Die Amtsrichterin der 16. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Recklinghausen (NRW) hat die HUK Coburg Allgemeine Versicherungs AG mit Urteil vom 15.01.2008 (16 C 319/06) verurteilt, den Geschädigten von den Forderungen des Sachverständigen, den er beauftragt hatte, in Höhe der von der Versicherung nicht gezahlten Sachverständigenkosten, freizustellen.
Das Urteil lautet wie folgt:
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Forderungen des Sachverständigen R., in 46284 Dorsten aus der Verbindlichkeit der Gutachterliquidation von 28.05.2005 in Höhe von 214,98 Euro freizustellen.
Weiter wird die Beklagte verurteilt, den Kläger von der Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 47,50 Euro gegen seinen Prozessbevollmächtigten freizustellen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.