Kasko-Schadenmanagement der R+V Versicherung – hier Schneidedraht und Klebesatz

Jede Menge einfallsreiche Abzüge bei der Abwicklung von Kfz-Haftpflichtschäden – insbesondere bei der fiktiven Abrechnung – sind ja nichts Neues und gehören inzwischen leider zum Streitalltag der Schadenregulierung. Aber auch bei der konkreten Abrechnung gibt es jede Menge willkürliche Abzüge seitens der Versicherer, die von vielen Werkstätten leider widerspruchslos hingenommen werden. Als Ergebnis dieser rechtswidrigen Schiene wandert ein beachtlicher Teil der Schadensregulierungskosten in die Taschen der Versicherungskonzerne. Die Zeche hierfür bezahlen in der Regel die geprellten Reparaturbetriebe.

Hier haben wir nun einen exemplarischen Fall zu einem Kaskoschaden der R+V Versicherung, der zeigt, dass inzwischen auch die eigenen Kunden rücksichtslos geschröpft werden. Der Kampf um den letzten Cent ist also auf allen Ebenen in vollem Gange.

Im vorliegenden Fall wurde am 08.06.2015 die Frontscheibe eines VN der R+V  beschädigt und im Rahmen der Kaskoschadenregulierung ausgetauscht. Seitens der R+V Versicherung wurde die Reparaturrechnung dann an die Fa. carexpert KFZ-Sachverständigen GmbH (= R+V Ableger) weitergegeben. Sinn und Zweck dieser Weitergabe war natürlich das Kürzen der Reparaturrechnung – hier durch Herausstreichen des Schneidefadens sowie die Reduzierung der Kosten für den Klebesatz.

Nachdem sich der VN mit der Kürzung nicht abfinden wollte, erfolgte der Vorschlag zur Einleitung des Sachverständigenverfahrens. Die R+V Versicherung verweigerte sich jedoch und sah die Einleitung des Sachverständigenverfahrens als nicht begründet, da es sich – nach Meinung der R+V – nur um eine Rechtsfrage handele und deshalb das Sachverständigenverfahren nicht anzuwenden sei (ha, ha, ha – selten sooo gelacht!!). Der VN  leitete daraufhin trotzdem das Sachverständigenverfahren gemäß AKB A.2.6 ein und benannte einen Sachverständigen. Die R+V Versicherung schaltete jedoch weiter auf Stur und benannte keinen Sachverständigen. Die R+V verwies auf entsprechende gerichtliche Klärung. Daraufhin erfolgte am 12.09.2015 Klage am AG Bayreuth durch die Kanzlei Gerhards aus Bayreuth gegen die R+V Versicherung (Klage der Reparaturwerkstatt aus abgetretenem Recht). Nach Zustellung der Klageschrift regulierte die R+V Versicherung dann – Husch-Husch – am 25.09.2015 den Klagebetrag einschl. Zinsen und verhinderte damit ein entsprechendes Urteil gegen die R+V Versicherung. Mehr Preisgabe der Lächerlichkeit geht wohl kaum noch, oder? Werden „linke Strategien“ wie diese eigentlich von den überbezahlten Handlungsbevollmächtigten „ausgeknobelt“? Vielleicht sollte man bei Schadensmanagement-Instrumenten wie diesen gelegentlich den Tatbestand des versuchten Betruges diskutieren?

Dieser Vorgang zeigt sehr deutlich, dass seitens der Versicherer meist nur mit heißer Luft gepokert wird und man auf die Dummheit oder Feigheit der Kunden bzw. der Werkstätten setzt. Leider geht diese Strategie in den meisten Fällen (noch) auf.

Hier nun die gegenständlichen Schreiben der R+V Versicherung, die übrigens allesamt durch den Vorstand unterzeichnet sind:

Stuttgart, 08.07.2015

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Gerhards,

In Bezug auf Ihr Schreiben vom 07.07.2015 teilen wir Ihnen mit, dass wir die Reparaturkosten für die untere Zierleiste übernehmen werden. Da diese in einem vorangegangen Schaden ebenfalls aufgeführt wurde.

Die Kosten für die in Abzug gebrachten Schneidfäden werden wir, gemäß Prüfbericht, nicht übernehmen, da diese schon in den Stundenverrechnungssätzen enthalten sind.

So verhält es sich auch mit dem Aufschlag des Klebesatzes. Für die fachlich saubere Verklebung ist der vom Fahrzeughersteller empfohlene Kleber ausreichend.

Die Zahlung von 24,43 € zzgl. MwSt werden wir an Auto … veranlassen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Norbert Rollinger                              Hans-Christian Marschler

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Stuttgart, 08.07.2015

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Gerhards,

In Bezug auf unser heutiges Telefonat und der erneuten internen Prüfung muss ich Ihnen mitteilen, dass wir bei der durchgeführten Abrechnung, wie mit voran gegangen Schreiben mitgeteilt, bleiben.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Norbert Rollinger                              Hans-Christian Marschler

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Stuttgart, 30.07.2015

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Gerhards,

In Bezug auf Ihr Schreiben vom 10.07.2015 müssen wir Ihnen mitteilen, dass die Beurteilung der Abzüge eine Rechtsfrage ist und kein Thema für ein Sachverständigenverfahren darstellt. Da wir den Umfang und die Durchführung der Reparatur nicht in Frage stellen.

Die von uns durchgeführten Abzüge hinsichtlich verwendetem Kleber und der Schneidfäden behalten wir bei und werden keine außergerichtliche Nachregulierung vornehmen.

Ihre eingereichte Kostennote werden wir begleichen, sobald Sie uns die entsprechende Vollmacht Ihres Mandanten eingereicht haben.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Norbert Rollinger                              Hans-Christian Marschler

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Stuttgart, 14.09.2015

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Gerhards,

auf Ihr Schreiben vom 16.08.2015 nehmen wir Bezug.

Wir betonen nochmals, dass es sich hier nicht um ein Thema für das Sachverständigenverfahren handelt, sondern vielmehr um eine Rechtsfrage.

In vorliegenden Fall ist nur eine gerichtliche Klärung möglich.

Es wurde nicht Art und Umfang der Reparatur bemängelt, sondern ob Schneidedrähte bzw. Schneidefäden nach Richtlinien der IHK / HWK zu den Betriebsmitteln gehören, die in den Allgemeinkosten beinhaltet sind oder nicht.

Weiterhin ist die Preisempfehlung des Fahrzeugherstellers mit einem Aufschlag von 10 %  für den erforderlichen Klebesatz berücksichtigt worden.

Ein weiterer Anspruch besteht unseres Erachtens nicht. Die erforderlichen Kosten der Wiederstellung wurden damit bezahlt. Es kann nur im Klageverfahren eine abschliessende Klärung herbei geführt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Norbert Rollinger                              Hans-Christian Marschler

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Stuttgart, 25.09.2015

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Gerhards,

wir haben 35,21 EUR auf das Konto bei der Sparkasse Bayreuth überwiesen.

Wir haben die Klageforderung inklusive Zinsen ausgeglichen.

Wenn Sie die Klage zurück nehmen oder den Rechtsstreit für erledigt erklären, tragen wir verbrauchte Gerichtskosten und die bisherigen Anwaltskosten.

Der Abrechnungsbetrag setzt sich zusammen aus:

Klagbetrag einschl. Zinsen                                 35,21 EUR
Summe                                                               35,21 EUR
Gesamtbetrag                                                    35,21 EUR

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Norbert Rollinger                              Hans-Christian Marschler

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16 Antworten zu Kasko-Schadenmanagement der R+V Versicherung – hier Schneidedraht und Klebesatz

  1. Buschtrommler sagt:

    Richtlinie der IHK / HWK bezüglich Betriebsmitteln….???
    Neue Baustelle oder was…???
    Wie „abgedreht“ werden die noch…???

  2. virus sagt:

    Rollinger, Rollinger? Da war doch was.

    Ja, genau.

    „Herr Rollinger, was sagen Sie zu dem Vorwurf, die Deutschen Versicherer würden Zahlungen an ihre Kunden verzögern oder verweigern?
    Norbert Rollinger: „Da ist nichts dran. Schadenregulierung ist unsere Kernleistung, da wollen wir glänzen, da wollen wir im Wettbewerb unser Bestes geben. …“

    Quelle: GDV vom 06.01.2014 – http://www.gdv.de/2014/01/warum-versicherer-keine-leistungen-verzoegern/

  3. Bösewicht sagt:

    Einfach nur LÄCHERLICH die R+V ! Wenigstens hatte der Anwalt BISS !

  4. JDL sagt:

    „Die Kosten für die in Abzug gebrachten Schneidfäden werden wir, gemäß Prüfbericht, nicht übernehmen, da diese schon in den Stundenverrechnungssätzen enthalten sind.“
    Und das übernimmt ein S(chw)achbearbeiter ungeprüft und unüberlegt von einem Carexpert S(chw)achverständigen.
    Na da hat die Werkstatt aber Glück gehabt, dass es sich nur um einen Schneidfaden handelte 😉
    Dass das Material laut R+V angeblich mit im Stundenverrechnungssatz enthalten ist, eröffnet doch zukünftig neue Kürzungsargumente.
    Seitenwand?! Pah! Die ist doch im Stundenverrechnungssatz mit enthalten. Gestrichen!
    Jaja. Carexpert und R+V…

  5. Werner H. sagt:

    Was sagt denn der Herr Handlungsbevollmächtigte der R+V in seinem Rolands Blog?
    Wahrscheinlich wieder, dass der VN die Versicherung betrügen wollte?
    Hier ist doch mal ein gutes Beispiel dafür, wie die R+V betrügt!
    Versuchter Betrug durch die R+V ist hier gegeben.

  6. Jan Stoffel sagt:

    @JDL
    „Jaja. Carexpert und R+V…“

    Die gehören gemeinsam mit dem scheinbar ehrenwerten Herrn Rollinger wegen abgestimmten Betruges vor die Schranken des Gerichts. Solange das jedoch nicht in die Praxis umgesetzt wird, bewegt sich überhaupt nichts und das wissen die Akteure auch genau.
    Kein öffentliches Interesse ? Aber „im Namen des Volkes“ Unfallopfer rechtswidrig mit einem Eigenanteil belasten, das geht tausendfach!? DA muss der Blasebalg zur Glutentfachung in Funktion treten.
    Jan Stoffel

  7. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hans Dampf,
    aufgrund des Kommentars von Werner H. habe ich doch tatsächlich in Rolands Blog einmal nachgeschaut. Das ist ja das reinste Versicherungsgeschreibsel. Man merkt, dass der Blogbetreiber Handlungsbevollmächtigter der R+V in Wiesbaden ist.
    Da kann man die „armen Würste“, wie der dortige Blogbetreiber die Autoren dieses Captain-Huk-Blogs bezeichnet hatte, doch glatt an die R+V zurückgeben. Vielleicht werden die Herren Vorstände der R+V jetzt so tituliert?
    Mich wundert, dass Herr Richter nicht über diesen Vorgang geschrieben hat? Warum wohl, weil sonst die R+V als sein Arbeitgeber in schlechtestem Licht erschienen wäre.

  8. SV Wehpke sagt:

    Trotzdem war die Aussage der R+V, ein SV-Verfahren sei hier unnötig, in Übereinstimmung mit dem LG Kempten Urteil, vom 25.03.2015, AZ: 52 S 1550/14, zutreffend.

    Ist aber hier jetzt auch egal. Jedenfalls könnte das o.g. Urteil des LG Kempten erhebliche Auswirkungen auf die Schadenregulierung haben.
    Wehpke, Berlin

  9. Karle sagt:

    @Willi Wacker

    Zum einen gilt für einen R+V Mitarbeiter keine „Freie Meinungsäußerung“ in der Öffentlichkeit. Die Grenzen finden sich im Arbeitsvertrag und in den Dienstanweisungen. Sofern der R+V Richter in seinem Blog tatsächlich über die rechtswidrigen Machenschaften des Versicherungskonzerns berichten dürfte, dann bräuchte er mindestens ein Redaktion von 50 Mann im 24 Stunden Schichtbetrieb, um das ganze Material zu sichten und dieses zu veröffentlichen. Deshalb beschäftigt er sich wohl auch mit der Alterspyramide sowie dem Flüchtlingsthema und hetzt ein wenig gegen die Ärmsten der Armen zum Thema Mindestlohn oder vergallopiert sich etwas beim Urheberrecht. Sofern ein Versicherungsjurist bis heute das Urheberrecht tatsächlich noch nicht verstanden haben sollte, dann hat er eigentlich alles richtig gemacht, indem er sich unter das schützende Dach eines Konzern begeben hatte und für gutes Geld im Auftrag seines Arbeitgebers ein wenig tendenzielle Versicherungspropaganda im Internet verbreitet? Als „freischaffender Künstler in der freien Wildbahn“ wäre das ansonsten bestimmt in die Hose gegangen?

    Das mit den „armen Würstchen“ hat schon was, sofern man die Äußerung auf das Einkommen bezieht. Verglichen mit der Belohnung systemtreuer Handlungsbevollmächtigter der R+V sind die meisten hier tatsächlich „arme Würstchen“. Die einen nennen so etwas „Gagen“, die anderen nennen es „Schweigegeld“. Es gibt aber auch einige, die bezeichen so etwas als „Veruntreuung von Versichertengeldern“.

    @virus

    „Norbert Rollinger: „Da ist nichts dran. Schadenregulierung ist unsere Kernleistung, da wollen wir glänzen…“

    Ja, ja, der glänzende GDV-Rollinger. Nach den bisherigen CH-Beiträgen zur R+V Versicherung sowie zur Kravag Versicherung würde ich eher sagen, „Der Lack ist ab“. Und wenn der Lack ab ist, gibts nur noch Grundierung – und die wiederum glänzt nicht. Dem glänzen vielleicht die Augen, wenn er seine Versicherungsmärchen im Bierzelt zum Besten gibt? Aber bestimmt auch nur dann, wenn er ein paar Maß zu viel intus hat.

    @SV Wehpke

    LG Kempten steht dem Anspruch auf ein Sachverständigenverfahren nicht entgegen. Das LG Kempten hat dem Kläger Recht gegeben, nachdem er – aufgrund relativ geringfügiger Forderung – ohne SV-Verfahren direkt geklagt hatte. Im dortigen Verfahren hatte die beklagte Versicherung Abweisung der Klage beantragt, da das SV-Verfahren vorher nicht durchgeführt wurde. Diesem Ansinnen ist das Gericht jedoch entgegen getreten. Bei geringfügiger Restforderung muss sich der VN nicht auf ein SV-Verfahren einlassen. Dass er jedoch den Anspruch auf ein SV-Verfahren aufgrund von „Geringfügigkeit“ verlieren soll, kann man dem Urteil nicht entnehmen. Das wäre eine Fehlinterpretation der AKB und würde der willkürlichen Kürzung Tür und Tor noch weiter öffnen.

  10. SV Wehpke sagt:

    Wer lesen kann ist klar im Vorteil – so weit, so bekannt. Wer dann auch noch versteht was er gelesen hat, wird wohl kaum Fragen beantworten die nicht gestellt wurden.

    Wehpke, Berlin

  11. Juri sagt:

    Karle “ Das wäre eine Fehlinterpretation der AKB und würde der willkürlichen Kürzung Tür und Tor noch weiter öffnen.“
    „Tür und Tor“ – ach so? Schlichtweg Unsinn. Das Gegenteil ist richtig, denn es eröffnet den direkten Weg zu den ordentlichen Gerichten!

  12. Hilgerdan sagt:

    Die R+V kann ablehnen was sie will, weil sie sich aber an ihre eigenen AKB halten muss, hätte sie einen SV benennen müssen, auch wenn es sich um kleine Beträge handelt. Da dies versäumt wurde, hat sich das Benennungsrecht des Ausschussmitgliedes auf die Seite des Erklärers des SVV geändert.
    Damit hätte ich das SV Verfahren durchgezogen. Wo steht etwas in der AKB dass der Versicherer etwas wegen Geringfügigkeit (wie viel ist die Grenze) vertragsrechtlich ignorieren darf.
    @ Juri
    „„Tür und Tor“ – ach so? Schlichtweg Unsinn. Das Gegenteil ist richtig, denn es eröffnet den direkten Weg zu den ordentlichen Gerichten!“
    Der Unsinn besteht darin, dass ein ordentliches Gericht keine Kenntnis davon hat, welche Betriebsmittel im Stundensatz der Werkstätten enthalten sind. Es läuft darauf hinaus, dass das Gericht einen Humanbiologen oder einen Bausachverständigen beauftragt, der für 1500.– € und mehr ein falsches Gutachten erstellt. Der Privatsachverständige ist dann raus.
    Hätte er das Sachverständigenverfahren durchgezogen, wäre wenigstens die Sachlage geklärt und es hätte keinen Gerichtssachverständigen mehr gegeben.
    Es wäre nur noch die Kostenfrage des SV-Verfahrens gerichtlich zu klären gewesen, da das SV Verfahren bindend ist.
    Wenn dann ein cleverer RA das durchzieht, gewinnt er auch argumentativ den Prozess, weil die Klage bei einem ordentlichen Gericht nicht billiger geworden wäre, im Gegenteil !
    Auch das Gericht und auch nicht die R+V kann sich über das Vertragsrecht der AKB hinwegsetzen (es sei denn, es läge Sittenwidrigkeit vor)

  13. Oliver Gerhards (Verkehrs- und Arbeitsrechtskanzlei Bayreuth) sagt:

    Hallo zusammen,

    als der bearbeitende RA in dieser Sache darf ich zum Vorgehen mitteilen, dass m.E. das Sachverständigenverfahren durch Benennung eines zweiten SV sehr wohl hätte (erfolgreich) durchgezogen werden können. Spätestens durch den Verzicht der R+V, ihrerseits einen SV zu benennen, war die Durchführung des SV-Verfahrens aber nicht mehr erforderlich, um Klage erheben zu können (von den Erwägungen des LG Kempten abgesehen). Meine Mandantschaft (eine Werkstatt, die häufiger mit dem Problem konfrontiert ist) und ich hatten gehofft, mit einer positiven gerichtlichen Entscheidung die Streitpunkte wenigstens für den örtlichen Bereich verbindlich klären lassen zu können. Daher haben wir die Klage dem Sachverständigenverfahren vorgezogen. Außerdem hätte es im Erfolgsfall im Anschluss an das Sachverständigenverfahren sicher eine weitere Auseinandersetzung über die Höhe der zu erstattenden SV-Kosten gegeben. Weniger Arbeit war hierdurch also kaum zu erwarten. Das Ziel eines positiven Urteils wurde dann leider von der R+V – sicher aus gutem Grund – durch Zahlung verhindert. Deshalb: Liebe Mitstreiter und vor allem liebe Kollegen, kämpft auch um die kleinen Beträge!!! Oft ist dies nur das Einfallstor, um den Schadenersatzumfang weiter auszuhöhlen. Ich habe daher auch schon mal 12,50 € (Schadenpauschale) – natürlich erfolgreich – eingeklagt. Wer die Klageschrift aus dieser Sache (natürlich anonymisiert) haben möchte oder sonstige (anwaltliche) Hilfe benötigt, kann mich gern kontaktieren.

  14. Hirnbeiss sagt:

    @Oliver Gerhards (Verkehrs- und Arbeitsrechtskanzlei Bayreuth) says:
    4. November 2015 at 19:58
    “ Das Ziel eines positiven Urteils wurde dann leider von der R+V – sicher aus gutem Grund – durch Zahlung verhindert. “

    sehen Sie,
    bei einem erklärten SV-Verfahren, mit verwirkten Bennenungsrecht hätte die R+V die anfallenden Kosten von 2 SV je Stunde mit ca. 135,00 € Netto bezahlen müssen.

    2*Schriftverkehr
    2*Aktenstudium
    2*Vorbereitungszeit für das SV-Verfahren
    2*Eröffnungsverfahren mit Protokoll
    2*Werksabfrage-Preise usw.
    2*Schriftliche Notizen, Berechnungen, Ergebnisausfertigungen

    evtl. eine Obmannsentscheidung mit der zusätzlichen Kostennote abgeleitet von der Rechnung der beiden Ausschussmitglieder von 66%.
    Nur das erzeugt mit mind. ca . € 3300.- Verfahrenskosten bei der R+V einen nachhaltigen Eindruck.
    Wenn das Bennenungsrecht bei der R+V nicht wahrgenommen wird, hätte sie auch keine Möglichkeit gehabt, durch Anerkenntnis der Forderung, das SV Verfahren ohne dessen Kostenübernahme aller Beteiligter zu stoppen.
    Na Herr Rechtsanwalt, wäre dieser neue Streitwert nicht lukrativer gewesen?

  15. Dennis Rocker sagt:

    Hallo zusammen,

    also soweit ich weiss gibt es bei Audatex die Ersatzteilposition „Schneidfaden“, somit handelt es sich um ein zur Reparatur erforderliches Bauteil und ist somit nicht in den Gemeinkosten der Stundenverrechnungssätze enthalten.

  16. Juri sagt:

    Dennis Rocker@ …also soweit ich weiss gibt es bei Audatex die Ersatzteilposition „Schneidfaden“, somit handelt es sich um ein zur Reparatur erforderliches Bauteil und ist somit nicht in den Gemeinkosten der Stundenverrechnungssätze enthalten.
    Dass es bei Audatex eine „Position“ gibt, ist wahrlich kein Argument. Was glauben Sie was es da alles nicht gibt? Audatex ist eine Datenbank (Hilfsmittel) und sonst gar nichts. Was erforderlich ist bestimmt ein SV.

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