Versicherer zu ADAC-Werkstatttest: Unsere “Pfuscher” pfuschen nicht

So oder so ählich könnte man einen Bericht im Presseportal vom 13.10.2010 interpretieren.
Auch dieser Bericht zeigt, dass eine Umkehr, also weg vom kunden-/geschädigtenfeindlichen Schadensmanagement und zurück zur rechtskonformen Schadensregulierung, seitens der Versicherer als Option offensichtlich (noch) nicht existiert. Wenn man den Bericht von Virus zum „6. AUTOHAUS Schadenforum“ liest, kann man auch erahnen, warum. Versicherer haben aufgrund des ruinösen Preiskampfes bei den Versicherungsprämien nur die Wahl, höhere Prämien zu kalkulieren, oder den Schadensmarkt – wie bisher – weiterhin massiv unter Druck zu setzen, um die Schadenskosten zu senken. Die dafür notwendigen Summen können (bei der fiktiven Abrechung) nur  durch Streichung von rechtmäßigen Leistungen generiert werden. Bei der konkreten Abrechung (Reparatur) gelingt dies nur, indem man die Kosten der Reparatur bei den Kfz-Reparaturbetrieben deutlich reduziert. Dies ist auch der grundsätzliche Gedanke des Schadensmanagements. Streichung von rechtmäßig zustehenden Leistungen bei den Geschädigten (und im Kaskoschadensfalle auch bei den eigenen VN) bzw. Unterdrückung der Kostenverursacher (= Kfz-Markt) durch unterschiedliche Vertragsgestaltung in Richtung Preisdiktat.
Oder einfacher ausgedrückt: Geschädigte und Partnerwerkstätten finanzieren die Billigversicherungsprämien. Geschädigte geraten in der Regel unverschuldet in diese Situation und sollten sich mit allen Mittel dagegen wehren. Partnerwerkstätten hingegen verzichten offensichtlich freiwillig auf das Geld zugunsten der jeweiligen Versichertengemeinschaft. An dieser Stelle ein herzlicher Dank an alle Partnerwerkstätten.

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Reiben sich die K u. L Betriebe bereits den Schlaf aus den Augen, unterdessen die Assekuranzaufsicht noch seelig träumt?

AUTOHAUS online stimmt auf das 6. AUTOHAUS-Schadenforum am 25.10.2010 ein, erfreulicherweise nicht ohne auf des Pudels Kern zu kommen.

Der ruinöse Preiskampf der Versicherer wird nicht nur auf dem Rücken der Mitbewerber ausgetragen, zunehmend negativ wirkt er sich auf den freien Markt der Kraftfahrzeugreparatur- und Lackierbetriebe aus.

Dennoch bleibt die Frage:

Warum setzt die Finanzaufsicht der wissentlichen und vorsätzlichen Kfz.-Prämienunterdeckung vieler Versicherer kein Ende?

In meinen Augen macht das 6. AUTOHAUS-Schadenforum nur Sinn, wenn die  Dienstleister im Bereich der Unfallreparatur sich dafür aussprechen, endlich Verantwortung für ihre Unternehmen, ihren Angestellten und  ihren Kunden zu übernehmen. Dazu wäre das Schadenmanagement zwingend als das wahrzunehmen was es tatsächlich ist – Betrug am Versicherten und  Betrug am Geschädigten, begünstigt durch, aber auch auf Kosten selbstständiger Marktteilnehmer? Jemand  wird zudem die Verantwortung übernehmen müssen, wenn in naher Zukunft  Insolvenzen von Reparatur- u. Lackierbetrieben, verbunden mit dem Verlust  vieler Arbeitsplätze, unabwendbar werden.

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AG Duisburg verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit  Urteil vom 01.07.2010 (79 C 368/10) hat das AG Duisburg die beteiligte Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 441,72 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt den Normaltarif der Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer 441,72 Euro.

Dieser Anspruch ergibt sich aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) i.V.m. §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 115 VVG i.V.m. § 1 PfIVG.

X hat seine Ansprüche gemäß § 398 BGB wirksam an die Klägerin abgetreten.

Die Beklagte hat als Versicherer des am Unfall beteiligten gegnerischen Fahrzeugs für die aus diesem Unfall entstandenen Schäden unstreitig zu haften.

Damit hat sie auch für die weiter geltend gemachten Mietwagenkosten gemäß §§ 249 ff. BGB in Höhe von 441,72 Euro die Haftung zu übernehmen.

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AG Dinslaken verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 18.03.2010 (30 C 198/09) hat das AG Dinslaken die beteiligte Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 137,15 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht schätzt den Normaltarif auf der Basis eines Mittelwertes der Schwacke-Liste und der Fraunhofer Tabelle. Dabei unterlaufen dem Gericht allerdings Fehler, da es davon ausgeht, dass die Versicherungskosten in der Fraunhofer Tabelle enthalten sind.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist in Höhe des aus dem Tenor ersichtlichen Betrages begründet. Im Übrigen war sie abzuweisen. Der Kläger kann die Zahlung von Mietwagenkosten lediglich in Höhe von insgesamt 579,53 EUR verlangen; hierauf hat die Beklagte einen Betrag von 431,78 EUR gezahlt, so dass ein Restbetrag von 137,15 EUR verbleibt.

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AG Cham weist HUK-Coburg in die Schranken.

In einem Zivilrechtsstreit des Sachverständigen Z. gegen die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. – Aktenzeichen 1 C 847/10 des AG Cham -, in dem es um – wie sollte es anders sein – gekürzte Sachverständigenkosten geht,  hat die zuständige Richterin der 1. Zivilprozessabteilung des Amtsgerichtes die Beklagte mit Verfügung vom 4.10.2010 auf folgendes hingewiesen:

… Die Beklagtenpartei möge ein Anerkenntnis erwägen.. Das Gericht nimmt eine Schätzung auf der Grundlage der BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 vor und kommt zu dem Ergebnis, dass sämtliche Positionen aus der Sachverständigenrechnung des Klägers innerhalb des Gebührenkorridors liegen bzw. diesen nur geringfügig überschreiten. Eine nachträgliche Preiskontrolle einzelner Positionen ist nach allgemeinen Grundsätzen des Schadensrechtes nicht vorzunehmen. Dahin geht auch die Rechtsauffassung der Berufungskammer des Landgerichtes Regensburg. Eine Schätzung anhand des BVSK-Gesprächsergebnisses mit der HUK scheidet aufgrund der einseitigen Involvierung lediglich einer Versicherung aus. Frist zur Stellungnahme durch die Beklagte binnen zwei Wochen…

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Zumutbarkeit der Annahme eines höheren Restwertangebots eines Fahrzeugs (VI ZR 316/09 vom 01.06.2010 – DS 2010, 321)

Herr Friedrich-Wilhelm Wortmann hat in der Zeitschrift „Der Sachverständige“ auch für das Restwert-Urteil des BGH vom 1. 6. 2010 – VI ZR 316/09 – [ Captain-Huk berichtete auch über das Restwerturteil ] eine Anmerkung verfasst. Die  Chefredakteurin der  Zeitschrift „Der Sachverständige“, Frau RAin. Elisabeth Jackisch, hat freundlicherweise auch für die Anmerkung einen Link zu diesem Blog herstellen lassen, so dass die Urteilsanmerkung auch dem hiesigen Leserkreis zur Verfügung gestellt werden kann.  Auch für diese freundliche Zusammenarbeit bedanken wir uns recht herzlich. Nachstehend das veröffentlichte Urteil und die  Anmerkung von Herrn Wortmann:

Zumutbarkeit der Annahme eines höheren Restwertangebots eines Fahrzeugs – DS 2010, 321

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AG Freiburg i. Br. verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit einem bemerkenswert knappen Urteil vom 24.09.2009 (11 C 2221/09) hat das AG Freiburg i. Br. die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 314,89 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt den Normaltarif der Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage war begründet.

Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht der geltend gemachte Betrag als restliche Mietwa­genkosten aus dem Unfallereignis vom xx.xx.2007 in S. zu.

Der Geschädigte X war während der Reparatur seines Pkws vom 06.01. bis 11.01.2008 auf die Anmietung eines Mietwagens bei der Klägerin angewiesen. Diese stellte ihm zunächst 1.131,70 € in Rechnung. Hierauf erstattete die Beklagte am 20.02.2008 370,09 € mit der Begründung, dies sei der marktgerechte Tarif.

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Die Rechtsprechung des BGH zur Kfz-Schadensermittlung.(DS 2010, 296)

Unter dieser Überschrift hat Herr Rechtsanwalt a.D. Friedrich-Wilhelm Wortmann  in der Zeitschrift „Der Sachverständige“ einen Kurzaufsatz über die BGH-Rechtsprechung zu dem Restwert-Urteil des BGH vom 15.6.2010 – VI ZR 232/09 -, zu dem Audi-Quattro-Urteil des BGH vom 22.6.2010 – VI ZR 302/08 – und dem Mercedes-Benz-Urteil des BGH vom 22.6.2010 – VI ZR 337/09 – veröffentlicht. Mit diesem Kurzaufsatz wird zu den drei BGH-Urteilen kritisch Stellung genommen. Der C-H-Beck-Verlag hat wegen der besonders engen Verbindung zu diesem Blog einen Link zur Verfügung gestellt und einer Veröffentlichung des Aufsatzes hier zugestimmt. Insoweit trägt die durch einen Autor dieses Blogs  initiierte  Zusammenarbeit mit dem juristischen Verlag weiterhin Früchte – und sollte auf jeden Fall auch fortgeführt werden. Wir danken daher Frau Rechtsanwältin Elisabeth Jackisch als Chefredakteurin der Zeitschrift „Der Sachverständige“  für die freundliche Zusammenarbeit mit unserem Blog.

Nachfolgend der freundlicherweise zur Verfügung gestellte Text:

Die Rechtsprechung des BGH zur Kfz-Schadensermittlung – DS 2010, 296

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Vorsicht bei SV-Honorarklagen am AG Bochum – nur noch berufungsfähige Rechtsstreite führen!

Nachdem die HUK-Coburg neuerdings immer wieder mit Urteilen des Amtsgerichts Bochum argumentiert, das den Wunschvorstellungen der HUK-Coburg zur Zeit offensichtlich recht nahe kommt, werden wir im Folgenden ein negatives Urteil zum SV-Honorar einstellen. Es handelt sich hierbei um das Urteil 42 C 50/09 vom 16.09.2009. Urteile wie dieses finden zur Zeit seitens der HUK bei Auseinandersetzungen um das Sachverständigenhonorar (auch außergerichtlich) Verwendung.
Ziel der Veröffentlichung ist es, die Fehlerhaftigkeit „grottenfalscher“ Urteile aufzuzeigen und den Anwälten hierzu entsprechende Argumentationshilfen zu bieten, sofern entsprechende Urteile seitens der HUK in die Auseinandersetzung um das Sachverständigenhonorar bzw. in den Prozess eingebracht werden.

Das Amtsgericht Bochum ist der Meinung, das „Gesprächsergebnis“ des BVSK mit der HUK sei eine geeignete Schätzgrundlage zur Üblichkeit eines SV-Honorars, da diese Tabelle im Zusammenhang mit Abrechnungen der HUK immer wieder Verwendung finde. Die vom Kläger vorgelegte BVSK-Honorarbefragung 2005/2006 sei hingegen als Maßstab nicht geeignet, da sie nur einen kleinen Ausschnitt der am Markt tätigen Sachverständigen und deren Praxis wiedergibt.

Also noch einmal zum Mitschreiben:

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AG Dresden verurteilt VHV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (115 C 7377/09 vom 09.07.2010)

Mit Urteil vom 09.07.2010 (115 C 7377/09) hat das Amtsgericht Dresden die VHV AllgemeineVersicherungs AG  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 771,41 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt den Normaltarif der Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist in voller Höhe begründet.

Die Klägerin ist aufgrund der Abtretung aktivlegitimiert.

Die Beklagte haftet als Haftpflichtversicherer des schädigenden Fahrzeugs. Die Beklagte haf­tet dem Geschädigten als Haftpflichtversicherer unmittelbar aus § 3 PflVG aF bzw § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Der Halter eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers ist gemäß § 1 PflVG verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer ein Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentli­chen Wegen oder Plätzen (§ 1 StVG) verwendet wird. Gemäß § 3 Nr. 1 PflVG aF bzw § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG kann der Geschädigte im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen der Nr. 4 – 6 seinen Anspruch auf Ersatz des Schadens auch gegen den Versicherer geltend ma­chen.

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Was denn nun – Prämien rauf? Prämien runter?

FINANCIAL TIMES Deutschland weiß zu berichten, dass die Versicherer aus Angst zu viele Kunden zu verlieren, auch zukünftig keine Kosten deckenden Prämien verlangen. Ein regionaler Radiosender lässt während der Nachrichten – ganz zufällig –  kurz vor dem sonntäglichen Mittagessen verbreiten: „Kraftfahrzeugversicherungen sind bereits um 4 Prozent übers Jahr teurer geworden, aber man habe ja die Möglichkeit bis zum 30. November seinen Vertrag zu kündigen.“  Ja was denn nun – teurer?  billiger? oder doch alles nur eine gezielte Werbekampagne von (namhaften) Billigversicherern, die zum  Ausgleich der Unterdeckung auf ungerechtfertigte Schadensersatzkürzungen setzen?

Keine Trendwende in Sicht

(Financial Times vom 01.10.2010)

Assekuranz scheitert mit geplanten Preiserhöhungen

Entgegen den Beteuerungen der Versicherer, dem Verfall der Preise entgegenzutreten, kaufen Industrie und Gewerbe weiter billig Deckungen ein. Anders sieht es nur bei Policen für Naturgefahren und Problemrisiken aus. von Herbert Fromme

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AG Potsdam verurteilt DEVK zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit  Urteil vom 15.09.2009 (36 C 179/08) hat das AG Potsdam die DEVK Allgemeine Versicherung-AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 552,26 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt den Normaltarif der Schwacke-Liste zugrunde, die Fraunhofer Tabelle findet keine Anwendung.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Zahlungsanspruch in Hohe von 552,26 € aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte, §§ 249, 398 BGB, § 7 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 und 2 Pflichtversicherungsgesetz.

Am xx.xx.2008 ereignete sich ein Verkehrsunfall in W., an dem das Fahrzeug des X, Pkw Fiat, amtliches Kennzeichen xx-xx 000, beteiligt gewesen ist. Die Beklagte ist der Versicherer des weiteren Fahrzeuges, dessen Fahrer den Unfall vollständig zu vertreten hatte. Die Beklagte ist somit gegenüber Herrn X zur Erstattung des gesamten Schadens verpflichtet. Diese Zahlungspflicht umfasst auch die hier geltend gemachten weiteren Mietwagenkosten, welche dieser an den Kläger abgetreten hat. Der Geschädigte hat seinen Anspruch an den Kläger am xx.xx.2008 abge­treten. Nachdem die Beklagte bereits einen Teil der Mietwagenkosten dem Kläger ge­genüber erstattet hat, kann sie sich nicht mehr auf den fehlenden Nachweis einer wirk­samen Abtretung berufen.

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