XamitDatenschutzbarometer2009 – kein Gutachten mehr ohne Datenschutzhinweis

Unter der Überschrift

DATENSCHUTZBAROMETER 2009
– (kein) Datenschutz in Deutschland –

veröffentlicht die Xamit Bewertungsgesellschaft mbH  ihre Erkenntnisse zur Sicherheit persönlicher Daten in Deutschland für das Jahr 2009. Wobei die Überschrift das Ergebnis der Erhebungen vorwegnimmt. Der Studie nach misstrauen vier von fünf Deutschen – 82 % – den Unternehmen
beim Schutz ihrer persönlichen Daten.  Dem Staat, so die Erhebung, sollen in dieser Angelegenheit immerhin 72 Prozent der deutschen Bevölkerung misstrauen.  Zu recht!?

Datenschutzbarometer 2009
Für das Datenschutzbarometer 2009 wurden alle 23 den Ländern unterstehenden Aufsichtsbehörden angeschrieben und ihre Stellenanzahl in Vollzeitäquivalenten erfragt. Das Ergebnis: Ein Unternehmen muss – statistisch betrachtet – alle 39.400 Jahre mit einer Datenschutzüberprüfung rechnen. Außerdem wurden 24.376 deutsche Webpräsenzen auf die Einhaltung geltender Datenschutzbestimmungen untersucht. 61 von 100 Webseiten verstoßen gegen geltendes Datenschutzrecht oder bieten Grund zur Beanstandung.

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„Heute kaufe der Markt mit niedrigen Preisen künftige Verluste ein.“

Allianz Deutschland leidet unter der Krise

Der Allianz-Konzern erlitt 2009 einen deutlichen Gewinnrückgang in seinem Heimatmarkt Deutschland. Für 2010 verspricht Deutschland-Chef Rupprecht, der im Juli in den Aufsichtsrat wechselt, Besserung.

Wenn die Allianz 2010 die Marktführerschaft an den branchenzweiten HUK-Coburg – der schon Ende 2009 bei 8,35 Millionen Fahrzeugen lag und seither noch hinzugewonnnen hat – verlieren sollte, „wird mir das keine schlaflosen Nächte bereiten“, sagte Rupprecht. „Das kann man in guten Jahren mit vertretbaren Preisen leicht aufholen.“ Heute kaufe der Markt mit niedrigen Preisen künftige Verluste ein. „Das ist ein Vorgang, bei dem wir gern auf die Marktführerschaft verzichten.“

Quelle: Financial Times, alles lesen >>>>>>>>>>>>

Wer mag zu widersprechen?

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Und wieder „verzichtet“ ein Versicherer auf ein BGH-Urteil

Zur Wirksamkeit von AGBs nach Kündigung einer Lebensversicherung.

BGH-Pressemitteilung

Verhandlungstermin: 10. Februar 2010 = Revision wurde zurückgenommen; Verhandlungstermin ist aufgehoben

IV ZR 147/09

AG Chemnitz Urteil vom 10. Dezember 2008 13 C 3633/07
LG Chemnitz Urteil vom 28. Mai 2009 6 S 2/09

Der Kläger und die beklagte Lebensversicherungsgesellschaft streiten darüber, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Mindestrückkaufswert nach Kündigung einer Lebensversicherung (grundlegend Urteil vom 12. Oktober 2005 IV ZR 162/03 BGHZ 164, 297 = VersR 2005, 1565) auch auf Verträge anwendbar ist, die ab etwa Mitte 2001 bis Ende 2007 abgeschlossen worden sind.
Der Bundesgerichtshof hatte durch zwei Urteile vom 9. Mai 2001 (IV ZR 121/00 BGHZ 147, 354 = VersR 2001, 841 und IV ZR 138/99 BGHZ 147, 373 = VersR 2001, 839) Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Lebensversicherung, nach denen der Versicherungsnehmer bei einer Kündigung in den ersten Jahren keinen oder nur einen sehr geringen Rückkaufswert erhielt, wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) für unwirksam erklärt.

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Rasselt der HDI nur mit dem Säbel oder setzt er ihn auch ein?

Es gibt Tage, da denkt man sich als kleines Rädchen im großen Gefüge der Welt, dass man lieber draußen im Schnee spielen würde als sich mit den „Argumenten“ der Versicherer pro Restwertbörse auseinanderzusetzen. So auch heute…

Der Sachbearbeiter des HDI ruft mich an, nachdem er bereits drei Mahnungen zur Zahlung meiner Honorarrechnung bekommen und hat nun die Angelegenheit zum Anwalt wandern würde. Er teilt mir mit, dass seitens AO – vermutlich meint er Auto Online – ein Sperrvermerk gegeben sei, weil mein Gutachten nicht in eine Restwertbörse eingestellt werden darf. Lesen können die Damen und Herren also schonmal.

Er wollte jetzt nur schnell auf dem kleinen Dienstweg nachfragen, weil vorher darf er leider nicht regulieren, ob er denn das Gutachten in die RW-Börse setzen darf. Meine erste Frage bei solchen „schnell mal“-Gespächen ist dann immer: „Wie wollen Sie denn einen Restwert, der auf dem regionalen, allgemeinen Markt ermittelt wurde, mit einer Restwertbörse überprüfen?“ Eine direkte Antwort erhielt ich nicht, aber den Hinweis, dass das „von oben“ (ach nee…) käme.

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OLG Düsseldorf entscheidet mit Urteil vom 15.10.2007 (1 U 45/07) zur Frage der Eigenreparatur im 130%-Bereich.

Der Berufungssenat des Oberlandesgerichtes Düsseldorf – 1. Zivilsenat – hat mit Urteil vom 15.10.2007 zur Eigenreparatur des Karosseriebaumeisters im 130%-Bereich entschieden. Hier das Urteil  I-1 U 45/07 vom 15.10.2007:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. Januar 2007 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.758,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 8. Juni 2005 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden dem Kläger zu 56 % und den Beklagten zu 44 % auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu 33 % und den Beklagten zu 77 % zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

G r ü n d e :

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten nach einem Verkehrsunfall auf restlichen Schadensersatz in Anspruch.
Am 26.11.2004 wurde der Pkw des Klägers, ein BMW 528 i, Erstzulassung 01.12.1998, bei einem Unfall erheblich beschädigt. Die Einstandspflicht der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Strittig ist allein die Berechnung des Fahrzeugschadens.

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OLG Frankfurt entschied über Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Annahme des Restwertangebotes mit Urteil vom 19.1.2010 – 22 U 49/08.

Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Annahme des Restwertangebots

Mit Urteil vom 19.01.2010 ( 22 U 49/08 ) hat der 22. Zivilsenat des OLG Frankfurt über die Berufung gegen das Urteil der Zivilkammer des LG Darmstadt und damit zu den Verpflichtungsvoraussetzungen zur Annahme eines Restwertangebotes entschieden.

Leit- oder Orientierungssatz

1. Es ist zweifelhaft, ob ein Geschädigter verpflichtet ist, das Restwertangebot eines ihm völlig unbekannten Anbieters anzunehmen, wenn dieses, wie üblich, den regional erzielbaren Restwert um ein Vielfaches übersteigt. Wenn die Realisierung solcher Werte selbst Fachleuten nicht nachvollziehbar ist und illegale Verhaltensweisen nicht auszuschließen sind, erscheint es dem Geschädigten nicht zumutbar, mit solchen Personen geschäftliche Verbindungen einzugehen.

2. Um solche Unsicherheiten zu verhindern, kann der Schädiger als Vertragspartner des Geschädigten den Restwertverkauf übernehmen.

3. In jedem Fall ist der Geschädigte zur Annahme eines Restwertangebots nur verpflichtet, wenn auf diesem klar und deutlich die kostenfreie Abholung gegen Barzahlung vermerkt ist und er ohnehin bereit ist, das Fahrzeug sofort zu verkaufen. Benötigt der Geschädigte noch Zeit, über eine anderweitige Verwertung zu entscheiden, muss er auf ein zeitlich befristetes Angebot nicht eingehen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 25. Januar 2008 teilweise abgeändert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.492,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.207,45 € vom 21. Januar 2006 bis 15. Februar 2006 und aus 2.492,13 € seit dem 16. Februar 2006 sowie weitere 467,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Februar 2006 zu zahlen.

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DEVK kürzt weiterhin dreist mit Verweis auf Partnerwerkstätten

Auf dem Internet-Blog von RA Frese gibt es einen weiteren interessanten Beitrag. Thema ist die Kürzung einer korrekten Gutachten-Schadenskalkulation, die die DEVK im Rahmen der fiktiven Abrechnung am 05.01.2010 vorgenommen hatte. Seitens der DEVK war ein externer Sachverständiger beauftragt, der – unter Verweis auf eine Partnerwerkstatt der Versicherung – über die Lohnkürzung hinaus, noch pauschal eine Wertverbeserung in Abzug gebracht hatte. Die DEVK hatte offensichtlich das Gutachten nebst Lichtbildern an den „Kürzungs-Sachverständigen“ weitergereicht.

Entgegen der BGH Rechtsprechung vom 20.10.2009 (VI ZR 53/09) wird also nach wie vor frech auf die Stundenverrechnungssätze einer Partnerwerkstatt gekürzt. Der Schriftverkehr kann hier bei RA Frese abgerufen werden.

Unabhängig von der möglichen strafrechtlichen Relevanz des Vorganges wäre auch zu prüfen, ob hier der Datenschutz sowie Urheberrechte missachtet wurden. Möglicherweise liegt auch ein Wettbewerbsverstoß vor, wenn es sich bei dem „Kürzungssachverständigen“ um einen Mitbewerber des Gutachtenerstellers handeln sollte?

Quelle: RA Frese

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Wieder Schlappe für HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG – diesmal wieder vor dem AG Regensburg mit Urteil vom 9.10.2009 (6 C 1402/09).

In dem Zivil-Rechtsstreit des aus abgetretenem Recht klagenden Sachverständigen gegen die
HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs  AG, vertr. d. durch den Vorstand, Willi-Hussong-Str. 2, 96442 Coburg hat  das Amtsgericht  Regensburg durch die Richterin a.AG der 6. Zivilabteilung  aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2009 folgendes ENDURTEIL zu dem Aktenzeichen 6 C 1402/09 erlassen:

1.)   Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 154,36 EHR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 14.03.2009 zu zahlen.

2.) Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

TATBESTAND :

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 313 a Abs. I, 511 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und im wesentlichen begründet.

I.

Dem Kläger steht aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte gem. §§ 7, 17 StVG 115 VVG, 398 BGB ein Anspruch auf Zahlung restlicher Gutachterkosten in Höhe von 154,36 EUR zu.

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HUK-Coburg Allg. Vers.-AG verliert erneut vor dem AG Regensburg, diesmal mit Urteil 9 C 2508/09 vom 16.11.2009

Wieder das AG Regensburg. Auch dort scheint ein schlechtes Pflaster für die HUK-Coburg zu sein.

Das Amtsgericht Regensburg verurteilt erneut die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG, Willi-Hussong-Str. 2, 96442 Coburg mit Urteil vom 16.11.2009 mit dem Aktenzeichen  9 C 2508/09 auf Zahlung restlichen Sachverständigenhonorares aus abgetretenem Recht, wie folgt, wobei nach diesseitiger Ansicht die Begründung zweifelhaft erscheint. Sie wird auf jeden Fall zur Diskussion gestellt:

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 291,48 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit 21.07.2009 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtstreits tragen die Klagepartei 11% und die Beklagte 89%.

Tatbestand

Von der Abfassung des Tatbestandes wurde gemäß § 313a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

(1)
Die Klagepartei hat grundsätzlich aus abgetretenem Recht einen Anspruch gem. §§ 7 StVG, 823 BGB, 115 VVG auf Zahlung des vereinbarten Werklohns, soweit dieser wirksam vereinbart oder jedenfalls angemessen war, hier konkret in Höhe von noch weiteren 291,48 Euro.

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Kostenerstattung für Privatgutachten, OLG Köln, 17 W 33/09, verkündet am 24.02.2009

Ra Frese informiert seine Leser über einen OLG Köln-Beschluss zur Kostenerstattung eines Privatgutachtens des Herrn Zinn, welches vom Haftpflicht-Versicherer in Auftrag gegeben wurde.

Zinn-Gutachten bestätigt Schwacke

Kenner der Materie werden aufhorchen – Zinn soll die Schwacke-Liste bestätigen ? Das kommt in der Praxis durchaus vor, wie das OLG Köln in seinem Beschluß vom 24.02.2009, 17 W 33/09, ausführt. Hierauf macht der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. aufmerksam. Der Beschluß kann dort heruntergeladen werden.

Quelle Hauptsache Verkehrsrecht! Anwaltsblog RA FRESE, alles lesen >>>>>>>>>

Das Urteil

OLG Köln, 17 W 33/09, 24-Februar 2009

10 0 110/07 Landgericht Bonn

Beschluss

In dem Rechtsstreit

Gegen xxxx Autovermietung GmbH, hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 29.12.2008 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Bonn vom 16.12.2008 – 10 O 110/07 – durch die -Richterin- am 24. Februar 2009 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Der Wert des Beschwerde Verfahrens beträgt bis 600,00 EUR.

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Finanzaufsicht muss Bank-Unterlagen weitergeben

Focus.de berichtet heute über ein Urteil, gesprochen vom  Hessischen Verwaltungsgerichtshof.
Der Kläger wollte zum Nachweis, dass seine Bank Spekulationsgeschäfte zu seinen Lasten tätigte, Einsicht in die  BaFin-Unterlagen seiner Bank nehmen.
Die Einwände der BaFin überzeugten das Gericht jedoch nicht. Interessierte Bürger dürfen Einblick in amtliche Informationen über einzelne Banken und Dienstleister bekommen.

Der VGH entschied, die Einwände der BaFin griffen zu kurz. Die bloße Furcht vor nachlassender Kooperationsbereitschaft der Banken genüge nicht, um das Recht auf Informationszugang einzuschränken. Der Verwaltungsaufwand sei für eine Behörde im „üblichen Umfang“. Welche Informationen dem Kläger wegen des Geheimhaltungsbedarfs der Bank tatsächlich weitergegeben werden dürfen, müsse in einem weiteren Verfahren überprüft werden.

Quelle: focus.de, alles lesen >>>>>>>>>>>>

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AG Straubing verurteilt erneut HUK-Coburg Allg. Vers. AG mit Urteil vom 9.12.2009 (2 C 1079/09) zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.

Der Amtsrichter der 2. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Straubing (in Bayern) hat erneut die HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG, Bahnhofplatz, 96450 Coburg verurteilt, restlichen Schadensersatz zu leisten. Es ging um restliche nicht erstattete Sachverständigenkosten aus einem Verkehrsunfall. Hier das Endurteil des Amtsgerichtes Straubing vom 9.12.2009 (  2 C 1079/09 ):

Endurteil

1. Die Beldagte wird verurteilt, an den Kläger einen Geldbetrag in Höhe von EUR 258,90 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 03.09.2009 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand und Entscheidungsgründe
(abgekürzt gem. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO)

I.

Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall im Amtsgerichtsbezirk Straubing. Die Haftung der Beklagten zu 100 % ist unstreitig. Der Kläger hat im Rahmen des Unfallgeschehens ein Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe am Kfz des Geschädigten erstattet und sich im Wege der Sicherungsabtretung vom Geschädigten den Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte abtreten lassen.

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