AG Hamburg-Wandsbek setzt mit Urteil vom 22.3.2010 (716C C 450/09) Vorgaben des BGH aus dem VW-Urteil konsequent um.

Die Amtsrichterin der Zivil-Abteilung 716 C des Amtsgerichtes Hamburg-Wandsbek hat mit dem nachstehen aufgeführten Urteil vom 22.3.2010 ( 716C C 450/09) die vom VI. Zivilsenat des BGH gemachten Vorgaben konequent umgesetzt und auch bei behaupteter DEKRA-Zertifizierung der Partnerwerkstatt eine Unzumutbarkeit der Verweisung des Geschädigten auf die Stundensätze der Partnerwerkstatt angenommen. Damit liegt neben dem bereits hier eingestellten Urteil des AG Holzminden ein weiteres Instanzurteil nach den Vorgaben des VW-Urteils zu Gunsten des Geschädigten und gegen eine Verweisung auch bei Fahrzeugen, die älter als drei Jahre sind, vor. Hier das komplette Urteil des AG HH-Wandsbek:

Das Amtsgericht erkennt für Recht:

1.  Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 246,54 zzgl. Zinsen in Höhe von
     5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2009 zu zahlen.
2.  Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.  Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 91 %, der Kläger zu 9%.
4.  Das Urteil Ist vorläufig vollstreckbar.
5.  Der Streitwert wird auf € 271,89 festgesetzt.

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AG Wiesbaden legt Schwacke-Mietpreisspiegel im Urteil vom 20.1.2010 ( 92 C 5920/09 (41) ) als Schätzgrundlage zugrunde.

Der Amtsrichter der 92. Zivilabteilung des AG Wiesbaden hat bei dem Urteil vom 20.1.2010 – 92 C 5920/09 (41) – den Schwacke-Mietpreisspiegel seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Er hat die beklagte Versicherung mit Sitz in Hannover verurteilt, an die Klägerin 462,36 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtstreites sind der Beklagten auferlegt worden. Die Berufung ist nicht zugelassen worden.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin besitzt gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Erstattung von weiteren Mietwagenkosten in der ausgeurteilten Höhe gem. § 115 I VVG.

In Anbetracht der geringen Differenz zwischen den tatsächlich angefallenen Mietwagenkosten und des fiktiven Kosten auf Basis des Schwacke-Mietpreisspiegels verzichtet das Gericht auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens und schätzt die zu erstattenden Mietwagenkosten gem. § 287 ZPO.

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AG Bochum verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 07.07.2009 (63 C 143/09) hat das AG Bochum die HDI-Gerling Firmen und Privat Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 328,69 € zzgl. Zinsen verurteilt. Diese Abteilung des AG Bochum spricht sich für die Anwendung der Schwacke-Liste und gegen die Fraunhofer Tabelle aus. Bedenklich: die Ausführungen des Gerichts zur Eigenersparnis in Höhe von 10 % trotz Anmietung eines klassentieferen Fahrzeuges.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist im zuerkannten Umfang begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht des Geschädigten aus dem Verkehrsunfall 06.12.2008 gemäß §§ 7 StVG, 3 PflVG a.F. (§115 VVG n.F.) einen Anspruch auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten von 328,69 Euro.

Das Gericht ist der Auffassung, dass für die Überprüfung der Angemessenheit der von der Klägerin berechneten Mietwagenkosten der Schwacke-Mietpreisspiegel herangezogen werden kann. Der BGH hat diesen als geeignete Grundlage für die Schätzung von Mietwagenkasten angesehen (BGH BB 2008, 845).

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AG Wiesbaden legt bei seiner Entscheidung vom 16.3.2010 ( 91 C 4877/09(11) ) den Schwacke-Automietpreisspiegel zu grunde.

Der Amtsrichter der 91. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Wiesbaden hat mit Urteil vom 16.3.2010 Fahrer, Halter und Versicherung als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 767,78 Euro nebst Zinsen sowie 86,64 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Die Kosten des Rechtstreites tragen die Beklagten zu 80% und der Kläger zu 20%. Das Gericht hat dabei den Schwacke-Automietpreisspiegel zugrunde gelegt.

Tatbestand:

Der Kläger war Eigentümer des Pkw Ford Ka, der bei einem Verkehrsunfall am 29.4.2009 einen Totalschaden erlitt. Die Beklagte zu 3. war Haftpflichtversicherer des unfallgegnerischen Lkws, der den Unfall verursachte.

Der Kläger mietete für die Zeit vom 29.4. bis 15.5.2009 einen Mietwagen, Opel-Corsa. Er vereinbarte einen Mietpreis von 1.324,90 Euro. Das verunfallte Fahrzeug des Klägers stand vom 29.4. bis zum 28.5.2009 auf dem Gelände der Firma H. Für jeden Tag berechnete diese 10,– Euro. Am Ende der Standzeit wurde das Fahrzeug verschrottet. Als Kosten für die Standzeit wurden 357,– Euro inkl. MWSt. berechnet.

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AG Bochum verurteilt Allianz Vers.-AG und VN zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten und Verbringungskosten (70 C 282/97 vom 11.06.1997)

Das AG Bochum hat durch den damaligen Amtsrichter der 70. Zivilabteilung die Allianz Versicherungs AG und ihre VN als Gesamtschuldner mit Urteil vom 11. Juni 1997 ( 70 C 282/97 ) verurteilt, an den Kläger 472,91 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtstreites tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Aus den Entscheidungsgründen:

Dem Kläger stehen restliche Schadensersatzansprüche nach den §§ 7, 17, 18 StVG, 3 PflVG aus dem Verkehrsunfallereignis vom 13.2. 1997 in Bochum gegen die Beklagten zu. Die Beklagten haften zu 100% für die Unfallschäden, denn der Unfall ist auf eine Vorfahrtsverletzung der Beklagten zu 2. zurückzuführen. Gegen die Beklagte spricht dabei der Beweis des ersten Anscheins schuldhaften Verhaltens.

Zu dem erstattungsfähigen Schaden zählen grundsätzlich auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens, die zur erforderlichen Rechtsverfolgung erforderlich sind. Mit dem Einwand, die hier geltend gemachten Sachverständigenkosten seien überhöht, können die Beklagten schon deshalb nicht gehört werden, weil den Kläger allenfalls der Vorwurf eines Auswahlverschuldens bezgl. des Sachverständigen treffen könnte.

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AG Meissen verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 01.10.2009 (112 C 1548/08) hat das AG Meissen die HDI-Gerling Industrie Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.698,13 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulassig und teilweise begründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung der angefallenen Mietwagenkosten nach §§17 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 Abs, 1 VVG zu. Unter Berücksichtigung der bereite geleis­teten Zahlung der Beklagten kann der Kläger jetzt noch 1.698,13 € verlangen.

Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derje­nigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rah­men des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadenbehebung zu wählen (BGH, Urteil vom 14.10.2008, VI ZR 308/07, zitiert nach juris, dort Rd.-Nr. 9).

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AG Saarlouis bestätigt Versäumnisurteil gegen HUK-Coburg und VN.

Der Amtsrichter der 29. Zivilabteilung des AG Saarlouis hat mit Urteil vom 26.3.2010 zu dem Aktenzeichen 29 C 1944/09 entschieden, dass das Versäumnisurteil des Amtsgerichtes Saalouis vom 27.1.2010 aufrechterhalten bleibt. Die Kosten des Einspruchs-Verfahrens, und damit die gesamten Kosten des Rechtstreites tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. In dem Versäumnisurteil waren die Beklagten verurteilt worden, 438,22 Euro nebst Zinsen zu zahlen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet. Daher war der Einspruch gegen das Versäumnisurteil auch zurückzuweisen. Das Versäumnisurteil war aufrecht zu erhalten. Die Beklagten schulden der Klägerin die nach der weitgehenden Teilerledigung durch Zahlung noch zugesprochene Summe von 438,22 Euro als Restschadensersatz gem. §§ 7, 18 StVG, 115 VVG. Die vollständige Haftung der Beklagten für die der Klägerein in Folge des Verkehrsunfalles vom 5.10.2009 entstandenen Schäden ist unstreitig. Zu den ersatzfähigen Kosten des Unfallgeschädigten gehören diejenigen für ein Schadensgutachten, soweit dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist ( Palandt-Grünenberg BGB; 69. A. § 249 Rn. 58).

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AG Hagen verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 02.02.2010 (15 C 539/09) hat das AG Hagen die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 488,22 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Der Klägerin stehen restliche Mietwagenkosten aus dem streitgegenständlichen Unfall vom xx.xx.2009 aus abgetretenem Recht zu, §§ 7 StVG, 115 VVG, 398 BGB.

Die 100-prozentige Haftung der Beklagten für die Schäden aus dem Verkehrsunfall vom xx.xx.2009 ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.

Gemäß § 249 II 1 BGB kann der Geschädigte Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und erforderlich halten darf (BGH, NJW 2009, 58). Hierbei muss der Geschädigte nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung wählen.

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AG Essen verurteilt AXA Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 02.07.2009 (11 C 258/09) hat das AG Essen die AXAVersicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 423,75 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht spricht sich für die Anwendung der Schwacke-Liste  aus, die Fraunhofer Tabelle findet keine Anwendung.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht des Geschädigten K. einen   Anspruch auf Zahlung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 423,75 € gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz in Verbindung mit § 249 BGB.

Die Beklagte hat – was zwischen den Parteien unstreitig ist – die unfallbedingten, ersatzfähigen Schäden des Geschädigten aus dem Unfallereignis vom xx.xx.2007 an seinem Fahrzeug dem Grunde nach voll zu ersetzen.

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AG Bochum verurteilt Westfälische Provinzial mit bemerkenswert kurzem Urteil 42 C 394/97 vom 19.11.1997)

Beim Sortieren der Urteilsordner fiel mir das – zugegebenermassen – ältere Urteil des AG Bochum vom 19.11.1997 gegen die Westfälische Provinzial Feuersozietät und ihren VN mit dem Aktenzeichen 42 C 394/97 in die Hände. Da der damalige Amtsrichter des Amtsgerichtes Bochum die Sach- und Rechtslage richtig erkannte, konnte er kurz und knapp den Rechtstreit um die  Sachverständigenkosten entscheiden. Obwohl, wie gesagt, schon älter, so hat das Urteil meiner Meinung nach nach wie vor seine grundsätzliche Bedeutung beibehalten, so dass es sich lohnt das Urteil hier bekannt zu geben:

Das Amtsgericht Bochum hat durch den Amtsrichter der 42. Zivilabteilung am 19.11.1997 für Recht erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 416,57 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites werden den Beklagten auferlegt.

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AG Völklingen spricht mit Urteil vom 10.10.2007 ( 5C C 450/07 ) restliche SV-Kosten gegen HUK-Coburg zu.

Das Urteil des AG Völklingen (Saar) ist zwar in der Urteilsliste Sachverständigenkosten HUK-Coburg aufgelistet, jedoch nicht im Volltext veröffentlicht, weshalb ich mich jetzt darangesetzt habe, das Urteil des AG Völklingen – wie folgt – hier anzugeben:

Das Amtsgericht Völklingen hat mit Urteil vom 10.10.2007 – 5C C 450/07 – die Beklagte verurteilt, an die Klägerin restliche Sachverständigenkosten in Höhe von 89,59 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Klageanspruch ist gem. § 7 Abs. 1 StVG begründet.

Unstreitig ist die Beklagte der Klägerin gegenüber wegen des Unfalles vom 9.3.2007 dem Grunde nach schadensersatzpflichtig.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist diese auch verpflichtet, die von der Klägerin verauslagten Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 470,76 Euro in voller Höhe auszugleichen. Dabei kann dahin stehen, ob die von dem Sachverständigen … erstellte Rechnung vom 13.3.2007 ordnungsgemäß ist oder nicht.

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Programmankündigung bei Frontal 21 „Unschuldig in der Schuldenfalle – Banken tricksen mit Zinsen“

Heute in der Sendung u. a.

Zitat: 

Unschuldig in der Schuldenfalle – Banken tricksen mit Zinsen

 Obwohl sie derzeit so günstig wie nie Geld leihen können, geben Banken die niedrigen Zinsen nicht an die Verbraucher weiter. Im Gegenteil: Nach Einschätzung von Experten haben viele Kreditinstitute seit Beginn der Finanzkrise ihre Zinsen für Darlehen erhöht und machen damit riesige Gewinne auf Kosten ahnungsloser Kunden.

Vor dem Hintergrund des BGH-Urteils vom 20. 1. 2009, AZ:  XI ZR 504/07, welches bisher in der Öffentlichkeit wenig Beachtung fand, sollten Darlehensnehmer diesen Beitrag  nicht verpassen.

Das Urteil

Tenor

1. Die im Darlehensvertrag entgegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG fehlende Gesamtbetragsangabe hat bei vereinbarungsgemäßer Auszahlung der Darlehensvaluta zur Folge, dass der Darlehensnehmer die Neuberechnung der monatlichen Leistungsraten unter Berücksichtigung der auf den gesetzlichen Zinssatz verminderten Zinsen und gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die Rückzahlung überzahlter Zinsen verlangen kann.

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