Mit Urteil vom 11.12.2009 (1 S 127/09) hat das LG Mannheim die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten i. H. v. 529,31 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Auch das LG Mannheim legt bei seiner Schätzung nach § 287 ZPO die Schwacke-Liste zugrunde. Die Fraunhofer Tabelle findet keine Anwendung.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet.
Der Klägerin steht der mit der Klage zur Hauptsache verfolgte Anspruch aus §§ 7, 17 StVG, 249, 398 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG nur in Höhe von € 520,31 zu. Insoweit hat das Amtsgericht die Beklagte zu Recht verurteilt. Im Übrigen war die Klage auf die Berufung der Beklagten hin abzuweisen.
Die volle Haftung der Beklagten für den der Rechtsvorgängerin der Klägerin bei dem Unfall vom xx.xx.2008 erwachsenen Schaden ist dem Grunde nach unstreitig. Ebenso ist unstreitig, dass diese für 15 Tage berechtigt einen Mietwagen zur Kompensation des unfallbedingten Ausfalls ihres beschädigten Pkws in Anspruch genommen hat. Die Parteien streiten Insoweit nur noch darum, in welcher Höhe die Mietwagenkosten erstattungsfähig sind.