Mit Urteil vom 15.03.2010 (37 C 2257/09) hat das AG Oberhausen die beteiligte Versicherung zur Freistellung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 188,05 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger hat einen Anspruch auf Freistellung von Mietwagenkosten in geltend gemachter Höhe abzüglich eines Abschlags von 10 % für ersparte Aufwendungen.
Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.
Der Kläger kann demnach die erforderlichen Mietwagenkosten für 4 Tage verlangen. Bei der Berechnung ist der Kläger nicht von den tatsächlich angefallenen Kosten ausgegangen, sondern hat diese grundsätzlich in nicht zu beanstandender Weise auf Grundlage der örtlich und zeitlich einschlägigen Schwacke-Liste ermittelt. Gegen die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage bestehen keine Bedenken.