Das AG Bochum spricht auch bei einer Schadenshöhe von EUR 572,43 das Sachverständigenhonorar zu
Mit Entscheidung vom 30.12.2009 (65 C 388/09) wurde die Haftpflichtgemeinschaft Deutscher Nahverkehrs- u. Versorgungsunternehmen Allgemein WaG durch das Amtsgericht Bochum zur Zahlung des Sachverständigenhonorars verurteilt. Strittig war, ob bei einem kalkulierten Fahrzeugschaden von EUR 572,43 ein Anspruch auf ein Gutachten besteht bzw. die Kosten für die Bearbeitung durch einen Sachverständigen zum erforderlichen Aufwand gehören. Der Sachverständige klagte aus abgetretenem Recht.
Aus den Gründen:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 138,04 EUR (in Worten: einhundertachtunddreißig Euro und vier Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.09.2009 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe:
Der Kläger kann aus abgetretenem Recht anlässlich des Verkehrsunfalls vom 13.05.2009 in Bochum von der Beklagten Ausgleich des Sachverständigenhonorars in Höhe von 138,04 € verlangen.
Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist.
Abgelegt in Abtretung, Bagatellschaden, Haftpflichtschaden, Sachverständigenhonorar, Urteile
Druckversion
4 Kommentare