Betrogene Versicherte und zerstörte Existenzen – einzig zum Wohle der Kfz-Versicherer

„Der gefesselte Autoverkäufer“ hielt dieser Tage Einzug in meine Tageszeitung. Hier geht die HUK Coburg noch einen Schritt weiter. Geschickt suggeriert die HUK Coburg Versicherung dem geneigten Leser – teure Inspektionen, die müssen nicht sein und wirft die Frage auf:

„Warum sollten nicht auch andere Werkstätten die Arbeit erledigen, die ihre Leistung oft viel günstiger anbieten, wenn sie über entsprechende fachliche Kompetenz verfügen?“

Ein  neues Betätigungsfeld wird sodann anvisiert – Übernahme der Garantie und Durchführung der Inspektion in einer Reihe vom Versicherer empfohlenen, preisgünstigen Werkstätten. Mut zum neuen Vorhaben, so heißt es weiter, schöpft die HUK-Coburg aus dem bereits laufenden „Schadenmanagement der Versicherer“, mit dem sie sich bereits mit der Automobilindustrie angelegt hat. Fettes Reparaturgeschäft, das muss doch nicht sein

„schon um die Versicherungsbeiträge in Grenzen zu halten“.

Zeitlich passend, beschäftigt sich, wie bereits von Buschtrommler verlinkt, auch der Internet-Auftritt www.autohaus.de mit der immer größer werdenen Not von Partnerwerkstätten (der Versicherer):

Schluss mit lustig für die Innovation Group

Weiter „massiver Druck“ aus Stuttgart

Mit Sorge werde auch das aktuelle Verhalten von IG beobachtet, wonach „seit einigen Tagen massiv, zumeist telefonisch, die Partnerwerkstätten unter Druck gesetzt“ werden mit dem „Hinweis, dass genügend andere Betriebe nur darauf warten, in das Innovation Group Werkstattnetz aufgenommen zu werden“. Teilweise, so heißt es in dem Schreiben weiter, „werden bereits in diese Partnerbetriebe keine Aufträge mehr vermittelt. Per E-Mail wurde … jetzt eine Frist bis 25.2.2010 zur Unterschrift gesetzt“. Das Papier spricht auch im weiteren Verlauf eine deutliche Sprache, u.a. von „rigoros ausgeübter Marktmacht“ und vielem mehr. Der offene Brief ging heute an folgende Partnerversicherer von IG: Admiral Direkt.de, Asstel, Barmenia, Badische Gemeindeversicherung, Continentale, Europa, Deutsche Internet Versicherung, Direct Line, Deutsche Post, GVV, INEAS, Kravag, R+V, R+V24, Rheinland, SV Sparkassen Versicherung, Universa, Volkswohl Bund, Württembergische und WGV.

Quelle: www.autohaus.de,  alles lesen: >>>>>>>>>>>>

Nachtrag – Autohaus-Online vom 19.02.2010: Skandal weit größer als bisher vermutet

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3 Antworten zu Betrogene Versicherte und zerstörte Existenzen – einzig zum Wohle der Kfz-Versicherer

  1. Jurastudentin sagt:

    Ist doch klar, dass die Huk darauf drängt, dass Inspektionen nicht mehr in der Markenwerkstatt durchgeführt werden, dies wird ja im Scheckheft vermerkt, sondern bei freien Werkstätten. Das Argument der billigeren Inspektion wird vorgeschoben. In Wirklichkeit geht es der Versicherung jedoch darum, das VW-Urteil VI ZR 53/09 vom 20.10.2009 hinsichtlich der vom 6. Zivilsenat ausgesprochenen Unzumutbarkeit bei drohenden Garantieverlusten zu unterlaufen. Insoweit ist festzuhalten, dass der Urteilsauspruch des BGH im VW-Urteil bzgl. des Garantieverlustes und damit auch der Unzumutbarkeit erheblich schmerzt. Es war ein Stich in die bereits seit dem Porsche-Urteil ( BGHZ 155, 1 ) bestehende Wunde. Das VW-Urteil ärgert die Versicherungen sehr wohl. Nicht umsonst versuchen sie, das Urteil, ebenso wie vorher das Porsche-Urteil, fehlzuinterpretieren. Zur Fehlinterpretation des Porsche-Urteils verweise ich auf den Aufsatz von Revilla in ZfS 2008, 188 ( wird auch hier im Blog erwähnt). Das Augenmerk der HUK liegt also darin, die Garantie als Kriterium der Unzumutbarkeit herauszunehmen, da lt. BGH immer dann, wenn Garantieverluste drohen, eine Verweisung auch bei fiktiver Abrechnung für den Geschädigten unzumutbar ist.
    Die Versicherungswirtschaft vergißt nur, dass der BGH auch eine weitere Hürde aufgebaut hat, nämlich die Unzumutbarkeit bei der Verweisung auf mit der Versicherung zusammenarbeitenden Werkstätten mit sog. Sonderkonditionen. Auf diese muss sich der Geschädigte nicht einlassen, weil sie nach BGH Urt. vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09 – unzumutbar sind. Unser Prof hat bereits auf diese größte Hürde für die Versicherungswirtschaft im Rahmen des VW-Urteils hingewiesen. Sobald Sonderkonditionen im Spiel sind, ist der in der Werkstatt mit Versicherungsbindung genannte Preis kein marktüblicher Preis mehr. Damit ist er auch für den Geschädigten unzumutbar. Auf markunübliche Preise muss sich der Geschädigte nicht einlassen. Wie gesagt gilt das auch bei fiktiver Abrechnung. Das Schreiben der HUK ( siehe Beitrag von Willi Wacker ) ist eine glatte Lüge.
    Männer macht weiter so, lasst aber den Australier besser in Australien. Insoweit ist der Vorschlag von borsti vom 16.2.2010 nicht besonders weiterführend.

  2. Willi Wacker sagt:

    In welcher Tageszeitung stand das denn? Insoweit ist schon eine Quellenangabe notwendig.

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