Ist ein Ende im Preiskampf der Autoversicherer in Sicht?

Auch die Nürnberger Versicherungsgruppe kündigt an, ihre Prämien anzuheben.

Neben der Nürnberger Versicherungsgruppe haben bislang auch die HUK-Coburg, HDI-Gerling, die DEVK und andere Versicherer die Preise erhöht. Der jahrelange Preiskampf der Autoversicherer wird nach Einschätzung der Nürnberger Versicherungsgruppe möglicherweise bald beendet sein. Mehrere Unternehmen haben bereits ihre Prämien erhöht, einige um bis 15 Prozent, berichtet ein Sprecher des in Nürnberg ansässigen Versicherungsunternehmens. Die Nürnberger Versicherung will nun 2 Prozent höhere Preise durchsetzen. Die Nürnberger Versicherungsgruppe reagiert eigenen Angaben zufolge damit auf die weiterhin sinkenden Umsätze und die immer schwieriger werdende Ertragslage der Autohaftpflichtversicherer. Je 100 Euro Beitragseinnahmen seien im Vorjahr 106 Euro für Schäden, Verwaltungs- und Vertriebskosten ausgegeben worden, so der Sprecher der Nürnberger Versicherungsgruppe.  Dass mancher Versicherer nunmehr an der Preisschraube dreht, liegt nach Ansicht von Marktbeobachtern an dem ruinösen Preiskampf in den letzten Jahren. Nach Angaben des Sprechers des GDV, des Herrn Christian Lübke, seien die vielen Unfälle in diesem Winter schuld. Der strenge Winter mit seinen vielen Unfällen habe den Versicherern viel Geld gekostet.

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AG Westerburg verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung der Sachverständigenkosten, der Verbringungskosten und der Ersatzteilpreisaufschläge (23 C 198/05 vom 21.10.2005).

Der Amtsrichter der 23. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Westerburg (Rheinland-Pfalz) hat mit Urteil vom 21.10.2005 – 23 C 198/05 – die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter a.G. verurteilt, an den Kläger 463,78 Euro nebst Zinsen zuzüglich nicht anrechenbare Geschäftsgebühr von 40,72 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte auf Grund des Verkehrsunfalles vom 23.1.2005 in Rennerod (Westerwald) einen Schadensersatzanspruch in Höhe des ausgeurteilten Betrages gem. der §§ 823, 249 BGB, 7 I StVG, 3 PflVG.

Der Urteilsbetrag setzt sich zusammen aus folgenden Positionen:

1. Rechnung des Sachverständigen Ing…. vom 25.1.2005       345,96 Euro

2. Verbringungskosten netto                                                    110,70 Euro

3. UPE-Aufschläge netto                                                               7,12 Euro.

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AG Lahnstein verurteilt HUK-Coburg mit bemerkenswert kurzem Urteil zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten.

Der Amtsrichter der 2. Zivilabteilung des AG Lahnstein (Rheinland-Pfalz) hat mit einem bemerkenswert kurzen Urteil der HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. in Coburg ins Versicherungsbuch geschrieben, dass Sachverständigenhonorare in voller Höhe zum zu ersetzenden Schadensersatz gehören. Hier das komplette Urteil vom 19. Juli 2007 – 2 C 222/07 -:

Das Amtsgericht Lahnstein hat durch den Richter am Amtsgericht am 19. Juli 2007 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restlichen Schadensersatz in Höhe von 160,61 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.3.2007 abzüglich am 10.3.2007 gezahlter 104,31 Euro zu zahlen sowie vorprozessuale Anwaltskosten von 30,16 Euro nebst Zinsen .

2. Die Kosten des Rechtstreites trägt die Beklagte.

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AG Bad Schwalbach verurteilt Gerling-Konzern zur Zahlung der Kosten der ergänzenden Stellungnahme mit Urteil vom 12.01.2007 ( 3 C 619/06 ).

Der Amtsrichter der 3. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Bad Schwalbach hat den Gerling-Konzern Allgemeine Versicherungs AG mit Urteil vom 12.1.2007 (Geschäfts-Nr.: 3 C 619/06)  verurteilt, an den Kläger 206,48 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.07.2006 sowie 22,62 € vorgerichtliche Anwaltsvergütung zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs, 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von weiterem Schadensersatz in Höhe von 208,48 € aus dem Verkehrsunfall vom 28.07.2005 gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 3 Pflichtversicherungsgesetz.

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AG Zwickau verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf der Basis der Fraunhofer Tabelle

Mit Datum vom 30.03.2009 (4 C 1208/08) hat die 4. Zivilabteilung des AG Zwickau die HUK-Coburg aG  zur Zahlung weiterer 650,55 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Diese Abteilung des Gerichts schätzt auf der Basis der Fraunhofer Tabelle, hier wird die Schwacke-Liste abgelehnt. Aber Achtung: Ob beim AG Zwickau die Schwacke-Liste oder die Fraunhofer Tabelle angewandt wird, ist vom gerichtlichen Verteilungsplan abhängig. Damit ist dem Zufall Tor und Tür geöffnet.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig, jedoch überwiegend unbegründet.

Die Klägerin hat weitere Ansprüche gegen die Beklagte aus dem Verkehrsunfall vom xx.xx.2007 aus § 3 Nr. 1 PflVG in tenorierter Höhe.

1.

Die Klägerin hat Anspruch auf weitere 386,05 EUR im Hinblick auf den geltendgemachten Blumenschaden. …. (wird ausgeführt)

Die Klägerin hat einen Anspruch auf weitere Mietwagenkosten in Höhe von 264,50 EUR.

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AG Zwickau verurteilt Gothaer Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Datum vom 06.11.2009 (2 C 1245/09) hat die 2. Zivilabteilung des AG Zwickau die Gothaer Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer 723,21 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht schätzt auf der Basis der Schwacke-Liste, Fraunhofer und Dr. Zinn werden abgelehnt. Aber Achtung: Ob beim AG Zwickau die Schwacke-Liste oder die Fraunhofer Tabelle angewandt wird, ist vom gerichtlichen Verteilungsplan abhängig. Damit ist dem Zufall Tor und Tür geöffnet.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und zum größeren Teil begründet.

Die Klägerin hat nicht am Unfalltag angemietet. Der Klägerin wäre es daher möglich und zumutbar gewesen Vergleichsangebot einzuholen. Der Unfalltag war ein Dienstag, der Anmiettag ein Freitag. Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Tatrichter den erforderlichen Aufwand zur Schadensbehebung im sinne des § 249 Abs. 2 BGB unter Heranziehung einer geeigneten Grundlage schätzen.

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AG Düren spricht mit Urteil vom 10.1.2007 (47 C 297/06) Stellungnahmekosten zu.

Es ist doch gut, die eigenen alten Urteilsdateien durchzuforsten.  Dann findet man auch noch ein Urteil über Stellungnahmekosten und die Berechtigung, eine ergänzende Stellungnahme durch den Gutachter seiner Wahl einholen zu lassen.

Die Amtsrichterin der 47. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Düren (NRW) hat mit Urteil vom 10.1.2007  – 47 C 297/06 – die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung verurteilt, an den klagenden Sachverständigen aus abgetretenem Recht  148,36 EURO nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB, höchstens jedoch elf Prozent Zinsen, seit 14.07.2006 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

( Von der Darstellung eines Tatbestands wird gemäß § 313 a Absatz 1 ZPO abgesehen.)

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AG Weißenburg verurteilt HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG unter anderem auch zur Erstattung der im Gutachten aufgeführten Verbringungskosten.

Mit Urteil vom 14.6.2007 – 3 C 25/07 – hat das Amtsgericht Weißenburg (Bayern) die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG verurteilt, neben dem restlichen Sachverständigenhonorar auch die im Schadensgutachten aufgeführten Verbringungskosten in Höhe von 74,– Euro zu zahlen.

Hinsichtlich der ebenfalls austitulierten restlichen Sachverständigenkosten war das Urteil bei CH bereits eingestellt. Allerdings war das Urteil noch nicht in der Kategorie Verbringungskosten hier veröffentlicht, weshalb lediglich der zweite Teil des Urteils bzgl. der Verbringungskosten hier im Volltext eingestellt werden soll.

Aus den Entscheidungsgründen:

I. Die Klage ist insgesamt zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ergibt sich aus §§ 32 ZPO, 20 StVG.

Die Umstellung des Freistellungsbegehrens hinsichtlich der Sachverständigenkosten auf eine Zahlungsklage stellt lediglich eine qualitative Änderung des Antrages bei gleich bleibendem Klagegrund dar.

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Das LG Hagen zur Erstattung der Mehrwertsteuer aus der Teilreparatur des Fahrzeuges im Nachgang zur fiktiven Abrechnung (10 O 24/09 vom 02.07.2009)

Mit Entscheidung vom 02.07.2009 (10 O 24/09) wurde die eintrittspflichtige Versicherung durch das Landgericht Hagen dazu verurteilt, die Mehrwertsteuer aus der Teilreparatur des Fahrzeuges zu erstatten. Vorausgegangen war eine fiktive Abrechnung auf Grundlage der Netto-Reparaturkosten. Des weiteren besteht ein Anspruch auf Nutzungsausfall für den Zeitraum der Teilreparatur. Auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wurden zuerkannt.

Aus den Gründen:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 387,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 158,11 EUR seit dem 10.02.2009 und aus weiteren 229,55 EUR seit dem 17.02.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

(von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen)

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Das AG Regensburg verurteilt HUK-Coburg zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars

Mit Entscheidung vom 09.12.2008 (5 C 3034/08) wurde die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs-AG  durch das Amtsgericht Regensburg zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt.

Aus den Gründen:

ENDURTEIL

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 129,94 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.9.2008 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §  313 a ZPO abgesehen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Klage ist  zulässig und begründet.

I.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus abgetretenem Recht gemäß § 249 I BGB in Verbindung mit §§ 7 StVG, 3 PflVersG zu.

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Das AG Papenburg zur fiktiven Abrechnung und zu der Kostenübernahme einer sachverständigen Stellungnahme (Az.: 9 C 592/09 vom 18.03.2010)

Mit Entscheidung vom 18.03.2010 (9 C 592/09) hat das Amtsgericht Papenburg die Landschaftliche Brandkasse Hannover zur Erstattung weiterer Schadenspositionen im Rahmen der fiktiven Abrechnung verurteilt. Es handelte sich hierbei um die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt, die Verbringungskosten sowie um die Kosten für eine sachverständige Stellungnahme.

Aus den Gründen:

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 613,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2009 zu zahlen.

2.) Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von durch außergerichtliche Tätigkeit entstandenen Rechtsanwaltskosten freizustellen durch Zahlung von 439,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz: seit 11.09.2009 an Rechtsanwälte … .

3.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.) Der Streitwert wird festgesetzt auf 613,95 €.

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Das AG Nürnberg verurteilt HUK Coburg zur Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten

Mit Entscheidung vom 12.03.2010 (23 C 439/10) wurde die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Nürnberg dazu verurteilt, das restliche Sachverständigenhonorar auszgleichen. Das Gericht hat die schadensrechtliche Übersicht und zeigt, wie es ohne BVSK-Liste geht.

Aus den Gründen:

Endurteil

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 255,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2009 zu bezahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche angefallene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 36,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2010 zu bezahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 255,89 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

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