Weitere Entscheidung zum 130%-Reparaturfall (OLG Nürnberg vom 07.08.2007 – 2 W 1109/07)

Das OLG Nürnberg hat durch Beschluss vom 07.08.2007 – 2 W 1109/07 – im sofortigen Beschwerdeverfahren entschieden, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens der beklagten Haftpflichtversicherung auferlegt werden.

Gründe:

Mit der Klage machte der Geschädigte gegen die Beklagte (eine mit allgemeinem Gerichtsstand in Frankreich ansässige Haftpflichtversicherung) restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis geltend, für das die Beklagte voll haftet. Streit zwischen den Parteien bestand hinsichtlich der Abrechnung des Unfallschadens. Der Kläger hatte das Unfallfahrzeug für 8.041,57 Euro reparieren lassen. Aufgrund des vorliegenden Sachverständigengutachtens rechnete die Beklagte den dem Kläger entstandenen Schaden mit dem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 6.400,00 Euro, abzüglich Restwert in Höhe von 900,00 Euro, insgesamt also in Höhe von 5.500,00 Euro ab.

Der Kläger begehrte demgegenüber einen weiteren Betrag in Höhe von 2.541,57 Euro, also den Differenzbetrag zu den tatsächlich entstandenen Reparaturkosten. Die Beklagte war der Ansicht, der Kläger könne vorläufig nur auf Totalschadenbasis abrechnen, da die Voraussetzungen für eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht vorlagen. Nach der Rechtsprechung des BGH könne der Kläger seine vollen Reparaturkosten erst dann verlangen, wenn er sein Integritätsinteresse durch die tatsächliche Weiterbenutzung des Fahrzeugs von zumindenst 6 Monaten nach dem Unfall nachgewiesen habe. Im Termin vom 08.05.2007 hat die Beklagte den Anspruch des Klägers anerkannt, als dieser darauf hingewiesen hatte, dass er sein Fahrzeug nach wie vor nutze. Das Amtsgericht Neumarkt i.d. Oberpfalz hat die Kosten des Rechtsstreites aufgrund des Anerkenntnisses der Beklagten auferlegt.

Gegen dieses dem Beklagten zugestellte Anerkenntnisurteil hat die Beklagte beim OLG Nürnberg sofortige Beschwerde eingelegt.

Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass die sofortige Beschwerde zwar zulässig, form- und fristgerecht eingelegt, aber nicht begründet ist. Das OLG ist nach § 119 Abs. 1 Ziffer 1 b GVG zuständig, da es sich um eine Streitigkeit über Ansprüche handelt, die gegen eine Partei erhoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz in Frankreich hat. Die Niederlassung des ausländischen Unternehmens in der BRD ist ausweislich des Geschäftspapiers der Beklagten lediglich eine rechtlich unselbständige Zweigniederlassung (vgl. BGH NJW 2003, 1672).

Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet, da das AG zu Recht die Kosten des Verfahrens der Beklagten nach §§ 91, 93 ZPO auferlegt hat. Der Anspruch des Klägers war nämlich bereits bei Klageerhebung begründet und auch fällig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 154, 395; BGHZ 168, 43; BGH NJW 2007, 588) stehen dem Kläger als Geschädigten für die Berechnung seines Kraftfahrzeugschadens zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung, nämlich einmal der Weg der Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs. Unter den zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution hat der Geschädigte grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert. Das Wahlrecht des Geschädigten findet seine Schranke an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Dabei genießt aber das Integritätsinteresse des Geschädigten aufgrund der gesetzlich gebotenen Naturalrestitution grundsätzlichen Vorrang. Es darf durch das Bereicherungsverbot nicht verkürzt werden. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2007,588) kann der Geschädigte, der das Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt, grundsätzlich den Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen. Das Vorliegen eines Integritätsinteresse spielt dann eine Rolle, wenn es um die Frage geht, ob der Geschädigte unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots sein Fahrzeug überhaupt reparieren lassen darf, wenn nämlich die Reparaturkosten diesen Wert übersteigen (sogenannte 30 %-Grenze; vgl. BGHZ 115, 364; 154, 395). Wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert über die 30 %-Grenze hinaus überschreiten, muss der Geschädigte ein besonderes Integritätsinteresse darlegen. In dem vorliegenden Fall hatte der Geschädigte unzweifelhaft von Anfang an sein Interesse daran, sein Fahrzeug weiter zu nutzen, was durch die Tatsache belegt wurde, dass er das Fahrzeug auch nach Ablauf von 6 Monaten noch gefahren hat. Wenn der Geschädigte das Fahrzeug reparieren läßt und ein entsprechendes Integritätsinteresse besitzt, hat er einen Anspruch auf vollen Ersatz der Reparaturkosten, wenn (wie vorliegend) die 30 %-Grenze nicht überschritten wird. Die Beklagte geht irrig davon aus, dass die Nutzungsdauer von 6 Monaten eine Fälligkeitsvoraussetzung für den klägerischen Anspruch darstellt. Tatsächlich hat der Kläger aber mit Durchführung der Reparatur bei bestehenden Integritätsinteresses sofort einen fälligen Anspruch auf Schadenersatz. Da der klägerische Schadenersatzanspruch von Anfang an begründet war, waren der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Ihre sofortige Beschwerde war deshalb als unbegründet zu verwerfen mit der Kostenfolge, dass die Kosten der sofortigen Beschwerde ihr aufzuerlegen waren.

So der Beschluss des OLG Nürnberg. Ähnlich hatte das OLG Celle mit Beschluss vom 22.01.2008 (5 W 102/07) entschieden. Auf den Beschluss des OLG Celle hatte bereits Herr Kollege Dr. Burkhardt hier im Blog am 06.02.2008 hingewiesen.

Urteilsliste „130%-Regelung“ zum Download >>>>>

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4 Antworten zu Weitere Entscheidung zum 130%-Reparaturfall (OLG Nürnberg vom 07.08.2007 – 2 W 1109/07)

  1. Buschtrommler sagt:

    Ein gutes Urteil, aber irgendwie vermisse ich dabei noch die Position Zins…wird die beklagte VS eigentlich nicht zur Verzinsung der vorenthaltenen Summe verurteilt?
    Gruss Buschtrommler

  2. downunder sagt:

    hi willi
    respekt,wo gräbst du die entscheidungen nur immer aus?
    federführend war für den französischen versicherer in deutschland bestimmt wieder die HUK.
    das urteil des europäischen gerichtshofes zur klagemöglichkeit des geschädigten am gericht seines wohnsitzes gibt dem geschädigten endlich ein scharfes schwert in die hand,seine ansprüche gegen die ignoranz der versicherer durchzusetzen!
    die inländischen regulierungsverweigerer,allen voran die HUK,müssen sich jetzt warm anziehen!
    justitia mag blind sein,aber sie kann im dunkeln sehen!!!!!
    sydney´s finest

  3. RA. Wortmann sagt:

    Hallo Buschtrommler,
    es handelt sich nicht um ein Urteil, sondern um einen Beschluß im Beschwerdeverfahren, in dem sich die Haftpflichtversicherung gegen den Kostenbeschluß des AG gewandt hat. Auf Grund des Anerkenntnisses waren ihr bereits die Kosten auferlegt worden, nachdem sie die Klageforderung nebst Zinsen anerkannt hatte.
    Gruß
    RA Wortmann

  4. Buschtrommler sagt:

    @Ra Wortmann, 26.04.2008 um 11:42 ….
    Asche auf mein graues Haupt…wer lesen kann ist klar im Vorteil. Beschluß ist ja kein Urteil..man möge meinen Lapsus diesbezüglich verzeihen.
    Wünche allen LeserInnen ein angenehmes Wochenende.
    Gruss Buschtrommler

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