Mit Urteil vom 27.11.2006 – 312 C 302/06 – hat das AG Darmstadt die HUK verurteilt, an die Klägerin 426,76 € Sachverständigenkosten nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
Aus den Gründen:
Die zulässige Klage ist begründet
Die Klägerin hat gegenüber der beklagten Haftpflichtversicherung einen Anspruch auf Zahlung der Gutachterkosten in Höhe von 426,76 EUR aus abgetretenem Recht.
Die Beklagte ist verpflichtet, dem Geschädigten den von ihrem Versicherungsnehmer durch den Verkehrsunfall vom 07.04.2006 verursachten Schaden zu ersetzen. Dies betrifft auch die Zahlung der SV-Kosten. Diesen Zahlungsanspruch hat der Geschädigte an die Klägerin abgetreten.