Mit Entscheidung vom 04.03.2010 (340 C 424/08) wurde die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG durch das Amtsgericht Fürth zur Erstattung des Sachverständigenhonorars verurteilt. Das Gericht hatte zur Beurteilung der Angemessenheit des Honorars ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der Honorar-Sachverständige bestätigte sämtliche Positionen, die der Schadensgutachter in Rechnung gestellt hatte. Das Gericht nimmt u.a. Stellung zu den Kosten für die Fotosätze. Dieser Prozess kommt die Versichertengemeinschaft der HUK (wieder einmal) richtig teuer zu stehen; zu den Verfahrenskosten kommen die nicht unerheblichen Kosten des Honorargutachters hinzu.
Aus den Gründen:
Endurteil
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 806,59 nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 24.2.2008 zu bezahlen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht dieser vor der Vollstreckung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.