Das AG Fürth verurteilt HUK Coburg Versicherung zur Erstattung der Sachverständigenkosten (340 C 424/08 vom 04.03.2010)

Mit Entscheidung vom 04.03.2010 (340 C 424/08) wurde die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG durch das Amtsgericht Fürth zur Erstattung des Sachverständigenhonorars verurteilt. Das Gericht hatte zur Beurteilung der Angemessenheit des Honorars ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der Honorar-Sachverständige bestätigte sämtliche Positionen, die der Schadensgutachter in Rechnung gestellt hatte. Das Gericht nimmt u.a. Stellung zu den Kosten für die Fotosätze. Dieser Prozess kommt die Versichertengemeinschaft der HUK (wieder einmal) richtig teuer zu stehen; zu den Verfahrenskosten kommen die nicht unerheblichen Kosten des Honorargutachters hinzu.

Aus den Gründen:

Endurteil

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 806,59 nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 24.2.2008 zu bezahlen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht dieser vor der Vollstreckung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

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Das AG Bad Schwalbach verurteilt Allianz Versicherung am 23.02.2010 (3 C 240/09 (2)) zur Erstattung weiterer Schadenspositionen im Rahmen der fiktiven Abrechnung

Mit Entscheidung vom 23.02.2010 (3 C 240/09 (2)) wurde die Allianz Versicherungs AG durch das Amtsgericht Bad Schwalbach zur Erstattung weiterer Schadenspositionen verurteilt. Es handelte sich um die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt, die Erstzteilpreisaufschläge, die Verbringungskosten, die Wertminderung und die Kosten für die zusätzliche Stellungnahme des Sachverständigen.

Aus den Gründen:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.777,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 11.05.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 09.02.2009 in Heidenrod-Huppert ereignet hat und für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer des gegnerischen Fahrzeuges unstreitig dem Grunde nach in vollem Umfang haftet.

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Gebühren bei Abschluss eines Bausparvertrages rechtmäßig (BGH – XI ZR 197/00 vom 13. Februar 2001) ?

Sicher von Anfang an!?

so wirbt gerade heute eine Sparkasse in der Tageszeitung, extra platziert über den niedlichen Babys,  die in der letzten Zeit im örtlichen Krankenhaus das Licht der – versicherten – Welt erblickten.

Diese Werbung mutet jedoch sehr sarkastisch an,  wenn man gerade erlebt, wie genau diese Sparkasse mit ihren über Jahrzehnte treuen Kunden bis zu deren letzten Tagen umgeht.

Einer 78jährigen Dame und ihrem 75jährigem Lebenspartner, der in nicht mal Jahresfrist verstarb, verkaufte eine Sparkasse 2009 jeweils einen Bausparvertrag und stellte entsprechend Gebühren in Rechnung. Die Herrschaften befanden sich mithin in einer Lebensphase, in der  sich in der Regel aus  Bausparverträge kein finanzieller Nutzen mehr realisieren lässt. Aus  moralischer Sicht sind  somit die seitens der Sparkasse angedienten Abschlüsse als äußerst bedenklich einzustufen.  Ich habe nunmehr die Bank aufgefordert, diese Bausparverträge kosten-neutral für die Versicherungsnehmer  rückabzuwickeln. Eine Antwort der Sparkasse steht noch aus.

Nun bin ich auch  noch auf den  nachfolgenden Beitrag gestoßen. Verbraucherschützen berufen sich auf das BGH Urteil  Az: XI ZR 197/00 und verneinen die Rechtmäßigkeit von Gebühren bei  Abschluss eines Bausparvertrages.

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HUK Coburg erklärt Unterlassung aufgrund falscher Behauptungen zum Sperrvermerk betreffend Weitergabe des Gutachtens an unbeteiligte Dritte

Wer kennt ihn nicht, den Textbaustein der HUK Coburg, wenn der Kfz-Sachverständige in seinem Gutachten auf das gesetzliche Urheberrecht, den Datenschutz und/oder auf die Untersagung der Weitergabe des Gutachtens an unbeteiligte Dritte hinweist ?

HUK-Zitat:

„Auf dem von Ihnen in Auftrag gegebenen Gutachten/Kostenvoranschlag befindet sich der Hinweis, dass uns eine Weitergabe der Unterlagen an Dritte untersagt sei. Dadurch ist uns die Möglichkeit einer Prüfung, die zwingende Voraussetzung für eine korrekte Schadenregulierung ist, genommen.“

Ein couragierter Kfz-Sachverständiger hat nunmehr die HUK auf Unterlassung entsprechender Äußerungen gegenüber Dritten in Anspruch genommen. Unmittelbar vor Klageeinreichung wurde seitens der HUK die geforderte Unterlassungserklärung unterzeichnet. Hier der Inhalt des Schriftstücks im Volltext, von dem uns der betroffene Sachverständige freundlicherweise eine Abschrift – zur uneingeschränkten Verwendung einschl. Namensnennung – überlassen hat:

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AG Schwerte verurteilt HUK-VN zur Zahlung der Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (7 C 95/08 26.02.2010).

Das Amtsgericht Schwerte (Nordrhein-Westfalen) hat durch den Richter der 7. Zivilabteilung die VN der HUK-Coburg mit Urteil vom 26.02.2010 – 7 C 95/08 – auf die Klage des Sachverständigen F. hin verurteilt, an den Kläger 199,66 Euro nebst Zinsen sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 39,– Euro zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreites. Das bemerkenswert kurze Urteil gebe ich wörtlich wie folgt wieder:

Das Urteil beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:

Die Kosten eines Sachverständigen sind zu ersetzen, soweit sie zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Der Kläger als Sachverständiger geht hier aus abgetretenem Recht des Geschädigten vor. Dem Geschädigten fällt kein Auswahlverschulden zur Last, denn der Preis des Gutachtens ist nicht unangemessen hoch. Aus dem Gutachten des Dipl.Ing. H. ergibt sich, dass sich das Grundhonorar des Klägers innerhalb der Bandbreite befinde. Hinsichtlich der Nebenkosten ist festzustellen, dass diese am oberen Rand des Erwartungsbereiches liegen. Insgesamt liegen die Kosten für das Gutachten in einem oberen Bereich, sind jedoch nicht unangemessen hoch.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den Bestimmungen der ZPO. Der Streitwert wird auf 199,66 Euro festgesetzt.

So wortwörtlich das noch nicht einmal eine halbe Seite lange Urteil. So kann man es auch machen.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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BGH zur Verwendung der Schwacke-Liste (VI ZR 7/09 vom 02.02.2010)

Aufgrund des dankenswerterweise von Michael Brabec erteilten Hinweises, hier nachfolgend das Urteil des BGH vom 02.02.2010 (VI ZR 7/09). In diesem Urteil bestätigt der BGH erneut u. a. die Verwendung der Schwacke-Liste als rechtsfehlerfrei.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz
für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 10. Dezember 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 18. Juni 2005. Die volle Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit.

Laut Sachverständigengutachten sollte die Reparatur des Fahrzeuges zwei bis drei Arbeitstage dauern. Der Kläger mietete bei der Autovermietung H., die dem Rechtsstreit als Streithelferin auf Klägerseite beigetreten ist (künftig: Streithelferin), vom 29. Juni bis 1. Juli 2005 einen Mietwagen der Gruppe 5. Die Streithelferin stellte hierfür einen Betrag von insgesamt 591,60 € in Rechnung, worauf die Beklagte vorgerichtlich 150€ zahlte. Eine weitere Erstattung von Mietwagenkosten lehnte die Beklagte ab.

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AG Straubing zum Dritten: Wieder Urteil gegen HUK-Coburg (2 C 383/09 29.05.2009)

Und weil es so schön war, nun noch ein Endurteil des Amtsrichters des Amtsgerichtes Straubing. Mit Urteil vom 29.5.2009 (2 C 383/09) wurde schon wieder die Coburger Versicherung zur Zahlung restlichen Schadensersatzes verurteilt. Kläger ist dieses Mal der das Schadensgutachten fertigende Sachverständige. Er klagte aus abgetretenem Recht das restliche Sachverständigenhonorar als Restschadensersatz ein. Hier das Endurteil:

IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
– Klägerin
Prozessbevollmächtigte:
gegen
HUK-Coburg Versicherung, Martin-Greif-Str. 1, 80336 München,
– Beklagte –
wegen Schadenersatz erlässt das Amtsgericht Straubing durch Richter am Amtsgericht …. im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO folgendes

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Geldbetrag in Höhe von EUR 276,81 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.04.2009 zu bezahlen.

2: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 39 EUR zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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HUK-Coburg verliert vor dem AG Regensburg mit Urteil vom 8.2.2010 – 5 C 3495/09.

Das Amtsgericht Regensburg hat die HUK – Coburg Vers.-AG, vertreten durch d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96442 Coburg mit Urteil vom 8.2.2010 – 5 C 3495/09 – zur Zahlung restlichen Schadensersatzes verurteilt. Allerdings leidet das Urteil an einem erheblichen Mangel. Der erkennende Amtsrichter prüft nach werkvertraglichen Gesichtspunkten, obwohl er als Anspruchsnom § 249 BGB anführt. Hier das im Ergebnis richtige

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 215,88 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.10.2009 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

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Erneut AG Straubing: Amtsrichter verurteilt HUK-Coburg (2 C 197/09 vom 29.04.2009)

Wieder einmal das AG Straubing. Der Amtsrichter der 2. Zivilabteilung des AG Straubing verurteilt die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse, kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., Albertstr. 2, 93038 Regensburg, mit Urteil vom 29.04.2009 (2 C 197/09) zur Zahlung restlichen gekürzten Schadensersatzes. Der Amtsrichter gab dem Geschädigten in vollem Umfang recht. Das Urteil gebe ich wie folgt wieder:

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Geldbetrag in Höhe von EUR 334,57 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.01.2009 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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AG Regensburg verurteilt HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG aus abgetretenem Recht zur Zahlung restlichen Schadensersatzes (6 C 310/09 vom 19.05.2009).

Die Amtsrichterin der 6. Zivilabteilung des Amtsgerichtes  Regensburg hat mit Endurteil vom 19.05.2009 (Aktenzeichen: 6 C 310/09) auf die Klage des Sachverständigen aus abgetretenem Recht die beklagte HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs-AG, vertr.  d. durch den Vorstand, Albertstr. 2, 93 047 Regensburg zur Zahlung restlichen Schadensersatzes in Form der nicht erstatteten Sachverständigenkosten verurteilt. Nachstehend das Endurteil:

ENDURTEIL

1. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 242,24 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.12.2008 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

TATBESTAND :

Von der Abfassung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.

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Und noch einmal AG Straubing: Mit Urteil vom 9.4.2009 (2 C 241/09) wird erneut HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse verurteilt.

Und noch einmal, weil es so schön war. Der Amtsrichter der 2. Zivilabteilung des AG Straubing (Bayern) hat erneut die HUK-Coburg Haftpflicht Unterstützungs-Kasse a.G., Albertstr. 2, 93038 Regensburg mit Urteil vom 09.04.2009 (  2   C   241/09 ) verurteilt, restlichen Schadensersatz in Form der nicht regulierten Sachverständigenkosten zu zahlen. Dieses Mal erfolgte das Urteil aus abgetretenem Recht. Kläger war der das Schadensgurachten fertigende Sachverständige S. Hier das Endurteil:

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Geldbetrag in Höhe von EUR 310,44 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Pünkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.02.2009 zu bezahlen.

2.    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Unterlassungsurteil des LG Bamberg gegen die HUK-Coburg vom 18.1.2006 (2 O 764/04).

In dem Revisionsverfahren vor dem BGH (I ZR 22/07 vom 29.07.2009) hatte bekanntlich die HUK-Coburg den Anspruch der Klägerin anerkannt und die Revision zurückgenommen, wodurch der Senat bei dem BGH gehindert war, ein streitiges Urteil zu erlassen. Mit dem Anerkenntnis und der Revisionsrücknahme ist das Urteil des LG Bamberg vom 18.1.2006 (2 O 764/04) rechtskräftig geworden. Damit das nunmehr rechtskräftige Endurteil des LG Bamberg möglichst einer großen Leserschaft zugänglich gemacht werden kann, soll das Urteil hier bekanntgegeben werden:

Landgericht Bamberg 2 O 764/04

IM NAMEN DES VOLKES!

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit
–  Klägerin  –

gegen

HUK-Coburg

wegen

Unterlassung

hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht       und die Richter am Landgericht       und     aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.1.2006

für Recht erkannt:

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