BGH VI. Senat – AZ: VI ZA 12/08 vom 15.06.2009 – entscheidet über ein Ablehnungsgesuch von Richtern des VI. Senats

BGH Richter  Wellner befindet über BGH Richter Pauge – BGH Richter Pauge befindet über BGH Richter Wellner

Bevor am 02.06.2010 die BGH Richter Pauge, die Richterin von Pentz und die Richter Dr. Herrmann, Hucke und Seiters  mit Beschluss AZ: VI ZR 54/07 die Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter Galke, Richter Zoll und Wellner, Richterin Diederichsen und Richter Stöhr zurückwiesen, konnten die BGH Richter Wellner, die Richterin von Pentz sowie die Richter Hucke, Seiters und Schilling bereits am 15.06.2009 keine Befangenheitsgründe ihrer Kollegen, Vizepräsidentin des Bundesgerichtshofs Dr. Müller,  Richterin Diederichsen,  Richter Pauge, Stöhr und Zoll, ausmachen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

VI ZA 12/08

vom

15. Juni 2009

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2009 durch den Richter
Wellner, die Richterin von Pentz sowie die Richter Hucke, Seiters und Schilling
beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers betreffend die Vizepräsidentin des Bundesgerichtshofs Dr. Müller, die Richterin am Bundesgerichtshof Diederichsen, sowie die Richter am Bundesgerichtshof Pauge, Stöhr und Zoll wird für unbegründet erklärt.

Gründe:

Der Antragsteller hat sein Ablehnungsgesuch damit begründet, dass die
abgelehnten Richter in einem Parallelverfahren VI ZA 22/08 den dort gestellten Antrag des Beklagten und Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe lediglich mit der formelhaften Begründung, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, abgelehnt haben. Dass die abgelehnten Richter den Beschluss nicht näher begründet hätten, rechtfertige bei dem Beklagten die Besorgnis der Befangenheit.

Die abgelehnten Richter haben in dienstlichen Äußerungen, die dem
Antragsteller zur Kenntnis gebracht worden sind, jeweils erklärt, sie fühlten
sich nicht befangen.

Das zulässige Ablehnungsgesuch ist zurückzuweisen, da Ablehnungsgründe, welche die Besorgnis der Befangenheit begründen könnten, nicht ersichtlich sind.

Der Beschluss, mit dem der Senat im Parallelverfahren Prozesskostenhilfe versagt hat, ist gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ZPO unanfechtbar. Er bedarf daher keiner Begründung (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 25. April 2006 – IV ZA 22/05 – FamRZ 2006, 1029). Eine rechtmäßige Verfahrensweise vermag keine Besorgnis einer Befangenheit zu begründen.

Wellner                                    von Pentz                                    Hucke

.                          Seiters                                         Schilling

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5 Antworten zu BGH VI. Senat – AZ: VI ZA 12/08 vom 15.06.2009 – entscheidet über ein Ablehnungsgesuch von Richtern des VI. Senats

  1. Karle sagt:

    Die Mitglieder des VI. Senats befinden über Mitglieder des VI. Senats in Sachen Befangenheit? Da soll ein Richter über die Befangenheit eines Kollegen entscheiden, der am nächsten Tag vielleicht im gleichen Spruchkörper auf dem Stuhl daneben sitzt? Wo gibt´s denn sowas? Schlimmer geht es wirklich nimmer, oder? Offensichtlich gibt es beim VI. Senat des BGH nicht nur 2 Krähen. Das scheint wohl ein ganzes Nest zu sein?

    Wer sich so etwas ausgedacht hat, tat dies wohl in voller Absicht? Jeder normale Mensch mit etwas Grips im Gehirn und ein wenig Lebenserfahrung würde Entscheidungen zur Befangenheit ausschließlich einem anderen Senat überlassen oder hierfür eine spezielle Kommission einrichten. Ansonsten ist der Begünstigung doch Tür und Tor geöffnet?

    Oder gibt es vielleicht entsprechende Bestimmungen und der VI. Senat hat hier die Sache „in Eigenverantwortung“ gerade gebügelt? Das wäre natürlich ein dicker Hund! Sofern sich die Senate aber tatsächlich uneingeschränkt selbst kontrollieren dürfen, ist es spätestens nach den beiden hier vorliegenden BGH-Urteilen an der Zeit, eine rasche Änderung dieses Mißstandes herbeizuführen.

  2. Hilgerdan sagt:

    Karle says:
    22. Juli 2016 at 15:37

    „Wo gibt´s denn sowas? Schlimmer geht es wirklich nimmer, oder? Offensichtlich gibt es beim VI. Senat des BGH nicht nur 2 Krähen. Das scheint wohl ein ganzes Nest zu sein?“

    Hi Karle,
    das was Herr Erdogan gerade offen und zweckmäßig durchführt, gibt es in der BRD schon lange, aber heimlich und viel hinterhältiger als es Herr Erdogan je sein kann. Das Volk müsste sich gegen dieses „Rechtssystem“ wehren, wo Richter nach ihren abartigsten Wünschen und Meinungen, das Recht beugen und so entscheiden können wie sie es wollen.
    In unserem „Rechtssystem“ können diese Scharlatane und Volksschädlinge schon offensichtlich das Recht brechen, weil sie sich gegenseitig entlasten.
    Diese Menschen, welche aufgrund ihrer Stellung, diese Macht immer mehr missbrauchen, gehören aus dem Land gejagt oder gegen Flüchtlinge getauscht, Hauptsache ist, dass diese Rechtsbrecher das Land verlassen, bevor der Rechtsfrieden durch sie ganz vergiftet wird.
    Mich würde es nicht wundern, wenn ein Gerichtsgebäude, mit solchen Richter-Seilschaften das nächste Ziel von Terror wird.

  3. JayJayS sagt:

    Ich frage mich ernsthaft wofür die die Eingangskontrollen an den Gerichten eingeführt haben. Die größten Verbrecher sind doch vielerorts schon drinnen…

  4. Justy sagt:

    @JyJayS
    eben deshalb und damit nicht zum Schutz der Besucher. Schutz der Justiz vor der Volkswut ist erklärlicher, wenn
    diese „im Namen des Volkes “ Urteile absetzt, die jeder Beschreibung spotten. Da versteht ja ein Schlangenbeschwörer in Marokko sein Handwerk weitaus besser.

    Justy

  5. Iven Hanske sagt:

    Inhaltlich kann der Beschluss richtig sein, jedoch sollte verständlich erklärt werden warum keine Aussicht auf Erfolg besteht, denn das Begehren am BGH wurde bestimmt wohl überlegt und der unterstützende RA. hat aus seinem Jurastudium bestimmt nicht ohne Grund den BGH angerufen. Allerdings könnte auch böse gedacht ein RA. über staatliche Kostenhilfe sich nur sein Honorar ermöglichen wollen, so dass auch vor dem Schutz solcher Gedanken dem BGH seriös eine kurze Begründung Pflicht wäre. Das Richter zu den Ablehnungsanträgen gegen sich selber entscheiden dürfen, ist ein Systemfehler, da diese auch nur Menschen jedoch mit viel höheren Ego als normal sind. Oder es wird lustig: “ Ja ich bin wie meine Kollegen des VI Senat befangen, weil ich überheblich auch keine Lust hatte die Ablehnung (keine Aussicht auf Erfolg) kurz zu begründen „. Dieser Systemfehler ist aber auch wie ein Nullhand, denn alle normal Denkende erkennen die Luschen und die Nachfolger hoffen „Hand hat allerhand“ und lösen den jetzigen gekauften Schrott des VI hoffentlich recht bald ab. Hoffentlich sind die Neuen dann nicht auch ständig auf der Autobahn um sich die Taschen durch Seminare und durch Lobbyisten zu überfüllen. Mal sehen wann das tolle junge System unserer Großväter, wegen solcher Schlangen im hiesigen Paradiese zusammenbricht und wer die Arche diesmal bewegt…..

    Ps. An Richterin Engelhardt: Da Sie auch zu Ihrem Ablehnungsantrag selbst konstruiert einen Beschluss erklären, so sehe ich Ihre „bestochene Arroganz“ und kann Ihnen versichern, dass es mir nicht um Verzögerung geht (ich werde es sofort an die krebskranken Kinder spenden). Ich habe meinen Urlaub mit meiner wartenden Ehefrau und drei Kindern am Sonnabend wegen den Befangenheitsantrag verspätet angefangen, weil ich wieder Ihren Schrott am Freitag zuvor lesen musste. Natürlich werde ich trotz Urlaub fristgerecht die sofortige Beschwerde erklären, auch wenn die Sinnlosigkeit gegen Ihre Willkür und Rechtsbeugung N O C H (Politik und Medien) klar erscheint.

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