Mit Urteil vom 10.07.2009 (5 S 266/08) hat das LG Bonn in geringer Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des AG Rheinbach (5 C 140/08) die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 667,64 € zzgl. Zinsen verurteilt. Auch das LG Bonn bestätigt die Anwendung der Schwacke-Liste, die Fraunhofer Tabelle wird abgelehnt.
Aus den Entscheidungsgründen:
I.
1. Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz für Mietwagenkosten aus einem Haftpflichtfall, für den die Beklagte zu 100% eintrittspflichtig ist. Die Klägerin ist eine Mietwagenfirma, die die Beklagte aus abgetretenem Recht des Geschädigten, einem Herrn L, in Anspruch nimmt. Sie hat eine Erlaubnis des Präsidenten des Landgerichts C zur außergerichtlichen Einziehung fremder oder zur Einziehung abgetretener Mietwagenkosten.