AG Oberhausen verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 15.03.2010 (37 C 2257/09) hat das AG Oberhausen die beteiligte Versicherung zur Freistellung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 188,05 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger hat einen Anspruch auf Freistellung von Mietwagenkosten in geltend gemachter Höhe abzüglich eines Abschlags von 10 % für ersparte Aufwendungen.

Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Der Kläger kann demnach die erforderlichen Mietwagenkosten für 4 Tage verlangen. Bei der Berechnung ist der Kläger nicht von den tatsächlich angefallenen Kosten ausgegangen, sondern hat diese grundsätzlich in nicht zu beanstandender Weise auf Grundlage der örtlich und zeitlich einschlägigen Schwacke-Liste ermittelt. Gegen die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage bestehen keine Bedenken.

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AG Essen verurteilt Patria Versicherungs AG Essen zur Zahlung der Kosten der Nachbesichtigung durch den Schadensgutachter (12 C 317/94 vom 05.07.1994)

Das AG Essen hat durch den Amtsrichter der 12. Zivilabteilung dem Geschädigten die Kosten der Nachbesichtigung mit Urteil vom 5.7.1994 ( 12 C 317/94) zugesprochen. Interessant ist nach wie vor die Begründung, die auch heute noch Gültigkeit hat.

Tatbestand:

Ein bei der Beklagten pflichtversichertes Kfz. fuhr, gesteuert vom VN der Beklagten, am 1.4.1994 in Essen auf ein Fahrzeug der Klägerin auf, als dieses vor einer LZA bei Rotlicht anhalten musste. Zweischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass die Belagte dem Grunde nach zum vollen Schadensersatz verpflichtet ist. Die Klägerin rechnet den Schaden gem. Gutachten ab und ließ nach erfolgter Reparatur des Fahrzeuges dieses von dem Schadensgutachter nachbesichtigen. Dieser bestätigte unter dem 3.5.1994, dass der festgestellte Unfallschaden repariert sei und berechnete hierfür netto 55,– DM. Die Beklagte verweigerte die Regulierung dieses Betrages.

Die Klägerin hält dafür, sie habe solche Kosten verursachen können und hat im Rechtsstreit beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 55,– DM nebst Zinsen zu zahlen.

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AG Pirmasens verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 28.01.2010 (2 C 317/09) hat das AG Pirmasens die HDI-Gerling Firmen und Privat Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 264,99 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtliche RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet:

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus §§ 7 StVG, 115 VVG, 398 BGB einen restlichen An­spruch gegen die Beklagte.

Die Klägerin ist aktiv legitimiert. Zwischen Parteien ist unstreitig, dass der Unfallgeschädigte L. dem Grunde nach einen Anspruch auf Erstattung sämtlicher Unfallschäden aus dem Unfallereignis vom 12.08.2009 gegen die Beklagte hat. Unfallbedingt war die Anmietung eines Mietwagens unstreitig erforderlich. Die Kläger ist als Anspruchsinhaberin aktiv legimiert.

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AG Bochum verurteilt DEVK Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung der Kosten der Nachbesichtigung durch den Schadensgutachter (66 C 363/96 vom 23.10.1996).

Mit Urteil vom 23. Oktober 1996 ( 66 C 363/96) hat die Amtsrichterin der 66. Zivilabteilung des AG Bochum die DEVK Allg. Vers. AG, Essen, verurteilt die Kosten der Nachbesichtigung nebst Zinsen an den Kläger aus abgetretenem Recht zu zahlen. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte.

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

Der Kläger klagt aus abgetretenem Recht des Herrn F.-J. S., dessen Pkw aus Anlass eines Verkehrsunfalles am 8.9.1995 in Bochum, der vom Versicherungsnehmer der Beklagten alleine verschuldet wurde, beschädigt wurde. Der Kläger erstellte zunächst am 18.9.1995 im Auftrag des Geschädigten ein Gutachten über die Schäden, weiter am 26.10.1995 ein Nachbesichtigungsgutachten über die fachgerechte Durchführung der Reparartur. Dieses Gutachten berechnete der Kläger, ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger aus B., mit 86,02 DM , deren Zahlung er aufgrund der Abtretung des Geschädigten vom 15.9.1995 und dessen Zahlungsverweigerung vom 14.12.1995 von der Beklagten begehrt.

Die Klage ist in vollem Umfang aus §§ 3 PflVG, 7, 17 StVG, 249, 284, 288 BGB i.V.m. § 398 BBG begründet.

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AG Witten spricht Verbringungskosten und UPE-Zuschläge auch bei fiktiver Abrechnung zu (2 C 336/97).

Die damals zuständige Richterin der 2. Zivilabteilung des AG Witten (Nordrhein-Westfalen) hat mit Urteil vom 9.9.1997 auch bei fiktiver Schadensabrechnung die im Schadensgutachten aufgeführten Verbringungskosten und Ersatzteilzuschläge zugesprochen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagten gem. §§ 7, 17 StVG in Verbindung mit § 3 PflVG auf Erstattung der fiktiven Verbringungskosten und Ersatzteilaufschläge zu.

Die Beklagten, deren Haftung aufgrund des Verkehrsunfalles vom 16.1.1997 auf der Ruhrdeichkreuzung in Witten dem Grunde nach unstreitig ist, sind auch verpflichtet, dem Kläger die im Gutachten des Sachverständigen L. vom 20.1.1997 ausgewiesenen Verbringungskosten zum Lackierer und den Ersatzteilaufschlag zu ersetzen.

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AG Bochum verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 23.07.2008 (70 C 23/08) hat das AG Bochum die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 524,05 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet.

Die Beklagte schuldet der Klägerin aus abgetretenem Recht als Schadensersatz restliche Mietwagenkosten anlässlich eines Verkehrsunfalls vom xx.xx.2007 in Bochum.

Dabei ist das Alleinverschulden des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Unfallgegners des Geschädigten unstreitig.

Die Abtretung der Schadensersatzansprüche in Höhe der Mietwagenkosten an die Klägerin ist wirksam. Es liegt kein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vor. Nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RberG ist die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Einziehung fremder Forderungen ohne besondere Erlaubnis verboten. Indes liegt keine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten des Geschädigten, vielmehr eine eigene Angelegenheit vor, denn es geht der Klägerin im wesentlichen ersichtlich darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen.

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AG Recklinghausen verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (15 C 410/96)

Auch dieses Urteil steht zwar bereits in der Liste Sachverständigenhonorare HUK-Coburg als obsiegendes Urteil, jedoch war der Urteilstext noch nicht angegeben. Hier das vollständige Urteil:

Die damals zuständige Richterin der 15. Zivilabteilung des AG Recklinghausen hat die HUK-Coburg Versicherungs AG mit Urteil vom 11.11.1997 – 15 C 410/96 – verurteilt, an den klagenden Sachverständigen R. aus abgetretenem Recht 248,18 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreites.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Der Anspruch ergibt sich aus den §§ 7 StVG, 3 PflVG i.V.m. §§ 249, 398 BGB. Das in Ansatz gebrachte Honorar stellt einen ersatzfähigen Schaden dar. Die Aktivlegitimation des klagenden Sachverständigen ergibt sich aus der zwischen dem Kläger und der Geschädigten M. getroffenen Abtretungsvereinbarung. Diese Vereinbarung ist auch wirksam. Ein Verstoß gegen Art. 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes ist nicht ersichtlich. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger die Einziehung der Forderung gewerbsmäßig vornimmt. Ein solches Vorgehen ergibt sich auch nicht schon daraus, dass der Kläger sich zur Abtretung eines Vordruckes bedient. Hinzu kommt, dass der Kläger sich die Ansprüche ausschließlich zur Sicherheit seiner Honoraransprüche abtreten ließ. Eine Begleichung der restlichen Gutachterkosten erfolgte trotz mehrfachen Aufforderns weder durch die Geschädigte noch durch die Beklagte.

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AG Dortmund verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 17.09.2009 (435 C 4897/09) hat das AG Dortmund die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 835,33 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des tenorierten Betrages gem. §§ 7, 17 StVG, 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 3 Ziff. 1 PflVG.

Unstreitig haftet die Beklagte aus dem Unfallereignis zu 100 %. Der Kläger hat nachgewiesen, dass es sich bei dem Betrag um 1.846,83 € um erforderliche Mietwagenkosten im Sinne von § 249 Abs. 1 BGB handelt.

Der Kläger hat nachvollziehbar dargelegt, dass er für die Mietzeit von 15 Tagen ein Mietfahrzeug anmieten musste.

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HUK-Coburg unterliegt bei dem AG Schwandorf mit Urteil vom 04.10.2007 (1 C 834/05).

In dem Rechtsstreit des Unfallgeschädigten L. aus W. gegen die Unfallverursacherin W. aus N. und deren Kfz-Haftpflichtversicherung, die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deurschands trat der das Schadensgutachten erstellende Sachverständige Z. aus W. dem Rechtstreit auf Seiten des Klägers als Streithelfer bei. In diesem Rechtstreit ging es um restlichen, von der beklagten Haftpflichtversicherung nicht regulierten Schaden aus dem Verkehrsunfall, den die Beklagte alleine verursacht hat. Die Amtsrichterin der 1. Zivilabteilung hat am 4.10.2007 zu dem Aktenzeichen  1 C 834/05  folgendes Endurteil verkündet:

ENDURTEIL

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.606,43 EUR nebst 5%punkte Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus ab 26.07.2005 zu bezahlen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits sowie die durch die Nebenintervention verursachten Kosten tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages.

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AG Frankfurt am Main -Außenstelle Höchst- hat Verweisung auf von Bruderhilfe-Sachversicherung AG benannte Referenzwerkstatt als unzumutbar angesehen und zur Zahlung restlichen Schadensersatzes verurteilt (386 C 2602/09 (80)).

Das Amtsgericht Frankfurt am Main Außenstelle Höchst hatte durch die zuständige Richterin der Abteilung 386 C die Möglichkeit über die vom BGH im sog. VW-Urteil vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09 – aufgestellten Voraussetzungen der Unzumutbarkeit der Verweisung auf eine kostengünstigere Reparaturwerkstatt, die von der Beklagten als sog. Referenzwerkstatt benannt worden war, und die angeblich gleichwertig reparieren könnte, zu entscheiden. Das unfallbeschädigte Fahrzeug war etwas älter als drei Jahre. Die Richterin der 386. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Frankfurt an Main- Außenstelle Höchst- hat im schriftlichen Verfahren mit Urteil vom 14.4.2010 – 386 C 2602/09 (80) – die beklagte Haftpflichtversicherung, die Bruderhilfe Sachversicherung AG, verurteilt, an den Kläger 704,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2009 sowie 155,30 EUR vorgerichtliche Kosten zu zahlen,

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

T a t b e s t a n d :

Der Kläger begehrt 100% seines Schadens aus einem Verkehrsunfallereignis vom 30.06.2009 im Bereich Frankfurt-Höchst.

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LG Dortmund weist Berufung der KRAVAG Versicherung wegen Verurteilung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten zurück

Mit Urteil vom 05.11.2009 (11 S 78/09) hat das LG Dortmund die Berufung der KRAVAG-Logistic-Versicherung AG gegen ein Urteil des AG Castrop-Rauxel vom 02.03.2009 (12 C 188/08) zurück gewiesen, mit dem diese zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 988,29 € zzgl. Zinsen verurteilt wurde. Das LG Dortmund bestätigt die Anwendung der Schwacke-Liste im Gegensatz zur Fraunhofer Tabelle.

Aus den Entscheidungsgründen:

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung der mit dem angegriffenen Urteil des Amtsgerichts Castrop-Rauxel zugesprochenen restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 988,29 € gemäß der §§ 7, 17, 18 StVG, 3 PflVG.

Die Verpflichtung der Haftung der Beklagten für den Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 18.12.2007 ist dem Grunde nach unstreitig.

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AG Bochum verurteilt erneut die Vereinigte Haftpflichtversicherung V.a.G.aus abgetretenem Recht auf restliche Sachverständigenkosten (83 C 22/00 vom 23.08.2000)

Mit Urteil vom 23.8.2000 (83 C 22/00) verurteilte der Amtsrichter der 83. Zivilabteilung des Amtsgerichts Bochum die Vereinigte Haftpflichtversicherung V.a.G. Hannover erneut zur Zahlung  restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht. Die Kosten des Rechtstreites werden der Beklagten auferlegt. An einem Tage gleich zwei Niederlagen. Vergleiche das Urteil des AG Bochum gegen die VHV, das gestern eingestellt wurde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch beruht auf den §§ 7 StVG, 3 PflVG, 249, 398 BGB.

Der Kläger ist aufgrund wirksamer Abtretung durch den Unfallgeschädigten Inhaber der gelted gemachten Schadensersatzforderung auf Ersatz der restlichen Sachverständigenkosten.

Ein Verstoß gegen Art. 1 § 1 I RBerG liegt nicht vor, denn der Kläger besorgt mit der Einziehung der Forderung eine eigene Rechtsangelegenheit. Nach dem Wortlaut der Abtretungsvereinbarung steht der Sicherungszweck im Vordergrund und nicht das Bestreben, für Kunden Schadensregulierung zu betreiben.

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