Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

AG Nürnberg verurteilt HUK Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten.

Der Amtsrichter der 34. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Nürnberg hat mit Urteil vom 22.04.2009 (34 C 519/09) die HUK Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. verurteilt, an die Klägerin restliche Sachverständigenkosten sowie außergerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen zu zahlen. Das Urteil des Amtsgerichtes Nürnberg gebe ich wie folgt bekannt:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 130,71 nebst Zinsen in Höhe von 5% -Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2008 zu bezahlen.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 43,32 außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5%- Punkten über dem Basiszinssatz seit 03.02.2009 zu bezahlen.

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“Wenn sich der Staat mit den Vermögen der Bürger saniert”

Wenn sich der Staat mit den Vermögen der Bürger saniert 

Derzeit sieht es leider nach der anderen Richtung aus: Notenbanken beginnen, Staatsanleihen direkt aufzukaufen. Die Staaten finanzieren ihre Defizite also direkt aus der Notenpresse. Das hat Ende der Zwanzigerjahre zu Hyperinflation geführt – und war deshalb seither ein absolutes Tabu. Dass dieses Tabu jetzt durchbrochen wird, ist ein Hinweis darauf, dass die Staaten beim Schuldenabbau den bequemsten Weg gehen wollen – den, sich an den Vermögen der Staatsbürger zu sanieren.

(“Die Presse”, Print-Ausgabe, 30.06.2009)

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AG Maulbronn verurteilt Württembergische Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Datum vom 29.05.2009 (2 C 29/09) hat das AG Maulbronn die Württembergische Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.027,11 zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwache-Liste an und erteilt der Fraunhofer Tabellle eine Absage.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist teilweise begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 1.027,11 € gegen die Beklagte gem. § 823 BGB, 7 StVG, 1, 3 Pflichtversicherungsgesetz.

Zwischen den Parteien ist die 100 %-ige Haftung aus dem Unfall zwischen der Klägerin und dem Versicherungsnehmer der Beklagten unstreitig.                          

Nach Auffassung des Gerichts war die Klägerin berechtigt, den Mietwagen vom 08.10.2008 bis 29.10.2008 anzumieten.

Aus dem Gutachten des Sachverständigen ergibt sich,  dass dieser es am 14.10.2008 erstellt hat. Ausgehend von einer Postlaufzeit von 2 Tagen war die  Klägerin persönlich in Kenntnis des Gutachtens am 16.10.2008. Dass der Klägervertreter bereits am 14.10.2008 über das Gutachten verfügt hat, hält das Gericht  in diesem Zusammenhang für unerheblich.

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AG Geilenkirchen verurteilt LVM Versicherung zu Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Datum vom 30.04.2009 (10 C 445/08) hat das AG Geilenkirchen den LVM aG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 367,27 zzgl. Zinsen sowie  weiterer vorgerichtlichen RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwache-Liste an und erteilt der Fraunhofer Tabelle eine Absage.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Klageantrag ist insoweit auszulegen, als ein Gesamtbetrag in Höhe von 950,70 € bestehend aus restlichen Mietwagenkosten (849,30 €) und Rechtsanwaltskosten (101,40 €) und nicht ein Betrag in Höhe von 950,70 € zuzüglich 101,40 € Rechtsanwaltskosten geltend gemacht wird. Dies ergibt sich aus der Klagebegründung (S. 3 der Klageschrift), worin der Betrag von 950,70 € ausdrücklich in Addition der restlichen Mietwagen kosten und der Rechtsanwaltskosten berechnet wird; bei wörtlicher Auslegung des Antrages würden die Rechtsanwaltsosten - ohne nachvollziehbaren sachlichen Grund – doppelt ersetzt verlangt.

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Amtsgericht Recklinghausen verurteilt HUK Coburg Allgemeine Versicherungs AG zur Freistellung nicht regulierter Sachverständigenkosten.

Die Amtsrichterin der 16. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Recklinghausen (NRW) hat die HUK Coburg Allgemeine Versicherungs AG mit Urteil vom 15.01.2008 (16 C 319/06) verurteilt, den Geschädigten von den Forderungen des Sachverständigen, den er beauftragt hatte, in Höhe der von der Versicherung nicht gezahlten Sachverständigenkosten, freizustellen.

Das Urteil lautet wie folgt:

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Forderungen des Sachverständigen R., in 46284 Dorsten aus der Verbindlichkeit der Gutachterliquidation von 28.05.2005 in Höhe von 214,98 Euro freizustellen.

Weiter wird die Beklagte verurteilt, den Kläger von der Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 47,50 Euro gegen seinen Prozessbevollmächtigten freizustellen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

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Amtsgericht Neubrandenburg verurteilt HUK Coburg und Ihre VN zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.

Das Amtsgericht Neubrandenburg hat durch die Amtsrichterin im schriftlichen Verfahren mit Urteil vom 19.12.2008 (5 C 286/08) die HUK Coburg Allgemeine Versicherungs AG und Ihre VN zur Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars aus abgetretenem Recht verurteilt. Der Urteilstenor und die schriftlichen Urteilsgründe werden wie folgt bekannt gegeben:

  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 115,35 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit 23.09.2008 zu zahlen.
  2. Die Kosten des Rechtstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird verzichtet (§§ 313 a Abs.1, 495 a ZPO).

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger ist zunächst aktiv legitimiert. Zwar hatte er mit Abtretungserklärung vom 09.05.2008 sicherungshalber seinen Schadensersatzanspruch aus dem Verkehrsunfall vom 02.05.2008 in Höhe der Sachverständigenkosten an den Gutachter abgetreten, dieser hat aber den Anspruch an den Kläger mit Schreiben vom 21.10.2008 rückabgetreten. Der Kläger ist daher prozessführungsbefugt.

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AG Bayreuth verurteilt Württembergische Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 02.06.2009 (3 C 147/09) hat das AG Bayreuth die Württembergische Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 330,30 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage erweist sich als begründet.

Hierüber konnte nach dem umfangreichen umfassenden Vortrag der Parteien ohne mündliche Verhandlung nach § 495 a ZPO entschieden werden.

Die zulässige Klage erweist sich dabei als überwiegend begründet.

Die Beklagte schuldet der Klägerin gem. §§ 7 Abs. 1 stVG, 115 WG, 249, 398 BGB Schadensersatz aus abgetretenem Recht in Bezug auf die Mietwagenkosten in Höhe von noch 330,30 EUR.

Dieser Betrag errechnet sich wie folgt:

Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass dem Zedenten (Abtretung: unstreitig) kein anderer als der gewählte Tarif zugänglich war.

Das Gericht legt hierbei den wirksamen Abschluss eines Mietvertrages zu Grunde. Die Klägerin hat ein Vertragsdokument vorgelegt, aus dem sich der Abschluss eines Mietvertrages und eine Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile ergibt.

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AG Schleiden verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 04.06.2009 (10 C 178/08) hat das AG Schleiden die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 381,56 € zzgl. Zinsen sowie weitere vorgerichtliche RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. In diesem Umfang steht der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG zu.

1.

Der Klägerin steht aufgrund des Kaufs des Ersatzfahrzeugs ein Anspruch in Höhe von (weiteren)  238,00 €  zu. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der für die Ersatzbeschaffung entrichtete Kaufpreis nicht um die nicht angefallene Differenzbesteuerung zu reduzieren. Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten  Fahrzeugs  entspricht oder diesen übersteigt, kann er im Wege der konkreten Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-)Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs – unter Abzug des Restwertes – ersetzt verlangen.

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AG Castrop-Rauxel verurteilt DEVK Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 14.05.2009 (4 C 551/08) hat das AG Castrop-Rauxel die DEVK Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.65,75 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch gemäß §§ 398 BGB, 7 StVG, 3 PflVG gegenüber der Beklagten zu.

Die Beklagte ist unstreitig verpflichtet, den Schaden, den X. bei dem Verkehrsunfall vom xx.xx.2006 in Castrop-Rauxel erlitten hat, zu regulieren. Hierzugehören auch die hier streitgegenständlichen Kosten für den Mietwagen, den Herr X. während der Reparaturdauer in der Zeit vom 07.08. bis 15.08.2006 bei der Klägerin angemietet hat.

Die Klägerin ist aktiv legitimiert. Herr X. seinen Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten an Erfüllungs statt an den Kläger abgetreten.

Die Klägerin kann Mietwagenkosten für insgesamt 9 Tage geltend machen. Aus der Rechnung der Firma Y. ergibt sich, dass das Fahrzeug in der Zeit vom 07.08. bis 14.08.2006 repariert worden ist. Es hat eine Verzögerung bei der Reparatur gegeben, weil es zeitliche Verzögerungen bei der Beschaffung der Ersatzteile gab. Dies hat sich allerdings nicht der Geschädigte , sondern der Schädiger zurechnen zu lassen.

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LG Landau in der Pfalz verurteilt die HUK-Coburg in der Berufung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 02.06.2009 (1 S 250/08) hat das LG Landau in der Pfalz die HUK-Coburg Versicherung auf die Berufung der Klägerin zur Zahlung weitere Mietwagenkosten in Höhe von 105,76 € zzgl. Zinsen sowie weitere vorgerichtliche RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und kann für die Anwendung der Fraunhofer Tabelle keine Begründung finden.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige (§ 511 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO) Berufung der Klägerin ist vollumfänglich begründet.

Die Klägerin kann von den Beklagten restliche Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht nach Maßgabe der §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz a.F., 398 BGB in Höhe von 105,76 EUR verlangen. Der objektiv erforderliche Kostenaufwand im Sinne des § 249 BGB beträgt im vorliegenden Fall 876,70 EUR, so dass nach Abzug der vorprozessual geleisteten Zahlung in Höhe von 664,19 EUR ein erstattungsfähiger Betrag von 212,51 EUR verbleibt, der über der streitgegenständlichen Forderung von 105,76 EUR liegt. An der grundsätzlichen Aktivlegitimation der Klägerin besteht kein Zweifel. Der in seiner Eigenschaft als Eigentümer des verunfallten Pkw’s geschädigte^^**. hat seine gegenüber den Beklagten bestehenden Schadensersatzansprüche betreffend die Mietwagenkosten wirksam – ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz a.F. liegt insoweit nicht vor – abgetreten.

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