Einblick in die AUTOonline Welt für den Kfz-Sachverständigen

Trick 17 bzw. Verdummung pur?!

Meinen die Versicherer, das demnächst zu veröffentlichende BGH-Urteil in Sachen Urheberrechte des Sachverständigen auf seine Lichtbilder im Schadengutachten so umgehen zu können?

AUTOonscreen 01/2010

AUTOonline stellt in seiner Mail-Ausgabe AUTOonscreen 01/2010 die aktuellen Projekte vor und wünscht viel Spaß beim Lesen.
interne Neuigkeiten und wo AUTOonline demnächst wieder anzutreffen ist.

So u.a.

(….)

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Gesetz den Fall, der eine oder andere Sachverständige findet das mit dem Schlagen der drei Fliegen mit einer Klappe toll:

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AG Straubing verurteilt schon wieder HUK-Coburg Allg. Vers. AG mit Urteil vom 3.8.2009 (2 C 789/09).

Und schon wieder das AG Straubing.
In dem Rechtstreit des aus abgetretenem Recht klagenden Sachverständigen gegen die HUK-Coburg-Allgm. Versicherung AG, Albertstr. 2, 93038 Regensburg erläßt das Amtsgericht Straubing durch den Richter a.AG. der 2. Zivilabteilung   im schriftlichen Verfahren am 03.08.2009 gemäß § 495 a ZPO folgendes Endurteil zu dem Aktenzeichen 2 C 789/09:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Geldbetrag in Höhe von EHR 217,13 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.06.2009 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits

3.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand und Entscheidungsgründe
(abgekürzt gem. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO)

I.

Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall im Amtsgerichtsbezirk Straubing. Der Kläger hat im Rahmen des Unfallgeschehens ein Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe am Kfz des Geschädigten erstattet und sich im Wege der Sicherungsabtretung vom Geschädigten den Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte abtreten lassen.

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AG Regensburg 7 C 1892/09 v. 06.10.2009 – HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG verliert Sachverständigenkostenprozess.

Die Amtsrichterin der 7. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Regensburg erließ am 6.10.2009 (7 C 1892/09) in dem Zivilrechtstreit der klgenden Sachverständigen gegen die HUK- Coburg Allgemeine  Versicherung AG, folgendes Urteil:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 262,89 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.5.2009 zu bezahlen.

2. Der Beklagte tragt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand 

und 

Entscheidungsgründe:

Aus abgetretenem Recht kann der Kläger von der Beklagten die Bezahlung der zugesprochenen Hauptsacheforderung aus §§ 7 I StVG, 3 PflVersG, 398 BGB verlangen. Nachdem die Beklagte die Kostenrechnung des Sachverständigen in Höhe von insgesamt EUR 737,74 nur in Höhe von EUR 474,85 erstattet hat, steht den Klägern weiterer Schadensersatz in Höhe von EUR 262,89 zu.

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AG Regensburg verurteilt HUK-VN zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten (6 C 2160/09 vom 25.11.2009)

Die Amtsrichterin der 6. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Regensburg hat gegen den HUK-Coburg-VN am 25.11.2009 zu dem  Aktenzeichen  6 C 2160/09 folgendes Endurteil erlassen:

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 143,79 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2009 zu bezahlen sowie die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltsgebühren in Höhe von 39,00 EUR freizustellen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.) Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 14 % und der Beklagte 86 %.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

TATBESTAND UND ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
(abgekürzt gem. §§ 495 a ZPO )

Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von 143,38 EUR gem. §§ 7, 17, 18 StVG, 249 BGB, 398 BGB.

Die Klagepartei hat hinsichtlich des Verkehrsunfalles, an dem die Auftraggeberin der Klägerin, Frau H. und der Beklagte beteiligt waren, schlüssig vorgetragen. Dieser Vortrag wurde nicht bestritten. Gegen die grundsätzliche Haftungsquote von 100 % des Beklagten gegenüber der Geschädigten H. bestehen keine Einwendungen.

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AG Straubing verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 9.12.2009 (2 C 1080 /09).

Bei dem Amtsgericht Straubing in Bayern geht es Schlag auf Schlag. Die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG musste schon wieder eine herbe Niederlage einstecken. Die Amtsrichterin der 2. Zivilabteilung des AG Straubing verurteilte die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG in dem Rechtststreit des klagenden Sachverständigen aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 9. Dezember 2009 ( 2 C 1080/09 ) wie folgt:

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Geldbetrag in Höhe von EUR 166,56 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.08.2009 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kostendes Rechtsstreits

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand und Entscheidungsgründe
(abgekürzt gem. §313a Abs. 1 S. 1 ZPO)

I.

Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall im Amtsgerichtsbezirk Straubing. Die Haftung der Beklagten zu 100 % ist unstreitig. Der Kläger hat im Rahmen des Unfallgeschehens ein Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe am Kfz des Geschädigten erstattet und sich im Wege der Sicherungsabtretung vom Geschädigten den Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte abtreten lassen.

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AG Straubing verurteilt HUK-Coburg Allgem. Versicherungs AG auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten im Wege des Schadensersatzes aus abgetrenenem Recht. 2 C 1191/09 vom 28.12.2009

Mit Urteil vom 28.12.2009 (2 C 1191/09) hat der Amtsrichter der 2. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Straubing (Bayern) in der Zivilrechtstreitigkeit des klagenden Sachverständigen gegen die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, Bahnhofsplatz 1, 96444 Coburg, für Recht erkannt:

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Geldbetrag in Höhe von EUR 250,81 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.08.2009 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwalts-kosten in Höhe von EUR 58,50 zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

I.

Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall im Amtsgerichtsbezirk Straubing. Die Haftung der Beklagten zu 100 % ist unstreitig. Der Kläger hat im Rahmen des Unfallgeschehens ein Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe am Kfz des Geschädigten erstattet und sich im Wege der Sicherungsabtretung vom Geschädigten den Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte abtreten lassen.

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Amtsrichterin des AG Coburg verurteilt HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten (14 C 1634/09 vom 15.02.2010).

Es gibt sie noch: die Urteile gegen die HUK-Coburg – auch vor dem Amtsgericht in Coburg. Lediglich in den Rechtstreiten, in denen die Sachverständigen aus abgetretenem Recht gem. § 389 BGB das Honorar gegen die Coburger Versicherung einklagen, gibt es Schwierigkeiten. Klagt der Geschädigte das ihm gegenüber berechnete Sachverständigenhonorar selbst ein, sieht das AG Coburg die Sachverständigenkosten als erforderlichen Wiederherstellungsaufwand, sofern nicht ein Bagatellschaden vorliegt.

Neuestes Urteil gegen die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG ist die Entscheidung vom 15. Februar 2010 mit dem Aktenzeichen 14 C 1634/09. Mit diesem Endurteil wurde die Beklagte verurteilt, an den geschädigten Kläger 144,49 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

Aus den Gründen:

Die Klage ist in vollem Umfang begründet. Der Kläger kann von der Beklagten Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten gem. der §§ 7 I, 17 I StVG, 823 I, 249 BGB, 3 PflVersG. in Höhe von 144,49 Euro verlangen.  Zu dem zur Herstellung erforderlichen Geldbetrages i.S.d. § 249 I BGB gehören grds. auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Die Kosten der Schadensfeststellung sind Teil des zu ersetzenden Schadens.

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AG Nürnberg verurteilt HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlichen Sachverständigenhonorares (23 C 1009/09 vom 06.11.2009)

Jetzt geht es bei dem Amtsgericht Nürnberg Schlag auf Schlag. Die Amtsrichterin der 23. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Nürnberg hat gegen die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschland a.G., Willy-Brandt-Platz 16, 90402 Nürnberg, und deren VN unter dem  6.11.2009 ( 23 C 1009/09 ) folgendes Urteil gesprochen:

I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.333,80 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.1.2009 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 186,24 EUR seit dem 21.2.2009 zu bezahlen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 32 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 68 %.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.950,06 EUR festgesetzt.

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Für Motorradfahrer: „Neu für alt“-Abzug bei unfallbeschädigter Motorradkleidung.

Der 15. Zivilsenat des OLG Karlsruhe hat mit Hinweisbeschluss vom 21.9.2009 – 15 U 71/08 – darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz zutreffend einen Abzug neu für alt bei der unfallbeschädigten Motorradkleidung vorgenommen hat. Die Berufung wurde durch Beschluss des OLG Karlsruhe vom 29.10.2009 zurückgewiesen.

Aus den Beschlussgründen:

… Mit zutreffender Begründung hat das LG einen Abzug neu für alt auch hinsichtlich der Ersatzleistung für die Motorradfahrer-Schutzkleidung des Klägers vorgenommen. Die Höhe des Abzuges ist regelmäßig nach dem Verhältnis der Nutzungsdauer des alten und des neuen Gegenstandes zu bemessen (BGH NJW 1959, 1078; Palandt-Heinrichs BGB, 68 Aufl. vor § 249 Rdnr. 146 ).

Die für Motorradkleidung mitunter vertretene gegenteilige Meinung  (LG Köln Urt. vom 25.1.2005 – 16 O 381/03, Rdnr. 23; LG Darmstadt Urt. 28.8.2007 – 13 O 602/05 – = DAR 2008, 89; AG Lahnstein DAR 1998, 240; AG Bad Schwartau DAR 1999, 458; AG Aachen Urt. v. 25.11. 2004 – 8 C 471/04 – jeweils zitiert nach juris) vermag nicht zu überzeugen.  Vielmehr sind die allgemeinen Grundsätze des Schadensersatzrechtes anzuwenden ( OLG Celle OLGR Celle 2008, 274, Rdnr. 91 nach juris; LG Duisburg Urt. v. 20.2.2007 – 6 O 434/05 Rdnr. 15 nach juris ).

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LG Freiburg/Breisgau weist Berufung zurück und spricht restliche Mietwagenkosten zu (3 S 278/06 vom 07.02.2008).

Die Berufungskammer des LG Freiburg/Breisgau hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung der erforderlichen Mietwagenkosten in dem Berufungsurteil vom 7.2.2008 – 3 S 278/06 – auf den Schwacke-Automietpreisspiegel verwiesen. Die erforderlichen Mietwagenkosten können an Hand des Normaltarifes des Schwache-Mietpreisspiegels berechnet werden.

Aus den Gründen:

Die Berufung des Beklagten, mit der er weiterhin die Abweisung der von dem Kläger erhobenen Klage begehrt, ist zwar zulässig, in der Sache selbst hat sie jedoch keinen Erfolg.

Gemäß der §§ 7, 17 StVG, 249 BGB, 3 Ziffer 1 Pflichtversicherungsgesetz hat der Kläger gegen den Beklagten Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten aus dem Schadensereignis vom 10.12.2005 in der vom Kläger begehrten Höhe. Als Folge des Verkehrsunfalles hat der Kläger Anspruch auf Schadensersatz im Umfang der erforderlichen Herstellungskosten. Dazu gehören dem Grunde nach auch die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für die Zeit der Reparatur des Unfallfahrzeuges bzw.  der Ersatzbeschaffung.

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AG Nürnberg verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten (21 C 9290/09 vom 18.02.2010).

Das Amtsgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 18.2.2010 (21 C 9290/09) die
HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs-AG mit Endurteil verurteilt, an den klagenden Geschädigten 249,39 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des  Rechtsstreites.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet.

I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht Nürnberg gem. § 21 ZPO zuständig, nachdem die Beklagte nach außen zumindest den Anschein einer selbständigen Niederlassung mit eigenständiger Befugnis zur Schadensregulierung erweckt hat.

II. Die Klage ist in der Sache auch begründet.

Die Klagepartei kann aufgrund des streitgegenständlichen Unfalls die Erstattung der geltend gemachten restlichen.Sachverständigenkosten gem. §§ 7, 17 StVG in Verbindung mit § 249 BGB verlangen.

1.
Die Haftung der Beklagten für den Unfall ist dem Grunde nach unstreitig.

2.
Gemäß § 249 BGB kann der Geschädigte grundsätzlich auch die zur Feststellung des Schadens notwendigen Sachverständigenkosten ersetzt verlangen.

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Das perfekte SV-Honorar-Urteil gegen die HUK Coburg Versicherung vom Amtsgericht Straubing Az.: 2 C 163/09 vom 23.03.2009

Das Amtsgericht Straubing hat mit seiner Urteilsbegründung zukünftig uns Sachverständigen die perfekte Antwort auf die Kürzungsschreiben mit angekündigter Vorschusszahlung seitens der HUK  Coburg Versicherung in die Hand gegeben.

Der Richter stellt klar, dass, wenn der Gutachter auf Grund einer Sicherungsabtretung seinen Vergütungsanspruch gegen den Geschädigten beim Schädiger/KH-Versicherer selbst geltend macht, er die volle Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit seiner Vergütungsbemessung i.S.d. § 315 BGB  NICHT zu tragen hat.

Dem Geschädigten kann zudem nicht zugemutet werden, Marktforschung zur Höhe des Gutachtenhonorars zu betreiben. Der Streit über die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten ist nicht auf dem Rücken des Geschädigten auszutragen.

Auf die Frage der Ortsüblichkeit des Entgelts kommt es ebenfalls nicht an. Vielmehr wäre es Sache der Beklagten gewesen, darzulegen und zu beweisen, dass und aus welchen Gründen das Honorar tatsächlich zu hoch bemessen wurde.

Äußerst erfreulich an diesem Urteil ist zudem, dass seitens des Gerichts weder auf eine BVSK Honorarbefragung noch auf Gesprächsergebnisse zwischen BVSK und des hier beklagten Versicherers Bezug genommen wurde.

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