TOTALSCHADEN HERBEI GERECHNET IM KASKOFALL

EINZELFALL- ODER STECKT SYSTEM DAHINTER ?

Ein Kommentar von Versicherungsfuzzi in diesem Blog veranlasste mich unter Anderem diesen Beitrag einzustellen. 

Zitat: „Wenn es aber geknallt hat, setzt lautes Heulen und Zähneklappern ein, weil man für die halbe Prämie eben auch nur die halbe Leistung bekommt.“ 

Man muss hier unterscheiden:

Haftpflichtschaden = Versicherungsrecht nach VVG

Leistungen aus der Kaskoversicherung  = Vertragsrecht! 

Wenn hier die (von beiden Seiten) vertraglich vereinbarten Leistungen vom jeweiligen Versicherer vollständig erbracht werden, ist das natürlich in Ordnung.

Wenn  jedoch versucht wird, vertraglich vereinbarte Leistungen mit Taschenspielertricks zu minimieren, dann ist das nicht in Ordnung.

In vielen Fällen gehen  nach meiner Erfahrung die  (leibeigenen)  „Sachverständigen“ der Versicherungen bzw. weisungsgebundene Organisationen so vor: 

Reparaturkosten künstlich aufblähen + Wiederbeschaffungswert zu niedrig ansetzen + Restwert in ernormer Höhe ansetzen    =    Wirtschaftlicher Totalschaden. 

Abgerechnet wird dann Wiederbeschaffungswert minus Restwert, da in den meisten Kaskoverträgen der Wiederbeschaffungswert als Höchstgrenze der Entschädigungsleistung festgelegt wird. 

Bei fiktiver Abrechnung (=Abrechnung ohne Nachweis der Reparatur) wird meiner Meinung nach bei dieser Vorgehensweise der Geschädigte eindeutig betrogen. 

Hier ein nachweisliches Beispiel aus meiner Praxis 

Der von der Versicherung beauftragte Sachverständige gab folgende Beträge an: 

Angebliche Reparaturkosten ohne Mwst.:          € 12.208,-

angebliche Reparaturkosten inkl. Mwst.:            € 14.398,- 

angeblicher Wiederbeschaffungswert:               € 13.800,-  

Angeblicher Restwert:                                         €  7.300,-

Der Geschädigte wollte sein Fzg. unbedingt behalten und in Eigenregie reparieren.

Die Versicherung stellte folgende Abrechnung in Aussicht: 

Wiederbeschaffungswert (€ 13.800,- minus Restwert  € 7.300,-)    

= Entschädigungsbetrag:                                   €  6.500,00

Dem  Geschädigten kam dieses Angebot jedoch „spanisch“ vor, deshalb wurde ich von ihm mit der Überprüfung des vorgenannten Gutachten beauftragt. 

Hier das Ergebnis:   

Tatsächlich  erforderliche Reparaturkosten ohne Mwst.   €   10.230,-

Tatsächlich erforderliche Reparaturkosten mit Mwst.       €   12.180,-

Wiederbeschaffungswert                                                 €   13.800,-             

(Obwohl der Wiederbeschaffungswert an der Untergrenze angesiedelt, habe ich diesen vom vorgenannten SV übernommen)

Es liegt also  k e i  n  wirtschaftlicher Totalschaden vor. Die Entschädigungsleistung muss demnach betragen:   

 Entschädigungsbetrag:                                                   €  10.230,–     

(Das sind die Reparaturkosten ohne Mwst.)                                                   

Wie mir der Geschädigte telefonisch mitteilte, wurde zwischenzeitlich der Schaden auch so reguliert, wie von mir kalkuliert. Meine Prüfkosten wurden ebenfalls bezahlt. 

Hätte der Geschädigte keine Überprüfung in Auftrag gegeben, wäre er um einen Betrag von über €  3.700,-übervorteilt worden.

Ob dies tatsächlich den Tatbestand des Betruges erfüllt, kann ich als juristischer Laie nicht beurteilen, nach meinem Rechtsverständnis würde ich das aber bejahen.

Daher kann ich jedem geschädigten Verbraucher nur raten: 

Kaskoschäden, welche von Versicherungen begutachtet wurden, bzw. von diesen in Auftrag gegebene Gutachten, unbedingt von einem  u n a b h ä n g i g e n  KFZ- Sachverständigen überprüfen lassen.

Dieser Beitrag wurde unter Das Allerletzte!, Fiktive Abrechnung, Kaskoschaden, Restwert - Restwertbörse, Ueberprüfungskosten, Unglaubliches, Wichtige Verbraucherinfos, Willkürliches abgelegt und mit verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

57 Antworten zu TOTALSCHADEN HERBEI GERECHNET IM KASKOFALL

  1. Aber Vorsicht.

    In manchen m.E. als "Billig-Kasko" zu bezeichnenden Verträgen, muß bei der beschriebenen und berichtigten Wertekonstelation "vollständig" gerichtet werden.

    Was auch immer das heißen mag und wer das festlegt.

    Hier steht dann in den Kaskobedingungen:


    (5) Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzt der Versicherer die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung und die hierfür notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen Transportkosten bis zu dem nach § 13 Abs. 1 bis 3
    sich ergebenden Betrag. Entsprechendes gilt bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Teilen des Fahrzeugs. Wird das Fahrzeug nicht oder nicht vollständig repariert, so ersetzt der Versicherer die geschätzten Kosten bis zur Höhe der Wiederbeschaffungskosten. Leistungsgrenze ist dann der um den Restwert des Fahrzeugs verminderte Wiederbeschaffungswert. Die Mehrwertsteuer ersetzt der Versicherer nur, wenn der Versicherungsnehmer
    diese tatsächlich bezahlt hat.

    Grüße
    HM

  2. hukis liebling sagt:

    Also Leute aufgepasst:

    V o r Abschluss eines Kaskovertrages die Bedingungen prüfen lassen.

    Ihr KFZ- Sachverständiger berät Sie hierzu gerne und kann Sie auch über das Regulierungsverhalten der ausgesuchten Versicherung umfassend informieren.
    (Wenn nicht, sind Sie beim falschen SV gelandet.)

  3. Leider ist diese Vorgehensweise ein alter Hut.
    Wobei ich aus meiner achtjährigen Tätigkeit bei einer Versicherungsgesellschaft sagen muß, daß der Versicherungssachverständige meist Weisungen unterliegt, die er leider befolgen muß.

  4. Versicherungsfuzzi sagt:

    @SV Planner:
    Zitat: „Es liegt also k e i n wirtschaftlicher Totalschaden vor.Die Entschädigungsleistung muss demnach betragen: €10.230,–“

    Das stimmt so nicht ganz: es bleibt auch mit Ihren Zahlen (die ich natürlich in keiner Weise bezweifle) ein wirtschaftlicher TTS, denn die Rep-Kosten übersteigen nach wie vor den Wiederbeschaffungsaufwand (WBW-RW).
    Um die netto Rep-Kosten zu erhalten, muss der VN die sach- und fachgerechte Reparatur nachweisen.

    Ich gehe davon aus, dass er dies inzwischen getan hat und deshalb die 10.230 EUR erhalten hat.

    Bitte bendenken Sie, dass der VN, der sein Fahrzeug unbedingt reparieren will, auch wenn die Kosten den WBW übersteigen im Kasko-Bereich wesentlich besser gestellt ist als in KH, denn in KH wird er (jenseits der 130%) immer nur den Wiederbeschaffungsaufwand bekommen, während er in Kasko (jedenfalls bei einem guten Versicherer) den Wiederbeschaffungswert OHNE Abzug des Restwerts erhält, wenn er fachgerecht repariert (Hammer und Sprühdose genügen nicht. Aber das ist ja wohl auch nicht im Sinne des Erfinders…).
    Er wäre also in dem Beispiel nicht zwangsläufig schlechter gestellt. Ganz im Gegenteil: es sieht eher so aus, als hätte er sich ins eigene Fleisch geschnitten…

    Wenn es um Versicherungen geht, wird sicher viel betrogen. Dies hier ist aber kein Beispiel dafür 😉

    @hukis liebling:
    Zitat:“V o r Abschluss eines Kaskovertrages die Bedingungen prüfen lassen.Ihr KFZ- Sachverständiger berät Sie hierzu gerne.“

    Man findet hier sehr viele Beiträge, bei denen den Versicherern unzulässige Rechtsberatung vorgeworfen wird, weil sie Werkstätten empfehlen. Das hat mit Rechtsberatung wirklich nichts zu tun.

    Ganz im Gegensatz dazu ist ihr oben zitierter Satz ein Paradebeispiel für unzulässige Rechtsberatung!!

    Und gute Werbung für die Neutralität freier SV ist es leider auch nicht gerade…

  5. Hallo Versicherungsfuzzi,

    wo hört Ihrer Meinung nach Neutralität auf und Profitoryentieres Interesse an? Der neutrale Sachverständige/Rechtsanwalt, der sich mit der Materie in der Schadenabwicklung auskennt, soll also nicht im Interesse der Verbraucher diese von schlechten Verträgen abraten!?! Die Verbraucher sollen ins offene Messer der Gewinnsüchtigen Assekuranzen laufen!!! Was für eine Logik. Da sieht man doch wieder mal woher der Wind weht. Wer Wind sät wird Sturm ernten. Aber das werden einige nie verstehen können…

  6. beobachter2 sagt:

    @ Versicherungsfuzzi
    es stimmt also doch!
    Versicherungen bzw. deren Mitarbeiter tun sich mit Zahlen und Rechnen schwer!

    Beispiel 1
    GDV- Statistik: 5000 Fahrzeuge, davon 5200 PKW

    Beispiel 2
    Zitat Versicherungsfuzzi:
    „Das stimmt so nicht ganz, es bleibt auch bei Ihren Zahlen ( …. ) einwirtschaftlicher TTS (soll heißen Totalschaden)

    Kann nun Herr Planner nicht rechnen?
    Kann ich auch nicht rechnen?

    Dem Beitrag des Herrn Planner sind folgende Zahlen zu entnehmen

    Wiederbeschaffungswert inkl. Mwst. € 13.800
    Reparaturkosten inkl. Mwst. € 12.180

    Die Reparaturkosten liegen somit um € 1.620 u n t e r dem Wiederbeschaffungswert, also astreiner Reparaturfall.

    Es scheint fast so, dass auch „Versicherungsfuzzi“ von einer „Mathe- Legasthenie“ befallen ist.
    Gute Besserung

  7. runabout sagt:

    Wieder einmal eine Gratislektion in Versicherungsrechnen.

    Anscheinend ist die Beherrschung der vier Grundrechnungsarten für eine Karriere in der Versicherungswirtschaft eher hinderlich.

  8. downunder sagt:

    hi versicherungsfuzzi
    ein wirtschaftlicher totalschaden hat nichts mit einem schaden nach einem wirtshausbesuch zu tun!
    sie haben keine ahnung von dem was sie schreiben!
    ein wirtschaftlicher totalschaden liegt vor,wenn die reparatur im verhältnis zum wert vergleichbarer unbeschädigter fahrzeuge unverhältnismässig teuer kommt.
    der restwert bleibt bei dieser beurteilung ausser betracht.
    wenn sie nocheinmal die begriffe „wiederbeschaffungswert“und „wiederbeschaffungsaufwand“verwechseln,werde ich ihnen hier eine absichtliche lesertäuschung anlasten.
    in dem beispiel von herrn planner ist der pkw,wie es so schön im versicherungsjargon heisst,zulasten des eigenen vertragspartners „totgerechnet“ worden.
    die straftatbestände des betruges und der untreue stehen hier zur diskussion.
    sydney`s finest

  9. @Versicherungsfuzzi Dienstag, 17.04.2007 um 23:08
    Zitat:
    „Ganz im Gegensatz dazu ist ihr oben zitierter Satz ein Paradebeispiel für unzulässige Rechtsberatung!!

    Und gute Werbung für die Neutralität freier SV ist es leider auch nicht gerade…“

    Hallo,

    unzulässige Rechtsberatung , ja diese Rüge müssen wir SV wohl mit einem „lachenden Auge“ einstecken.
    Ob das eine gute oder schlechte Werbung bezüglich der Neutralität für den(bestimmten) SV ist, mag dahingestellt bleiben,das was zählt ist und bleibt m.E. eine qualifizierte Arbeitsweise u. ethische Gesinnung in einer Kapitalgesellschaft welche sich zunehmend mehr von anderen unsauberen Machenschaften vieler Beteiligter lenken lässt.Zu diesen Leuten wollen wir sicherlich nicht gehören, dashalb geht auch der Vorwurf „nicht neutral“ in das Leere.Es müsste vielmehr heissen, der (bestimmte)SV ist leider „nicht negativ beeinflussbar“.
    MfG
    Franz Hiltscher

  10. @Versicherungsfuzzi

    Bezüglich weiterer Ausführungen ist mir jetzt leider „downander“ zuvorgekommen.
    Aber nehmen Sie es nicht so persönlich,posten Sie zukünftig das wovon Sie etwas verstehen und schon ist die Welt wieder in Ordnung.Sonst ernten Sie nur Kritik.

  11. Mitfühlender sagt:

    „nicht negativ beeinflussbar“….
    Naja…
    Bei den meisten SV hier im Forum reicht eine Zitatsammlung von dieser Internetseite, um diese als Sachverständiger vor Gericht für befangen abzulehnen.

    Unzulässige Rechtsberatung bleibt ein Thema für SV. Man sieht ja auch an der verquerten, einseitigen Zitatensammlungen, was dabei herauskommt.

    Etwa soviel Qualität, als wenn ein OLG-Richter in seiner Freizeit bei Ihnen am Auto die Bremsscheiben gewechselt hätte.

  12. fanvomfux sagt:

    könntet ihr Gutachter nicht mal ein Auge zudrücken und einem Versicherungsmann, auch wenn der schon wieder Nonses erzählt, wenigstens einmal rechtgeben?
    Nicht dass wir und neben „nicht neutral“ auch noch dem Vorwurf der Rechthaberei aussetzen müssen. (LOL)

  13. Heinzelmännchen sagt:

    Und mit dem Verständnis für Urheberrechte haben es die Versicherer ja auch nicht so, gell:

    Weitergabe und Wiederveröffentlichung

    Skrupellos und Ignorant.

    Grüße
    HM

  14. fanvomfux sagt:

    Mitfühlender Mittwoch, 18.04.2007 um 08:52
    “nicht negativ beeinflussbar�….
    Naja…
    Bei den meisten SV hier im Forum reicht eine Zitatsammlung von dieser Internetseite, um diese als Sachverständiger vor Gericht für befangen abzulehnen.“

    Leider verwechseln Sie wieder Grundlegende Dinge:
    „nicht negativ beeinflussbar“, hat damit zu tun dass sich der einzelne bzw. bestimmte SV nicht vom rechtskonformen Weg abbringen lässt.
    Befangenheit ist etwas ganz anderes.Befangenheit wird aber oft von interessierter Seite ausgelöst und dann gegen den SV vorgetragen.Nun dass kennt man ja.
    Aber mir persönlich sind befangene Leute mit Charakter und Fachwissen lieber als unbefangene Dummschwätzer.

  15. Lasst doch die Versicherungsmitarbeiter auf dem letzten Gebiet, das ihnen verblieben ist, sich austoben: Rechtsberatung.

    Ab nächstem Jahr fehlt ihnen dann auch hierzu vollends die Rechtsgrundlage, und heute schon kommentiert jeder Richter (zumindest die, die ich kenne) einen Hinweis hierauf nur noch mit einem kurzen Grinsen und der Erklärung, daß er sich mit solchen Dinosauriern kurz vor ihrem Ableben nicht mehr abgibt.

    Und: eigentlich sinds doch arme Kerle, die bei den Versicherungen. Da hat ihre Branche 1994 das Licht der Marktwirtschaft erblickt, und bis heute weiß keiner, was man damit anfangen könnte, da Geld vermutlich auf Bäumen wächst. Die oben verbocken seitdem sehr viel, und die unten müssen weisungsgemäß gegen Strafrecht verstoßen. Also mein Job wär das nicht, Kanonenfutter zu spielen.

  16. WESOR sagt:

    @ Planner-Versicherungsfuzzi

    Wenn das Planner Auto wirklich ordentlich mit Rechnung repariert wurde, hätte der AST 13800 fordern können nach der ersten Kalkulation..

    Im Kaskobereich ist lediglich der WBW Obergrenze der Ersatzleistung.

  17. virus sagt:

    Man, Mitfühlender sollen wir jetzt wieder bei Zentralruf anfangen, denn der ist ja wohl die Grundlage der dann auch noch unrichtigen Rechtsberatungen der Versicherer.

    Bloß gut, dass wir hier schreibenden über unsere Sprachlosigkeit hinweg sind.
    Es wäre nur schön, wenn hier noch mehr Kollegen ihre Sprache wiederfinden würden.

    virus

  18. Mitfühlender sagt:

    ein öffentlich vereidigter, unbefangener Sachverständiger hat aber eben nur bestimmte Werte nach bestem Wissen und Gewissen zu ermitteln und diese dem Juristen zur juristischen Bewertung mitzuteilen.
    Es ist doch schon dann etwas faul, wenn Sie als Sachverständige bei Erstellung des Gutachtens die 130%-Rechtsprechung in der geschädigtenfreundlichsten Auslegung im Hinterkopf haben und mit diesem Wissen an den sicherlich mit einem gewissen Ermessensspielraum zu ermittelnden Werten wie WBW, Restwert usw. herumdoktoren.
    Ob Sie als SV Charakter oder keinen Charakter haben, ist mir als Richter dabei egal, solange sie objektive, nicht parteiliche oder ergebnisorientierte Zahlen liefern.

  19. @ Mitfühlender Mittwoch, 18.04.2007 um 09:51
    „Es ist doch schon dann etwas faul, wenn Sie als Sachverständige bei Erstellung des Gutachtens die 130%-Rechtsprechung in der geschädigtenfreundlichsten Auslegung im Hinterkopf haben“

    Ja, Ja,
    das hat den Versicherern früher schon gewaltig gestunken, wenn wir in einem Haftplichtgutachten dargelegt haben, dass die 70% bzw. 80%-Grenze des Neupreises überschritten wurde.
    Insbesondere dann wenn nun der arme Haftpflichtgeschädigte, auf Grund dieses Hinweises (u. unserer „unerlaubten Beratung“) von seiner eigenen Kaskoversicherung einen Neuwagen (ohne Abzug) bekommen hat und alle anderen Schadenspositionen vom Haftpflichtversicherer eingefordert hat.
    Das war qualifizierte Beratung!Hier brauchte man nur dem Geschädigten sagen was in seinem Versicherungsvertrag enthalten ist.(LOL)

  20. @Mitfühlender
    Zitat:
    „Es ist doch schon dann etwas faul, wenn Sie als Sachverständige bei Erstellung des Gutachtens die 130%-Rechtsprechung in der geschädigtenfreundlichsten Auslegung im Hinterkopf haben und mit diesem Wissen an den sicherlich mit einem gewissen Ermessensspielraum zu ermittelnden Werten wie WBW, Restwert usw. herumdoktoren.
    Ob Sie als SV Charakter oder keinen Charakter haben, ist mir als Richter dabei egal, solange sie objektive, nicht parteiliche oder ergebnisorientierte Zahlen liefern.“

    Hallo,
    wenn Sie tatsächlich Richter wären, dann wüssten Sie , dass ein SV erst ein Fahrzeug als WT qualifizieren kann wenn die 130%-Grenze überschritten wird. Wenn er das nicht ausführt ist das GA unbrauchbar!
    Wer hier aber auf Anweisung herumdoktert ist hier nachzulesen!

    http://www.captain-huk.de/willkuerliches/tanzbaeren-der-huk-versicherer/

  21. Mitfühlender sagt:

    ?
    also bei mir liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden schon dann vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand (WBW – RW) übersteigen.
    Aber das sind juristische Begrifflichkeiten, mit denen Sie sich als Sachverständiger nicht zu befassen haben.

    Als SV haben sie mir als Richter oder auch mir als Geschädigtem die objektiv ermittelten Werte zu sagen, nicht nach welcher Methode ich den Schaden auszuurteilen bzw. gegenüber der Versicherung abzurechnen habe.
    Überlassen Sie bitte die Rechtsberatung den Anwälten.

  22. SV Stoll sagt:

    Hallo Mitfühlender,

    sind Sie Richter? Wenn nicht, sollten Sie diese Titelanmaßungen hier unterlassen. Ein unbedarfter Leser könnte daraus Schlußfolgerungen ableiten, das das, was Sie sagen aufgrund Ihrer Stellung schon das Richtige sein wird. Mit solch gewichtigen Titeln sollte hier nicht fahrlässig herumgeworfen werden.

    Also mir ist nach wie vor bekannt, das vom wirtschaftlichen Totalschaden dann die Rede ist, wenn die Reparaturkosten (zzgl. evtl. WM) den Wiederbeschaffungswert übersteigen.
    Alles darunter ist ein eindeutiger Reparaturschaden.

    Bei Ihrer Defintion ist so her gesehen jeder Unfallschaden ein Totalschaden, weil sie für jeden Wagen einen Restwert herbringen, sei egal wie.

    Das kan ja wohl nicht ganz sein?

    Soviel zu den Begrifflichkeiten.

    Jetzt kommt es nur noch darauf an, wie abgerechnet wird.

    Und dazu gibt es ja genügend BGH-Urteile, wie das geht.

    Die kennen Sie ja zur genüge, Sie waren ja jetzt schon oft genug auf dieser Seite bzw. im Blog.

    Ihren letzten Satz finde ich besonders gut, sage ich schon immer.

    Fähiger RA, und aus ist`s mit den Spielchen

    Mfg. SV Stoll

  23. F.Hiltscher sagt:

    @Mitfühlender Mittwoch, 18.04.2007 um 11:41

    Wie gut daß hier nur bei Ihnen WT vorliegt.Oder ist auch dieser als unechter Totalschaden zu bezeichnen?
    Sicherlich kennen Sie die unterschiedlichen Definition.

    Haftpflichtfall:
    Bei einer Reparatur der Fahrzeugschäden ist die Totalschadengrenze bzw. liegt die Grenze der wirtschaftlichkeit eben 30% über den Wiederbeschaffungswert. Bei fiktiver Abrechnung und selbst dann nur, wenn nicht repariert wird ist eine (WBW-RW) Abrechnung vorzunehmen.
    Als SV muss ich also mein Gutachten so abfassen u. so erstellen, dass dem Geschädigten sowie auch der Schädiger-versicherung keine Nachteile entstehen und für jeden Beteiligten alle rechtlichen Möglichkeiten des Abwicklungsweges offenbleiben.
    Also posten Sie bitte hier keine Halbwahrheiten und lesen sich ein wenig in die höchstrichterliche Rechtsprechung ein.

    So wie Sie hier argumentieren, wäre fast ausnahmslos jeder Schadenfall als WT abzurechnen.Spätestens hier müsste Ihnen bereits Ihre Falsche Argumentation auffallen.
    Deshalb würde ich vorschlagen dass man die Rechtsberatung demjenigen überlässt der das kann und nicht nur vorgibt es zu können.

  24. F.Hiltscher sagt:

    Hi,SV Stoll,
    da waren wir aber gleichzeitig fleissig.

  25. SV Stoll sagt:

    Ja, das Bollwerk wird dichter und immer schneller!

  26. Mitfühlender sagt:

    Herr Hiltscher,
    fragen Sie besser einen Anwalt, ehe Sie solche Rechtsausführungen in die Welt setzen.
    Das ist ja nicht nur juristisch, sondern eigentlich schon logisch falsch.
    Schadenersatz dient dem Schadenausgleich, und der Begriff „Totalschaden“ soll aussagen, dass sich die Reparatur wirtschaftlich gegenüber einer Ersatzbeschaffung des Fahrzeuges nicht rechnet.
    Eine Entschädigung über dem WBW ist von der Rechtsprechung als Ausnahmefall für die Leute erdacht worden, die aus Affinität zu ihrem Auto trotz eines wirtschaftlichen Totalschadens ausnahmsweise auf Repararturkostenbasis abrechnen dürfen, wenn Sie denn den Wagen reparieren und weiternutzen wollen. Aber auch mit dieser Liebhaberei ist nach Auffassung der Gerichte bei 130% Schluss. Damit hat der BGH doch den Begriff des Totalschadens (technisch und wirtschaftlich) nicht neu definieren wollen.
    Und auf die 130%-Grenze kommt es auch nur in den Fällen an, in denen der Geschädigte tatsächlich so unwirtschaftlich verfahren möchte. Sie als SV haben mit dieser inneren Gefühlslage des Geschädigten nichts zu tun.
    Ihre Ausführungen zeigen nachdrücklich, dass ich mit meiner Meinung richtig liege, wonach SV sich aus rechtlichen Bewertungen besser raus halten sollen.
    Was wäre eigentlich, wenn einer Ihrer Kunden von Ihnen rechtlich unzutreffend beraten wird, mit der Versicherung im Vertrauen auf Ihre Aussagen einen Prozess führt und dann den Prozess verliert. Ersetzen Sie ihm dann die unnütz verauslagten Prozesskosten?
    Anwälte wären wegen solcher Beratungsfehler pflichtversichert.

  27. SV Stoll sagt:

    Also, ist doch alles klar.

    Begriff „Wirtschaftlicher Totalschaden“: Wenn Rep.-Kosten höher als WBW sind.

    Wer sich letzten Endes aus rechtlichen Bewertungen raushalten sollte wird sich noch zeigen.

    Muß Sie wohl getroffen haben, zu meinem Kommentar und meinen Fragen fällt Ihnen gar nichts mehr ein?

    Mfg. SV Stoll

  28. SV Stoll sagt:

    Außerdem beraten wir die unsere Kunden nicht falsch, sondern grenzen unser Berufsbild von dem des RA ab und empfehlen, diesen aufzusuchen, wenn der Kunde weitere Fragen hat.

  29. Mitfühlender sagt:

    SV Stoll,
    nochmals:
    Schadenersatz dient dem Schadenausgleich, und der Begriff “Totalschaden� soll aussagen, dass sich die Reparatur wirtschaftlich gegenüber einer Ersatzbeschaffung des Fahrzeuges nicht rechnet.
    Wann rechnet sich die Ersatzbeschaffung gegenüber der Reparatur? Dann wenn der WBA niedriger ist, nicht erst dann, wenn der WBW niedriger ist.
    Der WBW ist für die Rechtspr. eine andere Vergleichsgröße, die z. B. bei der Bestimmung der 130%-Grenze massgeblich ist.
    Aber eigentlich sollten diese Themen für SV irrelevant sein, denn der SV hat ja nur die Werte festzustellen, nicht die Rechtsfolgen.

  30. F.Hiltscher sagt:

    @Mitfühlender Mittwoch, 18.04.2007 um 13:48

    Was ist daran falsch, dass offiziell die Grenze der Schadenersatzleistung bei einem Fahrzeug, also die sogenannte Opfergrenze bei 130% liegt?
    Dass dieses nicht jedem Geschädigten gestattet ist wissen wir.
    Trotzdem kann u. darf ich mein Gutachten nicht so abfassen, ohne ein Ergebnis der Reparaturkalkulation, der Reparuturwür-digkeit,der verschiedenen Wertminderungen, der Kosten,der Reparatur und Wiederbeschaffungsdauer des Reparaturrisikos usw..Die Mindestanforderungen der Gutachtenerstattung hat auch kein Richter zu bestimmen.
    Der Geschädigte würde sich schön bedanken, wenn man alles offen lassen würde und den Rest Juristen überlassen müsste.
    Für evtl. verlorene Prozesse sind allerdings wieder die Juristen zuständig.

  31. F.Hiltscher sagt:

    Mitfühlender Mittwoch, 18.04.2007 um 13:48
    „Aber eigentlich sollten diese Themen für SV irrelevant sein, denn der SV hat ja nur die Werte festzustellen, nicht die Rechtsfolgen.“

    So jetzt sind wir beim Punkt:
    Welche Werte müssen den Ihrer Meinung nach in einem verkehrsfähigen Schadengutachten festgeschrieben sein?

  32. Andreas sagt:

    Hallo Mitfühlender,

    Ihre Definition des Totalschadens ist aus technischer Sicht Unfug.

    Ein Totalschaden tritt immer erst dann ein, wenn die Reparatur teurer ist als der Wert des Fahrzeuges ist. Punkt, Ende, aus

    Dass es unter Umständen eine günstigere Abrechnungsmöglichkeit gibt, nämlich WBW abzgl. RW steht hinten an und wird erst dann interessant, wenn tatsächlich ein anderer als der Reparaturweg gewählt wird.

    Es jandelt sich aber mitnichten um einen Totalschaden, nur weil der Wiederbeschaffungsaufwand niedriger ist als die Reparaturkosten.

    Grüße

    Andreas

  33. cobra08-15 sagt:

    @ F.Hiltscher

    Ich denke der Mitfühlende (ich nenne ihn mal JO) ist begeisterter Urteilesammler und versucht mit aller Macht (natürlich gegen Bezahlung) gezielt Falschwahrheiten zu etablieren.

  34. cobra08-15 sagt:

    Diese von JO gezielt etablierten Falschwahrheiten werden dann sicher von seinem Kumpel, der meint so ein schlauer Fux zu sein, den dummen Gänsen untergejubelt. Und diese dummen Gänse müssen sich dann wieder dran halten.

  35. Mitfühlender sagt:

    RepK, WBW, RW, evtl. WM und vorr. Rp.-Dauer.
    Nicht nur die RepK sollten für den Leser genauer nachvollziehbar sein; also sollte man nachvollziehen können, anhand welcher eingeholten Daten der genannte WBW und RW ermittelt wurde.
    Bei der Restwertermittlung erwartet der Auftraggeber sicherlich eine regionale Marktermittlung; denn nur die Wiedergabe eines oder zwei willkürlich eingeholter RW-Angebote ist keine sachverständige Leistung.
    Die sog. 70%-Grenze gilt lt. BGH nicht mehr, also sollten in jedem Gutachten auch Daten für die Totalschadenbewertung (WBW, RW) enthalten sein. Dies ist auch im Interesse des Geschädigten, der ja u. U. anlässlich des Schadenfalles (auch wenn es kein WT ist) wissen soll, wie sich eine Ersatzbeschaffung wirtschaftlich darstellt.
    Beim WBW muss gesagt werden, ob da Fz. vorwiegend mit oder ohne USt auf dem Gebrauchtwagenmarkt erhältlich ist.

    Einen Abrechnungsvorschlag hat der SV nicht zu machen. Der Geschädigte entscheidet, ob er reparieren lässt, verkauft oder weiter mit der Beule rumfährt. Daran orientiert sich seine Abrechnung mit der Versicherung.

  36. Mitfühlender sagt:

    es ist schon erstaunlich, welche beruflichen Abhängigkeiten mir so alle angehängt werden, nur weil ich einige einseitige, z. T. auch irreführende Rechtsausführungen hier im Forum richtigstellen wollte.
    Ich werde mich zukünftig hier nicht mehr äussern und hoffe, einige der Autoren hier besinnen sich auch ohne meine Hinweise wieder auf die eigentlichen Aufgaben eines Kfz-Sachverständigen und eine objektive, am eigenen Aufgabenfeld orientierte Arbeitsweise.

  37. SV Stoll sagt:

    Mein Gott, nichts anderes machen wir doch.

    Nennen Sie mir bitte Ihre Adresse, das ich Ihnen mal ein Stapel Gutachten vorbeibringen kann.

    Wir machen keine „Vorschläge“?! Wer hat den das behauptet.

    Also all die Werte, die Sie angeben, kommen wertungsfrei ins Gutachten.

    Ob der Halter danach die Karre anzündet, Geranien drin züchtet oder das Ding verschenkt, repariert oder in den Bagersee fährt ist mir egal.
    Wobei ich als ehemaliger Werkstattmann die Reparatur besser finde (jetzt aber nicht wieder irgendwelche „ungesetzlich“ Diskussionen weil ich pro Werkstatt eingestellt bin).

    Restwertangaben sind aber manchmal gar nicht möglich, da man auf Fahrzeug mit geringem Schaden gar kein Gebot kriegt.

    Aber auch da schreiben wir halt ins Gutachten:

    Restwert

    Aufgrund des vorhandenen Schadenumfangs, sowie im Hinblick auf Fahrzeugtyp, Fahrzeugalter und Laufleistung war bei der gegenwärtigen Marktlage kein Restwert mehr zu erzielen.

    Zufrieden?

  38. SV Stoll sagt:

    Satz kann man auch anders schreiben, nur so zur Anmerkung

  39. Es stellt eine unerwartete Bereicherung des Blogs dar, wenn sich ‚Mitfühlender‘ tatsächlich nicht mehr beteiligt.

    Ich mag keine Laien, die aus einer unvollständigen Anzahl zufällig aufgeschnappter Halbwahrheiten versuchen, ein eigenes, neues Weltbild zu stricken, zumal alle Punkte, die er angesprochen hat, längst entschieden sind, und das offensichtlich gegen seine Grundeinstellung.

    Menschen, die sich nicht damit abfinden können, daß ihre Meinung objektiv falsch ist, die nicht glauben können, daß man für den Lebensunterhalt arbeiten muss und die sich mit Händen und Füssen dagegen wehren, daß profundes Wissen sehr wohl zur Lebensqualität beitragen kann (und das, im Gegensatz zu ihrem Lebensstil, mit gutem Gewissen), sind unerträglich. Ich freue mich über jeden dieser Menschen, solange er mir aus dem Weg geht.

    Hoffen wir, daß ‚Mitfühlender‘ über so viel Charakter verfügt, daß er zu seinem obigen Wort steht. Und sich nicht in Stundenschnelle z.B. in ‚Abkühlender‘, ‚Mitlügnender‘, ‚Giftsprühender‘ oder ‚Mildlächelnder‘ verwandelt.

  40. SV Stoll sagt:

    Mitfühlender:

    Habe mal gerade recherchiert, Ihre Erläuterungen sind formal juristisch so schon richtig, Asche auf mein Haupt, Entschuldigung!

    Aber wie Sie das teilweise rüberbringen, erweckt es einen ganz anderen Eindruck.

    Also, zur allgemeinen Beruhigung:

    Der SV ermittelt bzw. berechnet die zur Schadensregulierung erforderlichen Werte weisungsfrei und korrekt und fasst sie wertungsfrei in seinem Gutachten zusammen.
    Er kann ab einem Verhältnis über 130% Rep.Ko. zu WBW eine Empfehlung aussprechen, das die Instandsetzung nicht empfohlen wird (richten könnte man ja technisch alles).

    Um an den Anfang zurückzukommen, der SV Planner hat ja nichts anderes aufgezeigt, das durch Falschgutachten, hier falsche Schadensermittlung, Versicherungsnehmer um berechtigte, vertraglich garantierte Leistungen gebracht werden sollen.

    Hoffe wir können jetzt alle damit leben.

    Mitfühlender: Passt das jetzt so? Wenn nicht, ist es mir jetzt auch egal.

    Guten Abend und für Heute Ende

    SV Stoll

  41. zorro sagt:

    @ Mitfühlender

    Es ist schon interessant, was Sie da so alles sozusammenschreiben.Wo lassen Sie texten ?
    Was Ihre Erwartungshaltung bezüglich der Erfordernisse
    an ein verkehrsfähiges Gutachten angeht, so ist es wohl zunächst mal angebracht, diese der DEKRA und den EXPERTEN
    abzuverlangen, die ihre Erkenntnisse zu einem Fahrzeugschaden
    auf die Vorgaben Ihrer Auftraggeber beschränken, damit man halt im Geschäft bleibt. Und diese „Gefälligkeiten“ gehen noch nicht einmal mit einem Unrechtsbewußtsein einher. So nimmt es nicht wunder. dass immer öfters der Staatsanwalt bemüht wird und das ist gut so, denn § 249 BGB ist in Deutscher Sprache abgefaßt und eindeutig. Alternativ ist von der Herstellung eines anderen Zustandes darin nicht die Rede und da hilft denn
    auch kein Jonglieren mit einem angeblichen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht, wenn man von anderen Ungereimtheiten
    mal absieht. Dass wir in diesem Tümpel nicht baden wollen, wird uns keiner verdenken können. Dennoch: Bleiben Sie dabei,
    weil die Vielfalt der Meinungen durchaus willkommen sein kann
    und eben nicht alles falsch ist, was conträr in den den Raum gestellt wird. Gleichwohl werden wir uns gerade deshalb immer wieder veranlaßt sehen, die primäre Thematik nicht aus den Augen zu verlieren.

  42. Mitfülender sagt:

    „Mathe-Legasthenie“ ist ein Äpfel- und Birnen-Mix (wie sachverständiger Rechtsanwalt oder rechtskundiger Sachverständiger) nur die Äpfel sind hier Arithmasthenie/Dyskalkulie oder eben einfach Rechenschwäche.
    Ich kenne nur einen echten Totalschaden, bei dem die Reparaturkosten höher sind, als der Wert und einen fiktiven Totalschaden, wenn das nicht so ist. (Hingegen einen „astreinen“ nur wenn beim Unfall nicht gegen Baum gefahren wurde und Ast dabei stecken geblieben war.)
    Downunder, 08.08 Uhr: Der Restwert bleibt nicht außer Betracht, das hat der BGH schon am 07.06.2005 entschieden (AZ: VI ZR 192/04)“ Restwert immer – 70% nimmer“. (Das war auch der Sachfehler in meinem Kommentar vom 13.04.07 um 23.09 Uhr zu Hiltschers BGH-Restwerturteil vom 12.04.07 um 16.35 Uhr, für dessen Finder ich einen Geldsack als Prämie ausgesetzt hatte.)
    Mitfühlender: Ein OLG Richter denkt in der Regel, bei Auto Scheiben an Glas und Cabrios müssen bei Regen auch innen naß werden, auch wenn das Verdeck zu ist. Warum sollte Rechtsberatung von ungeschützten selbsternannten KFZ-Sachverständigen nicht auch mangelhaft sein dürfen.
    Mitfühlender, 09.51 Uhr: Was hat der Restwert mit der 130%-Reparaturkostengrenze zu tun, am besten mal einen Richter fragen, vieleicht vom „Cabrio-OLG“.
    Mitfühlender, 11.41 Uhr: Wenn die Reparaturkosten höher als der Wiederbeschaffungswert sind, ist das schon ein echter Totalschaden, wirtschaftlich(er) kann es aber auch schon sein, wenn die Reparaturkosten noch nicht den Wiederbeschaffungswert erreichen, nicht zu reparieren, sondern für den Restwert zu veräußern. Warum soll es sich dann nicht auch um einen wirtschaftlichen Totalschaden (aus einem Fiktiven heraus entstandenen) handeln? Das wäre ja ansonsten „absichtliche Lesertäuschung“ so was wird hier „angelastet“.
    SV Stoll, 12.51 Uhr: Einen eindeutigen Reparaturschaden gibt es mit dem BGH-Urteil 2005 nur wenn Wiederbeschaffungswert minus Restwert mehr ist, als die Reparaturkosten und die Wertminderung, eben ein wirtschaftlicher Reparaturfall (als Pendant zum „wirtschaftlichen Totalschaden“). Damit (BGH 2005) sind fast alle ausgetretenen Pfade diesbezüglich überholt und es heißt Umdenken für alle (auch Hiltscher um 13.02 Uhr)
    Mitfühlender, 16.12 Uhr: „Beim Wiederbeschaffungswert muss gesagt werden, ob mit oder ohne Umsatzsteuer auf Gebrauchtwagenmarkt ist.“ Jetzt haben Sie mich aber total enttäuscht. Sie sollten einfach nochmal den (neuen) § 249 des BGB lesen. Es kommt nur auf die Umsatzsteueraufwendungen nach dem Schadenereignis an, deshalb muss der Wiederbeschaffungswert von einem Sachverständigen unbedingt Netto im Gutachten genannt werden, ansonsten ist das Gutachten nicht brauchbar (und muss auch nicht vom Auftraggeber bezahlt werden!!!). Damit kann dann jeder danach bei Nachweis einer 19%-igen Umsatzsteuer für die Ersatzbeschaffung bis zu weiteren 19% von diesem Nettowiederbeschaffungswert fordern. Weist ein Autohändler wegen §25A USTG nicht 19% Mwst auf der Gebrauchwagenrechnung aus, so kann der Geschädigte jetzt (seit 19% Mwst.) ca. 2,5% des Nettowiederbeschaffungswertes als zusätzlichen Mehrwertsteuerersatz vom Schädiger fordern (dies ist jedoch die Arithmastheniker-Variante). Der qualifizierte Sachverständige hat hingegen diese Umsatzsteuer gemäß § 25A Ust-Gesetz genau in seinem Gutachten zusätzlich ausgeführt, weil er als Fachmann zusätzlich zum Wiederbeschaffungswert den Händlereinkaufswert ermittelt und dann aus der Differenz beider Werte (die Handelsspanne) mit dem Faktor 0,159664 die darin enthaltenen Umsatzsteuer gem. § 25A USTG herausmultipliziert und somit die Umsatzsteuer für den späteren Fall der Differenzbesteuerung bei Ersatzfahrzeugbeschaffung korrekt extrahiert (vgl. hierzu ZFS 10/03, Seite 482 bis 486 oder eine vereinfachte Rechenmethode auf Seite 483, unter Pkt. 4 nach der dortigen Formel, wobei der Faktor dort mit 0,137931 noch für die 16%-ige Umsatzsteuer galt und jetzt durch den o.g. Faktor ersetzt werden muss). Mit diesem Know-How hätte der Eberhard Planner hier auch locker 12.208,- Euro netto bekommen können, hätte er doch nur den Fehler beim Wiederbeschaffungswert korrigiert und dies noch dazu im Zuge eines ordentlichen Sachverständigenverfahrens gemäß § 14 AKB durchgesetzt (so etwas sollte man dann auch veröffentlichen).
    SV Stoll, 16.37 Uhr: Zum Restwert sollte man so nicht schreiben. Dies ist ein Affront und führt nur dazu das Andere sofort „etwas Anderes“ für den Restwert (lt. BGH) ermitteln.
    Oesterle, 17.29 Uhr: Ende Mai ist Mitfühlender bestimmt wieder da, dank Ihnen, dann bestimmt als Pfingsterle … Ich finde wichtig was einer schreibt, nicht wer. Seine letzten Beiträge waren sachlich und bemerkenswert, er hat sich hier richtig entwickelt (was man bei den anderen Diskutanten nicht erkennt – außer Stoll). Mitfühlender hat sich hier eben (zunächst) eher nur einen Spaß gemacht als ernsthaft beitragen zu wollen (er ist eben was Besseres). Aber er musste einsehen, dass das hier alles ernsthaftes Bloggen ist (auch wenn einige dabei nicht so recht durchsehen und trotzdem etwas schreiben). Jedenfalls Richter müssten meiner Ansicht nach verpflichtet sein, einmal pro Woche hier zu posten, denn keiner sonst in Deutschland könnte sie kontrollieren. Wenn er nicht mehr hier schreibt – will ich auch nicht mehr.

  43. Versicherungsfuzzi sagt:

    Das war ja mal wieder ausgesprochen aufschlussreich und amüsant!

    Das Wichtigste zuerst: Wenn der von SV Planner geschilderte Fall eine Klausur gewesen wäre, wären Sie fast ausnahmslos mit Pauken und Trompeten durchgefallen!!

    Die einzigen, die den Sachverhalt richtig verstanden haben, waren Wesor in seinem Beitrag von 9.40 und Mitfühlender. Glückwunsch!

    Nach dem geschilderten Sachverhalt (VN will das Fzg. auf jeden Fall reparieren, hat es aber bei der ersten Regulierung noch nicht getan) hat er zunächst Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand (@downunder: im Gegensatz zu Ihnen weiß ich, was sich dahinter verbirgt) und nach durchgeführter Reparatur in Kasko (sofern in den AKB nicht anders geregelt) Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten (in Eigenregie: netto) bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes.

    Und siehe da: das vorgelegte Zweitgutachten hat den VN sage und schreibe 3.570 EUR gekostet.
    Das Gutachten der verbrecherischen Versicherung wäre für den VN wesentlich günstiger gewesen.
    Zu prüfen wäre ein Anspruch gegen den SV, wenn die falsche Abrechnung durch seine „Beratung“ zu vertreten hat. Damit dürfen Sie sich in Zukunft dann auseinandersetzen…

    Immer unterstellt, dass der Sachverhalt vollständig dargestellt war.

    Dass hier ganz offenkundig völlig falsche Vorstellungen von einem Totalschaden herrschen (SV Stoll seit 17.38h ausgenommen), dürfte daran liegen, dass Sie die Voraussetzungen für eine Reparaturempfehlung (Rep-Kosten kleiner WBW, absolute Ausnahme: 130%Grenze) mit dem schadensrechtlichen Totalschaden (Rep-Kosten größer Wiederbeschaffungsaufwand) verwechseln.
    Aus technischer Sicht haben Sie völlig Recht: solange die Rep-Kosten den WBW nicht überschreiten, kann die Reparaturfreigabe erteilt werden.

    Für die Abrechnung gilt aber etwas völlig anderes:
    Solange die Reparatur nicht tatsächlich durchgeführt wurde, erfolgt die Abrechnung auf Totalschadenbasis (WBW minus RW). Die sog. 70% Grenze hat der BGH schon seit geraumer Zeit kassiert. Führt der VN die Reparatur doch noch durch, erhält er die Rep-Kosten bis zur Grenze des WBW.

    Sie sehen, dass hierbei Tatsachen (insbesondere Entscheidungen des VN / AS) zu berücksichtigen sind, die Sie zur Zeit der Gutachtenerstellung noch gar nicht kennen können. Diese haben nichts mit der objektiven Schadenshöhe (Umfang der Beschädigungen und Fahrzeugwert), die der SV zu ermitteln hat, zu tun.

    Was mich an der ganzen Sache nur erstaunt, ist, wie man sich dermaßen aus dem Fenster lehnen kann, wenn man sich auf fremden Sachgebiet (und damit auf dünnem Eis) bewegt und dies noch mit den üblichen unsachlichen Unverschämtheiten und Unterstellungen garniert.

    Auf jeden sachkundigen Leser wirkt das nur lächerlich.
    Aber das muss ja jeder selbst wissen…

    Ich käme jedenfalls nie auf die Idee, einem SV nachzusagen, er habe keine Ahnung wovon er schreibt, wenn es um eine Technikfrage geht (@:Oesterle, Hiltscher und andere selbsternannte „Allround-Experten“).

    @mitfühlender:
    Typisch für unseren Berufsstand:
    Kein normaler Mensch kommt auf die Idee, sich selbst den Blinddarm zu entfernen, wenn es weh tut. Zum Hobby-Juristen fühlen sich aber viele berufen…

    Ich würde es begrüßen, wenn Sie die Diskussion gelegentlich wieder bereicherten:-)

    Ansonsten: Schuster bleib bei deinen Leisten…

  44. F.Hiltscher sagt:

    F.Hiltscher Mittwoch, 18.04.2007 um 14:45 Mitfühlender @Mittwoch, 18.04.2007 um 13:48
    “Aber eigentlich sollten diese Themen für SV irrelevant sein, denn der SV hat ja nur die Werte festzustellen, nicht die Rechtsfolgen.�

    So jetzt sind wir beim Punkt:
    Welche Werte müssen den Ihrer Meinung nach in einem verkehrsfähigen Schadengutachten festgeschrieben sein?

    @Mitfühlender Mittwoch, 18.04.2007 um 16:12
    RepK, WBW, RW, evtl. WM und vorr. Rp.-Dauer.
    Nicht nur die RepK sollten für den Leser genauer nachvollziehbar sein; also sollte man nachvollziehen können, anhand welcher eingeholten Daten der genannte WBW und RW ermittelt wurde.

    Hallo,
    Das habe ich mir genau so mager u. lückenhaft vorgestellt. Damit tatsächlich der User bzw. auch ein Laie hier mitlesen kann habe ich eine Erklärung der Abkürzungen vorangestellt.

    Mittlerweile haben Sie ja versucht SV mit zahlreichen juristischen Entscheidungen (die in Fachkreisen ja auch bekannt sind)zu beeindrucken und sich so manches müde Lächeln eingefangen.Ihr forsches Vorgehen hier kann aber die Wissens-lücken die Sie hier zeigen nicht kaschieren.

    REPK=Reparaturkosten,WBW=Wiederbeschaffungswert,RW=Restwert,mWM=merkantile Wertminderung,tWM=technische Wertminderung, Rep.D.=Reparaturdauer,WBD=Wiederbeschaffungsdauer,
    Rep.risiko=Reparaturrisiko, Rep.empfehlung=Reparaturempfehlung,Repwü=Reparaturwürdigkeit,
    VA= Vorteilsausgleich(bei Haftpflicht Wertverbesserung u. bei Kasko Abzüge neu für Alt)

    Ich hatt Sie gefragt welche Aussagen (Werte) ein verkehrsfähiges Schadengutachten beinhalten muß,
    Ihre Antwort waren 5 Punkte:
    RepK, WBW, RW, evtl. WM und vorr. Rp.-Dauer.

    Meine Antwort als ö.b.u.v.SV:
    Da es in der Regel der Laie ist ,der ein GA in Auftrag gibt sind mindestens nachfolgene Aussagen nach Feststellung des Schadens u. des Reparaturweges nachvollziehbar darzulegen!!
    Daran ändert auch ein postender Versicherungsmakler,Assesor oder Richter nichts, auch wenn noch so viel Beschwörungen kommen..

    1.REPK=Reparaturkosten,(netto u, brutto)
    2.WBW=Wiederbeschaffungswert,(Regelbesteuert,Differenzbesteuert,oder keine Steuerinhalte)
    3.RW=Restwert,Regelbesteuert.(Differenzbesteuert gibt es nicht)
    4.mWM=merkantile Wertminderung,(welche Methode? oder Grundlage)
    5.tWM=technische Wertminderung,
    6.Rep.D.=Reparaturdauer,
    7.WBD=Wiederbeschaffungsdauer,
    8.Rep.risiko=Reparaturrisiko,
    9.Rep.empfehlung=Reparaturempfehlung,
    10.Repwü=Reparaturwürdigkeit,(kann oder kann nicht rep.werden)
    11.VA= Vorteilsausgleich(bei Haftpflicht Wertverbesserung u. bei Kasko Abzüge neu für Alt)

    Mit diesen aussagefähigen u. nachvollziehbaren GA empfehle ich dem Geschädigten, einem Verkehrsrechtsanwalt die Schadenabwicklung zu übertragen.(natürlich im Haftpflichtfall)
    Das hat sich auch seit 25 Jahren so bewährt.

  45. downunder sagt:

    hi versicherungsfuzzi
    sie schreiben es selbst und merken es nicht!
    der mediziner hat dafür einen fachausdruck!
    wir sind einer meinung,dass die nettoreparaturkosten fiktiv abgerechnet werden können;das sind dann 3730.-€ mehr
    als bei der totalschadensabrechnung,mit der der versicherer hier seinen eigenen vertragspartner betrogen hat.einsparung für den versicherer durch „totrechnen“ demnach 3730.-€:also: setzen!sechs!und zulassung abgeben!
    sydney`s finest

  46. F.Hiltscher sagt:

    @ F.Hiltscher
    „Wie gut daß hier nur bei Ihnen WT vorliegt.Oder ist auch dieser als unechter Totalschaden zu bezeichnen?
    Sicherlich kennen Sie die unterschiedlichen Definition.“

    @Mitfülender Donnerstag, 19.04.2007 um 00:21
    Mathe-Legasthenie� ist ein Äpfel- und Birnen-Mix (wie sachverständiger Rechtsanwalt oder rechtskundiger Sachverständiger) nur die Äpfel sind hier Arithmasthenie/Dyskalkulie oder eben einfach Rechenschwäche.
    Ich kenne nur einen echten Totalschaden, bei dem die Reparaturkosten höher sind, als der Wert und einen fiktiven Totalschaden, wenn das nicht so ist. (Hingegen einen “astreinen� nur wenn beim Unfall nicht gegen Baum gefahren wurde und Ast dabei stecken geblieben war.)

    Hi,

    dass Mitfühlender/Versicherungsfuzzi nicht viel ke(ö)nnen wissen wir schon länger. Nur Dumme machen sich über Dinge lustig welche sie nicht kennen.Das erklärt auch warum Sie immer nur anonym posten.

    Aber damit die User wissen was ein unechter Totalschaden ist,welchen ich schon vorher angesprochen habe, hier die Erklärung.

    Als einen unechter Totalschaden bezeichnet man ein Fahrzeug, das trotz wirtschaftlicher Reparaturmöglichkeit durch ein Neufahrzeug ersetz wird. Die Gründe liegen meist da wo Fahrzeuge innerhalb von 4 Wochen und 1000 KM Fahrleistung erheblich beschädigt werden.
    Oder wenn eine Reparatur technisch nicht möglich ist, obwohl sie noch wirtschaftlich wäre. Wenn man beispielsweise eine neue Karosserie benötigt, sie aber als Einzelteil nicht erhältlich ist.
    Ach ja googelt (unechter Totalschaden)doch mal und macht Euch selbst ein Bild über die beiden „Ratgeber“.

  47. Versicherungsfuzzi sagt:

    Zitat Hiltscher:
    „Nur Dumme machen sich über Dinge lustig welche sie nicht kennen.“

    Mehr ist dazu wohl nicht zu sagen…

  48. H. Nordmeier sagt:

    Das sich ein mitfühlender Versicherungsgehilfe schon als Richter ausgibt, ist schon mehr als lächerlich. Wieviel Komplexe muss man eigentlich haben, um als ahnungsloser so einen Unsinn zu verbreiten.

    Ein deutscher Richter würde zumindest den Unterschied einer „öffentlichen Bestellung“ zu einer „öffentlichen Vereidigung“ kennen. Oder sind wir hier bei der Bundeswehr.

    Aber der geneigte Leser erkennt auch so, aus welchen Reihen hier tatsächlich gepostet wird, noch einen Tipp, weniger ist manchmal mehr.

  49. joachim otting sagt:

    @ hitzköpfe

    der „wirtschaftliche Totalschaden“ ist jedenfalls bei haftpflichtschäden nur eine Worthülse. soweit ich auf die schnelle sehe, verwendet der BGH die gar nicht.

    persönlich würde ich auch sagen: wenn der wiederherstellungaufwand (reparaturkosten plus wertminderung, ggf. abzüglich neu-für-alt-vorteil)den wiederbeschaffungsaufwand (wiederbeschaffungswert abzüglich restwert) übersteigt, kann vom vom w i r t s c h a f t l i c h e n totalschaden sprechen.

    das ist aber haftpflichtschadenrechtlich ohne relevanz.

    die relevanz ergibt sich aus dem verhalten des geschädigten bezogen auf das beschädigte fahrzeug. ein blick in die rechtsprechung erleichtert die rechtsfindung. für die konstellationen, bei denen der wiederherstellungsaufwand den wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, gilt:

    BGH, Urteil vom 7. Juni 2005, VI ZR 192/04:

    Läßt der Geschädigte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nicht reparieren, sondern
    realisiert er durch dessen Veräußerung den Restwert, ist sein Schaden in entsprechender Höhe ausgeglichen. Deshalb wird auch bei Abrechnung nach den fiktiven
    Reparaturkosten in solchen Fällen der Schadensersatzanspruch durch den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt, so daß für die Anwendung einer sog. 70 %-Grenze kein Raum ist.

    BGH, Urteil vom 29.04.03, VI ZR 393/02:

    „Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch den Unfall verursachten Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt und weiter nutzt. Die Qualität der Reparatur spielt jedenfalls so lange keine Rolle, als die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen“

    tragender Grund des Urteils:

    „Wird der Pkw vom Geschädigten tatsächlich repariert und weiter genutzt, so stellt sich der Restwert lediglich als hypothetischer Rechnungsposten dar, den der Geschädigte nicht realisiert und der sich daher in der Schadenbilanz nicht niederschlagen darf.“

    BGH, Urteil vom 23.5.2006, VI ZR 192/05:

    „Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch den Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug – gegebenenfalls unrepariert – mindestens sechs Monate weiter nutzt.“

    für kaskoschäden muss man in den bedingungen nachschlagen. allerdings dürften bedingungen, die den charakter der kaskoversicherung als sachversicherung torpedieren, kritisch zu beurteilen sein. das ist den meisten versicherungen auch klar. deshalb sind, soweit mein überlick reicht, die meisten bedingungen auch so gestaltet, dass der versicher bei durchgeführter reparatur – durchaus auch bei den wiederbeschaffungswert übersteigenden repaturkosten (beispiel: wildschaden an älterem fahrzeug)- bis zur höhe des WBW abzüglich einer eventuell vereinbarten selbstbeteiligung mitgehen muss.

    und ganz am rande: das bundesverfassungsgericht und der bundesgerichtshof haben das rechtsberatungsgesetz soweit in seiner tragweite gestutzt, dass die rechtliche einordnung der „zahlen“ durch den gutachter sicher nicht gegen das rechtsberatungsgesetz verstößt. ein letztes beispiel dafür gibt das urteil BGH VI ZR 300/03 mit seiner abgrenzung der schadenabwicklung zur schadenregulierung.

    mit sachlichen grüßen,

    joachim otting

  50. Versicherungsfuzzi sagt:

    Zitat J. Otting: „der “wirtschaftliche Totalschadenâ€? ist jedenfalls bei haftpflichtschäden nur eine Worthülse. soweit ich auf die schnelle sehe, verwendet der BGH die gar nicht.“

    Sie haben völlig recht. Der BGH verwendet Umschreibungen, ähnlich der Ihren. Z.B. „Abrechnung auf Basis des Wiederbeschaffungsaufwandes“.

    Vom „TTS“ zu sprechen, war reine Bequemlichkeit meinerseits, was aber (leider) offenbar zu gewissen Abwegen verleitet hat…

    Auch Ihren restlichen Ausführungen schließe ich mich an.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert