AG Tübingen verurteilt VHV zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (2 C 1171/09 vom 26.03.2010)

Mit Urteil vom 26.03.2010 (2 C 1171/09) hat das Amtsgericht Tübingen die VHV Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 459,44 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtliche RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet; der Klägerin steht gegenüber der Beklagten (aus abgetrete­nem Recht) der mit dem Klagbegehren verfolgte Zahlungsanspruch zu.

Das Gericht folgt wie den Parteien bereits mit Verfügung vom 04.01.2010 mitgeteilt, in ständiger Rechtsprechung der zutreffenden Rechtsprechung des OLG Stuttgart (vgl. zuletzt Entscheidugg vom 08.07.2009, 3 U 30/09). Entgegen der Auffassung der Beklagten kann sonach der sogenannte „Schwacke-Mietpreisspiegel“ zur Ermittlung der Schadenshöhe bzw. der Erforderlichkeit der schadensbedingten Restituti­onskosten gemäß § 249 BGB weiterhin als geeignete Schätzungsgrundlage herangezogen wer­den.

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AG Brühl verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (27 C 34/97).

Der zuständige Richter der 27. Zivilabteilung des AG Brühl (Nordrhein-Westfalen) verurteilt mit Urteil vom 7.8.1997 die HUK-Coburg, an den klagenden Sachverständigen  die restlichen Sachverständigenkosten von 165,03 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen ihm von dem Zeugen M. abgetretenen Anspruch aus §§ 7 StVG, 3 PflVG in Höhe des titulierten Restbetrages.

Der Geltendmachung des Schadensersatzanspruches durch den Kläger steht Art. 1 § 1 RBerG nicht entgegen. Eine geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten liegt nicht vor, denn die Abtretung erfolgte nicht zu Einziehungszwecken, sondern zur Sicherung des Werklohnanspruches des Klägers. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Sicherungszweck der Abtretung nur vorgetäuscht sei, denn der Kläger hat ein sachlich begründetes Sicherungsinteresse.

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AG Bochum verurteilt Vereinigte Haftpflichtversicherung V.a.G. zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 23.8.2000 (83 C 21/00).

Der Amtsrichter der 83. Zivilabteilung des AG Bochum hat mit Urteil vom 23.8.2000 ( 83 C 21/00) die Vereinigte Haftpflichtversicherung V.a.G. verurteilt restliches Sachverständigenhonorar an den klagenden Sachverständigen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites sind der Beklagten auferlegt worden.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch beruht auf den §§ 7 StVG, 3 I 2 PflVG, 249, 398 BGB.

Der Kläger ist aufgrund wirksamer Abtretung durch die Unfallgeschädigte Inhaber der geltend gemachten Forderung auf Ersatz restlicher Gutachterkosten. Die Abtretung ist auch wirksam. Ein Verstoß gegen Art. 1 § 1 I RBerG liegt nicht vor, denn der Kläger besorgt mit der Einziehung der Forderung eine eigene Rechtsangelegenheit. Nach dem Wortlaut der Abtretungsvereinbarung steht der Sicherungszweck im Vordergrund und nicht das Bestreben, für Kunden Schadensregulierung zu betreiben.

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AG Rheine verurteilt HUK-Coburg Versicherung zur Zahlung der gesamten Sachverständigenkosten ( 14 C 430/00).

Das Amtsgericht Rheine hat durch den Amtsrichter der 14. Zivilabteilung die HUK-Coburg Versicherung Münster mit Urteil vom 26.10.2000 ( 14 C 430/00) verurteilt, die gesamten von dem Sachverständigen H. berechneten Kosten nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

Aus den Entscheidungsgründen:

Gem. §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 3 PflVG kann die Klägerin als durch den VN der Beklagten Unfall-Geschädigte die Zahlung der gesamten Sachverständigenkosten für das vom Sachverständigen H. erstattete Gutachten verlangen. Die von der Beklagten erhobenen Einwände greifen nicht durch.

a) Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Klägerin gar nicht Inhaberin der Forderung sei, das sie die Rechnung des Sachverständigen H. nicht ausgeglichen habe. Das Gegenteil ergibt sich aus dem Überweisungsbeleg, der als Anlage zum Schriftsatz überreicht worden ist und dessen Richtigkeit von der Beklagten nicht bestritten worden ist.

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LG Bielefeld: die Schätzung der Mietwagenkosten nach der Schwacke-Liste wird bestätigt

Mit Urteil vom 09.05.2007 (21 S 68/07) hat das LG Bielefeld das erstinstanzlichen Urteils des AG Bielefeld vom 08.02.2007 bestätigt, wonach die Schwacke-Liste zur Schätzung der Höhe der Mietwagenkosten anzuwenden ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das am 08.02.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.

I.      

Der Klägerin steht gegen den Beklagten zu 1) hinsichtlich der entstandenen Mietwagenkosten ein Anspruch auf Freistellung von der Forderung der Fa. F. in Höhe weiterer 48,40 € aus § 7 Abs. 1 StVG zu. Weitergehende Ansprüche der Klägerin aus dem Unfallereignis vom xx.xx.2006 sind durch die vorprozessuale Zahlung des Haftpflichtversicherers des Beklagten zu 1) in Höhe von 481,40 € erloschen, § 362 Abs. 1 BGB.

Die rechtlichen Fragen hat die Kammer auf der Grundlage der Rechtsprechung  des Bundesgerichtshofes geklärt. An diesen bislang entwickelten Grundsätzen hält die Kammer fest.

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Der BGH entscheidet zum Auskunftsanspruch über Werbeerlöse bei unerlaubter Ausstrahlung eines Videofilms

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 65/2010

BGH zum Auskunftsanspruch über Werbeerlöse bei unerlaubter Ausstrahlung eines Videofilms

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Fällen entschieden, dass die Betreiber eines Nachrichtensenders und eines Internetportals Auskunft über die an dem Tag erzielten Werbeeinahmen erteilen müssen, an dem sie das urheberrechtlich geschützte Recht des Herstellers eines Videofilms durch dessen Veröffentlichung schuldhaft verletzt haben.

Die Beklagte des Verfahrens I ZR 122/08 betreibt einen Nachrichtensender. Am 29. Juni 2007 strahlte sie mehrfach einen Videofilm aus, der den tödlichen Fallschirmsprung des Politikers Jürgen Möllemann zeigte und den der Kläger von Bord des Flugzeugs aufgenommen hatte. Die Beklagte des Verfahrens I ZR 130/08 unterhält ein Internetportal, auf dem sie ebenfalls am 29. Juni 2007 diesen Videofilm öffentlich zugänglich machte.

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LG Bonn verurteilt HUK-Coburg Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 23.12.2009 (3 O 172/09) hat das LG Bonn  die HUK-Coburg Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 12.802,69 € zzgl. Zinsen verurteilt. Der Klage lagen insgesamt 36 Schadenfälle zugrunde. Auch hier gilt: Der Schwacke-Automietpreisspiegel ist bei der Schätzung einschlägig.  Fraunhofer wird abgelehnt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der restlichen Mietzinsansprüche, wie sie zuletzt in Ansehung der Überein­kunft der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2009 im Schriftsatz vom 01.10.2009 berechnet worden sind.

Nach der bereits zitierten Übereinkunft ist zwischen den Parteien im Hinblick auf die streitgegenständlichen Rückstände noch streitig, ob die Klägerin ihrer Berechnung den sogenannten Modustarif nach EUROTAX-Schwacke hat zugrundelegen dürfen. Dem tritt die Kammer bei. Die Klägerin war nicht gehalten, die ausweislich der Un­tersuchung des Frauenhofer Instituts ermittelten niedrigeren Raten zugrunde zu le­gen. Vielmehr ist der Automietpreisspiegel 2008 nach Schwacke nach wie vor eine zur Ermittlung des maßgeblichen Normaltarifes taugliche Grundlage.

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Höhere Logik der Sparkassenversicherung: Wir lassen durch CE prüfen, denn wir haben Höchstentschädigungen

Falls jemand mit dieser Logik Schwierigkeiten hat, steht er wohl nicht alleine da.

Hintergrund, eine Rechnung für eine Scheibenreparatur (kein Austausch) wurde von der Kaskoversicherung des Kunden an Control Expert gesandt. Diese hatten einen echt guten Tag und kürzten die Rechnung gleich auf 110 €, während sie sonst nur auf 120 € kürzen. Begründung mal wieder der berühmte marktübliche Preis.

Meine Beschwerde mit dem Hinweis, dass ich mir den Differenzbetrag beim Kunden hole, wurde heute telefonisch bearbeitet.

Der Sachbearbeiter, nett freundlich und nicht ganz kompetent, erklärt mir folgendes, wobei sich die Äußerungen teilweise gegenseitig ausschlossen.

1. Stimmt, wir können nicht Ihre Rechnung kürzen, wir kürzen die Leistung die der Kunde erhält (welche Einsicht)
2. Aber wir könnten uns auch darauf berufen, dass der Kunde vermutlich (?) 150 € Selbstbeteiligung hat, dann steht ihm nichts zu.
3. Für sie wirkt das dann, wie eine Rechnungskürzung.

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AG Calw verurteilt Württembergische Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (7 C 929/09 vom 26.02.2010)

Mit Urteil vom 26.02.2010 (7 C 929/09) hat das Amtsgericht Calw die Württembergische Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 154,60 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtliche RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Bezahlung von 338,79 € aus §§ 7, 77 StVG i.V.m § 115 VVG, §§ 823, 249 BGB.

Nach der Rechtsprechung kann der Geschädigte vom Schädiger gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH NJW 2007, 2916 m.w.N.). Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erfor­derlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zu­mutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehe­­bung zu wählen.

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„Juraprofessor Schwintowski kritisiert: „Unser Rechtssystem ließe sich mit simplen Eingriffen ändern.“ „

…. wenn man denn gewollt hätte!

Das nachfolgende Zitat stammt aus einem sehr ausführlichen und aufschlussreichen  –  nach wie vor hoch aktuellen – Focusbericht aus dem Jahre 2007.

Die großen Ver(un)sicherer

Sie versprechen viel und kassieren schnell – verweigern bei Schäden aber oft die Zahlung.
Trotz Rekorden an Beschwerden und Klagen: So kommen Kunden doch noch zu ihrem Recht

Und die Richter des Oberlandesgerichts Nürnberg verhängten „wegen übertriebenen Feilschens und grundlosen Herauszögerns der Zahlung“ gegen einen Kfz-Haftpflichtversicherer ein Strafgeld von gut 5000 Euro (Az. 11 U 267/95). Der betrunkene Kunde des Unternehmens hatte einen Fahrradfahrer so gerammt, dass er 35 Meter durch die Luft flog. Die Versicherung wollte aber nicht einmal für die Kleidung des Opfers aufkommen, denn „bei einem Sturz müsse diese nicht unbedingt beschädigt sein“.
Die Richter urteilten kreativ, denn das deutsche Recht sieht solche Geldstrafen im Normalfall gar nicht vor.

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AG Weiden verurteilt DEVK Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 13.11.2009 (1 C 697/09) hat das AG Weiden die DEVK Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 314,63 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

Die Parteien streiten um Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 29.11.2008. Die Klä­gerin klagt aus abgetretenem Recht. Der Pkw der unfallgeschädigten Frau B. wurde durch einen bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw beschädigt Die Eintrittpflicht der Beklagten dem Grunde nach ist unstrittig. Auf die Mietwagenrechnung vom 08.12.2008 in Höhe von 639,10 Euro hat die Beklagte außergerichtlich 243,61 Euro bezahlt.

Vom eingeklagten Restbetrag in Höhe von 395,49 Euro mussten weitere 314,63 Euro zugespro­chen werden. Im Übrigen musste die Klage abgewiesen werden.

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AG Bochum verurteilt Allianz Vers. AG, den Kläger von restlichen Sachverständigenkosten freizustellen – 42 C 31/96 vom 23.03.1996.

Mit Urteil vom 20.3.1996 – 42 C 31/96 – hat der damalige Amtsrichter der 42. Zivilabteilung seinen Unmut über das Regulierungsverhalten der Allianz Versicherung zum Ausdruck gebracht.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist in vollem Umfange begründet, denn der Kläger hat unstreitig die Sachverständigenkosten noch nicht gezahlt, so dass er lediglich mit einer Verbindlichkeit belastet ist. Der Kläger hat gegen die Beklagte den Freistellungsanspruch, denn die Beklagte ist nicht berechtigt, die Sachverständigenkosten zu kürzen. Für das Honorar des Sachverständigen gibt es im hiesigen Bereich weder eine Taxe noch eine übliche Vergütung iSd § 632 BGB. Der Sachverständige ist daher berechtigt, sein Honorar gem. §§ 315, 316 BGB selbst zu bestimmen. Die von dem Sachverständigen vorgenommene Leistungsbestimmung ist verbindlich und wirksam. Die Leistungsbestimmung wäre nur dann unverbindlich, wenn sie nicht der Billigkeit entspräche.

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