Rolf-Peter Hoenen: „Versicherungsbranche wächst stärker als erwartet“

Pressebericht zum Geschäftsjahr der Versicherungswirtschaft im  VersicherungsJournal.de . Bei Lebensversicherungen gäbe es Zuwächse.  Ebenso bei den Privaten Krankenversicherungen. Nur für die Schaden-und Unfallversicherer verlief das Jahr 2009 weniger erfreulich, so das Fazit vom GDV- Präsident Rolf-Peter Hoenen.

Versicherungsbranche wächst stärker als erwartet

18.3.2010 – Die deutschen Versicherer haben sich nach Einschätzung des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. ungeachtet des rauen Konjunkturklimas 2009 „sehr zufrieden stellend geschlagen“. Auch im laufenden Jahr werden über alle Sparten gesehen zumindest stabile Beitragseinnahmen erwartet, so GDV- Präsident Rolf-Peter Hoenen heute vor der Presse in Berlin.

Schaden- und Unfallversicherer bleiben im Schatten

Für die Schaden- und Unfallversicherer verlief das Jahr 2009 weniger erfreulich, wie Hoenen ausführte. So verschlechterte sich die Schaden-Kosten-Quote nach Abwicklung (Combined Ratio) auf 97 (94,8) Prozent. Damit verringerte sich der versicherungstechnische Gewinn um eine Milliarde Euro auf 1,7 Milliarden Euro.

Quelle bzw. der Artikel: VersicherungsJournal.de

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Das AG Fürth verurteilt HUK Coburg Versicherung zur Erstattung des Sachverständigenhonorars (340 C 1115/08 vom 04.03.2010)

Mit Entscheidung vom 04.03.2010 (340 C 1115/08) wurde die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Fürth zur Erstattung der Sachverständigenkosten verurteilt. Auch hier hatte das Gericht wieder ein Gutachten zur Angemessenheit des Gutachtenhonorars eingeholt. Mit exakt dem gleichen – für die Versichertengemeinschaft der HUK kostspieligen – Ergebnis wie bereits beim Urteil 340 C 424/908 vom 04.03.2010 hier veröffentlicht am 16.03.2010.

Endurteil

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 207,43 nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.3.2008 zu bezahlen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Neuregelung der Vorratsdatenspeicherung nun doch später?

Bundesjustizministerin: Neuregelung der Vorratsdatenspeicherung nicht noch vor parlamentarischer Sommerpause

Die Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) hat öffentlich sich dafür ausgesprochen, dass eine Neuregelung der Vorratsdatenspeicherung bis zur parlamentarischen Sommerpause 2010 nicht statt finden würde. Gegenüber  der „Neuen Osnabrücker Zeitung“ gab sie am 17.03.2010 folgendes an:  „Es ist vollkommen utopisch, bis zur Sommerpause eine Neuregelung zu erwarten. So funktioniert seriöse Gesetzgebung nicht.“ Sie sprach  sich damit gegen Forderungen aus der Union aus. So hatte z. B. der  Bundesminister des Innern, Herr Thomas de Maizière (CDU), darauf gedrängt, dass bis zur Sommerpause ein Gesetzentwurf vorzulegen sei. Er erklärte,  dass es möglich und notwendig sei, bis zum Sommer einen entsprechenden Gesetzesentwurf zur Neuregelung der Vorratsdatenspeicherung einzubringen. Die Justizministerin ist sich des zeitlichen Drucks durchaus bewußt, will jedoch zunächst das Ergebnis der Überprüfung der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung abwarten. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 2. März 2010 ( Captain-Huk berichtete am 2.3.2010 darüber) dürfen Telefon- und Internetdaten in der Bundesrepublik Deutschland  nicht länger massenhaft für sechs Monate gespeichert werden.

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BaFin

Zum Sachverhalt: Meine Kunden treten die Ansprüche aus der Kaskoversicherung im Sinne von Inkassovollmacht ab, also nicht an Erfüllungs statt. Mit anderen Worten, wenn die Kasko nicht zahlt, dann ist der Kunde nach wie vor zur Zahlung verpflichtet.

In diesem Sinne schrieb ich die BaFin im Kundenauftrag an, mit der Bitte diesem zu seinem Recht zu verhelfen, also dem Kunden zu helfen, das die Versicherung an ihn zahlt.

Man beachte, dass es sogar ein Abtretungsverbot für noch nicht festgestellte Schäden gibt, eine rechtswirksame Abtretung also nicht erfolgt sein kann.

Trotzdem geht die BaFin davon aus, dass sie sich nicht darum zu kümmern braucht, wenn die Versicherung ohne Angaben von Gründen die Leistung verweigert.

Wenn das Aufsicht ist, wundert es nicht, dass die Versicherungen machen was sie wollen.

„Ihrem Schreiben bzw. den eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Versicherungsnehmer seine Ansprüche aus sener Teilkaskoversicherung an Sie abgetreten hat.

Demnach sind nunmehr Sie Inhaber der Forderung und wenden sich in Ihrem eigenem Interesse an mich. Für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche bin ich jedoch nicht zuständig, da Sie diese lediglich aufgrund der Abtretungserklärung nicht jedoch aus dem Versicherungsvertrag selbst herleiten können.“

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Das AG Cham verurteilt die tschechische Haftpflichtversicherung zur Zahlung restlichen Schadensersatzes nach tschechischem Recht mit Urteil vom 1.3.2010 (9 C 0032/08).

Der Amtsrichter der 9. Zivilabteilung des AG Cham (Bayern) hatte über einen Verkehrsunfall zu entscheiden, der in der tschechischen Republik statt gefunden hat und bei dem ein bundesdeutscher Bürger geschädigt wurde. Auf Grund der Rechtsprechung des EuGH ist eine Klageerhebung in der Bundesrepublik möglich. Hier das Urteil des Amtsgerichtes Cham vom 1.3.2010 ( 9 C 0032/08 ) :

AMTSGERICHT CHAM

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

Kooperativa pojistovna a. s….  101 00 Prag (Tschechien)

-Beklagte

wegen  SCHADENSERSATZ

erlässt das Amtsgericht Cham durch den Richter am Amtsgericht D. folgendes

ENDURTEIL

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.419,15 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 3 0.10.2007 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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Längere Verjährungsfristen für Manager-Fehler?

Längere Verjährungsfristen für Manager-Fehler angestrebt

Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) hat sich für schärfere Haftungsregeln für Manager im Finanzsektor ausgesprochen. „Wir werden die Verjährungsfristen verlängern“, sagte sie am 10.03.2010 in Berlin. „Es gibt in unserem Aktienrecht Sonderregeln, die dazu führen, dass Ansprüche gegen Vorstände nach fünf Jahren verjähren.“

Dies gelte selbst dann, wenn die Ansprüche dem Aufsichtsrat oder den Aktionären noch gar nicht bekannt seien und wenn der Schaden noch nicht bezifferbar sei. „Aber gerade im Finanzbereich stellen sich die verhängnisvollen Folgen mancher Geschäfte häufig erst nach einer bestimmten Weile heraus“, erklärte sie.

Gier und Leichtsinn durch satte Boni

Eine entscheidende Ursache für die Finanzmarktkrise sei eine „wirtschaftliche Spielermentalität“ der Verantwortlichen gewesen. Gier und Leichtsinn seien bei manchen Managern auch durch satte Boni geweckt worden. 2009 seien bereits Möglichkeiten geschaffen worden, Vergütungen auch an negative Entwicklungen eines Unternehmens anzupassen und Gehälter notfalls auch nachträglich zu kürzen. Dies müsse sich nun in der Praxis bewähren, sagte die Justizministerin.

Quelle: haufe.de vom 11.03.2010 

Das darf dann aber nicht nur für Manager im Finanzmarktsektor gelten, sondern muß gleichermaßen auch für Manager im Versicherungswesen gelten. Es kann nicht sein, dass „die da oben“ das Geld verzocken und „die da unten“, also die kleinen Sparer oder Versicherten, die Zeche zahlen.

„Glück Auf“

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AG Merzig verurteilt VN der HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht /23 C 648/09 vom 23.10.2009)

Das in meinem Beitrag vom 17.3.2009 erwähnte Urteil der Amtsrichterin der 23. Zivilabteilung des AG Merzig (Saar) gebe ich, da ich festgestellt hatte, dass das Urteil hier noch nicht eingestellt war, nunmehr hier bekannt:

Die Amtsrichterin der 23. Zivilabteilung des AG Merzig hat die Unfallverursacherin, die VN der HUK-Coburg, mit Urteil vom 23.Oktober 2009 – 23 C 648/09 – veruteilt, an den klagenden Sachverständigen M. 307,86 Euro nebst Zinsen sowie 70,20 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen zu zahlen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Zahlung des ausgesprochen Restbetrages zu.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte grds. in vollem Umfang für die infolge des Unfalles vom 12.1.2009 in B. eingetretenen Schäden haftet, wobei die hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherung auf die durch den Kläger ursprünglich geltend gemachten Sachverständigenkosten von insgesamt 795,81 Euro bereits 487,95 Euro gezahlt hat. Die Beklagte hat allerdings auch die übrigen Sachverständigenkosten zu ersetzen.

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Schadensabwicklung ohne „externe Wegelagerer“ à la HUK

Wieder einmal ein nettes Beispiel zum „schlanken Schadenservice“ der HUK-Coburg, nachdem der Geschädigte seinen Schaden auf Grundlage eines Kostenvoranschlags – ohne Einschaltung eines SV bzw. Rechtsanwalts – fiktiv mit der HUK abrechnen wollte. Auf die Kosten des „eigenen Wegelagerers“ wollte man seitens der HUK dann aber doch nicht verzichten. Der Schadensbetrag belief sich lt. Kostenvoranschlag des Geschädigten auf EUR 751,72 netto. Durch Kürzungen der Lohnkosten für Karosserie in Höhe von EUR 31,64 (= 18,7%) sowie der Lackierkosten um EUR 135,30 (= 23,2 %), unter Verweis auf einen „Referenzbetrieb“, wurde seitens der DEKRA eine „Einsparung“ von EUR 166, 94 (= 22%) erzielt.

DEKRA-Mission erfüllt!

Den Nachweis als Beweis für die Gleichwertigkeit des Referenzbetriebes gemäß BGH-Urteil vom 20.10.2009 (VI ZR 53/09) hat die HUK doch glatt „vergessen“.

Dass die Rechnung für den Kostenvoranschlag in Höhe von EUR 50,00 auch nicht beglichen wurde, dürfte wohl keinen überraschen? Also summa summarum sogar eine „Gesamt-Einsparung“ von 27%!
Eine wahrhaft magersüchtige Schadensabwicklung. Kate Moss der Schadenswelt?

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Anwalt der HUK-Coburg scheitert jetzt auch mit der Gehörsrüge (Beschluss vom 01.03.2010 – 23 C 648/09).

In dem Rechtstreit des Sachverständigen M. gegen die VN der HUK-Coburg hat der von der HUK-Coburg beauftragte Anwalt vor dem AG Merzig (Saarland) eine herbe Schlappe erlitten. Mit Schriftsatz vom 5.11.2009 erhebt er die Gehörsrüge gem. § 321a ZPO mit der Begründung, das AG Merzig verletze das rechtliche Gehör der Beklagten, worauf die Fehlerhaftigkeit der Entscheidungsgründe beruhe. Die Beklagte habe substantiiert und unter Beweisantritt vorgetragen, dass die Rechnung des Klägers den regionalen Mittelwert um 81% und damit weit übersteigt. Die Beklagte habe konkrete Preise regional ansässiger Sachverständiger benannt und Beweis dafür angetreten. Alles das würde das Gericht nicht anfechten. Sollte das Gericht der Gehörsdrüge nicht stattgeben, werde Verfassungsbeschwerde zu erheben sein. Das Amtsgericht Merzig hatte mit Urteil vom 23. Oktober 2009 die Beklagte verurteilt, an den klagenden Sachverständigen M. 307,86 Euro nebst Zinsen sowie 70,20 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

Mit Beschluss vom 1.3.2010 – 23 C 648/09 – hat die Amtsrichterin der 23. Zivilabteilung des AG Merzig/ Saar wie folgt entschieden:

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BGH VI ZR 139/08 vom 02.02.2010 – Mietwagen und Schwacke-Liste

Der BGH hat mit Urteil vom 02.02.2010 (VI ZR 139/08) eine Entscheidung zur Geltendmachung von Mietwagenkosten getroffen, die vorab mit folgenden Leitsätzen zusammengefasst werden:

a) Für die Frage, ob ein günstigerer Tarif als der sogenannte Unfallersatztarif „ohne weiteres“ zugänglich war, kommt es darauf an, ob dem Geschädigten in seiner konkreten Situation „ohne weiteres“ ein günstigeres Angebot eines bestimmten Autovermieters zur Verfügung stand.

b) Es obliegt dem Schädiger, der einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) geltend macht, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umstanden „ohne weiteres“ zugänglich gewesen ist.

Dabei hat der BGH erneut entschieden, dass die Anwendung der Schwacke-Liste im Rahmen des § 287 ZPO nicht rechtsfehlerhaft ist.

Das Urteil im Wortlaut:

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz
für Recht erkannt:

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OLG Saarbrücken: Mietkosten werden aus dem arithmetischen Mittel zwischen Schwacke und Fraunhofer ermittelt (4 U 294/09 – 83 vom 22.12.2009)

Mit Urteil vom 22.12.2009 (4 U 294/09 – 83) hat das OLG Saarbrücken entschieden, die Höhe der Mietwagenkosten sowohl anhand der Erhebungen der Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer Tabelle zu ermitteln. Vor dem Hintergrund, dass gegen beide Erhebungen Einwände erhoben werden und die Kosten für ein Gutachten unverhältnismäßig hoch wären, bestimmt das Gericht die nach § 297 ZPO zu schätzenden Kosten aus einer Untergrenze aus der Fraunhofer Tabelle und einer Obergrenze der Schwacke-Liste und bildet hieraus das arithmetische Mittel.

Leitsätze

a. Der Tatrichter ist bei der Feststellung des Normaltarifs nicht gehindert, einen Sachverständigen mit der Ermittlung der auf den konkreten Fall bezogenen Marktsituation zu beauftragen.

b. Wählt der Tatrichter stattdessen den Weg der Schätzung nach § 287 ZPO, so scheidet der Schwacke-Mietpreisspiegel des Jahres 2006 als Schätzgrundlage aus, wenn die Parteien aufgrund konkreter Tatsachen Mängel der Schätzgrundlage aufzeigen (vgl. BGH NJW 2009, 58).

c. Dagegen begegnet es im Rahmen des § 287 ZPO keinen Bedenken, den Normaltarif in Anbetracht der auch gegen die Validität des dem – Marktspiegel Mietwagen Deutschland 2008 – des Fraunhofer Instituts zugrundeliegenden Datenbestandes geäußerten Einwendungen im Einzelfall nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen zu bestimmen.

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Hoenen vergesslich? „Wir haben die Krise nicht verursacht“

Privatbanken rechnen weiter mit schwierigen Geschäften

Berlin (Reuters) – Die deutschen Privatbanken stellen sich nach dem Krisenjahr 2009 vorerst auf dürre Zeiten ein.

„Dass 2010 ein gutes Jahr wird, wage ich zu bezweifeln. Es ist nach wie vor schwierig“, sagte der Präsident des Bundesverbandes deutscher Banken (BdB), Andreas Schmitz, am Montag in Berlin. Im Firmenkundengeschäft gebe es zum Teil sinkende Margen, zudem dürften die Bedingungen im Kapitalmarktgeschäft schwieriger werden als 2009. Offen bleibt die Frage, wie Politik und Finanzwelt mit künftigen Krisen umgehen. Der BdB plädiert dafür, den Bankenrettungsfonds SoFFin zu einem staatlichen Stabilisierungs- und Abwicklungsfonds auszubauen. Für die Finanzierung sollte die gesamte Finanzbranche aufkommen, betonte Schmitz – auch Versicherer.

Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) lehnte dies als „völlig inakzeptabel“ ab. „Wir haben die Krise nicht verursacht. Kein Versicherer hat staatliche Mittel in Anspruch nehmen müssen“, erklärte GDV-Präsident Rolf-Peter Hoenen.

Quelle: Berlin (Reuters), alles lesen >>>>>>>>>

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