Mit Urteil vom 06.09.2010 (261 C 136/10) hat das AG Köln die Axa Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 697,87 € zzgl. Zinsen sowie zur Freistellung von vorgerichtlichen RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt den Normaltarif der Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist ganz überwiegend begründet.
Aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall schuldet die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners nach ansonsten vollständiger Regulierung noch restliche Mietwagenkosten in der zuerkannten Höhe. Dabei steht die umfassende Einstandspflicht der Beklagten aus dem Unfallgeschehen außer Streit.
Die Aktivlegitimation der Klägerin als Mietwagenunternehmen ergibt sich gemäß § 398 BGB aus der wirksamen Forderungsabtretung des Geschädigten. Dabei kann letztlich dahingestellt bleiben, ob das Schreiben der Klägerin vom 10.02.2010 mit einer Zahlungsaufforderung an den Geschädigten auch an diesen versandt wurde. Dem Streit über die Zulässigkeit der Abtretung ist durch das Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes am 1. Juli 2008 die Grundlage entzogen worden.
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