Die Amtsrichterin der Zivil-Abteilung 716 C des Amtsgerichtes Hamburg-Wandsbek hat mit dem nachstehen aufgeführten Urteil vom 22.3.2010 ( 716C C 450/09) die vom VI. Zivilsenat des BGH gemachten Vorgaben konequent umgesetzt und auch bei behaupteter DEKRA-Zertifizierung der Partnerwerkstatt eine Unzumutbarkeit der Verweisung des Geschädigten auf die Stundensätze der Partnerwerkstatt angenommen. Damit liegt neben dem bereits hier eingestellten Urteil des AG Holzminden ein weiteres Instanzurteil nach den Vorgaben des VW-Urteils zu Gunsten des Geschädigten und gegen eine Verweisung auch bei Fahrzeugen, die älter als drei Jahre sind, vor. Hier das komplette Urteil des AG HH-Wandsbek:
Das Amtsgericht erkennt für Recht:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 246,54 zzgl. Zinsen in Höhe von
5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2009 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 91 %, der Kläger zu 9%.
4. Das Urteil Ist vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert wird auf € 271,89 festgesetzt.