LG Mannheim verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (1 S 127/09 vom 11.12.2009)

Mit Urteil vom 11.12.2009 (1 S 127/09) hat das LG Mannheim die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten i. H. v. 529,31 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Auch das LG  Mannheim legt bei seiner Schätzung nach § 287 ZPO die Schwacke-Liste zugrunde. Die Fraunhofer Tabelle findet keine Anwendung.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet.

Der Klägerin steht der mit der Klage zur Hauptsache verfolgte Anspruch aus §§ 7, 17 StVG, 249, 398 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG nur in Höhe von € 520,31 zu. Insoweit hat das Amtsgericht die Beklagte zu Recht verurteilt. Im Übrigen war die Klage auf die Beru­fung der Beklagten hin abzuweisen.

Die volle Haftung der Beklagten für den der Rechtsvorgängerin der Klägerin bei dem Unfall vom xx.xx.2008 erwachsenen Schaden ist dem Grunde nach unstreitig. Ebenso ist unstreitig, dass diese für 15 Tage berechtigt einen Mietwagen zur Kompensation des unfallbedingten Ausfalls ihres beschädigten Pkws in Anspruch genommen hat. Die Parteien streiten Insoweit nur noch darum, in welcher Höhe die Mietwagenkosten erstattungsfähig sind.

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AG Hattingen spricht in einem älteren Urteil Verbringungskosten, UPE-Zuschläge, Stellungnahmekosten u.a. zu (7 C 157/04 vom 18.01.2005)

Hier noch ein älteres, aber dafür sehr interessantes Urteil, das ich beim Aufräumen meiner eigenen Urteilsdatensammlung noch gefunden habe. Das Urteil ist in der Urteilsliste für Verbringungskosten zwar aufgeführt, jedoch im Volltext nicht im Blog eingestellt, was hiermit geschehen soll.
Das Amtsgericht Hattingen/Ruhr hat durch Urteil vom 18.1.2005 ( 7 C 157/04)
im schriftlichen Verfahren für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt,

1. an den Kläger 514,02 Euro nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten aus 207,98 Euro seit dem 12.09.2004, von weiteren 207,04 Euro seit dem 18.10.2004 und von weiteren 99,00 Euro seit dem 02.11.2004 zu zahlen.

2. den Kläger von der Inanspruchnahme aus der Rechnung des Sachverständigen XY , vom 28.10.2004 über 249,98 Euro freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 12 %, die Beklagte trägt 88%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in dieser Höhe leistet.

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AG Saarbrücken verurteilt HUK-Coburg-Vers. AG und ihren VN mit Urteil vom 28.5.2009 (37 C 325/08) zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten.

Das Amtsgericht Saarbrücken hat mit Urteil vom 28.5.2009 (Aktenzeichen: 37 C 325/08 (02) ) über restlichen von der eintrittspflichtigen Versicherung, hier: der HUK-Coburg Versicherungs AG, nicht regulierten Schadensersatz entschieden. Nach übereinstimmender Erledigung der Hauptsache ging es nur noch um restliche Sachverständigenkosten. Die Klage war gegen den Schädiger (HUK-Coburg-VN) und die HUK-Coburg als Gesamtschuldner gerichtet.

Das Gericht hat wie folgt für Recht erkannt:

I.
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 498,80 € nebst Zinsen in Höhe von 8% seit dem 16.05.2008 zu zahlen.
2. im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger macht geltend Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 03.04.2008 gegen 20.00 Uhr, im Stadtbezirk Saarbrücken, Auffahrt Saarbrücken-Burbach zur Autobahn A 620.
In der Sache ist unstreitig, dass am 03.04.2008 gegen 20.00 Uhr der Kläger mit seinem PKW Opel Astra  die Auffahrt Saarbrücken-Burbach zur Stadtautobahn A 620 befuhr in gedachter Fahrtrichtung Saarlouis/Luxemburg. Dabei ist der Beklagte zu 1. mit seinem PKW Renault Clio, haftpflichtversichert über die Beklagte zu 2. infolge Unaufmerksamkeit oder infolge überhöhter Geschwindigkeit von hinten auf das vorausfahrende Fahrzeug des Klägers aufgefahren, als dieses vor der Einfahrt auf die rechte Spur der Autobahn leicht abbremsen musste.

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Das AG Nürnberg verurteilt HUK Coburg zur Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten (13 C 7722/09 vom 09.03.2010)

Mit Entscheidung vom 09.03.2010 (13 C 7722/09) wurde die HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Nürnberg zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt.

Aus den Gründen:

ENDURTEIL

I.     Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 287,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 03.04.2008 zu,bezahlen.

II.     Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 287,42 € festgesetzt.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, § 313 aAbs. 1 Satz 1 ZPO.

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Das AG Halle (Saale) zum Thema Sachverständigenhonorar und zu den Mietwagenkosten

Hier noch einmal das Urteil des AG Halle/Saale im Volltext gemäß Kommentar vom 24.03.2010. Mit Entscheidung vom 05.03.2010 (105 C 233/09 (105)) wurde die HUK Coburg Allgemeine Versicherung AG zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars sowie weiterer Mietwagenkosten verurteilt.

Aus den Gründen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 76,42 € und an das Autohaus … 39,42 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2008 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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OLG Rostock: Fehlendes Integritätsinteresse bei Abmeldung und Stehenlassen des Unfallfahrzeuges

Mit Urteil vom 23.10.2009 erkennt  das OLG Rostock unter dem AZ: 5 U 275/08 ein fehlendes Integritätsinteresse, wenn der Geschädigte das Unfallfahrzeug abmeldet und nicht weiter nutzt.

Die vom Sachverständiger geschätzten Reparaturkosten beliefen sich auf  37.500 Euro netto. Für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeuges  müssen laut Gutachten 45.500 Euro netto aufgewendet werden. Der Gutachter des Geschädigten ermittelte einen Restwert in Höhe von 18.000 Euro. Dennoch wurde seitens des Gerichts das von der Kfz-Haftpflichtversicherung  eingeholte Restwertangebot in Höhe von 22.990 Euro in Abzug gebracht.

Das Urteil

I. Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 29.07.2008 abgeändert und wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.778,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 2.392,53 € seit dem 26.09.2007, sowie auf weitere 1.386,00 € seit dem 28.12.2007 zu zahlen.

Die Beklage wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 859,80 € zu zahlen.

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Das AG Straubing verurteilt HUK Coburg zur Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten (002 C 96/10 vom 17.02.2010)

Mit Entscheidung vom 17.02.2010 (002 C 96/10) wurde die HUK-Coburg-Allgem. Versicherung AG durch das Amtsgericht Straubing zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt. Der Sachverständige klagte aus abgetretenem Recht.

Aus den Gründen:

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 378,08 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.01.2010 zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 378,08 € festgesetzt.
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

I.

Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall im Amtsgerichtsbezirk Straubing. Die Haftung der Beklagten zu 100 % ist unstreitig. Der Kläger hat im Rahmen des Unfallgeschehens ein Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe am Kfz des Geschädigten erstattet und sich im Wege der Sicherungsabtretung vom Geschädigten den Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte abtreten lassen.

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Das AG Leipzig verurteilt HUK Coburg zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars

Mit Entscheidung vom 10.12.2008 (109 C 6240/08) wurde die HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Leipzig zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt. Auch eine pauschale Abrechnung der Nebenkosten ist nach Auffassung des erkennenden Gerichtes regelmäßig üblich.

Aus den Gründen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 147,56 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz hieraus seit 20.02.2008 sowie weitere 3,00 EUR vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil nicht zulässig ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg, da sie begründet ist.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der hier noch offenen Kosten für das Sachverständigengutachten.

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LG Dortmund verurteilt beiteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 05.11.2009 (4 S 72/09) hat das LG Dortmund die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 52,06 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Erneut bestätigt das Gericht die Anwendung der Schwacke-Liste, die Fraunhofer Tabelle wird aus den bekannten Gründen abgelehnt. Die Begründung hierfür ist ausserordentlich instruktiv.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung ist nur teilweise begründet.  

Über den bereits vorgerichtlich gezahlten Betrag hinaus steht der Klägerin  gem. §§ 7, 17, 18 StVG, 3 PflVG bzw. § 115 VVG ein Anspruch auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten nur noch in Höhe von 56,02 € zu. Einen weitergehenden Ersatz der Mietwagenkosten kann sie gem. § 249 BGB nicht verlangen. 

Hinsichtlich des Schadensfalles vom xx.xx.2008 steht der Klägerin kein  Anspruch gegen die Beklagte zu, da die Beklagte diesbezüglich nicht passivlegitimiert ist. Das schädigende Fahrzeug aus diesem Unfall ist nicht bei der Beklagten haftpflichtversichert. Dieses konnte die Klägerin auch erkennen. Die Korrespondenz hinsichtlich der Schadensabwicklung und die Zahlung auf den Schadensfall ist durch die W erfolgt. Dabei handelt es sich um eine von der Beklagten unabhängige Versicherungsgesellschaft. Die Postadressen der Niederlassungen in Dortmund sind zwar identisch, aber der Name der Gesellschaften und die Handelsregisternummern differieren, so dass nicht von ein- und derselben Gesellschaft auszugehen ist.

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AG Waldshut-Tiengen verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Datum vom 03.02.2010 (7 C 101/09) hat das AG Waldshut-Tiengen die HDI Versicherung zur Zahlung weiterer 634,38 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht schätzt auf der Basis der Schwacke-Liste, Fraunhofer und Dr. Zinn werden abgelehnt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz der restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 634,38 EUR gemäß §§1,3 PflVG, 7, 18 StVG, 823 BGB.

Die Beklagte hat unstreitig zu 100% für den Schaden einzustehen, welcher dem Geschädigten durch den Verkehrsunfall vom xx.xx.2009 entstanden ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gehören Mietwagenkosten regelmä­ßig zu den Kosten der Schadensbehebung nach § 249 II Ans. 2 BGB. Zur Herstellung erforder­lich sind aber Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte hat unter den Gesichtspunkt der Geringhaltung des Schadens in Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. ( BGH NJW 2006, 2621 ff.).

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AG Oschatz verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Datum vom 22.01.2010 (2 C 343/09) hat das AG Oschatz die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer 551,63 € zzgl. Zinsen verurteilt. Eine Festlegung einer Schätzungsgrundlage findet nicht statt, da der geltend gemachte Anspruch unterhalb der Preise von Schwacke und Fraunhofer liegt. Zugrunde gelegt wird allerdings der Tagestarif.  Weiter nimmt das Gericht ausführlich Stellung zur Frage, ob die Geltendmachung durch ein Mietwagenunternehmen nach Abtretung gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Oschatz ist gem. §§ 23 Nr. 1, 71 GVG sachlich und gem. § 20 StVG örtlich zuständig.

Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten gem. §§ 115 I Nr. 1 VVG, 398 BGB die weitere Zahlung in Höhe von 551,63 Eur verlangen.

Die Beklagte ist der Versicherer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen IvTTL-AK 500 des Versicherten Alfred Knobel,

Unstreitig besteht ein Anspruch des Geschädigten X gem. § 7 StVG gegen den Halter des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-XX 000 dem Grunde und der Höhe nach zu 100 %. Beim Betrieb des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-XX 000 wurde am xx.xx.2008 in W. der Pkw des X beschädigt.

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Tausche ab Dienstag Gutachten gegen Kartoffeln, Milch, Butter, …….

Die sprachliche Erblindung und ihre Folgen

Verfasst von Mag. Gregor Hochreiter am 03.04.2010 um 7:30 Uhr

Wirtschaftspolitische Diskurse und theoretische Erörterungen bedürfen eines kohärenten Begriffsapparates, der unterschiedlichen Phänomenen unterschiedliche Begriffe zuweist. Eine begrifflich klare Terminologie ist eine unersetzbare Voraussetzung für die Bewältigung der Probleme der Gegenwart und der Verfeinerung der Theorie. Anstatt Wegweiser in der Bekämpfung der zahlreichen wirtschaftlichen Übel zu sein, verleitet allerdings die gegenwärtige ökonomische Terminologie die öffentliche wie die akademische Debatte dazu, sich in ressourcenverschwendender Symptombekämpfung zu verlieren. Speziell die begriffliche Gleichsetzung von Inflation und Teuerung hat verheerende Konsequenzen.

(……)

Die Inflation ruft die Blasenbildung hervor, die Deflation entzieht der Blase die Luft.

(…..)

Die inflationäre Geldmengenausweitung verteilt dagegen bestehendes Vermögen systematisch um, da die privilegierten inflationären Geldproduzenten den Bezug ihrer Waren und Dienstleistungen nicht mit der als allgemeines Tauschmittel verwendeten Ware – kurz Geld – bezahlen, sondern mit wertlosem Papier.

Quelle: goldseiten.de, alles lesen: >>>>>>>>>

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