Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

Das AG Bochum spricht auch bei einer Schadenshöhe von EUR 572,43 das Sachverständigenhonorar zu

Mit Entscheidung vom 30.12.2009 (65 C 388/09) wurde die Haftpflichtgemeinschaft Deutscher Nahverkehrs- u. Versorgungsunternehmen Allgemein WaG durch das Amtsgericht Bochum zur Zahlung des Sachverständigenhonorars verurteilt. Strittig war, ob bei einem kalkulierten Fahrzeugschaden von EUR 572,43 ein Anspruch auf ein Gutachten besteht bzw. die Kosten für die Bearbeitung durch einen Sachverständigen zum erforderlichen Aufwand gehören. Der Sachverständige klagte aus abgetretenem Recht.

Aus den Gründen:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 138,04 EUR (in Worten: einhundertachtunddreißig Euro und vier Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.09.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Der Kläger kann aus abgetretenem Recht anlässlich des Verkehrsunfalls vom 13.05.2009 in Bochum von der Beklagten Ausgleich des Sachverständigenhonorars in Höhe von 138,04 € verlangen.

Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist.

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Das AG Düsseldorf verurteilt HUK Coburg zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars

Mit Entscheidung vom 05.10.2009 (25 C 10022/09) wurde die HUK Coburg Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Düsseldorf zur Erstattung restlicher Sachverständigenkosten verurteilt. Der Sachverständige klagte aus abgetretenem Recht.

Aus den Gründen:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 114,99 € nebst Zinsen in Höhe von 6 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2007 zu zah­len,

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäss § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen,

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

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ARD – Rückschau: Unfallschäden – Wie die Autoversicherungen tricksen

Selbst wenn die Schuldfrage klar ist, erhalten Unfallopfer nicht immer, was ihnen zusteht. Versicherungen spekulieren auf die Unerfahrenheit juristischer Laien, um die eigenen Kosten klein zu halten.

Textbeitrag:  >>>>>

Video: >>>>>

Quelle: ARD-Ratgeber Auto und Verkehr vom 05.09.2009

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

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Verbraucherschützer warnen: Kfz-Versicherer tricksen zunehmend bei der Schadensregulierung

“Es kracht in Deutschland”

Unter dieser Überschrift beschreibt die WAZ Essen in ihrem Wirtschaftsteil, daß Kraftfahrzeugversicherer zunehmend bei der Schadensregulierung tricksen würden. Es fällt die objektive Berichterstattung auf.

Quelle: WAZ Essen Der Westen 07. September 2009

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Das AG Neubrandenburg verurteilt Bruderhilfe Sachversicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.

Die Amtsrichterin der 5. Zivilabteilung des AG Neubrandenburg hat mit Urteil vom 07.07.2009 (5 C 91/09) die Bruderhilfe Sachversicherung AG zu Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars aus abgetretenem Recht verurteilt.

Das Urteil gebe ich wie folgt bekannt:

1. Die  Beklagte  wird  verurteilt,   an  den   Kläger  273,88   nebst  Zinsen   in  Höhe  von  5

Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.07.2008 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a Abs. 1, 495 a ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Dem Kläger steht aus abgetretenem Recht der zuerkannte Schadensersatzanspruch aus dem Verkehrsunfall vom 05.03.2008 gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners zu. Die Haftung der Beklagten ergibt sich aus § 3 Pflichtversicherungsgesetz. Die Sachverständigenkosten in Höhe von 273,88 € für die von dem Kläger durchgeführte Schadensbegutachtung und Erstellung der Reparaturkostenkalkulation sind sowohl dem Gründe als auch der Höhe nach begründet.

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Wann findet eigentlich das nächste “Wie plündern wir die Völker der Welt aus – Gipfeltreffen” der G8 oder G20 – egal – statt?

Hallo Herr Hiltscher, lesen Sie mal hier:

Milliarden Boni für Banker mit Steuergeldern bezahlt

Von PATRICK MARTIN, 4. August 2009 –

Neun große Wall Street Banken, die zu den größten Empfängern von Mitteln aus dem Rettungsfond der US-Regierung gehörten, haben vergangenes Jahr fast 33 Mrd. Dollar an Boni ausgezahlt. Fast 5.000 Empfänger haben eine Million Dollar oder mehr erhalten, wie der Generalstaatsanwalt des Staates New York in einem Bericht vom (vergangenen) Donnerstag bekannt gab. Sechs der neun Banken zahlten mehr an Boni aus, als sie Profit gemacht haben. Das bedeutet, dass die Milliarden des Finanzministeriums direkt in die Taschen der bestbezahlten Manager und Händler gewandert sind.

Die neun Banken gewährten die Prämien – die höchsten der Geschichte -, obwohl sie zusammen 81 Mrd. Dollar Verluste auswiesen und Schlange standen, um 165 Mrd. Dollar Staatszuschüsse zu kassieren. Citigroup und Merrill Lynch machten zusammen 55 Mrd. Dollar Verluste, verteilten aber dennoch Boni von 8,9 Mrd. Dollar. Die drei profitabelsten Firmen, JP Morgan Chase, Goldman Sachs und Morgan Stanley zahlten Boni in ungefähr doppelter Höhe ihrer Profite von 2008: 9,6 Mrd. Dollar Profite standen achtzehn Mrd. Dollar für Boni gegenüber.

Weiter sollten Sie nur lesen, wenn Sie  noch einen gesunden Magen  und auch  keine Einschlafschwierigkeiten haben.  >>>>>>>>>>>

LG Virus

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BGH Urteil zur Neuwagenregelung sowie Wertminderung bei geschäftlicher Fahrzeugnutzung, Az: VI ZR 110/08

Unter dem AZ VI ZR 110/08   urteilt der BGH am 09.06.2009

Der Geschädigte, dessen neuer PKW erheblich beschädigt worden ist, kann den ihm entstandenen Schaden nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er ein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft hat.   

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 28. März 2008 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 13. April 2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen wird.

Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

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Amtsgericht Recklinghausen verurteilt HUK Coburg Allgemeine Versicherungs AG zur Freistellung nicht regulierter Sachverständigenkosten.

Die Amtsrichterin der 16. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Recklinghausen (NRW) hat die HUK Coburg Allgemeine Versicherungs AG mit Urteil vom 15.01.2008 (16 C 319/06) verurteilt, den Geschädigten von den Forderungen des Sachverständigen, den er beauftragt hatte, in Höhe der von der Versicherung nicht gezahlten Sachverständigenkosten, freizustellen.

Das Urteil lautet wie folgt:

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Forderungen des Sachverständigen R., in 46284 Dorsten aus der Verbindlichkeit der Gutachterliquidation von 28.05.2005 in Höhe von 214,98 Euro freizustellen.

Weiter wird die Beklagte verurteilt, den Kläger von der Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 47,50 Euro gegen seinen Prozessbevollmächtigten freizustellen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

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AG Essen-Borbeck spricht Stundenverrechnungssätze markengebundener Fachwerkstatt, UPE-Zuschläge und Verbringungskosten auch bei fiktiver Abrechnung dem Geschädigten zu.

Das AG Esses-Borbeck, der Richter der 5. Zivilabteilung, hat mit Urteil vom 16.04.2009 (5 C 152/08) dem Geschädigten auch bei fiktiver Schadensabrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt sowie die Ersatzteilpreisaufschläge und Verbringungskosten zugesprochen.

Die Klägerin kann die geltend gemachten Netto-Reparaturkosten in voller Höhe erstattet verlangen, Einen Abzug muss sich die Klägerin nicht gefallen lassen. Die Klägerin kann auch bei fiktiver Abrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Sie muss sich nicht auf andere Fachwerkstätten und deren Stundenverrechnungssätze verweisen lassen. Nichts anderes folgt im Übrigen aus der immer wieder zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (sog. „Porsche-Urteil“): Aus diesem Urteil folgt allein, dass sich ein Geschädigter unter Umständen dann auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen müsse, wenn diese ohne Weiteres zugänglich und – vor allem – gleichwertig ist.

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Sind Vertrauensbetriebe arbeitsmüde?

Ich habe nunmehr relativ kurz hintereinander zwei ähnliche Fälle gehabt, bei denen die durch den Versicherer vorgeschlagene Reparaturwerkstatt keinen Kostenvoranschlag erstellen wollte.

Fall 1: Teilkaskoschaden mit Rep.-kosten ca. 450,00 netto

Der Schaden war für den Vertrauensbetrieb allerdings gänzlich unlukrativ, denn es mussten nur zwei kleinere Teile erneuert und das Fahrzeug vermessen werden. In diesem Zusammenhang das Fahrzeug aus dem 35 km entfernten Ort abzuholen und auch noch zu waschen, war wohl zu viel verlangt. Als der Halter nämlich für den KV vorfuhr, sagte der Werkstattmeister, dass der Schaden unter 150,00 Euro (also niedriger als SB) liege. Tatsächlich liegt der Schaden jedoch in der oben angegebenen Höhe. Da ich den Versicherungsvertreter sehr gut kenne und er vom Verhalten seiner Gesellschaft mehr als entgeistert ist, habe ich den Schaden kalkuliert.

Die DEKRA, die von der Versicherung (VHV…) nun eingeschaltet wurde, ermittelte erst einmal 200 und ein paar Zerquetschte, weil der “Sachverständige” das Fahrzeug nicht auf einer Hebebühne besichtigt hat und somit ein Teil und die Vermessung vergessen hat. Wie schön, dass ich von allem Bilder habe…

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