LG Erfurt verurteilt beteiligte Versicherung in der Berufung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 22.05.2008 (1 S 332/07) hat das LG Erfurt das erstinstanzliche Urteil des AG Gotha vom 12.10.2007 (4 C 991/06) auf die Berufung des Klägers dahingehend geändert, dass die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 155,55 € zzgl. Zinsen verurteilt wird. Auch hier gilt: Der Schwacke-Automietpreisspiegel ist bei der Schätzung einschlägig. Das Gericht stellt fest, dass hier ein Normaltarif mit einem 30 %igen Aufschlag Grundlage der Bewertung ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Parteien streiten über die Höhe ersatzfähiger Mietwagenkosten anlässlich eines Unfall­geschehens vom 13.12.2005. Unstreitig haften die Beklagten Im vollen Umfang auf Scha­densersatz.

In der Zeit vom 14.12.2005 bis 23.12.2005 mietete der Kläger bei der Autovermietung XXX ein Mietfahrzeug der Gruppe IV an.

Auf den Rechnungsbetrag in Höhe von 1.877,22 EUR zahlte die Beklagte vorgerichtlich le­diglich 741,57 EUR. Mit der Klage macht der Kläger die ausstehende Differenz geltend.

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LG Aachen bestätigt Anwendung der Schwacke-Liste gegen die HDI Versicherung

Mit Urteil vom 22.12.2009 (7 S 142/09) hat das LG Aachen auf die Berufung der HDI-Gerling Firmen und Privat Versicherung AG das erstinstanzliche Urteil des AG Eschweiler (24 C 214/09) bestätigt, als dass das AG zur Schätzung der Höhe der Mietwagenkosten auf die Schwacke-Liste zurück gegriffen hat. Differenzierter ist die Sichtweise des LG Aachen zu den Nebenkosten bzw. Aufschlägen.

Aus den Entscheidungsgründen:

I.

Wegen des Tatbestands wird gem. § 540 ZPO auf die insoweit aus zweitinstanzlicher Sicht nicht ergänzungsbedürftigen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils vom 20. August 2009 – 24 C 214/09 Amtsgericht Eschweiler – Bezug genommen.

II.

Die   Berufung   der   Beklagten   ist   zulässig,   insbesondere   form-und   fristgerecht eingegangen. Sie hat auch in der Sache teilweise Erfolg. Zu Recht wendet sich die Berufung   gegen   die   Höhe   des   der   Klägerin   zugesprochenen   Anspruchs  auf Schadensersatz.

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AG Witten spricht in einem bemerkenswert kurzen Urteil restliche Sachverständigenkosten zu.

Mit einem zwar älteren Urteil hat das Amtsgericht Witten (Nordrhein-Westfalen) die restlichen Sachverständigenkosten zugesprochen, und zwar mit Urteil vom 27.2.1997 ( 2 C 770/96 ).  Schon 1997 hatten die Kfz-Haftpflichtversicherer die geltend gemachten Sachverständigenkosten als unangessen hoch betrachtet und waren – gerade im Großraum Bochum – gegen Kostenrechnungen der Sachverständigen zu Felde gezogen, allerdings nur mit mäßigem Erfolg, wie das nachfolgende Urteil zeigt:

Aus den Gründen:

Die Klage ist begründet.

Unstreitig ist die Beklagte dem Grunde nach zu vollen Schadensausgleich aus dem vom Versicherungsnehmer der Beklagten verschuldeten Verkehrsunfall vom 20.1.1996 in Witten an der Ruhr, gem. § 823 I i.V.m.§ 3 PflVG. Die Kosten des Gutachtens zur Schadensfestellung sind Teil des Unfallschadens. Da die Beklagte nur einen Teil auf die Sachverständigenkosten gezahlt hat, ist sie hinsichtlich der restlichen Sachverständigenkosten, wie geschehen, zu verurteilen.

Die Einwendungen der Beklagten zur Schadenshöhe sind nicht gerechtfertigt. Zwat trifft es zu, dass der Kläger verpflichtet ist, den Schaden so gering wie möglich zu halten, § 254 BGB. Ein Verstoß des Klägers gegen die Schadensgeringhaltungspflicht ist aber nicht erkennbar.

Vor Beauftragung des Sachverständigen waren seine Möglichkeiten, die Vergütung des Sachverständigen zu beeinflussen, äußerst gering. Er konnte lediglich einen nach seinen Erfahrungen zuverlässigen Sachverständigen auswählen. Diese Sorgfaltspflicht hat er erfüllt, indem er einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen beauftragt hat.

Nach Erstellung des Gutachtens und nach Vorlage der Rechnung des Sachverständigen kann der Kläger nur noch dann durch eigenes Verhalten zur Schadensminderung beitragen, wenn die Rechnung erkennbar zu hoch ist. Von einer solchen Ausnahmesituation kann man dann nicht sprechen, wenn die angemessene Höhe der Vergütimg weder vom Kläger noch von der Beklagten zuverlässig festgestellt werden kann, sondern wiederum durch einen weiteren Gutachter ermittelt werden soll.

Zinsen muss die Beklagte zahlen, weil sie sich in Verzug befindet. Die übrigen Nebenbestimmungen ergeben sich aus dem Gesetz.

So das kurze Urteil des AG Witten. Die Überlegungen des Amtsrichters gelten auch heute noch. Insoweit ist das Urteil keineswegs veraltet.

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LG Hof verurteilt HUK-Coburg in der Berufung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 07.03.2008 (22 S 98/07) hat das LG Hof das erstinstanzliche Urteil des AG Hof vom 17.10.2007 (15 C 827/07) auf die Berufung des Klägers dahingehend geändert, dass die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 545,68 € zzgl. Zinsen verurteilt wird. Auch hier gilt: Der Schwacke-Automietpreisspiegel ist bei der Schätzung einschlägig. Das Gericht stellt fest, dass hier ein Normaltarif mit einem Aufschlag von 20 % Grundlage der Bewertung ist. Der Anteil der Eigenersparnis wird in Abkehrung der bisherigen Rechtsprechung auf nur noch 3 % festgelegt.

Aus den Entscheidungsgründen:

I.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

II.

Die Berufung hat teilweisen Erfolg. Der Klägerin stehen insgesamt 1.359,76 EUR an Mietwagen­kosten zu. Nachdem die Beklagte bereits 814,08 EUR gezahlt hat, war sie wegen der noch offe­nen 545,68 EUR zu verurteilen. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.

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AG Trier verurteilt HUK-Coburg Allgem. Vers. AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 26.3.2010 – 32 C 558/09 –

Der Amtsrichter der 32. Zivilabteilung des AG Trier hat mit Urteil vom 26.3.2010 – 32 C 558/09 –  die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG mit ihrer VN als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 350, 27 Euro nebst Zinsen  sowie 20,– Euro Mahnkosten zu zahlen. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreites.

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

Dem Kläger steht gegen die Beklagten auds dem Verkehrsunfall vom 8.9.2009 gem. der §§ 249, 823 ff. BGB, 7, 18 StVG, 115 VVG i.V.m. §§ 280, 286, 288 BGB noch ein Anspruch auf Zahlung von 350,27 Euro nebst Zinsen sowie 20,– Euro Mahnkosten zu. Die Haftung der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Sachverständige R. hat dem Kläger als Geschädigten für die Erstellung des Haftpflichtschaden-Gutachtens vom 18.9.2009 ( Bl. 28 d.A.)  brutto 716,38 Euro in Rechnung gestellt. Die Beklagte zu 2., die beklagte Haftpflichtversicherung, hat bisher 366,11 Euro darauf gezahlt.

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AG Rudolstadt- Zweigstelle Saalfeld – zur Frage der Fälligkeit bei Abrechnung im 130%-Bereich.

Mit Beschluss vom 3.6.2009 – 3 C 68/09 – hat der Amtsrichter des AG Rudolstadt – Zweigstelle Saalfeld – die Kosten des Rechtstreites den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt, nachdem die beklagte Haftpflichtversicherung nach Klageerhebung und -Zustellung den eingeklagten Schadensersatzbetrag gezahlt hat.

G r ü n d e :

I.

Mit ihrer den Beklagten am 11. bzw. 13.3.2009 zugestellten Klage machte die Klägerin restlichen materiellen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der von den Beklagten trotz unstreitig bestehender Einstandspflicht bislang nicht gezahlt worden war. Hintergrund der Nichtzahlung war, dass die Klägerin ihr Fahrzeug im Rahmen der sog. 130% -Regel hat reparieren lassen, die Reparaturkosten insgesamt also den Wiederbeschaffungswert abzgl. des Restwertes des Fahrzeuges überstiegen, nicht jedoch um mehr als 30%. Die Beklagten sind davon ausgegangen, dass der von der Rspr. verlangte Nachweis des Weiternutzungsinteresses durch den Geschädigten, der regelmäßig durch eine sechsmonatige Weiternutzung zu erbringen sei, nicht nur materielle Anspruchsvoraussetzung, sondern Fälligkeitsvoraussetzung sei. Nach Eingang der Klage hat die beklagte Haftpflichtversicherung den begehrten Betrag beglichen und den Rechtstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klägerin hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen. Beide Parteien haben wechselseitige Kostenanträge gestellt.

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Der 9. Senat des OLG Köln urteilt: Der Schätzung der Mietwagenkosten ist die Schwacke-Liste zugrunde zu legen (9 U 141/09 vom 23.02.2010)

Mit Urteil vom 23.02.2010 (9 U 141/09) hat das OLG Köln in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des LG Bonn (13 O 88/09) die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 7.396,62 € zzgl. Zinsen verurteilt. Diesem Anspruch lagen Anmietungen in 13 Fällen zugrunde. Der 9. Senat des OLG Köln legt der Schätzung der Mietwagenkosten die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten ist überwie­gend nicht begründet.

1.    Der Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß den §§ 7, 17 StVG, 3 PflVG a.F. (115 VVG n.F.), 398 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von
7.396,62 € zu.

2.  Über die Haftung dem Grunde nach besteht kein Streit. Die Klägerin ist auch berechtigt, die abgetretenen Ansprüche im Rahmen der Inkassodienstleistun­gen gemäß entsprechender Registrierung geltend zu machen. Gegen die Pas­sivlegitimation der Beklagten in allen Fällen bestehen keine Bedenken mehr. Die Beklagte hat die Rüge der mangelnden Passivlegitimation im Hinblick auf die Person des zuständigen Versicherers in den Fällen 1, 4, 9, 10 und 11 nicht mehr aufrechterhalten.

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AG Freiburg spricht die im Gutachten aufgeführten Stundenverrechnungssätze auch bei Reparatur in eigener Werkstatt zu.

Mit Urteil vom 1.10.2009 ( Aktenzeichen: 11 C 1624/09 ) hat der Amtsrichter der 11. Zivilabteilung des  AG Freiburg im Breisgau über die von der Klägerin geltend gemachten Stundensätze zu entscheiden, die in dem Schadensgutachten enthalten waren, das die Klägerin zum Nachweis des ihr entstandenen Schadens in Auftrag gegeben hatte, und die Klägerin als Taxiunternehmen den eingetretenen Schaden in der eigenen Werkstatt hat reparieren lassen. Das Amtsgericht hat wie folgt für Recht erkannt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 680,95 Euro nebst Zinsen  zu zahlen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtstreites als Gesamtschuldner.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klage ist begründet.

Die im Rahmen der Schadensabwicklung des Unfalles vom 23. 4. 2008 in Freiburg/ Breisgau geltend gemachten Rechtsanwaltskosten in Höhe von netto 229,30 Euro haben die Beklagten anerkannt.

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LG Münster verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 03.07.2008 (8 S 7/08) hat das LG Münster das erstinstanzliche Urteil des AG Münster vom 11.12.2007 (3 C 3915/07) auf die Berufung des Klägers dahingehend geändert, dass die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 578,95 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtliche RA-Kosten  verurteilt wird. Auch hier gilt: Der Schwacke-Automietpreisspiegel ist bei der Schätzung einschlägig. Das Gericht stellt fest, dass hier ein Normaltarif ohne Aufschlag Grundlage der Bewertung ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

I.

Die Klägerin begehrt vom Beklagten Zahlung restlichen Schadenersatzes aus einem Verkehrsunfall vom xx.xx.2006, für den der Beklagte unstreitig zu 100 % einstandspflichtig ist. Im Wesentlichen macht die Klägerin Zahlung restlicher Mietwagenkosten geltend, die seitens des Beklagten nur zu einem geringen Teil unter Hinweis auf die Schadensminderungspflicht der Klägerin erstattet worden sind. Weiter macht die Klägerin Schadenersatz für höhere Treibstoffkosten, Fahrten zur Krankengymnastik und eine Ummeldepauschale geltend. Außerdem ist sie der Ansicht, dass das seitens des Beklagten bisher gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 650,00 € zu niedrig bemessen sei und verlangt mindestens weitere 1.850,00 € Schmerzensgeld.

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“Die Sachverständigenkosten bei der Unfallschadensabrechnung“ (DS 2010, 102)

…unter dieser Überschrift hat der C.-H.Beck-Verlag den lesens- und beachtenwerten Aufsatz von Rechtsanwalt a.D. Friedrich-Wilhelm Wortmann in dem Heft 4/2010 der Zeitschrift „Der Sachverständige“ abgedruckt. Die Redaktion des „Sachverständigen“ hat einen Link für unseren Blog zur Verfügung gestellt, damit der Aufsatz auch hier gelesen werden kann und damit die bisherige Verbundenheit zwischen der Redaktion des „Sachverständigen“ und insbesondere der Frau Chefredakteurin Elisabeth Jackisch und unserem Blog fortgesetzt werden kann.

Hier der Link zum Aufsatz >>>>>

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AG Minden hält Schwacke-Mietpreisspiegel für geeignete Schätzgrundlage und verneint rechnerisches Mittel zwischen Schwacke und Fraunhofer im Urteil vom 23.3.2010 (19 C 127/09).

Der Amtsrichter der 19. Zivilabteilung des AG Minden (Nordrhein-Westfalen) hat seiner Mietwagenkostenentscheidung vom 23.3.2010 ( 19 C 127/09 ) den Schwacke-Mietpreisspiegel zugrunde gelegt und einen rechnerischen Mittelwert zwischen Schwacke-Liste und Fraunhofer-Liste abgelehnt. Maßgeblich ist einzig und allein der Schwacke-Mietpreisspiegel. Die Bestimmung eines Mittelwertes würde den Geschädigten unzumutbar überfordern.

Das Amtsgericht Minden hat mit Urteil vom 23.3.2010 – 19 C 127/09 – für Recht erkannt:

1.  Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 770,00 € nebet Zinsen i.H.v.
     5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. 06.2009 zu zahlen.
2.  Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Autovermietung …
     2.647,02 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
     seit dem 02.06.2000 zu zahlen.
3.  Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.  Von den Kosten des Kosten des Rechtstreites hat der Kläger 18% und die
     Beklagte 82% zu tragen.

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Auf die Berufung durch den Kläger verurteilt das LG Dortmund die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 12.06.2008 (4 S 26/08) hat das LG Dortmund auf die Berufung des Klägers das erstinstanzliche Urteil des AG Dortmund (416 C 1778/07) abgändert und die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 312,88 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Auch das LG Dortmund bestätigt die Anwendung der Schwacke-Liste, die Fraunhofer Tabelle wird abgelehnt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung hat in dem ausgeurteilten Umfang Erfolg. Der Kläger kann von der Beklagten über den vorprozessual gezahlten Betrag hinaus weitere 312,88 € Mietwagenkosten sowie anteilige außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 40,72€ verlangen. In dieser Höhe steht dem Kläger noch ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 7, 17, 18 StVG, 3 PflVG gegenüber der Beklagten zu. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

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