Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

Allianz auf Irrwegen

Das Gutachten weist einen Reparaturbetrag von ca. 1.100 Euro aus.

Die Allianz verweigert den Ausgleich des Sachverständigen-Honorars mit der Begründung:

Ihre Beauftragung durch den Geschädigten war zur Feststellung von Schadenumfang und -höhe nicht erforderlich, da es sich aufgrund des Beschädigungsbildes erkennbar um einen Einfachschaden handelt. Mit Ihrer Beauftragung hat der Geschädigte folglich gegen die Schadenminderungspflicht verstoßen. Die Schadenhöhe hätte auch durch Vorlage eines Kostenvoranschlages nachgewiesen werden können.

Wir haben Ihren Auftraggeber bereits informiert und das Gutachten an ihn zurückgeschickt.“

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Allianz

Dieser Allianz-Ansicht konnte der Geschädigte mit überzeugenden Argumenten entgegen treten. Sodass “Ihre Allianz” dann doch recht zügig den Pfad der BGH-Rechtsprechung eingeschlagen hat.

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AG München entscheidet mit Urteil vom 18.8.2011 -333 C 7760/11-, dass auch bei geringem Schaden Gutachten eingeholt werden darf.

Hallo verehrte Captain-HUK-Leser,

hier ein  Urteil der Amtsrichterin der 333. Zivilabteilung des  AG München zur Frage der Erstattungspflicht von Sachverständigenkosten bei Gutachten, die zu einem Reparaturaufwand von ca. 870 Euro gelangen. Auch bei derartigen Gutachten sind die Gutachterkosten erstattungspflichtig. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. Sollten Euch ähnliche Urteile vorliegen, so bitte ich Euch, diese ggf. geschwärzt an die Redaktion zu senden. Adresse ist im Impressum zu finden.  

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

Amtsgericht München

Az.: 333 C 7760/11

IM NAMEN DES VOLKES

in dem Rechtsstreit

- Kläger -

gegen

- Beklagte -

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AG Nürnberg zur Erstattung der Sachverständigenkosten auch bei geringen Schäden, wobei AG Nürnberg eine starre Bagatellschadengrenze verneint (AG Nürnberg Urt. v. 1.7.2011 -24 C 647/11-).

Hallo Captain-HUK-Leser, der Wunsch um Übersendung von Urteilen ist auch im Frankenland vernommen worden. Nachfolgend gebe ich Euch daher hier wieder einmal ein Urteil aus Nürnberg bekannt, bei dem die Aachener & Münchener die Bagatellschadensgrenze wohl ausloten wollte. Das Thema Bagatellschadensgrenze war doch eigentlich ausgepaukt. Jetzt in Zeiten der Sparzwänge scheint auch dieses Thema wieder auf die Tagesordnung der Versicherer zu kommen. Das Urteil wurde erstritten und übersandt durch die Kanzlei Kaiser & Kollegen aus Mannheim. Viele Grüße und ein schönes Wochenende wünscht Euch Euer
Willi Wacker

Amtsgericht Nürnberg

Az.: 24 C 647/11

IM NAMEN DES VOLKES

in dem Rechtsstreit

Sachverständigen-Büro

- Kläger -

gegen

- Beklagte -

wegen Schadensersatz

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AG Mainz verurteilt mit Urteil vom 21.4.2011 – 70 C 334/10 – ebenfalls bei geringem Schaden zur Erstattung der Sachverständigenkosten.

Hallo Leute, weil es mit dem geringfügigen Schaden gerade so schön war, hier noch ein kurzes, knappes und schlüssiges Urteil aus Mainz. Wenn die Beklagte selbst vorträgt, dass ihrer Ansicht nach der Schaden knapp unter 1000 Euro liege, so ist dieser Vortrag unerheblich, da er das Vorbringen aus der Klage nicht zu Fall bringen kann. Schon von daher musste das Klagebegehren Erfolg haben. Die Rechtsprechung, nach der der BGH die sog. Bagatellschadensgrenze bei ca. 700 € gesetzt hat, wobei es sich sicherlich nicht um eine starre Grenze handelt, müßte der beklagten Haftpflichtversicherung doch bekannt sein. Deshalb ist die Begründung, auch Schäden über 700 € seien sog. Bagatellschäden durch nichts begründet ist. Lediglich eine von Trost (VersR 1997, 537) damals vertretene Mindermeinung wollte die Bagatellschadengrenze erheblich erhöhen, um Privatgutachten unmöglich zu machen.  Peinlich für die Schädigerversicherung ist es natürlich, sich auf einen Schadensbetrag zu berufen, der selbst auch oberhalb der ungefähren Grenze von ca. 700 € liegt. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare bitte ab.

Aktenzeichen:
70 C 334/10

Verkündet am 21.04.2011

Amtsgericht
Mainz

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

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AG Ulm verurteilt auch bei einem Schaden unter 1.000 € zur Zahlung der Sachverständigenkosten mit Urteil vom 21.4.2011 – 3 C 471/11 -.

Hallo Leute, hier noch ein Urteiltenor aus Ulm, von dem der Amtsrichter bereits einige Entscheidungsgründe in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat.

 Amtsgericht Ulm

3 C 471/11

Ulm, 21.4.2011

Anwesend: Richter am Amtsgericht …

Von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten wurde abgesehen.

In der Rechtssache

- Kläger -

gegen

- Beklagte -

wegen Schadensersatz

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AG Hamburg-St. Georg verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten

Mit Urteil vom 04.04.2011 (920 C 238/10) hat das Amtsgericht HH-St. Georg die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer SV-Kosten in Höhe von 189,84 € zzgl. Zinsen verurteilt. Leider kommt das Gericht hier nicht ohne die BVSK-Umfrage aus. Hinsichtlich der Frage eines Bagatellschaden ist erfreulicherweise eine eindeutige Stellungnahme erfolgt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet, im Übrigen unbegründet.

Der Kläger hat Anspruch auf weiteren Schadensersatzanspruch in tenorierter Höhe aus §§ 7 StVG, 823, 249, 398 BGB, 115 VVG aus abgetretenem Recht.

Die Sicherungsabtretung der Geschädigten an den Kläger ist nicht unwirksam. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten ist sie trotz Abtretung eines Teilbetrags der gesamten Schadener­satzansprüche für die Beklagte als Schuldnerin durch Auslegung ersichtlich hinreichend be­stimmbar. Entsprechend haben sich die Parteien sowohl vorprozessual als auch prozessual ver­halten.

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LG Nürnberg-Fürth zur Erforderlichkeit der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen auch bei geringen Schäden (Urteil vom 28.7.2010 -8 S 2757/10-).

Hier noch ein Endurteil der 8. Zivilkammer des LG Nürnberg-Fürth zur Erforderlichkeit der Einschaltung eine Kfz-Sachverständigen zur Unfallschadensdokumentation auch bei geringen Schäden. Nachfolgend das komplette Endurteil vom 28.7.2010 – 8 S 2757/10 – . Die Besonderheit dieses Rechtsstreites lag darin, dass der Unfallverursacher ein tschechischer Staatsangehöriger war und eintrittspflichtig die tschechische Kfz-Haftpflichtversicherung.

Landgericht Nürnberg-Fürth

Az.: 8 S 2757/10
34 C 9086/09 AG Nürnberg

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

- Kläger und Berufungskläger -

gegen

- Beklagter und Berufungsbeklagter -

wegen Schadensersatz

erlässt das Landgericht Nürnberg-Fürth – 8. Zivilkammer- durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht …, den Richter am Landgericht … und die Richterin am Landgericht … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2010 folgendes

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OLG Düsseldorf mit Ausführungen zum Bagatellschaden im Kaufrecht ( Urt. v. 25.2.2008 – I-1 U 169/07 – ).

Das Thema Bagatellschaden beschäftigt immer wieder die Gerichte. So auch den 1. Zivilsenat des OLG Düsseldorf. Hier ging es nicht um die erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens bei einem Unfall jenseits der Bagatellschadensgrenze, sondern um das Rücktrittsrecht im Kaufvertragsrecht bei einer – unstreitig beschädigten – Kaufsache. Im Rahmen der Entscheidung musste der erkennende Senat auch Ausführungen zum Bagatellschaden machen. Meines Erachtens hat der erkennende Senat die vom BGH getroffene Definition des Bagatellschadens unzutreffend angewandt. Nach der Definition des BGH handelt es sich um einen Bagatellschaden, wenn nur oberflächliche (Lack-)Schäden vorliegen ( vgl. BGH WM 1987, 137 [unter II 2 b]; BGH NJW 1967, 1222; BGH DS 2008, 104, 106). Als Bagatellschaden hat der VIII. Zivilsenat des BGH bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-) Schäden anerkannt, nicht jedoch andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur geringfügig war (BGH DS 2008, 104, 106). Im entscheidenden Fall betrugen die Reparaturkosten rd. 800 Eur0, was nicht mehr geringfügig ist und auch über der Bagatellschadensgrenze von 720 Euro  liegt. Im übrigen hatte die Beklagte als professionelle Gebrauchtwagenverkäuferin eine besondere Untersuchungspflicht, die sie nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat, denn derartige Spachtelschichten hätten bei ordentlicher Überprüfung auffallen müssen.
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AG Eschweiler entscheidet zur Bagatellschadensgrenze und zu den Sachverständigenkosten mit Urt. v. 26.2.2009 -27 C 458/08-.

Hier noch ein  – auch älteres – Urteil, das sich mit der Bagatellschadensgrenze und den Sachverständigenkosten auseinandersetzt.

27 C 458/08                                                          Verkündet am 26.02.2009

AMTSGERICHT ESCHWEILER

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Eschweiler

auf die mündliche Verhandlung vom 05.02.2009 durch die Richterin …

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 358,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem11.08.2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Das AG Landshut verurteilt HUK-Coburg Versicherung zur Erstattung von Stundenverrechnungssätzen der markengebundenen Fachwerkstatt, zum Ausgleich der Verbringungskosten und zur Bezahlung des Sachverständigenhonorars

Mit Entscheidung vom 23.03.2010 (1 C 946/09) wurde die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Landshut zur Erstattung weitere Schadensersatzpositionen im Rahmen der fiktiven Abrechnung verurteilt. Es handelte sich hierbei um die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt sowie die Verbringungskosten. Auch zur Zahlung nicht regulierter Sachverständigenkosten wurde die HUK verurteilt. Der Versuch, den teilweise gekürzten Schaden als ”Bagatellschaden” zu deklarieren, ist beim Gericht gescheitert.

Aus den Gründen:

Endurteil

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 452,02 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunktenüber dem Basiszinssatz seit 13.06.2009 zu bezahlen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 8 % Beklagten als Gesamtschuldner 92 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 492,32 € festgesetzt.

Tatbestand

Von der Erstellung eines Tatbestands wird abgesehen, § 313 a ZPO.

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