Mit Urteil vom 23.06.2009 (14 C 540/09) hat das AG Siegen die LVM AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 48,03 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt zwar die Schwacke-Liste zugrunde und spricht sich gegen die Anwendung der Fraunhofer Tabelle und der Erhebung von Dr. Zinn aus, sieht sich aber wegen der angeblich nicht nachvollziehbaren Preissteigerungen nicht in der Lage, die Schwacke-Liste 2007 anzuwenden, sondern legt die von 2003 zugrunde. Der Unfall datiert aus dem Jahr 2008. Die Klägerin bleibt auf 88 % der Kosten des Rechtsstreits sitzen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist teilweise begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 48,03 € gegenüber der Beklagten gemäß § 249 BGB.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte dem Grunde nach in voller Höhe für den durch den Verkehrsunfall vom xx.xx.2008 der Klägerin entstandenen Schaden haftet. Die Klägerin hat einen Anspruch gemäß § 249 BGB auf Ersatz der notwenigen Mietwagenkosten. Das Gericht sieht als notwendig und damit ersatzfähige Mietwagenkosten insgesamt einen Betrag in Höhe von 903,03 € an.