Urteil des AG Oberhausen vom 08.12.2008 (38 C 1591/08) – und ein paar persönliche Worte.

Fünfhundert sind  geschafft.   Ich stelle mit dem Urteil des Amtsgerichtes Oberhausen hier und heute meinen 500. Beitrag bei Captain-HUK ein. Insgesamt sind bei Captain-HUK über 2030 Artikel veröffentlicht worden. Meine eingestellten Beiträge von Mai im Jahre 2007 bis heute machen daher knapp ein Viertel aller veröffentlichten Beiträge aus. Das ist doch eine Menge Arbeit, zumal ich in der letzten Zeit, das heißt ab dem 1.1.2010,  alle Berichte mit dem  „System Adler“  nach dem „Einfingersuchsystem eintippeln“ (über der Tastatur mit dem Finger kreisen, Buchstaben oder Zahl entdecken und dann zustoßen) musste.  500 Beiträge in noch nicht ganz drei Jahren, das macht im Durchschnitt rund 15 Beiträge je Monat aus, wenn ich richtig gerechnet habe. Das ist doch eine ansehnliche Zahl.  Daher ein paar persönliche Worte am Anfang, bevor ihr euch über das Urteil des AG Oberhausen hermacht, das ich heute einstellen will:

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HUK-Coburg und Adam Opel GmbH kooperieren.

In Autohaus-Online fand ich folgenden Beitrag vom 19.03.2010, der einmal mehr die Verbindung der HUK-Coburg mit einem Autohersteller darstellt.

HUK-Coburg und Opel einigen sich auf eClaim-Kooperation

Im Rahmen der gestrigen Mitgliederversammlung des Verbandes Deutscher Opel- und Chevrolet-Händler (VDOH) in Darmstadt wurde es amtlich: Die HUK-Coburg Versicherungsgruppe und die Adam Opel GmbH haben aktuell eine Vereinbarung zur elektronischen Unfallschadenabwicklung getroffen. Das seitens der HUK-Coburg als eClaim bezeichnete Konzept setzt auf den bereits am Markt eingeführten Fairplay-Spielregeln auf und steht für eine schnelle und unkomplizierte Abwicklung von Unfallschäden. Das Verfahren wird zurzeit in einer Pilotphase mit ausgewählten Betrieben getestet und soll im dritten Quartal 2010 bundesweit eingesetzt werden.

Weiterlesen: Autohaus-Online vom 19.03.2010

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Der HDI und die Mietwagenprozesse – Land in Sicht?

Wie man anhand der gesammelten Urteile feststellen kann, wird der „Mietwagenkrieg“ in der Hauptsache durch den HDI geführt? Jede Menge Entscheidungen hierzu sind inzwischen bei Captain HUK veröffentlicht (siehe Kategorien „Versicherungen/HDI Versicherung“ bzw. über die Mietwagen-Urteilsliste). Nun gibt es offensichtlich erste Anzeichen für einen Strategiewechsel beim HDI, indem man nach Klagezustellung zahlt. Dem BAV liegt ein Schreiben vor mit folgendem Inhalt:

Sehr geehrte Damen und Herren!

Wir haben eine Zahlung in Höhe von EUR 432,63 an Sie veranlasst.

Der Betrag setzt setzt sich wie folgt zusammen:

Mietwagenkosten/8 Tage                               835,56 EUR
davon kommen jetzt zur Auszahlung:            339,31 EUR

Anwaltskosten                                                 43,32 EUR

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Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes tritt am 1.4.2010 in Kraft.

Am 1.4.2010 tritt das Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (vgl. Bundesgesetzblatt 2009, Teil 1 Nr. 48, Seite 2254) in Kraft. Mit dem Änderungsgesetz sollen  die Regelungen des BDSG den für die Tätigkeiten von Auskunfteien der gestiegenenen und weiter steigenden Bedeutung dieser Dienstleistung im modernen Geschäftsverkehr angepasst werden. Bedingt durch die Entwicklung neuer Formen von Konsumentenkrediten, die sofort und möglichst an der Kasse gewährt werden sollen, und des sog. E-Commerce im Internet würden Kreditgeschäfte immer anonymer. Dementsprechend würden vom Handel und von den Banken vermehrt Auskunfteiendienstleistungen in Anspruch genommen, zum Beispiel die SCHUFA. Dabei spielten Verfahren, die das Kreditrisiko aufgrund abstrakter Kriterien berechneten – wie die sog. Scoringverfahren, eine zunehmend größere Rolle. Eines der Hauptziele des Änderungsgesetzes ist die Erweiterung der Informations- und Auskunftsrechte der Betroffenen, um die Tätigkeit von Auskunfteien und die von diesen praktizierten Verfahren, insbesondere die Scoringverfahren transparenter zu machen. In Zukunft sollen dem Betroffenen auf Wunsch die Informationen zur Verfügung gestellt werden, aus denen er ersehen kann, mit Hilfe welcher Daten eine ihn betreffende Entscheidung zustande gekommen ist. 

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Das AG Gelsenkirchen-Buer veurteilt HUK Coburg zur Erstattung weiterer Sachverständigenkosten (23 C 323/09 vom 04.03.2010)

Mit Entscheidung vom 04.03.2010 (23 C 323/09) wurde die HUK-Coburg Allgem. Vers.-AG und deren Versicherungsnehmer durch das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer zur Erstattung weiterer Sachverständigenkosten verurteilt. Die separat ausgewiesenen Kosten für die Ermittlung des Restwertes wurden nicht zugesprochen, da diese, nach Meinung des Gerichts, zum Bestandteil der Grundvergütung gehören. Der Sachverständige klagte aus abgetretenem Recht.

Aus den Gründen:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 114,79 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.08.2009 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von seinen außergerichtlichen Kosten gegenüber den Prozessbevollmächtigten … , in Höhe von 39,00 Euro freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 69 % den Beklagten als Gesamtschuldnern und zu 31 % dem Kläger auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO).

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Das AG Straubing verurteilt HUK Coburg zur Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten (002 C 1531/09 vom 27.01.2010)

Mit Entscheidung vom 27.01.2010 (002 C 1531/09) wurde die HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Straubing zur Erstattung weiterer Sachverständigenkosten verurteilt. Der Sachverständige klagte aus abgetretenem Recht.

Aus den Gründen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Geldbetrag in Höhe von EUR 499,74 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.12.2009 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 499,74 € festgesetzt.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

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„….. so mancher Versicherer gilt durchaus als systemrelevant“

… ist auch Carsten Zielke, Versicherungsanalyst der Société Générale, der Meinung. Ungefähr 60 Prozent der Kapitalanlagen, die Versicherer halten, sind mit Bankrisiken behaftet. Nur unsere Bundesregierung, warum  nur mag sie mal wieder nicht genauer hinsehen?

Versicherer von Zwangsabgabe verschont

Von Lutz Reiche

Die Regierung verschont die Versicherer vor einer Sonderabgabe zur Vorsorge künftiger Finanzmarktrisiken. Experten kritisieren die Entscheidung. Denn so mancher Versicherer gilt durchaus als systemrelevant. Und das Geschäft der Branche ähnelt dem der Banken zusehends.

Hamburg/Berlin – Die deutsche Versicherungswirtschaft wird mit größter Wahrscheinlichkeit von der geplanten Bankenabgabe verschont bleiben. Die Bundesregierung hatte ursprünglich erwogen, die gesamte Finanzwirtschaft mit der Abgabe zu belasten, um damit mögliche künftige Schieflagen in der Finanzwirtschaft abzufangen.

Quelle:   mangager-magazin, alles lesen >>>>>>>>>>

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OLG Celle zu ersparten Eigenaufwendung, Wertminderung, Ersatz von Vollkaskoversicherung und Insassenunfallversicherung (14 U 63/09 vom 30.09.2009)

Mit Urteil vom 30.09.2009 (14 U 63/09) hat das OLG Celle zu folgenden Themen entschieden:

Leitsatz:

1. Bei der Berechung des Ersatzanspruchs für die unfallbedingt erforderlich gewordene Nutzung eines Mietwagens kann im Rahmen des Vorteilsausgleichs für ersparte Eigenaufwendungen ein pauschaler Abzug von 5 % der Mietwagenkosten angemessen sein.

2. Im Rahmen der Schadensschätzung kann – je nach Umständen des Falles – die Wertminderung eines verunfallten Pkw auch nach der Methode Ruhkopf/Sahm ermittelt werden.

3. Der durch einen fremdverschuldeten Unfall geschädigte Kfz-Eigentümer kann bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die Aufwendungen für eine der Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung entsprechende Haftungsfreistellung (hier: CDW = Collision Damage Waiver – Gebühr) grundsätzlich insoweit ersetzt verlangen, als er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war.

4. Die Gebühr für eine Insassenunfallversicherung PAI (= Personal Accident Insurance) ist nur ersatzfähig, wenn dem Geschädigten vor dem Unfall ein entsprechender Versicherungsschutz zur Verfügung stand.

Aus den Urteilsgründen:

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OLG Köln: Schwacke vs. Fraunhofer (15 U 98/09 vom 22.12.2009)

Mit Urteil vom 22.12.2009 (15 U 98/09) hat sich der 15. Zivilsenat des OLG Köln eingehend mit der Auseinandersetzung zur Anwendung der Schwacke-Liste bzw. der Fraunhofer Tabelle auseinandergesetzt. Das Votum ist deutlich: es gilt Schwacke!

Aus dem Urteil:

Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung ihres weiter­gehenden Rechtsmittels wird das am 28.05.2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen -12 O 453/08 – teilweise abgeändert und die Beklagte unter Abwei­sung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 15.966,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Ba­siszinssatz aus 5.650,40 € seit dem 25.10.2008, aus 1.779,02 € seit dem 31.01.2009 und aus 8.537,35 € seit dem 10.04.2009 zu zahlen.

Die im ersten Rechtszug entstandenen Kosten des Rechtsstreits tra­gen die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4. Die Kosten des Be­rufungsrechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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AG Saarbrücken verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten (5 C 160/09 (05) vom 01.07.2009)

Der Amtsrichter H. der 5. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Saarbrücken hat mit Urteil vom 1.7.2009 – 5 C 160/09 (05) – die eintrittspflichtige Kfz.-Haftpflichtversicherung verurteilt, die geschädigte Klägerin von Sachverständigenkosten in Höhe von 265,47 Euro nebst Zinsen gem . Rechnung des Sachverständigenbüros … vom 25.11.2008 freizustellen. Von den Kosten des Rechtsstreites tragen die Beklagte 84% und die Klägerin  18%. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist überwiegend begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von den Sachverständigenkosten in Höhe von restlicher 265,47 Euro, §§ 7 I StVG, 116 I VVG, 249 II BGB. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten ist unstreitig. Zu den ersatzfähigen Kosten gehören auch diejenigen für ein Sachverständigengutachten, soweit dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist ( Palandt-Heinrichs, 63. Aufl. § 249, Rdnr. 40). Zu erstatten sind die Kosten, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und angemessen zur Schadensbehebung ansehen darf, dabei ist grds. auf seine   spezielle Situation und seine Erkenntnismöglichkeiten Rücksicht zu nehmen (BGH Urt. vom 23.1.2007, VI ZR 67/06 ).

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OLG Thüringen: Schwacke ist anwendbar u. a. (4 U 340/08 vom 24.06.2009)

Mit Urteil vom 24.06.2009 (4 U 340/08) hat das OLG Thüringen in einem Verfahren gegen die HDI Versicherung zur Erstattung von Gutachterkosten sowie zu Anwendbarkeit der Schwacke-Liste Stellung bezogen. Das Gericht ist der Auffassung, dass in Bezug auf die Höhe der Sachverständigenkosten es dem Schädiger im Verhältnis zum Geschädigten verwehrt sei, sich auf die vermeintliche Überhöhung der Sachverständigenkosten zu berufen. Hinsichtlich der Mietwagenkosten hat das Gericht entschieden, dass der Geschädigte nachzuweisen habe, dass ihm in der konkreten Situation kein günstigerer Tarif zugänglich war. Diese Frage hat der BGH mit seiner aktuellen Entscheidung vom 02.02.2010 (VI ZR 139/08) jedoch anders entschieden: dies ist Aufgabe des Geschädigten wenn er sich auf die Verletzung der Schadensminderungspflicht beruft.

Das Urteil in wesentlichen Auszügen:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Absatz 2, 313 a Absatz 1 Satz 1 ZPO, 26 Nr. 6 EGZPO).

Die Berufung des Klägers ist im Wesentlichen zulässig. Sie ist statthaft (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu be­anstanden, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO).

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…. HUK ohne negative Schlagzeile?

Laut nachfolgender Pressemeldung haben Psychologen und Psychotherapeuten  in Coburg seit Jahren eine ständig zunehmende Zahl von Patienten, insbesondere Angestellte der HUK Coburg, zu betreuen.

Ein Bericht, geeignet der Konkurrenz die Augen zu öffnen.

Wenn der Druck zu groß wird

Von Volker Friedrich

CoburgFrüher. Wenn Roland, Conny, Markus und Sabrina – die Namen sind geändert – über ihren Arbeitgeber reden, beginnt fast jeder Satz mit einem sehnsüchtigen Schlenker in die Vergangenheit. Früher hatten sie mehr Zeit. Früher hatten sie weniger Druck. „Früher war es einfach menschlicher“, sagt Markus und zittert an seiner Kaffeetasse herum. Er ist nicht einfach nur aufgeregt. Er hat morgens vergessen, seine Psychopharmaka einzunehmen. Früher, sekundiert Sabrina, „wäre kein Mensch auf die Idee gekommen, uns permanent auf die Finger zu schauen und zu überwachen.“

Das Quartett spricht von der HUK. Ausgerechnet. Ein Unternehmen, das bundesweit immerhin als Vorbild für eine ganz Branche gilt….

Stark im Sturm

Während die Konkurrenz – allen voran die Allianz – in den letzten Jahren Tausende von Arbeitsplätzen abbauen musste, hat die HUK die Stürme der Wirtschaftskrise ohne negative Schlagzeilen überstanden.

Quelle:   NEUE PRESSE COBURG, alles lesen >>>>>>>>>>

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