in der von der HUK Coburg zitierten Entscheidung VI ZR 192/05 entschieden.

Die Rechtslage ist daher entgegen der Darstellung der HUK Coburg nach wie vor folgende:

a) Der Geschädigte, der nachweist, Reparaturkosten im Rahmen der 130%-Grenze konkret in bestimmter Höhe aufgewendet zu haben (Vorlage der Reparaturrechnung), der erhält auch diesen Betrag ersetzt und zwar nicht erst dann, wenn er die Weiternutzung des Fahrzeugs über 6 Monate nachweist, sondern sofort.

b) Der Geschädigte, der in einem 130%-Grenzfall in Eigenregie repariert und nachweist (durch Nachschaubericht eines Kfz-SV), dass er wertmäßig in dem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt, der erhält ebenfalls die geschätzten Netto-Reparaturkosten fiktiv und zwar sofort und muss nicht nachweisen, dass er sein Fahrzeug auch 6 Monate lang weiter benutzt. Das folgt ebenfalls zwanglos aus der Entscheidung des BGH VI ZR 172/04.

Es ist deshalb nach meiner Meinung offensichtlich, dass der BGH mit der jetzigen Entscheidung VI ZR 192/05 einen Sonderfall entschieden hat, der dadurch geprägt war, dass

a) die Netto-Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert liegen, aber über dem Wiederbeschaffungsaufwand,

b) das Fahrzeug trotz des Unfallschadens noch fahrbereit und verkehrssicher gewesen ist und der Geschädigte auch nichts repariert hat bzw. nichts reparieren lässt.

Meiner Meinung nach lässt sich diese Entscheidung nicht übertragen auf die 130%-Grenzfälle, in denen der Geschädigte Reparaturkosten in Höhe des Schadensgutachtens auch tatsächlich aufgewendet bzw. in denen er wertmäßig oberhalb des Wiederbeschaffungsaufwandes selbst repariert hat und dies durch Nachschaubericht auch nachweist.

Meiner Meinung nach werden von der HUK Coburg Rechtslügen verbreitet und zwar nicht nur hier sondern insbesondere auch in Anschreiben an Geschädigte, in denen dargelegt wird, weshalb sie ein Gutachterhonorar nicht zu regulieren haben.

Alle Blogs sollten sich gegen diese Praxis aktiv zur Wehr setzen.

Es muss dagegen vorgegangen werden, dass bei Geschädigten der falsche Eindruck erweckt wird, der BGH habe eine bestimmte Rechtsfrage in eine bestimmte Richtung entschieden, obwohl das tatsächlich gar nicht der Fall ist sondern lediglich der interessengeleiteten Interpretation der HUK Coburg entspricht.

Ich zitiere aus der Entscheidung des BGH, Urteil vom 13.10.1988, AZ: VI ZR 357/97, abgedruckt in NJW 1999, S. 279 ff., wie folgt:

„Der Beklagten (eine Kfz-Haftpflichtversicherung) kann kein berechtigtes Interesse daran zuerkannt werden, aufgrund einer unzutreffenden Rechtsauffassung, deren Unrichtigkeit den Geschädigten jedoch verborgen bleibt, letztere – unter Inanspruchnahme der Autorität eines für die Schadensregulierung der Betroffenen verantwortlichen großen Versicherungsunternehmens – in ihren Geschäftsbeziehungen als Mietwagenkunden der Klägerin in der geschehenen Art und Weise gezielt zu verunsichern und damit diese Geschäftsbeziehungen zu Lasten des Gewerbebetriebes der Klägerin ernsthaft zu gefährden. Durch dieses Vorgehen der Beklagten sehen sich die Geschädigten, die ihrerseits in der Regel nicht rechtskundig sind und häufig geneigt sein werden, Unstimmigkeiten mit der Beklagten zu vermeiden, um sich eine zügige Schadensregulierung zu sichern, einen durch die wirkliche Rechtslage nicht gerechtfertigten Druck ausgesetzt, der sich auf ihr Verhalten als Mietwagenkunden der Klägerin auswirkt und nach der Konzeption der Beklagten auch auswirken soll.

Bei dieser Sachlage steht dem geschützten Interesse der Klägerin an der Integrität ihres Gewerbebetriebes kein gleichwertiges Interesse der Beklagten an der hier beanstandeten Äußerung ihrer Sachbearbeiter gegenüber den unfallgeschädigten Mietwagenkunden der Klägerin gegenüber. Der Eingriff in den Gewerbebetrieb, für den sich die Beklagte unter den gegebenen Umständen auch nicht auf ihr Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit berufen kann, ist vielmehr als rechtswidrig zu erachten.“

Ich übertrage auf den konkreten Fall:

– Die HUK Coburg verbreitet eine unzutreffende Rechtsauffassung, die den Geschädigten verborgen bleibt.

– Sie tut das unter Inanspruchnahme der Autorität eines für die Schadensregulierung der Betroffenen verantwortlichen, großen Versicherungsunternehmens.

– Die Mitteilung der falschen Rechtsauffassung und die darauf gegründete Regulierungsentscheidung, nur den Wiederbeschaffungsaufwand zu zahlen, bringt der HUK Coburg einen Vorteil in Form eines Zahlungsaufschubes der Differenz zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und konkret angefallener Brutto-Reparaturkosten für den Zeitraum von 6 Monaten und damit – auf die gesamten Schadensfälle in Deutschland übertragen – erheblichste Zinsgewinne.

– Die Mitteilung der falschen Rechtsauffassung führt dazu, dass die Geschädigten bei ihrer Reparaturwerkstatt protestieren werden, wenn sie dort mit der nicht regulierten Differenz zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Brutto-Reparaturkosten in Vorlage treten müssen, weil die Werkstatt nicht bereit ist, 6 Monate lang auf ihr restliches Geld zu warten.

Die Vorgehensweise der HUK Coburg ist deshalb geeignet, Unfrieden und Zwist in das Verhältnis zwischen dem Geschädigten und seiner Reparaturwerkstatt hinein zu tragen.

Das Rechtsverhältnis zwischen der Geschädigten und der Reparaturwerkstatt wird durch die unrichtige Rechtsansicht der HUK Coburg einer Belastung ausgesetzt.

Vor dem Hintergrund, dass von der HUK Coburg jeder Geschädigte im Rahmen des Schadensmanagements angeschrieben wird und ihm empfohlen wird, die Partnerwerkstatt mit der Reparatur zu beauftragen, liegt der Verdacht nahe, dass der Geschädigte mit diesem Verhalten der HUK Coburg dahingehend diszipliniert werden soll, bei einem künftigen Schadensfall das Angebot auf Reparatur seines Fahrzeuges in der Partnerwerkstatt der HUK Coburg anzunehmen und nicht mehr auszuschlagen.

So schließt sich der Kreis.

Das Schadensmanagement scheint die Disziplinierung derjenigen Geschädigten im Auge zu haben, die nicht in der Partnerwerkstatt reparieren lassen.

Denen wird nur noch eine Regulierung entsprechend einer lex-HUK zuteil, die sich für den Geschädigten als juristischen Laien völlig undurchschaubar hinter vermeintlich einschlägigen BGH-Urteilen verbirgt.

Man kann sicher davon überzeugt sein, dass die in die  Partnerwerkstatt der HUK Coburg geschleusten Geschädigten solche schriftlichen Hinweise nicht erhalten werden und keine Regulierungsverzögerung auf die Dauer von 6 Monaten verordnet bekommen.

Mitgeteilt von Peter Pan im September 2006

Urteilsliste „130%-Regelung“ zum Download >>>>>

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63 Antworten zu HUK Coburg´s Fehlinterpretationen der BGH-Rechtsprechung

  1. Mitfühlender sagt:

    @Heinzelmännchen
    Stimmt, Selbstverständlich gibt es die 130%-Regel. Und wenn Faxe den Wagen ordnungsgemäß reparieren lassen hat, dann muss er auch nicht 6 Monate warten.
    Das habe ich auch so dargestellt.
    Aber irgendein neunmal kluger Mensch hat Faxe was von 6 Monate Wartezeit erzählt, oder ihm erklärt, die HUK-Coburg dürfe mit dem Bezahlen warten. Diese Rechtsinformation ist unzutreffend – vorausgesetzt Faxe kann die ordnungsgemäße Instandsetzung nachweisen.

  2. SV Hochmuth sagt:

    An alle HUK-Mitarbeiter !

    Erst richtig lesen und dann lospoltern!

    Faxe vom 26.03.2007 23:13

    mein auto ist nach dem gutachten in einer fachwerkstatt repariet worden und da die huk erst nach 6 monateb zahlen will(ich hoffe) mußte ich 4500€ bezahlen.

    Den Angaben von Faxe ist somit eindeutig zu entnehmen, dass sein Fahrzeug nach dem Gutachten (also vollständig) in einer Fachwerkstatt repariert wurde und die HUK-Coburg nicht zahlen will.
    Diese Rechtsdesinformation kommt also von der HUK-Coburg.

    Von Werkstattmeistern und Dipl.-Ing. steht da nichts.
    Die kennen sich aus und hätten ihn bestimmt richtig beraten.
    Die missachten weder Gesetz noch Rechtsprechung.

    Und in der Tat.
    Es gibt Leute bei der HUK-Coburg, die tatsächlich die haarsträubende Rechtsauffassung vertreten, dass die 6 Monatsregel auch für die 130%-Fälle gelten solle.
    Auch nach vollständiger, sach- und fachgerechter Reparatur.
    Diese „Rechtsmeinung“ dient aber einzig und allein der Abschreckung, da man sich davon erhofft, die Leute künftig von einer Instandsetzung nach der 130%-Regelung abzuhalten und dass dann doch lieber nach Totalschaden abrechnet wird.
    Die Leute in Coburg wissen genau, dass diese These nicht zutrifft.

    Also immer wieder das gleiche rechtswidrige Spiel – Gewinnmaximierung auf Kosten der Geschädigten.

    Dieses Thema wurde im Blog auch schon mehrfach diskutiert.

  3. RA Schepers sagt:

    Die HUK läßt es mit der 6-Monats-Regelung bei Reparatur im Rahmen der 130%-Regelung auf einen Prozeß ankommen.

    Übermorgen ist Verhandlungstermin. Mal sehen, ob das AG Köln die Auffassung der HUK bestätigt, der Geschädigte müsse die Reparaturkosten (teilweise) vorfinanzieren.

  4. SV Stoll sagt:

    Hallo Herr Schepers,

    bitte unbedingt Ergebnis hier und im Forum mitteilen!

    Zu Mitfühlender: Ich hoffe Herr Hochmuth konnte Ihnen erläutern, um was es geht.

    Unterlassen Sie bitte Ihre diffamierenden, unqualifizierten Kommentare und lesen Sie Beiträge vorher durch.

    Da das Thema verschoben wurde hier Ende (auch für die HUK)

  5. @ Katharina

    Ich denke dieses Regulierungsgebahren der HUK, ist nur außergerichtlich durchführbar.

    Schalten Sie, wenn die Sachen nicht schon verjährt sind, einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht ein.

    Versicherungen haben doch bei einer egal wie aussehenden Schuldverteilung viel mehr von solch einer Regulierung.

    Es können beide Parteien hochgestuft werden und somit die verauslagten Kosten doppelt und dreifach zurückgewonnen werden.

    Leider muß man es derartig Formulieren: “Wer die Schuldverteilung bei unklarer Schuldfrage den Versicherern überläßt, ist selbst Schuld, wenn er mit eine Teilschuld erhält.”

    Grüße
    und
    __________________Ende_________________

  6. Mitfühlender sagt:

    mein Gott,
    ich hab ja nur die Rechtslage erklärt. Und übrigens – ich bin Jurist und hab definitiv nicht das geringste mit der HUK zu tun. Mir ist nicht bekannt, dass die HUK-Coburg die 6-Monats-Regel auch auf Fälle echter Reparatur anwendet.

    Aber erschreckend ist folgendes: Hier wird man auch bei nur scheinbar HUK-freundlichem Kommentar sofort in einer Weise diffamiert, als hätte man als Aaron Rosenbaum einen Leserbrief in den völkischen Beobachter gesetzt.

  7. Jeder wie er es verdient.

    Haben Sie eigentlich schon gewusst, dass laut ARD, plusminus vom 06.02.2007:

    Die Huk Coburg

    … Herausragend ist da …. , die bereits im Sachschadenbereich unmöglich reguliert.”

    und haben Sie gewusst, dass laut ZDF, Frontal 21 vom 20.02.2007:

    Die Huk Coburg Versicherungsgelder

    “… benutzen … um die Sachverständigen zu disziplinieren.”

    Sehen Sie auch Sie haben dazu gelenrt.

    Grüße
    HM
    und
    ________________ENDE___________________

  8. Mitfühlender sagt:

    naja,
    aber dennoch – die HUK glänzt – hab ich irgendwo kürzlich gelesen – in der Branche mit den höchsten Beitragszuwächsen. Und bei einer Haftpflichtversicherung ist man ja verführt zu denken: Was schert mich die Regulierungsmethode – den Ärger hat ja ein anderer…
    Im Ausland sind die Kunden offenbar schlauer: da hat sich schon lange die Direktregulierung durchgesetzt, und jeder bekommt den Versicherer im Schadenfall, den er sich ausgesucht hat.

  9. SV Hochmuth sagt:

    @RA Schepers

    Auf den Haarsträubend ist halt Verlass.

    Zu dem Thema 130%-Regelung (Rechtsprechungs-Eintopf) der HUK-Coburg gibt es übrigens einen schönen Bericht von Ihrem Kollegen RA Melchior im Unfall-Blog.
    Dort versucht die HUK-Coburg ihr Glück auf der gleichen Schiene beim LG Hamburg.

    http://www.unfall-recht.info/huk-coburg-sicheres-auftreten-trotz-voelliger-ahnungslosigkeit/

    Nach den vielen verlorenen Honorarprozessen nun anscheinend eine weitere Prozesswelle?

    Waidmanns Heil

  10. Nur Schade das aus deutscher Sicht die Direktregulierung nicht in Betracht kommt.

    Hierzu möchte ich den deutschen Verkehrsgerichtstag zitieren (siehe Sammelforum für EMPFEHLUNGEN des Deutschen Verkehrsgerichtstag in unserem Forum):

    DEUTSCHE AKADEMIE FÜR VERKEHRSWISSENSCHAFT e.V.

    41. Deutscher Verkehrsgerichtstag
    29. bis 31. Januar 2003 in Goslar

    Arbeitskreis VI:

    “Unfallregulierung durch den eigenen Haftpflicht-Versicherer?“

    In einigen europäischen Ländern leistet die eigene Haftpflichtversicherung des geschädigten Autofahrers Schadensersatz an ihren Versicherungsnehmer. Anschließend nimmt die regulierende Haftpflichtversicherung bei der Haftpflichtversicherung des Schädigers Regress.

    Diese Direktregulierung des Sachschadens kommt für deutsche Verhältnisse nicht in Betracht. Es verstößt nach Auffassung des Arbeitskreises gegen das Rechtsberatungsgesetz und stellt eine Interessenkollision dar, wenn die eigene Haftpflichtversicherung Interessen ihres Versicherungsnehmers gegenüber dem Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherung wahrnimmt.

    Denkbar bleibt jedoch eine eigene Produktlösung der Art, dass der Versicherungsnehmer – wie bei der Kaskoversicherung – einen vertraglichen, auch einklagbaren Anspruch auf Schadensersatz gegen die eigene Versicherung erwirbt.

    In keinem Fall dürfen Rechte des Geschädigten – zum Beispiel, was die freie Wahl eines Rechtsanwalts und eines Kraftfahrzeug-Sachverständigen betrifft – verkürzt werden. Weil der Versicherer des Geschädigten natürlich auch eigene Interessen wahrnimmt, bestehen auch hier Bedenken wegen einer möglichen Interessenkollision. Deshalb ist eine solche Produktlösung vom Standpunkt des Verbrauchers aus nur hinzunehmen, wenn dem Versicherungsnehmer vertraglich die gleichen Rechte angeboten werden, die ihm nach Gesetz und Rechtsprechung gegenüber dem Schädiger zustehen.

    Wer sich Kaskomässig dieser Interessenkollision aussetzen mag, der soll dies tun.

    Im Haftpflichtschadensfall gilt:

    Diese Direktregulierung des Sachschadens kommt für deutsche Verhältnisse nicht in Betracht.

    Im Haftpflichtschadensfall tun Geschädigte gut daran sich Selbst um die Regulierung mittels versiertem Verkehrsrechtsanwalt und qualifizierten Gutachter zu kümmern.

    Grüße
    und
    ENDE

  11. Mitfühlender sagt:

    Warten wir in Bezug auf die Direktregulierung mal ab, was die zukünftige EU-Rechtsangleichung uns so noch alles beschert.

    Empfehlungen des Verkehrsgerichtstages werden vom Gesetzgeber schon lange nur noch als Lobbymeinung registriert.

  12. hexe94 sagt:

    …nach meinen Recherchen gab es am AG Bergheim (Az:21 C 25/07) ein Urteil vom 19.04.2007, in welchem die Anwendung der 6-Monatsregel auf 130% Fälle verworfen wurde. Ich habe das Urteil per Fax angefordert, bei Bedarf bitte bei mir melden!

  13. RA Schepers sagt:

    @hexe

    Im Forum veröffentlicht unter

    http://www.captain-huk.de/forum/viewtopic.php?t=461

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