Mit Urteil vom 26.03.2010 (2 C 1171/09) hat das Amtsgericht Tübingen die VHV Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 459,44 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtliche RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist begründet; der Klägerin steht gegenüber der Beklagten (aus abgetretenem Recht) der mit dem Klagbegehren verfolgte Zahlungsanspruch zu.
Das Gericht folgt wie den Parteien bereits mit Verfügung vom 04.01.2010 mitgeteilt, in ständiger Rechtsprechung der zutreffenden Rechtsprechung des OLG Stuttgart (vgl. zuletzt Entscheidugg vom 08.07.2009, 3 U 30/09). Entgegen der Auffassung der Beklagten kann sonach der sogenannte „Schwacke-Mietpreisspiegel“ zur Ermittlung der Schadenshöhe bzw. der Erforderlichkeit der schadensbedingten Restitutionskosten gemäß § 249 BGB weiterhin als geeignete Schätzungsgrundlage herangezogen werden.