AG Darmstadt verurteilt HUK wegen SV-Honorar aus abgetretenem Recht (312 C 302/06 vom 27.11.2006)

Mit Urteil vom 27.11.2006 – 312 C 302/06 – hat das AG Darmstadt die HUK verurteilt, an die Klägerin 426,76 € Sachverständigenkosten nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

Aus den Gründen:

Die zulässige Klage ist begründet

Die Klägerin hat gegenüber der beklagten Haftpflichtversicherung einen Anspruch auf Zahlung der Gutach­terkosten in Höhe von 426,76 EUR aus abgetretenem Recht.

Die Beklagte ist verpflichtet, dem Geschädigten den von ihrem Ver­sicherungsnehmer durch den Verkehrsunfall vom 07.04.2006 verursach­ten Schaden zu ersetzen. Dies betrifft auch die Zahlung der SV-Kosten. Diesen Zahlungsanspruch hat der Geschädigte an die Klägerin abgetreten.

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AG Dortmund spricht Geschädigtem Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Werkstatt sowie Unkostenpauschale von 25,00 € zu

Das AG Dortmund hat mit Urteil vom 01.08.2008 – 427 C 4628/08 – die Beklagte, die Deutsche Post AG, verurteilt, an den Kläger 91,96 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 46,41 € zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechts­streits.

Die Parteien streiten um restlichen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall am 01.03.06 in Dortmund, wobei ein Postmitarbeiter mit dem Fahrrad den Pkw des Klägers, VW Polo, beschädigt hat. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Die Parteien streiten lediglich im die Schadenshö­he, und zwar insbesondere um die Höhe der Stundenverrechnungssätze.

Der Kläger hat einen Kostenvoranschlag der Fa…eingeholt, wonach die Reparaturkosten mit 657,18 € netto beziffert sind. Er ist der Ansicht, dass er berechtigt ist, diese Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt geltend zu machen. Die Beklagte hat 562,08 € auf die fiktiven Reparaturkosten gezahlt sowie auf die gel­tend gemachte Unkostenpauschale von 25,00 € lediglich 20,00 €.

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Die KÜS empfiehlt – Urheberrechtsvermerk im Sachverständigengutachten

Seit nunmehr 2 Jahren diskutieren wir nun schon bei Captain HUK über das Urheberrecht und darüber, dass viele Versicherer unter Missachtung des Urheberrechtsgesetzes die Lichtbilder in die Restwertbörsen einstellen, um damit den Schadensbetrag zu reduzieren und in vielen Fällen auch Geschädigte zu übervorteilen, indem man z.B. nach erfolgten Verkauf des Fahrzeuges nachträglich einen höheren Restwert in Abzug bringt. Siehe auch Plusminus Bericht vom 12.08.2008.

Auch über entsprechende Restwertregressprozesse hatten wir berichtet (z.B. Bericht bei CH vom 03.07.2008). Bei den meisten Prozessen wurde versucht, den in seinen Urheberrechten verletzten Kfz-Sachverständigen zusätzlich bei Nichtverwendung einer Restwertbörse noch mit einer Klage zu überziehen.  Geklagt wird seitens der Versicherer im wesentlichen auf Erstattung des Differenzbetrages aus dem Restwert der Restwertbörse zu dem im Gutachten korrekt ermittelten regionalen Restwert gemäß BGH-Rechtsprechung.

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AG Halle (Saale) verurteilt HUK-Coburg wegen restl. Sachverständigenhonorar aus abgetretenem Recht

Das AG Halle (Saale) hat mit Urteil vom 08.02.2008 – 98 C 3494/07 – die HUK-Coburg verurteilt, an die Klägerin 185,53 € zzgl. Zinsen sowie 6,00 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu zahlen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin hat – aus abgetretenem Recht – einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der restlichen Sachverständigenvergütung in Höhe von 185,53 € nebst Zinsen. Weiterhin hat die Klägerin Anspruch auf Erstattung der vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 6,00 €.

Unstreitig haftet die Beklagte der Geschädigten zu 100 % aus dem am 05.12.2006 stattgefundenen Verkehrsunfall. Die Geschädigte hat – was ebenfalls unstreitig ist – die Klägerin mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt und schuldet aus diesem Auftrag der Klägerin 484,51 €.

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AG Bensheim verurteilt HUK zur Zahlung des SV-Honorars aus abgetretenem Recht

Das Bensheim (Hessen) hat mit Urteil vom 02.01.2007 – 6 C 1105/06 – die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 515,91 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin und der Zedent haben eine Vergütungsvereinbarung über die Gutachterkosten getroffen, an der Wirksamkeit der Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche an die Klägerin bestehen keine Zweifel. Die abgetretene Forderung ist der Höhe nach gerechtfertigt. Die Parteien haben einen Werkvertrag geschlossen, der Klägerin steht gegen den Zedenten daraus die vereinbarte Vergütung zu gem. § 631 BGB. Auf die Frage, ob die Vergütung angemessen ist, kommt es nicht an. Eine Reduzierung der Klageforderung käme nur für den Fall in Betracht, dass der Zedent bewusst eine unangemessene Leistung versprochen und somit ge­gen seine Schadensgeringhaltungspflichten verstoßen hätte, § 254 BGB.

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Neues Anschreiben der HUK-Coburg – Aufruf an alle Leserinnen und Leser!!

Wie erwartet, kann man sich auf die HUK stets verlassen, wenn es darum geht, Geschädigte und deren Kfz-Sachverständige zu schikanieren.

Wie bereits Anfang des Jahres hier berichtet, gab es bei diversen Anschreiben an die Geschädigten einen tabellarischen Hinweis, welches Honorar ein Sachverständiger, nach Meinung der HUK, für sein Gutachten in Rechnung stellen dürfe.

Nachdem ein gerichtliches Unterlassungsverfahren gegen die HUK bezüglich der damaligen Formulierung eingeleitet wurde, hat man flugs einen neuen Textbaustein gebastelt und meint nun offensichtlich, damit wieder „punkten“ zu können. Neuer Baustein – neues Glück?

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und nochmal AG Hamburg-St. Georg gegen HUK-Coburg

Das AG Hamburg-St. Georg hat durch die zuständige Amtsrichterin die HUK mit Urteil vom 05.01.2007 – 915 C 596/06 – verurteilt, an das Sachverständigenbüro B. 337,87 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites sind der Beklagten auferlegt worden.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des ausgeurteilten Betrages für die Sachverständigengebühren aus §§ 823, 249 BGB, § 7, 17StVG, § 3 PfIVG, denn der Kläger durfte den mit dem Sachverständigen vereinbarten Preis für angemessen und erforderlich halten. Im Hinblick auf die Abtretung des Anspruchs an den Sachverständigen ist der Kläger berechtigt, Zahlung an den Sach­verständigen zu beanspruchen.

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HUK durch das AG Hamburg-St. Georg zur Zahlung von restl. SV-Honorars verurteilt

Das AG Hamburg-St. Georg hat mit Urteil vom 22.01.2007 – 921 C 468/06 – die HUK-Coburg verurteilt, an das Sachverständigenbüro B. 499,14 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Aus den Gründen:

Der Kläger verfolgt restliche Schadensersatzansprüche aus einem Ver­kehrsunfall vom 06.06.2006 in Hamburg. Der Hergang des Unfalls ist zwischen den Parteien unstreitig. Streitig ist lediglich, ob die Beklagte die dem Kläger entstandenen Gutachterkosten für die Feststellung der Schadenshöhe be­zahlen muss oder nicht.

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AG Fürstenwalde spricht merkantile Wertminderung auch bei 7 Jahre altem Fahrzeug zu

Das AG Fürstenwalde hat mit Urteil vom 24.07.2008 – 12 C 102/08 – die beklagte Haftpflichtversicherung verurteilt, an die Klägerin 250,00 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.

Aus den Gründen:

Die Klage auf Zahlung einer merkantilen Wertminderung in Höhe von 250,00 € ist begründet. Unstreitig hat die Beklagte als Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeuges der Klägerin gegenüber zu 100 % einzustehen. Zu den Schäden der Klägerin gehört auch der merkantile Minderwert des verunfallten Fahrzeuges in Höhe von 250,00 €. Zwar entfällt bei Kraftfahrzeugen eine merkantile Wertminderung in der Regel bei älteren Fahrzeugen und nach einer in der Vergangenheit häufig vertretenen Auffassung sollte die Grenze hierfür bei 5 Jahren oder 100.000 km liegen.

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AG St. Wendel verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung von SV-Honorar

Das AG St. Wendel (Saarland) hat mit Urteil vom 24.06.2008 – 4 C 985/07 – die HUK-Coburg verurteilt, an den Kläger 284,96 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte ist weiterhin verurteilt worden, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 446,13 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

Aus den Gründen:

Soweit der Kläger noch einen Betrag von 70,76 € an Sachverständigenkosten für das erste Gutachten und einen weiteren Betrag von 214,20 € für die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen geltend macht, ist die Klage in vollem Umfang begründet.

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Restliche SV-Kosten, diesmal Hamburg-St. Georg

Das AG Hamburg-St. Georg hat mit Urteil vom 03.01.2007 – 919 C 622/06 – die HUK-Coburg verurteilt, an den Kläger oder mit befreiender Wirkung an das SV-Büro D. 406,17 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten in Höhe von 406,17 €. Der Kläger ist dabei auch aktivlegitimiert.

Darauf, ob der Kläger die ihm in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten bezahlt hat, kommt es dabei nicht an. Zwar richtet sich sein Anspruch zunächst nur auf Freistellung. Der Kläger kann aber wegen nicht rechtzeitiger Erfüllung dieses Anspruchs Ersatz in Geld verlangen, § 250 S. 2. BGB. Zwar hat der Kläger die Beklagte nicht zur Freistellung aufgefordert und Frist gesetzt. Dieses war jedoch nicht erforderlich, da die Beklagte sich schon dem Grunde nach weigerte, die Sachverständigenkosten zu tragen.

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Erneut Urteil des AG Hamburg-Harburg gegen HUK-Coburg wegen restlicher Sachverständigenkosten

Das AG Hamburg-Harburg hat mit Urteil vom 21.02.2007 – 641 C 38/07 – die HUK-Coburg verurteilt, die Klägerin von Ansprüchen des Sachverständigenbüros D. gem. Rechnung vom 13.04.2006 in Höhe von restlichen 186,70 € freizustellen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Freihaltung gegenüber dem SV-Büros D gemäß §§ 7 StVG, 823 BGB, 3 PfIVG zu. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte aufgrund des Verkehrsunfalls vom 01.04.2006 in Hamburg zu 100 % ersatzpflichtig ist. Zu dem ersatzfähigen Schaden zählen auch die Kos­ten für die Einholung des Sachverständigengutachtens des SV D in Höhe von insgesamt 372,36 €‚ von denen die Beklagte lediglich 185,60 € gegenüber dem SV beglichen hat.

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