Hilfe für Ineas-Versicherte in Sicht?

Nach Ansicht der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg besteht doch ein Sonderkündigungsrecht der Ineas-Versicherungsnehmer.

Doch nicht so gute Nachrichten hinsichtlich der Auszahlung der Entschädigungsleistung bei Kaskoschäden bei dem niederländischen Versicherer Ineas. Bei Haftpflichtschäden sieht es etwas besser aus. So berichtet die Verbraucherzentrale in Baden-Württemberg.

Kunden des unter Notverwaltung stehenden niederländischen Versicherers Ineas haben aus Sicht der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg nicht mehr den vertraglich vereinbarten Versicherungsschutz und können von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Denn Ineas verweise bei Haftpflichtschäden auf den Garantiefonds der Verkehrsopferhilfe. Das bedeute eine Begrenzung der Haftungssumme auf 7,5 Millionen Euro für Personenschäden. Zudem könne eine Eigenbeteiligung bis zu 2.500 Euro anfallen, heißt es in einem Schreiben der Verbraucherzentrale vom 03.08.2010.

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Mietwagenkosten: so gehts auch …. (AG Grevenbroich – 9 C 97/10 vom 28.06.2010)

Ein kurzes Urteil des Amtsgericht Grevenbroich vom 28.06.2010 (9 C 97/10), mit dem die beteiligte Versicherung zur Zahlung von 446,04 € verurteilt wurde:

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat die Klageforderung aus der Rechnung vom 03.06.2009 und der Abrechnung vom 25.05.2009 in Höhe von restlichen Mietwagenkosten über 446,04 € schlüssig dargelegt.

Die Beklagte hat zwar mit Schreiben vom 25.05.2010 Verteidigungsbereitschaft mitgeteilt, gleichwohl aber sich nicht innerhalb der mit Beschluss vom 18.05.2010 gesetzten Frist von 3 Wochen zur Sache selbst geäußert.

Das Klagevorbringen gilt damit gemäß § 138 ZPO als zugestanden.

Die Zinsforderung rechtfertigt sich aus Verzug.

Die Nebenentscheidungen folgen §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Soweit das AG Grevenbroich.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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AG Ahrensburg verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (46 C 972/09 vom 03.02.2010)

Mit Urteil vom 03.02.2010 (46 C 972/09) hat das AG Ahrensburg die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 736,00 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Für das AG Ahrensburg kommt es im konkreten Fall weder auf die  Schwacke-Liste noch auf die Fraunhofer Tabelle an, da die beklagte Versicherung keinen substantiierten Vortrag dazu geleistet hat, dass der Geschädigten in der konkreten Situation ein günstigerer Tarif zugänglich war.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch aus § 7 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, §§ 249, 398 BGB auf Zahlung von € 736,00 gegen die Beklagte.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte, da die Klägerin im Wege der Abtretung durch die Abtretungsvereinbarung vom 27.10.2008 Inhaberin des Anspruchs der Frau X gegen die Beklagte geworden ist. Die Abtretung wurde vorgenommen durch Herrn Y als Stellvertreter der Frau X.

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Schadensmanagement à la VVD

Schlechte Nachrichten für Kfz-Sachverständige im Umfeld der Volkswagen-Betriebe:

Braunschweig, im Juni 2010

VVD-SchadenService verbessert und ab 01. Juli 2010
Kostenvoranschlag statt Gutachten

Sehr geehrte Damen und Herren der Geschäftsleitung,

der VVD setzt ab 01.07. bei der Schadenbearbeitung richtungsweisende Maßstäbe und macht die Schadenabwicklung für Sie noch schneller, einfacher und effizienter:

Absenkung der Schadenaufwände über Reduzierung der Sachverständigenkosten.

Ab Juli 2010 sparen Sie und wir die Beauftragung und Kosten für einen Gutachter.

Stattdessen: Kostenvoranschlag inkl. Bilder

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Versicherern drohen Milliardenlasten

Quelle: Financial Times

Versicherer fürchten Milliardenlast.

So war die Überschrift in dem Bericht der Financial-Times Deutschland, den ich wegen seiner Brisanz wiedergebe:

Den Versicherungen könnten Rückzahlungen in Milliardenhöhe drohen.

Die Verbraucherzentralen laufen Sturm gegen die Versicherungswirtschaft. Dabei geht es um die Praxis der Anbieter, Beitragszahlern zwar Ratenzahlungen zum Beispiel bei Lebensversicherungen zu erlauben – dafür aber kräftige Aufschläge zu verlangen.

In einem kürzlich ergangenen Urteil des Landgerichts Hamburg sehen die Verbraucherschützer einen wichtigen Teilsieg. Sollten die Versicherer zu viel gezahlte Beiträge erstatten müssen, droht der Branche Fachleuten zufolge eine Gesamtbelastung von mehreren Milliarden Euro.

Versicherungen lassen sich Entgegenkommen teuer bezahlen

„14 Prozent Effektivzins“ Versicherungsprämien sind jährlich im Voraus fällig. Die Gesellschaften akzeptieren zwar auch monatliche, viertel- oder halbjährliche Zahlungen, lassen sich dieses Entgegenkommen in den meisten Fällen aber teuer bezahlen.

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Dabei verkennen die Versicherer auch die Sachlage nach dem Anerkenntnisverfahren vor dem BGH, Captain-Huk berichtete darüber.

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AG Aachen verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 16.06.2009 (20 C 8/09) hat das AG Aachen die beteiligte Versicherung zur Freistellung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 674,11 € zzgl. Zinsen sowie zur Zahlung vorgerichtlicher RA-Kostenverurteilt. Für das AG Aachen gilt die Schwacke-Liste, keine Anwendung findet die Fraunhofer Tabelle.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin kann von der Beklagten gem. §§ 7 Abs. 1,17 Abs. 2 StVG, 823,249 ff. BGB i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG die Freistellung von den Mietwagenkosten in der begehr­ten Höhe verlangen.

Nach § 249 Abs. 1 BGB kann der Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand diejenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot ist im Rahmen des Zumutbaren stets von mehreren möglichen die wirtschaftlichste Art der Schadensregulierung zu wäh­len; von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen ist grundsätz­lich nur der günstigste Tarif objektiv erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB.

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Der ganz normale Wahnsinn ….

in der Sachbearbeitung im Rechtsanwaltsbüro zur Abwicklung eines stinknormalen Haftpflichtschadenfalles der HUK-Coburg (fiktive Abrechnung):

– Unfall am 22.06.2010

– Anschreiben HUK an Geschädigten: 23.06.2010 („Rundum-Service“ etc.)

– Gutachten durch freien SV am 28.06.2010 (ermittelte Rep.-Kosten: 2.449,44 € brutto, Abzug neu für alt: 47,98 €)

– Versand Gutachten an HUK: 29.06.2010 

– Abrechnung HUK vom 02.08.2010 wie folgt:

– Kürzung Verbringungskosten und UPE-Aufschläge auf 0,00 €

– Benennung von zwei Referenzbetrieben in der Nähe des Geschädigten

– Hinweis auf „VW-Urteil“ des BGH vom 20.10.2009, VI ZR 53/09

– Prüfungsbericht DEKRA (mit Namensnennung des „Sachverständigen“)

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AG Ansbach entscheidet mit Beschluss vom 15.7.2010 [3 C 2406/09], dass der Versicherung grundsätzlich kein Nachbesichtigungsrecht zusteht.

Das Amtsgericht Ansbach hat zu dem Aktenzeichen  3 C 2406/09 einen interessanten Kostenbeschluss erlassen, nachdem von beiden Seiten nach Zahlung der Klageforderung durch die DEVK nach Rechtshängigkeit die Hauptsache für erledigt erklärt wurde und wechselseitige Kostenanträge gestellt wurden. Die beklagte Versicherung, die DEVK, hatte die Zahlung des restlichen Schadensersatzes wegen der nicht ermöglichten Nachbesichtigung  verweigert. Das Amtsgericht hat nun entschieden, dass die Versicherung grundsätzlich dazu nicht berechtigt ist. Es gibt grundsätzlich keine Anspruchsgrundlage für eine von der Versicherung begehrte Nachbesichtigung!! Diese Rechtsauffassung war wiederholt hier bereits vertreten worden. Nachfolgend der Kostenbeschluß:

In dem Rechtsstreit

G. R.

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:

gegen

DEVK Allgemeine Versicherungs-AG, vertreten durch d. Vorstand Regionaldirektion,  Nürnberg,

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AG Neunkirchen verurteilt HUK-Coburg und ihren VN als Gesamtschuldner zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 9.7.2010 [ 4 C 182/10 ].

Wieder eine Niederlage für die HUK-Coburg. Dieses Mal bei dem  AG Neunkirchen/Saar. Wieder einmal ging es um nicht vollständig ausregulierte Sachverständigenkosten. Wieder einmal meinte die Coburger Versicherung, das, was sie an Sachverständigenkosten reguliert habe, sei erforderlich und ausreichend. Dem hat die  Amtsrichterin der 4. Zivilabteilung des AG Neunkirchen entschieden widersprochen und die Beklagte verurteilt, das gekürzte Sachverständigenhonorar zu zahlen. Nachstehend gebe ich das Urteil wieder:

Geschäftsnummer: 4 C 182/10
Verkündet am
9. Juli 2010

Amtsgericht Neunkirchen
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
-Kläger –

Prozessbevollmächtigte:
gegen
1.
2. HUK Coburg, Großherzog-Friedrich-Straße 40, 66109 Saarbrücken, vertreten
durch den Vorstand
– Beklagte –
Prozessbevollmächtigter:

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AG Duisburg verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 28.05.2010 (6 C 4058/09) hat das AG Duisburg die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 737,13 € zzgl. Zinsen verurteilt. Für das AG Duisburg gilt die Schwacke-Liste, keine Anwendung findet die Fraunhofer Tabelle.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist in derh aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

Die Beklagte ist gem. §§ 7 StVG. 3 PflVG verpflichtet, dem Kläger hinsichtlich der streitgegenständlichen Mietwagenkosten einen restlichen Betrag in Höhe von 737,13 EUR zu zahlen. Die erstattungsfähigen Mietwagenkosten belaufen sich auf insgesamt 1.247,01 EUR, sodass nach Abzug der vorprozessualen Zahlung der Beklagten in Höhe von 509,88 EUR der zuerkannte Betrag verbleibt. Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung i.S.d. § 249 Abs. 2 S 1 BGB. Der Schädiger hat Mietwagenkosten allerdings nicht unbegrenzt zu ersetzen, sondern nur insoweit, als dies tatsächlich zur Herstellung des Zustandes erforderlich ist, der ohne die Schädigung bestehen würde.

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AG Rostock verurteilt R+V Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (42 C 15/10 vom 08.07.2010)

Mit Urteil vom 08.07.2010 (42 C 15/10) hat das AG Rostock die R+V Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 227,38 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht erachtet die Schwacke-Liste als geeignete Schätzungsgrundlage gem. § 287 ZPO.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und weitgehend begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

Das Amtsgericht Rostock ist örtlich zuständig. Klagegrund ist eine unerlaubte Handlung, ungeachtet der Abtretung, mit der lediglich der Forderungsinhaber wechselt. Der Gerichtsstand des § 32 ZPO gilt auch für den Direktanspruch gegenüber dem Haftpflicht­versicherer nach § 115 Abs. 1 VVG.

Die Beklagte ist dem Kläger gemäß 115 Abs. 1 VVG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 StVG, § 398 BGB zum Schadensersatz in Höhe von 227,38 € verpflichtet.

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Rettet die Restwertbörsen – jetzt auch car.tv auf “Dummenfang”?

Am 28.06.2010, 29.06.2010 sowie am 07.07.2010 hatten wir u.a. bereits über Anschreiben der HUK und des HDI, gerichtet an Kfz-Sachverständige berichtet, mit denen beide Versicherer den Gutachtern offensichtlich die Nutzungsrechte der Gutachten-Lichtbilder „abjagen“ wollten? Zu diesem Thema gab es auch schon am 21.06.2010 einen Beitrag, wie der BVSK mit den Urheberrechten seiner Mitglieder umzugehen gedenkt.

Auch bei der Restwertbörse car.tv (APE Ptacek Engineering GmbH) scheint man nun ein „kleines Problem“ mit der rechtlichen Umsetzung des BGH-Urteils I ZR 68/08 zu haben, wenn man folgendes Schreiben, gerichtet an einen Sachverständigen, betrachtet:

Ihre Gutachten
Einstellung in die Restwertbörsen

Sehr geehrte ……

Ziel ist, dass jedes ihrer uns zur Verfügung gestellten Gutachten seitens eines Kfz-Versicherers / Auftraggebers, samt angehängter Dokumentation (Bilden Schadenbeschrelbung, Kalkulation, etc.) unter Einbeziehung der datenschutrechtlichen Anonymisierung, in unsere Restwerbörse car.tv eingestellt wird.

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