LG Bonn verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 10.07.2009 (5 S 266/08) hat das LG Bonn in geringer Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des AG Rheinbach (5 C 140/08) die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 667,64 € zzgl. Zinsen verurteilt. Auch das LG Bonn bestätigt die Anwendung der Schwacke-Liste, die Fraunhofer Tabelle wird abgelehnt.

Aus den Entscheidungsgründen:

I.

1. Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz für Mietwagenkosten aus einem Haftpflichtfall, für den die Beklagte zu 100% eintrittspflichtig ist. Die Klägerin ist eine Mietwagenfirma, die die Beklagte aus abgetretenem Recht des Geschädigten, einem Herrn L, in Anspruch nimmt. Sie hat eine Erlaubnis des Präsidenten des Landgerichts C zur außergerichtlichen Einziehung fremder oder zur Einziehung abgetretener Mietwagenkosten.

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AG Mitte in Berlin verurteilt HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus Gutachtenbeauftragung und ergänzender Stellungnahme.

Der Amtsrichter der 109. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Mitte in Berlin hat die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. mit Urteil vom 22.5.2007 – 109 C 3078/06  – verurteilt, an die Klägerin 174,96 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreites.

Entscheidungsgründe:

Die auf § 3 PflVG i.V.m. §§ 7 StVG, 823, 249 f BGB gestützte Klage ist begründet. Die Klägerin, die unstreitig dem Grunde nach berechtigt ist, von der Beklagten Zahlung vollen Schadensersatzes für die Folgen des Verkehrsunfalles zu verlangen, der durch den Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen B-…. am 24. September 2005 in Berlin-Friedenau verursacht wurde, ist berechtigt, noch die mit der Klage begehrten 174,96 Euro zu verlangen.

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Dekra-Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit

Quelle: Autohaus-Online vom 09.04.2010

Dekra-Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit

Die erste Verhandlung der Restwertklagen von sechs BMW-Händlern gegen die Dekra (wir berichteten) hat am Donnerstag vor dem Landgericht Stuttgart unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden. Weder die Prüforganisation noch Händler-Anwalt Uwe Brossette von der Kanzlei Osborne-Clarke waren gegenüber AUTOHAUS Online bereit, Kommentare zum laufenden Verfahren abzugeben. BMW hatte schon früher eine Stellungnahme mit dem Hinweis abgelehnt, es handele sich um eine „Angelegenheit von Dritten“.

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Control Expert

Marktübliche Preise laut ControlExpert und Check-it

Bei Durchsicht meiner Akten bin ich auf einige Prüfberichte der genannten Firmen gestoßen. Es handelt sich immer um die gleiche Leistung, Beseitigung von Steinschlagschäden auf einer LKW-Frontscheibe

Datum Mein Preis Marktüblicher Preis Bericht von
21.03.2007 143,16 € 96,00 € Check-it
27.04.2007 143,16 € 120,00 € CE
19.02.2010 143,50 € 100,84 € Check-it
07.04.2010 143,50 € 110,00 € CE
       

 

Wird der marktübliche Preis ausgelost?

Mir liegen eine Vielzahl dieser Berichte vor, die fast alle 120 € als marktüblich ausweisen. Nach entsprechender Reklamation wurde aber immer mein Preis von 143,50 € akzeptiert. Die Kürzungen seitens der Versicherungen sind lästig, aber zum Glück selten. Noch nicht mal 1 % der Rechnungen wird reklamiert.

Die Allianz ist derzeit mit Abstand der komplizierteste Regulierer, HDI-Gerling liegt an 2. Stelle, der Rest verteilt sich auf nahezu alle Versicherungen, Ausnahme AXA, Zürich Versicherung, KRAVAG, Mannheimer Holding, LVM mit denen es noch nie Probleme gab.

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Bundesregierung beabsichtigt die Begrenzung der Bonuszahlungen an Manager bei Banken und Versicherungen durch Stärkung der BaFin.

Die Bundesregierung hat mit der Bundestagsdrucksache BT-Drs. 17/1291 einen Gesetzesentwurf vorgelegt, wonach die Bonus-Zahlungen für Banker und Manager von Versicherungen begrenzt und schärfer kontrolliert werden sollen.

In dem Gesetzentwurf wird geregelt, dass die Bundesanstalt Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in bestimmten Fällen die Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile (Boni) untersagen oder auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses der Bank oder Versicherung beschränken kann. Diese Maßnahmen sollen geeignet sein, neuen Krisen vorzubeugen oder wenigstens entgegenzuwirken.  In bereits gezahlte Vergütungen soll nachträglich nicht mehr eingegriffen werden.

Nach Ansicht der Regierung war die „übermäßige Übernahme von Risiken durch die Finanzmarktakteure“ eine Ursache der Krise. Die gängigen Vergütungssysteme haben zumindest dazu mitbeigetragen. Eine Vergütungspolitik, die auf kurzfristige Parameter ausgerichtet ist und einseitig Erfolg belohnt, ohne Misserfolg ausreichend zu sanktionieren, kann dazu verleiten, den langfristigen und nachhaltigen Unternehmenserfolg aus dem Blick zu verlieren, so die Motive der Bundesregierung zu diesem Gesetzesentwurf. Die Finanzmarktkrise hat jedoch gezeigt, dass durch eine falsche Vergütungspolitik gesetzte Fehlanreize nicht nur zu Risiken für einzelne Unternehmen, sondern für die gesamte Finanzstabilität führen können.

Inwieweit dann tatsächlich die BaFin Einfluss nehmen kann bleibt abzuwarten. Der Text der Bundestagsdrucksache ist hier http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/012/1701291.pdf nachzulesen.

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AG Bochum spricht Fachwerkstattlöhne auch bei fiktiver Schadensabrechnung zu (42 C 407/06 vom 13.12.2006)

In einem Rechtstreit gegen die DEVK Allgemeine Versicherungs AG hat das Amtsgericht Bochum durch den Richter der 42. Zivilabteilung dem Kläger die im Schadensgutachten aufgeführten Fachwerkstattlöhne zugesprochen, quasi im Vorgriff auf das VW-Urteil des BGH vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09 -. Das Amtsgericht Bochum hat mit Urteil vom 13.12.2006 – 42 C 407/06 – die DEVK verurteilt, an den Kläger 876,66 Euro nebst Zinsen zu zahlen sowie den Kläger von den Rechtsanwaltskosten der RAe… in Höhe von 58,81 Euro freizustellen. Die Kosten des Rechtsstreites werden der Beklagten auferlegt.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus dem Unfall vom 24.4.2006 in Bochum, für den die Beklagte dem Grunde nach unstreitig zu 100% haftet. Der Kläger meint, die Beklagte habe ihm fiktiven Schadensersatz gemäß dem Gutachten des Sachverständigen L., das auf den Preisen der Firma … beruht, zu leisten.

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LG Freiburg verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 04.12.2009 (3 S 5/09) hat das LG Freiburg die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.006,16 € zzgl. Zinsen verurteilt. Auch hier gilt: Der Schwacke-Automietpreisspiegel ist bei der Schätzung einschlägig, Fraunhofer dagegen nicht.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung ist nur teilweise begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklag­te ein Schadensersatzanspruch auf restliche Mietwagenkosten von € 1.007,16 zu.

1.   Zutreffend ist das Amtsgericht auf das Bestreiten der Beklagten nicht eingegan­gen, es sei kein Mietvertrag zustande gekommen. Es ist nicht erkennbar, weshalb ein gewerblicher Autovermieter der Klägerin schenkweise die Nutzung eines Mietfahrzeugs überlassen sollte. Sofern die Miethöhe nicht ausdrücklich verein­bart sein sollte, hat sich die Klägerin auf den üblichen Tarif eingelassen. Wenn der Klägerin mitgeteilt wurde, sie müsse nicht mehr zahlen, als von den Beklag­ten als Ersatz geleistet werden müsse, stellt dies nur eine Vereinbarung einer Obergrenze des Entgelts für den Mietwagen dar.

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AG Stollberg verurteilt Sparkassen-Versicherung Sachsen zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (2 C 0368/09 vom 04.12.2009)

Mit Urteil vom 04.12.2009 (2 C 0368/09) hat das AG Stollberg die Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 409,48 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht spricht sich für die Anwendung der Schwacke-Liste  aus.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.

Die Beklagten sind dem Kläger gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 PflVG, zum Ersatz der weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 409,48 EUR nebst Zinsen verpflichtet.

Von den Mietwagenkosten ist ein Abschlag für ersparte Eigenaufwendungen vorzunehmen, den das Gericht mit 10 % schätzt (§ 287 ZPO).

1.)

Demgemäß  ergibt   sich  auf   Basis der vorgelegten Mietwagenrechnung  vom  16.02.2009 die  folgende Berechnung:

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LG Bonn verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 26.06.2009 (15 O 7/09) hat das LG Bonn die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 10.250,46 € zzgl. Zinsen verurteilt, dieser Klage lagen 26 Verkehrsunfälle zugrunde. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt alternative Erhebungen ab. Der geneigte Leser wird wissen, dass sich hinter dem Kürzel „G 1“ das Fraunhofer Institut mit seiner entsprechenden Tabelle und hinter dem Kürzel Dr. A 1 Dr. Zinn verbirgt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und – nach der erklärten Teilklagerücknahme – im verbleibenden Umfang überwiegend begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz gemäß § 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 3 Nr. 1 PflVG, § 149 ff, 398 BGB in Höhe eines Betrages von 10.250,46 €. In Höhe eines Betrags von 166,14 € war die Klage abzuweisen, da in den Fällen Nr. 8, 9, 13, 14, 16 und 19 ersparte Eigenaufwendungen zu berücksichtigen waren. In Höhe eines Betrags von 82,68 € war die Erforderlichkeit des Mietaufwands im Fall Nr. 2 nicht dargetan. Schließlich war in Höhe eines Betrags von 195,38 € in den Fällen Nr. 3 und 4 die Mehrwertsteuer nicht zu ersetzen.

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Ein sehr nachlässiger Anwalt – ein Tagesblatt, das einfach vor sich dahindruckt!?

Mehrwertsteuer unterliegt der sogenannten allgemeinen Schadenminderungspflicht?

Immer Sonnabends ist Verkehrsrecht-Zeit. Der wöchentliche Expertentipp, diesmal gleich neben Audi und Renault:

„Mehrwertsteuer bei Schaden“

Nach einem Verkehrsunfall wird die im Schadenbetrag enthaltene Mehrwertsteuer nur erstattet, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Diese Regelung hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung bestätigt. Für einen Geschädigten gilt bei einem Unfall die sogenannte allgemeine Schadenminderungspflicht. Er muss sich für die günstigste Alternative der Schadenregulierung entscheiden. Das sind in der Regel die Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer. Die Steuer kann er von der Versicherung zusätzlich verlangen, wenn das Fahrzeug in einer Fachwerkstatt gegen Rechnung repariert wird. Eine Privatleistung erfüllt diese Voraussetzung aber nicht.  (BGH Urteil v. 30.06.2009 / VI ZR 310/08, // DAR 2009,677)

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AG Bochum spricht u.a. Verbringungskosten und Ersatzteilpreisaufschläge auch bei fiktiver Schadensabrechnung zu (40 C 504/07 vom 06.02.2007).

Auch dieses Urteil war in der Urteilsliste bereits aufgeführt, aber noch nicht im Volltext eingestrellt. Damit möglichst alle Urteile im Volltext eingesehen werden können, gebe ich das Urteil des AG Bochum vom 6.2.2007 – 40 C 504/07 – , das im übrigen gegen die DEVK-Allgemeine Versicherungs AG ergangen ist, wie folgt wieder:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 565,23 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Von den Kosten des Rechtstreites trägt die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin hat auch bei fiktiver Abrechnung nach dem Sachverständigengutachten Anspruch auf Erstattung der Kosten, die der Sachverständige hier zu Recht für die Reparatur in einer durchschnittlichen Markenwerkstatt ausgewiesen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtes und auch der Berufungszivilkammern des LG Bochum, die im übrigen im vollen Einklang mit der Rechtsprechung des BGH steht, kann der Unfallgeschädigte auch bei fiktiver Schadensabrechnung die Stundenverrechnungssätze einer Markenvertragswerkstatt sowie auch die Verbringungungskosten und die UVP-Zuschläge geltend machen.

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Die Generali und der Buchstabendreher

Wie schnell man bei einem Versicherer in Misskredit bringen kann, durfte ich am eigenen Fahrzeug erfahren. Lediglich dem Einsatz meines mir sehr gut bekannten Versicherungsvertreters ist es zu verdanken, dass sich die folgende Angelegenheit schnell klären konnte.

Ich habe vor einiger Zeit das alte Fahrzeug meiner Frau gegen ein neues „getauscht“. Das alte Fahrzeug wurde beim Händler in Zahlung gegeben und das neue dort gekauft. Das Kennzeichen des alten und des neuen Fahrzeuges unterschied sich lediglich in in den beiden Buchstaben, diese waren gerade vertauscht. Wenn also das alte Kennzeichen beispielsweise AB-CD 1234 lautete, dann war das neue Kennzeichen AB-DC 1234.

Der Versicherungsvertrag wurde auf das neue Fahrzeug geändert, die Zulassungsbescheinigung wurde dem Versicherer zugeleitet. Einige Zeit später kam der neue Versicherungsschein. Die Angaben zum Fahrzeug, insbesondere der FIN waren korrekt, sodass ich diesen abgeheftet habe und auf die Abbuchung des Beitrages gewartet habe. Ein Woche später wurde der korrekte Beitrag abgebucht, sodass ich davon ausging, dass alles in Ordnung ist.

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