AG Rüdesheim verurteilt die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der nicht regulierten Sachverständigenkosten sowie der fiktiven Verbringungskosten und UPE-Aufschläge mit Urteil vom 10.1.2006 (3 C 265/05).

Der zuständige Richter der 3. Zivilabteilung des AG Rüdesheim am Rhein hat mit Urteil vom 10.1.2006 (3 C 265/05) die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. verurteilt, nicht regulierte Sachverständigenkosten zu zahlen sowie Verbringungskosten und Ersatzteilpreisaufschläge auch bei fiktiver Schadensabrechnung. Hier das komplette Urteil:

Das Amtsgericht Rüdesheim am Rhein hat für Recht erkannt;

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 530,78 € nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.04.2005 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

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AG Neu-Ulm spricht mit Urteil vom 29.03.2010 restliche Reparaturkosten, Verbringungskosten und UPE-Zuschläge auch bei fiktiver Abrechnung zu.

Das  Amtsgericht Neu-Ulm hat durch die zuständige Richterin der 4. Zivilabteilung mit Urteil vom 29.3.2010 – Az.: 4 C 191/09 – folgendes Endurteil erlassen, das dem Geschädigten restlichen Schadensersatz und fiktive Verbringungskosten sowie Ersatzteilpreisaufschläge (UPE-Zuschläge)  zuspricht.

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 877,30 € nebst Zinsen hieraus in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.12.2008 sowie
weitere 311,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz hieraus seit 13.12.2008 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 11 % und die Beklagte als
Gesamtschuldner 89 % zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des
Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

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AG Arnsberg weist Klage auf Zahlung von weiteren Mietwagenkosten mangels wirksamer Abtretung ab (3 C 60/09 vom 01.07.2009)

Mit Urteil vom 01.07.2009 (3 C 60/09) hat das Amtsgericht Arnsberg die Klage auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten u. a. gegen die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts lag eine wirksame Abtretung des Anspruchs nicht vor.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten gemäß §§ 823, 249 f, 398 BGB i. V. m. den Bestimmungen der StVO.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Den nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass der Anspruch nicht wirksam an die Klägerin abgetreten worden ist.

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AG Ludwigshafen verurteilt Generali Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 12.01.2010 (2g C 323/09) hat das AG Ludwigshafen die Generali Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.251,74 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist in Höhe von 1.251,74 € begründet. Im Übrigen war sie abzuweisen. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Soweit die Beklage vorträgt die Forderung sei an die Mietwagenfirma abgetreten, hat der Kläger, der Eigentümer des Fahrzeugs und damit aktivlegitimiert ist, dies bestritten.

Beweis hat die Beklagte nicht angetreten.

Der in der Rechnung vom 12.03.09 zugrundegelegte Mietpreis der Fa. AVIS ist nicht zu beanstan­den. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte vom Schädiger und des­sen Haftpflichtversicherung nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

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AG Nürnberg verurteilt HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG mit Urteil vom 7.4.2010 (18 C 981/10) zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten.

Das Amtsgericht Nürnberg hat durch die zuständige Richterin der 18. Zivilabteilung  im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO ohne mündlichen Verhandlung am 7.4.2010 das folgende Urteil ( 18 C 981/10 ) gegen die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG erlassen, das ich nachstehend wiedergebe:

E n d u r t e i l

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 138,77 € nebst Zinsen in Höhe von
5 %-Punkte über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2010 zu bezahlen.

II.  Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 138,77 € festgesetzt.

Tatbestand:

Von der Abfassung wurde gemäß §§ 313 a, 495 a, 511 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf restlichen Schadenersatz in Höhe von 138,77 € aus §§ 823 ff BGB, § 3 PflVG zu.

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AG Zweibrücken verurteilt Condor Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 11.11.2009 (4 C 368/09) hat das AG Zweibrücken die Condor Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 497,05 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Tatbestand:

Mit vorliegender Klage macht der Kläger gegen die Beklagte als Kfz-Haftpflichtversicherer restliche Schadensersatzanspröche nach einem Verkehrsunfall­ereignis vom xx.xx.2008, welches sich in Zweibrücken ereignet hat, geltend. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte zu 100 % einstandspflichtig ist, sie hat dementsprechend alle dem Kläger entstandenen materiellen Schäden erstattet mit Ausnahme von angefallenen restlichen Mietwagenkosten. Der Kläger hat sein beschädigtes Fahrzeug reparieren lassen und für die Dauer der Reparaturzeit sich bei der Streithelferin ein Ersatzfahrzeug für die Dauer von 21 Tagen angemietet.

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AG Lüdenscheid verurteilt Westfälische Provinzial zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten (8 C 21/97 vom 05.05.1997)

Das AG Lüdenscheid (Nordrhein-Westfalen) hat mit relativ kurzem und knappem Urteil vom 5.5.1997 ( 8 C 21/97) die Westfälische Provinzial-Feuersozietät, Münster, zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten kostenpflichtig und verzinslich verurteilt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung der mit der Klage geltend gemachten restlichen Sachverständigenkosten als Schadensersatz aufgrund des Verkehrsunfalles vom 8.4.1996 in Schalksmühle.

Die Beklagte ist dem Kläger zum Ersatz der gesamten Sachverständigenkosten verpflichtet. Die Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten dem Grunde nach ist zwischen den Parteieen unstreitig. Erstattungsfähig sind die zur Schadensbehebung durch Feststellung der Schadenshöhe erforderlichen Kosten. Die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe der zur Feststellung der Höhe ders entstandenen Schadens durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens erforderlichen Kosten trägt der Kläger.

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AG Dortmund verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 13.07.2009 (413 C 4571/09) hat das AG Dortmund die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 172,88 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

Aus abgetretenem Recht kann die Klägerin von der Beklagten gem. §§ 7 StVG; 115 VVG und 249, 398 BGB Bezahlung einer Hauptforderung von 172,88 € beanspru­chen.

Weitergehende Forderungen auf Ausgleich der hier diskutierten Rechnung der Klä­gerin vom 17.01.2009 (Blatt 9 der Akten) die mit einem Bruttobetrag von 547,48 € endet, sind nicht gegeben, denn der Anspruch der Zedentin auf Ersatz der Mietwa­genkosten beschränkt sich auf einen Bruttobetrag von 339,48 €, von dem die vorprozessuale Leistung der Beklagten in Höhe von 166,60 € abgezogen, einen Betrag von 172,88 € restlich lässt.

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AG Nürnberg verurteilt HUK-Haftpflichtuntersterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 8.4.2010 (18 C 1151/10).

Das Amtsgericht Nürnberg verurteilt die HUK-Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. in Coburg, mit Endurteil vom 8.4.2010 – 18 C 1151/10 – zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten. Nachfolgend gebe ich das Endurteil der zuständigen Richterin der 18. Zivilabteilung des AG Nürnberg bekannt:

Endurteil:

I.  Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 163,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2010 zu bezahlen.

II.   Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluß:

Der Streitwert wird auf 163,13 € festgesetzt.

Tatbestand:

Von der Abfassung wurde gemäß §§ 313 a, 495 a, 511 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf restlichen Schadenersatz in Höhe von 163,13 € aus §§ 823 ff. BGB, § 3 PflVG zu.

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AG Bochum verurteilt Allianz Vers.-AG und VN zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (43 C 252/97 vom 15.10.1997).

Der zuständige Amtsrichter des AG Bochum hat mit Urteil vom 15.10.1997 ( 43 C 252/97) die Allianz Vers.-AG und ihren VN als Gesamtschuldner verurteilt, an den klagenden Kfz-Sachverständigen 423,20 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtstreites sind den Beklagten auferlegt worden.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klage ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte (abgetretene) Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten in voller Höhe zu.

Zunächst hat das Gericht keine Bedenken, die Abtretung zwischen dem Kläger und dem Unfallgeschädigten als wirksam anzusehen. Zwar enthält die Abtretungsvereinbarung nur die Unterschrift des Zedenten, der Kläger hat die Abtretung aber angenommen. Da eine Schriftform weder vereinbart noch gesetzlich vorgeschrieben ist, reicht dies für eine wirksame Abtretungsvereinbarung aus.

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AG Straubing spricht mit Urteil vom 23.3.2010 (3 C 1523/09) restliche Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht zu.

Mit Urteil vom 23.3.2010 ( 3 C 1523/09) hat die Richterin der 3. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Straubing den Bay. Versicherungsverband München verurteilt, an den Kläger 129,59 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreites.

Entscheidungsgründe:

I. Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall im Amtsgerichtsbezirk Straubing. Die Haftung der Beklagten zu 100% ist unstreitig. Der Kläger hat im Rahmen des Unfallgeschehens ein Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe am Kfz des Geschädugten erstattet und sich im Wege der Sicherungsabtretung vom Geschädigten den Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte abtreten lassen.

Der Kläger begehrt in der Hauptsache 129,59 Euro restliche Sachverständigenkosten.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Die Sachverständigenkosten seien überhöht.

II. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§ 7, 18 StVG, 823 I, 249 II, 387 BGB, 3 Nr. 1 PflVG bzw. 115 VVG.

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AG Witten verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restl. Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht ( 2 C 737/97 ).

Nachdem das vorbezeichnete Urteil des AG Witten bereits in der Unrteilsliste Sachverständigenhonorar gegen HUK-Coburg eingestellt war, allerdings nicht im Volltext dargestellt worden ist, soll dies hiermit nachgeholt werden, damit möglichst umfassend die in der Liste aufgeführten Urteile auch textlich dargestellt werden. Hier also das Urteil des AG Witten vom 18. Dezember 1997 ( 2 C 737/97 ), das gegen die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG, Dortmund, ergangen ist :

Die Beklagte wird verurteilt, an den klagenden Sachverständigen 131,75 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Aus den Gründen:

Die Beklagte ist dem Grunde nach verpflichtet, den Schaden aus dem Unfall vom 9.12.1996 in Witten/Ruhr voll auszugleichen, weil ihre VN den Unfall verschuldet hat, § 823 BGB i.V.m. § 3 PflVG.   Die Kosten, die der Geschädigten durch die Einholung eines Gutachtens zur Feststellung des Unfallschadens entstanden sind, muß die Beklagte als Teil des Gesamtschadens ausgleichen, § 249 BGB. Da sie auf die Rechnung des Sachverständigen nur einen Teil gezahlt hat, stehen die ausgeurteilten 131,75 DM noch offen. Die Bedenken der Beklagten zur Forderungshöhe sind nicht gerechtfertigt. Die Kosten des Privatgutachters sind in der Höhe nicht geregelt. Anhaltspunkte dafür, dass die Rechnung des Sachverständigen R. unangemessen hoch sein könnte, sind nicht erkennbar.

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