BGH erteilt Restwertbörse erneut eine Abfuhr (VI ZR 205/08 vom 13.01.2009)

Mit einem Urteil vom 13.01.2009  Az: VI ZR 205/08 hat der BGH eine Schadensersatzklage eines Versicherers gegen einen Sachverständigen abgewiesen. Der Leitsatz lautet:

Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige hat bei der Ermittlung des Fahrzeugrestwerts grundsätzlich nur solche Angebote einzubeziehen, die auch sein Auftraggeber berücksichtigen müsste.

Aus den Gründen: …

b) Der Auffassung der Revision, dass die Schadensschätzung mangelhaft sei, weil die Beklagten sich bei der Ermittlung des vom Wiederbeschaffungswert abzurechnenden Restwerts auf drei Angebote des regional zugänglichen Marktes gestützt und nicht die Angebote des sogenannten „Internetmarkts“ berücksichtigt haben, ist nicht zu folgen. Die Beklagten hatten ihrem Auftrag entsprechend denjenigen Restwert zu ermitteln, der auf dem regional zugänglichen allgemeinen Markt für das unfallbeschädigte Kraftfahrzeug zu erzielen war.


aa) Auch wenn der Sachverständige weiß, dass im Regelfall das Gutachten als Grundlage der Schadensregulierung dient und Auswirkungen für den Haftpflichtversicherer haben kann, reichen die Rechte des in die Schutzwirkung des Vertrages einbezogenen Dritten nicht weiter als die des Vertragspartners selbst. Maßgebend ist dafür der Inhalt des Vertrags des Geschädigten mit dem Sachverständigen. Beauftragt der Geschädigte – wie im Streitfall – den Gutachter mit der Schadensschätzung zum Zwecke der Schadensregulierung, hat der Sachverständige das Gutachten unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung zum Schadensersatz bei KFZ-Unfällen zu erstellen. Zu weiteren Erhebungen und Berechnungen ist der Sachverständige auch nicht im Interesse des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners verpflichtet.

bb) Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats ist bei der Beschädigung eines Fahrzeugs, wenn der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Schadensbehebung selbst in die Hand nimmt, der zur (Wieder-)Herstellung erforderliche Aufwand nach der besonderen Situation zu bemessen, in der sich der Geschädigte befindet. Es ist also Rücksicht auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. Senat, BGHZ 66, 239, 245, 248 f.; 143, 189, 193 ff.; 163, 362, 365 ff.; 171, 287, 290 ff.; Urteile vom 21. Januar 1992 – VI ZR 142/91 – VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 – VI ZR 181/92 – VersR 1993, 769 und vom 10. Juli 2007 – VI ZR 217/06 – VersR 2007, 1243 f.). Diese subjektbezogene Schadensbetrachtung gilt auch für die Frage, in welcher Höhe dem Geschädigten im Hinblick auf die ihm in seiner individuellen Lage mögliche und zumutbare Verwertung seines Unfallfahrzeugs ein Schaden entstanden ist. Hat er das Fahrzeug der ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb eines Ersatzwagens in Zahlung gegeben, so kann der Schädiger gegenüber deren Ankaufsangebot nicht auf ein höheres Angebot verweisen, das vom Geschädigten nur auf einem Sondermarkt, etwa durch Einschaltung spezialisierter Restwertaufkäufer über das Internet, zu erzielen wäre. Andernfalls würde die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen.

cc) Das gilt auch für die Begutachtung durch die von der Geschädigten eingeschalteten Sachverständigen, die im Streitfall mit Recht auf denjenigen Kaufpreis abgestellt haben, der auf dem für die Geschädigte allgemein zugänglichen regionalen Markt für das unfallbeschädigte Fahrzeug zu erzielen war. Soweit die Revision die Auffassung vertritt, der Schadensgutachter habe die optimale Verwertungsmöglichkeit unter Einschluss der Online-Börsen zu ermitteln, verkennt sie, dass der Gutachtensumfang durch den Gutachtensauftrag und nicht durch das Interesse des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners an einer besonders Kosten sparenden Schadensabrechnung bestimmt wird. Wenn der Fahrzeugeigentümer Internetangebote nicht berücksichtigen muss, sind diese auch vom Gutachter nicht einzubeziehen, denn der Sachverständige hat den Fahrzeugrestwert aus der Position seines Auftraggebers zu ermitteln (OLG Köln, VersR 2004, 1145; OLG Karlsruhe VersR 2005, 706; OLG Celle, Schaden-Praxis 2006, 434). Müsste der Sachverständige einen höheren Restwert berücksichtigen, der sich erst nach Recherchen auf dem Sondermarkt über Internet-Restwertbörsen und spezialisierte Restwertaufkäufer ergibt, so könnte der Geschädigte nur auf der Basis eines solchen Gutachtens abrechnen, auch wenn er diesen Preis bei der Inzahlunggabe oder bei einem Verkauf auf dem ihm zugänglichen „allgemeinen“ regionalen Markt nicht erzielen kann. Folglich müsste er sich entweder mit einem geringeren Schadensersatz abfinden oder seinerseits zeitaufwändig nach besseren Verwertungsmöglichkeiten suchen, wozu er jedoch nicht verpflichtet ist (vgl. BGHZ 66, 239, 246; 143, 189, 194 f.; 163, 362, 367; 171, aaO, 291, 292).

dd) Das Argument der Revision, dass die allermeisten Unfallfahrzeuge letztlich bei den spezialisierten Unfallwagenhändlern landeten, auch wenn das Fahrzeug zunächst von einem Autohaus oder einer Reparaturwerkstatt angekauft worden sei, mithin ein weiterer Erlös mit dem Unfallwagen erzielt werde, der dem Geschädigten nicht zu Gute komme, vom Versicherer aber bezahlt werden müsse, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Selbst wenn dem so wäre, kann der interessengerechte Ausgleich nicht zu Lasten des Geschädigten herbeigeführt werden. Der Versicherer des Schädigers könnte sonst mit einem entsprechend hohen Angebot den Verkauf des Fahrzeugs erzwingen. Bei Weiternutzung und späterem Verkauf in eigener Regie liefe der Geschädigte jedenfalls Gefahr, wegen eines wesentlich niedrigeren Verkaufspreises für den Kauf des Ersatzfahrzeugs eigene Mittel aufwenden zu müssen. Ein vollständiger Schadensausgleich wäre nicht gewährleistet.

ee) Hat der Geschädigte tatsächlich verkauft, steht außerdem mit dem Verkaufspreis der erzielte Restwert und damit fest, in welcher Höhe der Schaden durch den Verkauf ausgeglichen worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 180, 185, 187; 163, 362, 367 und vom 7. Dezember 2004 – VI ZR 119/04 – VersR 2005, 381, 382). In diesem Fall obliegt es dem Schädiger darzulegen und zu beweisen, dass der Geschädigte mit dem Verkauf seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens verletzt hat (§ 254 Abs. 2 BGB).

Im Streitfall hat die Klägerin der Geschädigten vor der Veräußerung des Fahrzeugs kein günstigeres Angebot unterbreitet, das ohne weiteres wahrzunehmen gewesen wäre. Die Beklagten durften deshalb bei der Schätzung des Restwerts auf denjenigen Kaufpreis abstellen, der auf dem allgemeinen regionalen Markt für das unfallbeschädigte Kraftfahrzeug zu erzielen war. Die Einholung von drei Angeboten als Schätzgrundlage entspricht der Empfehlung des 40. Deutschen Verkehrsgerichtstags, wonach der Sachverständige im Regelfall drei Angebote einholen sollte. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass keine Anhaltspunkte für deren fehlende Seriosität vorliegen, begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Die Revision nennt bis auf die erheblichen Differenzen zu den meisten der acht Monate später eingeholten Angebote der Klägerin keine konkreten Umstände, die den Beklagten hätten Anlass geben müssen, die Preisangaben zu hinterfragen. Die Tatsache, dass die Angebote gleich hoch waren, musste die Beklagten noch nicht eine unredliche Preisabsprache vermuten lassen. Hiergegen spricht im Übrigen, dass ein Angebot in gleicher Höhe auch gegenüber der Klägerin abgegeben worden ist. Eine Verpflichtung, Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote räumlich entfernter Interessenten einzuholen, traf die Beklagten dabei so wenig wie die Geschädigte (st. Rspr. vgl. etwa Senat, BGHZ 171, 287, 290 f. und Urteil vom 6. April 1993 – VI ZR 181/92 – aaO).

ff) Soweit die Revision eine Verpflichtung der Beklagten zur Berücksichtigung höherer Angebote im Internetmarkt annehmen will, weil die Geschädigte ein Mitverschulden von 25 % trifft, spricht entscheidend dagegen, dass die Frage der Mithaftung des Geschädigten für die Höhe des durch den Unfall entstandenen Schadens als Grundlage des Erstattungsanspruchs nicht relevant ist. Sie hat deshalb regelmäßig bei der Schadensschätzung außer Betracht zu bleiben. Die Frage, ob etwas anderes gelten kann, wenn der Gutachtensauftrag auf die Ermittlung der für den Geschädigten wirtschaftlich bestmöglichen Schadensabrechnung gerichtet wäre, kann schon deshalb offen bleiben, weil im Streitfall von keiner Partei hierzu etwas vorgetragen worden ist.

c) Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Vortrag der Klägerin dazu fehlt, dass die Geschädigte das Unfallfahrzeug über das Internet zu dem von ihr behaupteten Preis und nicht am regionalen Markt – wie geschehen – veräußert hätte. Eine auch nur überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Geschädigte dies getan hätte, obwohl sie dazu gar nicht verpflichtet war (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2004 – VI ZR 119/04 – VersR 2005, 381 m.w.N.), ist nicht gegeben. Insoweit trifft aber die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGHZ 123, 311 m.w.N.). ….

Über RA Reckels

Fachanwalt für Arbeits- und Verkehrsrecht, Notar Biete Zusammenarbeit von Unfallgeschädigten, Werkstatt, Sachverständigen und Anwalt zur Schadenoptimierung an. Abwicklung der Unfallschäden erfolgt über die Web/Akte, d.h. online. Infos unter www.unfallschaden.tv und unter www.onlineadvokaten.de
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30 Antworten zu BGH erteilt Restwertbörse erneut eine Abfuhr (VI ZR 205/08 vom 13.01.2009)

  1. Hunter sagt:

    Nicht nur den Restwertbörsen, sondern auch dem klagenden Versicher wurde hier – wieder einmal – eine gehörige Abfuhr erteilt.

    Besonders wichtig ist außerdem folgender Satz:

    „…Die Beklagten hatten ihrem Auftrag entsprechend denjenigen Restwert zu ermitteln, der auf dem regional zugänglichen allgemeinen Markt für das unfallbeschädigte Kraftfahrzeug zu erzielen war…“

    Alle Gutachter im Auftrag der Geschädigten aufgepasst:

    Der Sachverständige hat den Auftrag, den Restwert am örtlichen Markt zu ermitteln!

    Verwendet er für die Ermittlung des Restwertes überregionale Angebote einer Restwertbörse, handelt er nicht auftragsgemäß => keine Auftragserfüllung = kein Anspruch auf Sachverständigenhonorar.

    Mit dieser BGH-Entscheidung im Gepäck würde ich als Geschädigter oder dessen Rechtsvertreter in der Tat das Sachverständigenhonorar nicht bezahlen, wenn sich heraus stellen sollte, dass der Sachverständige den Restwert, entgegen der eindeutigen BGH-Rechtsprechung, nicht am örtlichen Markt ermittelt hat, sondern über eine Restwertbörse.

    Gar nicht lange fackeln. Einfach ein neues Gutachten anfertigen lassen durch einen Sachverständigen des Vertrauens, der die Gesetze sowie die BGH-Rechtsprechung in allen Punkten respektiert und der nicht dem Schädiger (bewusst?) in die Hand spielt.

    Darüber hinaus würde ich als Anwalt des Geschädigten sämtliche Folgekosten von dem „Restwertbörsen-Sachverständigen“ einfordern, die aufgrund seines fehlerhaften Gutachtens angefallen sind.

  2. SV sagt:

    Aus der Arbeitsanweisung der Zürich VS an ihre SV:

    Die Restwerte sind ausschließlich über die Restwertbörsen CAR-TV und AUTOonline zu ermitteln.

    ……

    Zur Schadenbeschreibung in der Restwertbörse wird grundsätzlich die ausgearbeitete Kalkulation mit den dazugehörigen Lichtbildern eingestellt.

    Erinnern wir uns, der ADAC ist Anbieter der Zürich VS. Seien wir also gespannt, inwieweit DER Verbraucherschützerorganisation die Umsetzung der im doppelten Sinne HÖCHST aktuellen Rechtssprechung ein MUSS ist.

    Mit GRUNDSÄTZLICHEN Grüßen

    SV

  3. downunder sagt:

    hi leute
    und am besten kommt der satz:“……verkennt sie,dass der gutachtensumfang durch den gutachtensauftrag und nicht durch das interesse des haftpflichtversicherers des unfallgegners an einer besonders kostensparenden schadensabrechnung bestimmt wird.“
    aaauua!!!! das tut aber weh!!!!—-restwertbörse:adee!!!!
    die abwrackprämie führt übrigens jetzt zu einem massiven preisverfall bei den restwerten von totalschäden,weil die verwertungsbetriebe mit unfallfreien oldies überhäuft werden.
    didgeridoos,play loud

  4. Hunter sagt:

    Der BGH wird wohl immer deutlicher:

    „…Beauftragt der Geschädigte – wie im Streitfall – den Gutachter mit der Schadensschätzung zum Zwecke der Schadensregulierung, hat der Sachverständige das Gutachten unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung zum Schadensersatz bei KFZ-Unfällen zu erstellen…“

    Klare Worte.

    Der Sachverständige im Auftrag des Geschädigten hat das Gutachten unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung zu erstellen !!!!

    Ist für rechtskonforme Kfz-Sachverständige zwar schon immer eine Selbstverständlichkeit, aber für all die anderen ein klares Signal, wohin die Reise geht.

    Gutachten ohne Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung => nicht auftragsgemäß erstellt = kein Honoraranspruch!

  5. F.Hiltscher sagt:

    Die Restwertbörsen werden doch nur von den Sachverständigen interessehalber in Anspruch genommen, zumindestens behaupten viele SV das.

    Trotzden tauchen zwischendurch dann GA u.a.von SSH Leuten auf, welche laut Restwertbörsenangebote einen fast identischen Restwert ausweisen, wie der ermittelte Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges.
    Paradox oder Blödsinn?
    Durchaus könnte man aber daraus auch den Schluss ziehen, dass viele dumme SV die Restwertbörse in Anspruch nehmen, oder dass die Restwertbörsen bestimmte SV verblöden läßt.
    Beide Möglichkeiten kommen da in Frage.
    Eines zeichnet sich damit deutlich ab und zwar, dass der gefragte Sachverstand zahlreicher SV über örtliche Marktgegebenheiten von den Benutzern dieser Restwertbörsen selbst infrage gestellt wird, oder nicht vorhanden ist.
    Traurig,traurig,traurig!

  6. RA. Wortmann sagt:

    Dieses Mal ein klares Urteil des 6. Zivilsenates des BGH, das für Falschinterpretationen keinen Raum lässt. Mit diesem Urteil dürfte die online-Restwertbörse out sein. Dieses Ergebnis dürfte sich auch aus dem ( allerdings nicht rechtskräftigen ) Urteil des OLG Hamburg v. 2.4.2008 – 5 U 242/07 – ergeben. Dem Haftpflichtversicherer ist es nicht erlaubt, von dem Schadenssachverständigen im Rahmen der Schadensregulierung gefertigte Lichtbilder eines Unfallfahrzeuges in eine online-Restwertbörse einzustellen. Das Urteil ist gerade in der ZfS 2009, Seite 85 veröffentlicht.
    MfG
    RA Wortmann

  7. Ingenieurbüro Rasche sagt:

    F.Hiltscher Mittwoch, 18.02.2009 um 10:00

    Die Restwertbörsen werden doch nur von den Sachverständigen interessehalber in Anspruch genommen, zumindestens behaupten viele SV das.

    Sehr geehrter Herr Kollege Hiltscher,

    Sie haben mal wieder zutreffend, d.h. wirklichkeitsnah, den Finger in die Wunde gelegt. Ihre Beobachtungen decken sich mit meinen Feststellungen und es wird nach wie vor manipuliert, was das Zeug hält. Leider merken das viele Versicherungen noch nicht einmal.

    Mit freundlichen Grüßen
    aus Bochum und Tangendorf

  8. tirili sagt:

    Da dürfte es den Versicherungen wirklich schwer fallen, mal wieder eine gezielte Missdeutung des Urteils vorzunehmen.

    Allerdings wird vermutlich auch dieses Urteil die üblichen Verdächtigen wie Dekra, SSH etc. kaum davon abhalten, die Fahrzeuge weiter in die Restwertbörsen einzustellen.

    Man regionalisiert die Anfrage in der Börse dann eben (wofür wurde dies Funktion denn wohl geschaffen?) und wenn jemand nachfragt, hat man die regionalen Händler eben telefonisch kontaktiert.

    Auch wenn es sich bei diesen regionalen Restwertaufkäufern kaum um den regionalen Markt im Sinne der Rechtssprechung handeln dürfte, wird aber sicher so argumentiert werden.

    Es wäre ja zu schön, wenn ich mich irren sollte….

  9. Hunter sagt:

    Natürlich werden abgebrühte Kriminelle immer wieder neue trickreiche Wege suchen, um weiterhin ihr Unwesen zu treiben. Das ist ein branchenübergreifendes Problem aller Trickbetrüger.

    Die Luft hierfür wird im Schadensgeschäft aber permanent dünner – und der Geschädigte mit jeder neuen Meldung bzw. Urteilsveröffentlichung mehr und mehr aufgeklärt. Es gibt inzwischen erfreulich viele Geschädigte, die erstaunlich gut informiert sind.

    Woher die wohl ihre Informationen beziehen?

  10. SV Stoll sagt:

    Ach, wir haben (ihr hier und ich) mal wieder gar keine Ahnung. Erlaube mir mal von einem hier gesperten was rumzukopieren:

    nur mal so18. Februar 2009 (14:59)

    „Die Schlussfolgerung, dass SV-GA mit Restwertgeboten der Onlinebörse unbrauchbar und damit nicht zu bezahlen sind, ist m. E. unzutreffend.
    Der SV kann vielmehr sehr wohl ein konkretes überregionales Online-Angebot erfassen und diese Verkaufsmöglichkeit seinem Auftraggeber mitteilen. Dann ist der Auftraggeber aus Schadenminderungsgründen auch gehalten, diese Verkaufsmöglichkeit zu nutzen, ebenso wie in den Fällen, in denen er aus sonstiger Quelle vor der Verwertung von einer solchen konkreten Verkaufsmöglichkeit erfährt.
    Der BGH will mit seinem Urteil ja nur den verkaufsunkundigen Geschädigten davor schützen, sich um überregionale Verkaufsmöglichkeiten selbst bemühen zu müssen. Nimmt ihm ein anderer (auch der SV) diese Arbeit ab – muss der Geschädigte also nur ein konkretes Angebot annehmen – dann ist es auch nach diesem Urteil mit dem besonderen Schutz vorbei.“

    Es dauert nicht mal einen Tag, bis die ersten Verdrehungen dieses Urteils auftauchen. Der SV hat gerade nicht den Auftrag, dem Geschädigten irgend welche besonderen Verwertungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Sondern er hat den dem Geschädigten zugänglichen, regionalen Markt der Fahrzeughändler zu beachten.

    Aber es ist schon faszinierend, für wie blöd diese Person einen hält.
    Dieses Verhalten trägt schon schizophren krankhaft überhebliche Züge, die behandelt gehören.

    SV Stoll

  11. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Stoll,
    ich freue mich, von Ihnen auch hier lesen zu können. Ich glaube nicht, dass das klare Urteil des BGH zu Falschinterpretationen sich eignet. Der Wortlaut ist klar. Bei Schadensgutachten haben Restwerte aus der Internetrestwertbörse, so wie der 6. Zivilsenat schon entschieden hatte, nichts zu suchen. Was man von nur mal so zu halten hat, ist doch wohl allen Insidern bekannt, nämlich nichts.
    Entscheidend ist nicht nur mal so und die hinter ihm stehende Versicherungswirtschaft, sondern der BGH. Dabei bleibt es!
    MfG
    Ihr Willi Wacker

  12. DerHukflüsterer sagt:

    @SV Stoll
    „Aber es ist schon faszinierend, für wie blöd diese Person einen hält.
    Dieses Verhalten trägt schon schizophren krankhaft überhebliche Züge, die behandelt gehören.“

    Hallo Herr Stoll,

    Sie haben die Sachlage erkannt.
    Mir persönlich fällt auf, dass bei jedem Posting von „nur mal so“ auch beinahe Zeitgleich jene Personen, welche nach dem § 51 Abs.2 als harmlos eingestuft wurden, Ausgang hatten.
    Also nichts überbewerten. In seinen gepolsterten Räumen spielt er BGH. Deshalb weiss er auch immer was die Richter tatsächlich gemeint haben.

  13. tirili sagt:

    Da lasst Ihr dem Knilch mal wieder wesentlich mehr Aufmerksamkeit zukommen, als er eigentlich verdient.

    Er hat doch zu seinem wie immer vollkommen unqualifizierten Beitrag in dem anderen Forum sofort die pasende Antwort bekommen. Dabei kann man es doch belassen. Sonst bekommt der „nur mal so“ noch den Eindruck, außer ihm selbst würde ihn noch irgendjemand ernstnehmen.

    Zumal er /sie ja nicht so blöde sein kann, dass er seine Ergüsse auch ernst meint. Da versucht halt irgendein Versicherungshansel, gezielt falsch zu informieren. Wenn dessen Quark einmal fundiert widerlegt wird, reicht das doch.

    Den Charakter eines solchen Menschen ändert man eh nicht.

  14. Frank sagt:

    ……welchen Charakter meinst Du.

    Hat verschmutzte Luft etwa Charakter oder nur „GERUCH“?

  15. Sachverständigenbüro Rasche Bochum und Tangendorf sagt:

    nur mal so 18. Februar 2009 (14:59)

    “Die Schlussfolgerung, dass SV-GA mit Restwertgeboten der Onlinebörse unbrauchbar und damit nicht zu bezahlen sind, ist m. E. unzutreffend.“……
    —————————————————————

    Es gibt bekanntlich sog. Mindestanforderungen, was ein verkehrsfähiges Gutachten betrifft.

    Ich sehe immer wieder Gutachten, bei denen die Restwertfrage der Höhe nach in einer Anlage zum Gutachten abgehandelt wird und das oft auch nur auszugsweise.

    Der Verfasser eines solchen Gutachtens greift damit nicht auf eine eigene Einschätzung zurück, sondern verweist auf die Angebote einer Internetabfrage.

    Er hat aber im Rahmen eines verkehrsfähigen Gutachtens eigene Feststellungen zu treffen und diese auch ausreichend zu begründen. Läuft es hingegen so, wie vorstehend beschrieben, nimmt der SV eine Art Maklerfunktion wahr, die m.E. nicht zu seinem Aufgabenbereich gehört.

    Warum dies vielfach so gehandhabt wird, ist inzwischen wohl bekannt und muss deshalb hier nicht noch einmal dargelegt werden.

    Vielfach wird aber auch so verfahren, weil man jedweder Infragestellung einer eigenen Schätzung vorbeugen will und eine Auseinandersetzung hierzu scheut und dann werden im Gutachten 3 Restwertangebote aufgelistet in der Überzeugung, dass damit dann alles in Ordnung sei.

    Man sollte jedoch nicht vergessen, das die Einschätzung der Restwerthöhe immer eine Gratwanderung ist und insoweit die zuvor angesprochene Handhabung verständlicher wird.

    Das ändert jedoch nichts an der Forderung, dass der qualifizierte und unabhängige Kraftfahrzeugsachverständige ein verkehrsfähiges Gutachten nur dann vorzulegen in der Lage ist, wenn er beweissichernd eigene Tatsachenfeststellungen mit eigenen Prognosen verbindet und letztere nach den Umständen des Einzelfalls auch mehr oder weniger detailliert begründet.

    In beiden Bereichen sind vielfach die Defizite evident, weniger jedoch erkannt. Würde es anders sein und man versicherungsseitig die Konsequenzen daraus ziehen, könnten sich die Wogen glätten. Aber hier stehen oft Kommunikationsdefizite im Raum, welche solche wünschenswerten Zielsetungen verhindern.

    Mit freundlichen Grüßen

    H.R.

  16. Andreas sagt:

    Hallo Herr Rasche,

    das war ein guter Beitrag.

    Denn die Restwertdiskussion ist so alt wie das Gutachten selbst… Früher gab es halt spezielle Aufkäufer, bei denen die Versicherer nachgefragt haben, heute reichen ein paar Mausklicks, aber bei der Interpretation der erhaltenen Angebote ist immer noch Sachverstand notwendig, das kann einem kein Computer abnehmen.

    Wie oft hört man von einem Kollegen der Versicherung, dass das Fahrzeug in der Börse einen Tausender mehr gegeben hat. Letzt Woche erst wurde so mein Restwert versucht anzugehen. Ich habe 1300,- regional ermittelt, der Versicherungs-SV über die Börse 2500,-

    Der „Kollege“ meinte dann, ich hätte das Fahrzeug doch mal einstellen müssen, um zu sehen, was da raus kommt. Meine Antwort verblüffte ihn dann doch etwas:

    „Selbst wenn 20 Bieter 2500,- bieten würden, würden 2000 sich gar nicht für die Kiste interessieren, was gleichbedeutend mit dem Nullgebot ist. Dann ist der Restwert doch viel eher 0,- als 2500,-. Denn selbst auf dem Spezialmarkt wird der Geschädigte mit überwältigender Mehrheit kein Interesse an seinem beschädigten Fahrzeug vorfinden.“

    Die Diskussion ging dann noch ein paar Mal hin und her. Zum Schluss war es mir zu blöd und ich habe dem „Kollegen“ gesagt, er solle doch einen Restwertregress gegen mich anstrengen, dann können wir das ein für alle Mal gerichtlich klären lassen.

    Grüße

    Andreas

  17. F.Hiltscher sagt:

    Hallo Kollegen,
    die Restwertdiskussionen verstehe ich nun wirklich nicht.
    Seit über 25 Jahren ermittle ich Restwerte u.lege sie im GA fest.
    Die Restwerte werden nur Anhand örtlicher Marktbeobachtungen und marktverändernder Umstände wie Besteuerungen, Kraftstoffpreise, sowie Plausibilitätsprüfungen usw. festgelegt (auch berechnet).
    Restwertbörsen, auch sei es nur zu Vergleichszwecken, habe ich noch nie in Anspruch genommen und werde das auch zukünftig gewiss nicht tun.
    Warum macht ihr das Spiel mit?

  18. Hunter sagt:

    – Weil man beim klicken nichts denken muss!

    – Weil man keine Ahnung vom eigenen Beruf hat!

    – Weil man keine Ahnung vom örtlichen Restwertmarkt hat!

    – Weil die örtliche Restwertermittlung viel Arbeit macht!

    – Weil man keinen blassen Schimmer von der Rechtsprechung hat!

    – Weil es dann keinen Ärger mit der gegnerischen Versicherung gibt!

    – Weil man schon immer im Leben kein Rückgrad hatte!

    – Weil man bereits mit der Versicherungswirtschaft „homogen verwachsen“ ist!

    – Weil man in 300 oder 400 Jahren vielleicht doch einen Auftrag von der gegnerischen Versicherung bekommen könnte!

    – Weil der IQ irgendwo auf Bush-Niveau hängt!

    – Weil, weil, weil…………….

  19. virus sagt:

    Ergo: Die hier geführte Diskussion bestätigt, Kommentare seitens der Versicherer sind in diesem Blog entbehrlich.

    Habt ihr alle schon eure Abmahn- und Unterlassungsschreiben formuliert? Das ist, was mich interessieren würde.

    LG Virus

  20. WESOR sagt:

    Gehört nicht hier her:

    Ein DEKRA Gutachten wird durch CarExpert gekürzt.
    Der DEKRA-SV nimmt einen Rechtsanwalt um dagegen vorzugehen.

    Auf das Ergebnis sind wir gespannt.

  21. Frank sagt:

    Vielleicht ein Schau Kampf?

  22. Mister L sagt:

    Noch ein Problem mit der Restwertbörse:

    Versicherung nimmt Gutachten und übergibt dies der eigenen SV-Organisation. Diese kürzen alles rechswiedrig, was zu kürzen geht, stellen die Bilder ungefragt in die Restwertbörse und ermitteln einen hohen Restwert. Dieser wird über die Versicherung dem Geschädigten mitgeteilt, mit der Bitte, sich mit dem Höchstbieter zwecks Fahrzeugverkauf in Verbindung zu setzen.

    Bis hierher so schlecht, so unrecht!

    Man stelle sich nun mal vor, der Geschädigte hätte dies getan und sein Fahrzeug, unwissend und im guten Glauben, an den Restwertbieter veräußert.

    Aber jetzt der Haken.

    Die Versicherung teilt (vier Monate später) mit, dass sie (warum auch immer) keine Haftung übernimmt.
    Meine Vorgehensweise als SV gegen die Versicherung ist sternenklar.
    Aber was wäre wenn … für den Geschädigten, der im guten Glauben sein verunfalltes Fahrzeug auf „Weisung“ verkauft hätte? Ohne Rücksprache mit dem SV, da er unwissend keinen Anwalt eingeschaltet hat.

  23. Sachverständigenbüro Rasche Bochum und Tangendorf sagt:

    virus Donnerstag, 19.02.2009 um 10:27

    Ergo: Die hier geführte Diskussion bestätigt, Kommentare seitens der Versicherer sind in diesem Blog entbehrlich.

    Hallo, Virus,

    Man kann sicher trefflich so argumentieren, manchmal ist aber auch ein Kommentar derer, die einen anderen Standpunkt vertreten durchaus hilfreich, die eigene Argumentationsbandbreite noch mehr zu kultivieren.

    Entbehrlich sind allerdings Kommentare, die vermuten lassen, dass vom Thema abgelenkt werden soll oder die als Provokation gedacht sind. Da ist es erfahrungsgemäß manchmal schwer, diese richtig einzuordnen. Grundsätzlich wäre ich allerdings nicht gegen Kommentare der Versicherer, denn auch dort gibt es manchmal doch brilliante Vordenker, die wiederum neue Denkprozesse in Bewegung setzen können, wie wir es alle sicherlich schon einmal erfahren haben.

    Mit freundlichen Grüßen
    aus Bochum und Tangendorf

  24. SV Stoll sagt:

    Hallo,

    na da hab ich ja wieder was angerichtet. Ich wollte den Lesern hier und auch allen aktiven C.H lern diese Gedanken von nur-mal-so aber nicht vorenthalten.

    Meine kleinen provokanten Spitzen möge man mir nachsehen.

    @ Wehrter Kollege SV Rasche: Ihren Worten stimme ich zu. Gegenmeinungen, auch verdrehte und falsche, tragen immer dazu bei an gewissen Themen dran zu bleiben und sich fundiert damit auseinander zu setzen. Provokante Kommentare sind aber manchmal auch notwendig, um gerade diese Prozeße etwas anzustoßen.

    SV Stoll

  25. virus sagt:

    Hallo Herr Rasche, gerne stehe ich Ihnen Ihre Meinung zu. Und unbestritten gibt es bei den Versicherern nette Leute und schlaue Köpfe. Wenn aber Diskussionen vom Thema ablenken, dann ist das vertane Zeit. Aus meiner Sicht hat es doch Hunter auf den Punkt gebracht:

    Nicht nur den Restwertbörsen, sondern auch dem klagenden Versicher wurde hier – wieder einmal – eine gehörige Abfuhr erteilt.

    Besonders wichtig ist außerdem folgender Satz:

    “…Die Beklagten hatten ihrem Auftrag entsprechend denjenigen Restwert zu ermitteln, der auf dem regional zugänglichen allgemeinen Markt für das unfallbeschädigte Kraftfahrzeug zu erzielen war…”

    Alle Gutachter im Auftrag der Geschädigten aufgepasst:

    Der Sachverständige hat den Auftrag, den Restwert am örtlichen Markt zu ermitteln!

    Verwendet er für die Ermittlung des Restwertes überregionale Angebote einer Restwertbörse, handelt er nicht auftragsgemäß => keine Auftragserfüllung = kein Anspruch auf Sachverständigenhonorar.

    Mit dieser BGH-Entscheidung im Gepäck würde ich als Geschädigter oder dessen Rechtsvertreter in der Tat das Sachverständigenhonorar nicht bezahlen, wenn sich heraus stellen sollte, dass der Sachverständige den Restwert, entgegen der eindeutigen BGH-Rechtsprechung, nicht am örtlichen Markt ermittelt hat, sondern über eine Restwertbörse.

    Gar nicht lange fackeln. Einfach ein neues Gutachten anfertigen lassen durch einen Sachverständigen des Vertrauens, der die Gesetze sowie die BGH-Rechtsprechung in allen Punkten respektiert und der nicht dem Schädiger (bewusst?) in die Hand spielt.

    Darüber hinaus würde ich als Anwalt des Geschädigten sämtliche Folgekosten von dem “Restwertbörsen-Sachverständigen” einfordern, die aufgrund seines fehlerhaften Gutachtens angefallen sind.

    Konzentrieren wir doch unser Tun auf die Erkenntnisse aus dem nachfolgenden Beitrag und erfragen bei der Redaktion den Fachanwalt.

    id-urheberrecht[at]captain-huk.de [at] = @

    http://www.captain-huk.de/haftpflichtschaeden/urheberrecht-ein-empfindlicher-schlag-gegen-die-restwertboersen

    Offensichtlich macht den Versicherern das Urheberrecht der Lichtbilder bzw. die Aufdeckung von Urheberrechtsverstößen nun zunehmend zu schaffen, da eine steigende Zahl von Sachverständigen dazu übergeht, dieses rechtswidrige Vorgehen nicht weiter hinzunehmen. Dem munteren Treiben wird von versicherungsunabhängigen Sachverständigen inzwischen gebührend begegnet. Beispielsweise durch Einforderung von Auskunftsansprüchen, Unterlassungserklärungen, Schadensersatzforderungen, Gewinnabschöpfung usw. – sowohl gegen den Versicherer als auch gegen die jeweilige Restwertbörse!

    LG Virus

  26. Sachverständigenbüro Rasche Bochum und Tangendorf sagt:

    virus Donnerstag, 19.02.2009 um 13:50 Hallo Herr Rasche, gerne stehe ich Ihnen Ihre Meinung zu. Und unbestritten gibt es bei den Versicherern nette Leute und schlaue Köpfe. Wenn aber Diskussionen vom Thema ablenken, dann ist das vertane Zeit.

    Hallo, Virus,

    genau das habe ich gemeint und damit ergeben sich keine Meinungsverschiedenheiten.Das geht schon so in Ordnung.

    Mit freundlichem Gruß

    Harald Rasche

  27. WESOR sagt:

    Hallo Kollegen,

    postet mal Entsorgungkosten für 10 Jahre alte Totalschäden.

    Der Autoverwerter in Sachsen will einen Pris von 260 € aufrufen?

    Früher waren es mal 90, €

    Welche Preissteigerungen auf Grund der Abwarkprämie sind denn jetzt so angesagt?

    Einfach Land und Preis posten.

    Danke WESOR

  28. Redaktion sagt:

    Die Entsorgungskosten bitte nicht an dieser Stelle behandeln => OT

    Abfrage ggf. über einen separaten Autorenbeitrag generieren oder im Forum einstellen.

  29. Jurastudentin sagt:

    Das von Herrn RA. Reckels hier eingestellte Urteil des BGH ist nunmehr mit einer lesenswerten Anmerkung von Wortmann abgedruckt in DS 2009, 150 ff.
    Mfg
    Jurastudentin

  30. Willi Wacker sagt:

    Das Restwerturteil des BGH vom 13.01.2009 – VI ZR 205/08 – ist in der DS 2009, Seite 152, 153 mit einer Anmerkung von RA. F-W. Wortmann ergänzt, die lesenswert ist. Dort wird ausdrücklich darauf abgestellt, dass der Geschädigte gar nicht die Möglichkeit hat, den Restwertsondermarkt im Internet zu nutzen, da nur ein begrenzter Nutzerkreis die Zulassung zur Internetrestwertbörse besitzt. Wenn aber der Geschädigte selbst nicht verpflichtet ist, Internetrestwertangebote zu berücksichtigen, dann kann logischerweise der von ihm beauftragte SV auch nur den regionalen Restwertmarkt einbeziehen, da er den Schaden des Geschädigten aus dessen Sicht (OLG Köln NJW RR 2005, 26; OLG Karlsruhe VersR 2005, 706; OLG Celle DS 2006, 282) und nicht aus der Sicht der Versicherung zu ermitteln hat.
    MfG Willi Wacker

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