Amtsgericht Recklinghausen verurteilt HUK Coburg Allgemeine Versicherungs AG zur Freistellung nicht regulierter Sachverständigenkosten (16 C 319/06 vom 15.01.2008)

Die Amtsrichterin der 16. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Recklinghausen (NRW) hat die HUK Coburg Allgemeine Versicherungs AG mit Urteil vom 15.01.2008 (16 C 319/06) verurteilt, den Geschädigten von den Forderungen des Sachverständigen, den er beauftragt hatte, in Höhe der von der Versicherung nicht gezahlten Sachverständigenkosten, freizustellen.

Das Urteil lautet wie folgt:

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Forderungen des Sachverständigen R., in 46284 Dorsten aus der Verbindlichkeit der Gutachterliquidation von 28.05.2005 in Höhe von 214,98 Euro freizustellen.

Weiter wird die Beklagte verurteilt, den Kläger von der Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 47,50 Euro gegen seinen Prozessbevollmächtigten freizustellen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

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Amtsgericht Neubrandenburg verurteilt HUK Coburg und Ihre VN zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.

Das Amtsgericht Neubrandenburg hat durch die Amtsrichterin im schriftlichen Verfahren mit Urteil vom 19.12.2008 (5 C 286/08) die HUK Coburg Allgemeine Versicherungs AG und Ihre VN zur Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars aus abgetretenem Recht verurteilt. Der Urteilstenor und die schriftlichen Urteilsgründe werden wie folgt bekannt gegeben:

  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 115,35 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit 23.09.2008 zu zahlen.
  2. Die Kosten des Rechtstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird verzichtet (§§ 313 a Abs.1, 495 a ZPO).

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger ist zunächst aktiv legitimiert. Zwar hatte er mit Abtretungserklärung vom 09.05.2008 sicherungshalber seinen Schadensersatzanspruch aus dem Verkehrsunfall vom 02.05.2008 in Höhe der Sachverständigenkosten an den Gutachter abgetreten, dieser hat aber den Anspruch an den Kläger mit Schreiben vom 21.10.2008 rückabgetreten. Der Kläger ist daher prozessführungsbefugt.

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AG Bayreuth verurteilt Württembergische Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (3 C 147/09 vom 02.06.2009)

Mit Urteil vom 02.06.2009 (3 C 147/09) hat das Amtsgericht Bayreuth die Württembergische Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 330,30 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage erweist sich als begründet.

Hierüber konnte nach dem umfangreichen umfassenden Vortrag der Parteien ohne mündliche Verhandlung nach § 495 a ZPO entschieden werden.

Die zulässige Klage erweist sich dabei als überwiegend begründet.

Die Beklagte schuldet der Klägerin gem. §§ 7 Abs. 1 stVG, 115 WG, 249, 398 BGB Schadensersatz aus abgetretenem Recht in Bezug auf die Mietwagenkosten in Höhe von noch 330,30 EUR.

Dieser Betrag errechnet sich wie folgt:

Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass dem Zedenten (Abtretung: unstreitig) kein anderer als der gewählte Tarif zugänglich war.

Das Gericht legt hierbei den wirksamen Abschluss eines Mietvertrages zu Grunde. Die Klägerin hat ein Vertragsdokument vorgelegt, aus dem sich der Abschluss eines Mietvertrages und eine Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile ergibt.

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AG Schleiden verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (10 C 178/08 vom 04.06.2009)

Mit Urteil vom 04.06.2009 (10 C 178/08) hat das Amtsgericht Schleiden die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 381,56 € zzgl. Zinsen sowie weitere vorgerichtliche RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. In diesem Umfang steht der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG zu.

1.

Der Klägerin steht aufgrund des Kaufs des Ersatzfahrzeugs ein Anspruch in Höhe von (weiteren)  238,00 €  zu. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der für die Ersatzbeschaffung entrichtete Kaufpreis nicht um die nicht angefallene Differenzbesteuerung zu reduzieren. Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten  Fahrzeugs  entspricht oder diesen übersteigt, kann er im Wege der konkreten Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-)Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs – unter Abzug des Restwertes – ersetzt verlangen.

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AG Castrop-Rauxel verurteilt DEVK Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 14.05.2009 (4 C 551/08) hat das AG Castrop-Rauxel die DEVK Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.65,75 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch gemäß §§ 398 BGB, 7 StVG, 3 PflVG gegenüber der Beklagten zu.

Die Beklagte ist unstreitig verpflichtet, den Schaden, den X. bei dem Verkehrsunfall vom xx.xx.2006 in Castrop-Rauxel erlitten hat, zu regulieren. Hierzugehören auch die hier streitgegenständlichen Kosten für den Mietwagen, den Herr X. während der Reparaturdauer in der Zeit vom 07.08. bis 15.08.2006 bei der Klägerin angemietet hat.

Die Klägerin ist aktiv legitimiert. Herr X. seinen Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten an Erfüllungs statt an den Kläger abgetreten.

Die Klägerin kann Mietwagenkosten für insgesamt 9 Tage geltend machen. Aus der Rechnung der Firma Y. ergibt sich, dass das Fahrzeug in der Zeit vom 07.08. bis 14.08.2006 repariert worden ist. Es hat eine Verzögerung bei der Reparatur gegeben, weil es zeitliche Verzögerungen bei der Beschaffung der Ersatzteile gab. Dies hat sich allerdings nicht der Geschädigte , sondern der Schädiger zurechnen zu lassen.

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LG Landau in der Pfalz verurteilt die HUK-Coburg in der Berufung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 02.06.2009 (1 S 250/08) hat das LG Landau in der Pfalz die HUK-Coburg Versicherung auf die Berufung der Klägerin zur Zahlung weitere Mietwagenkosten in Höhe von 105,76 € zzgl. Zinsen sowie weitere vorgerichtliche RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und kann für die Anwendung der Fraunhofer Tabelle keine Begründung finden.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige (§ 511 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO) Berufung der Klägerin ist vollumfänglich begründet.

Die Klägerin kann von den Beklagten restliche Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht nach Maßgabe der §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz a.F., 398 BGB in Höhe von 105,76 EUR verlangen. Der objektiv erforderliche Kostenaufwand im Sinne des § 249 BGB beträgt im vorliegenden Fall 876,70 EUR, so dass nach Abzug der vorprozessual geleisteten Zahlung in Höhe von 664,19 EUR ein erstattungsfähiger Betrag von 212,51 EUR verbleibt, der über der streitgegenständlichen Forderung von 105,76 EUR liegt. An der grundsätzlichen Aktivlegitimation der Klägerin besteht kein Zweifel. Der in seiner Eigenschaft als Eigentümer des verunfallten Pkw’s geschädigte^^**. hat seine gegenüber den Beklagten bestehenden Schadensersatzansprüche betreffend die Mietwagenkosten wirksam – ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz a.F. liegt insoweit nicht vor – abgetreten.

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AG Bonn verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 26.05.2009 (104 C 20/09) hat das AG Bonn die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 565,41 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 565,41 € gemäß §§ 7, 17 StVG, §§ 398, 249 BGB, § 3 PfIVG.

Es besteht dem Grunde nach eine – unstreitige – Haftung der Beklagten für die Schäden aus dem Verkehrsunfall vom xx.xx.2008, infolgedessen der Geschädigte bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug anmietete. Die entsprechenden Ansprüche gegen die Beklagte im Hinblick auf die entstandenen Kosten hat der Geschädigte wirksam an die Klägerin abgetreten, § 398 BGB.

Die erforderlichen und ersatzfähigen Mietwagenkosten werden in der Höhe auf Grundlage der Schwacke-Liste 2007 geschätzt, § 287 ZPO.

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AG Bad Oldesloe verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 22.06.2008 (2 C 104/08) hat das AG Bad Oldesloe die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 357,57 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist in Höhe des im Tenor ausgeurteilten Betrages neben der geltend gemachen Nebenforderung begründet, im übrigen unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 357,57 € aus den §§ 7, 18 StVG, 823 Abs. 1, 398 BGB, 3 Nr 1 PflVersG.

Der Anspruch ist dem Grunde nach unstreitig.

Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht des Unfallgegners von der Beklagten gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den erforderlichen Herstellungssaufwand ersetzt verlangen. Hierzu gehört dem Grunde nach auch die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für die Dauer der Reparatur des Unfallfahrzeugs bzw. der Ersatzbeschaffung. Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

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AG Siegburg verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 23.03.2009 (106 C 297/08) hat das AG Siegburg die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 979,37 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an, die Fraunhofer Tabelle sowie die Zinn-Erhebung dagegen nicht.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.   

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer  Mietwagenkosten in Höhe von 979,37 € aus abgetretenem Recht iVm §§ 7, 17 StVG, 3 Nr. 1 PfIVG. 

Das Gericht ist entgegen der Auffassung der Beklagten zu der Überzeugung gelangt, dass die von der Klägerin geltend gemachten Mietwagenkosten in voller Höhe ersatzfähig sind.

Das Gericht sieht sich nicht veranlasst, auf Grundlage der von der Beklagten vorgelegten Tabellen die ersatzfähigen Mietwagenkosten zu berechnen. Im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO hat das Gericht die Erforderlichkeit eines von dem Mietwagenunternehmen berechneten Tarifs anhand derauf dem örtlich relevanten Markt verlangten „Normaltarife“ zu schätzen (BGH Urteil vom 24.06.2008 – VI ZR 234/07).

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AG Sinzig verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 03.06.2009 (10 C 1031/08) hat das AG Sinzig die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.133,07 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an, die Fraunhofer Tabelle  dagegen nicht.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

Die Beklagte schuldet aus abgetretenem Recht Schadenersatz in Höhe des klageweise geltend gemachten Betrages gemäß §§ 7,17 StVG, 3 PflVersG, 249 ff., 535 Abs. 2, 398 BGB.

Es ist unstreitig, dass die Beklagte als zuständiger Haftpflichtversicherer dem Grunde nach ge­genüber den Rechtsvorgängern der Klägerin zu vollem Schadenersatz aufgrund der maßgebli­chen Unfallereignisses verpflichtet ist.

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Dreist, dreister, AXA

Versicherer sind einfallsreich, das wissen alle, die schonmal mit einer Versicherung zu tun hatten. Einige Versicherer sind beratungsresistent und verhalten sich nicht rechtskonform, das wissen alle, die hier mitlesen. Aber es gibt auch zumindest einen Versicherer, der in einem Fall so gut wie alle negativen Eigenschaften vereint und ein Vorgehen an den Tag legt, das dreister nicht sein könnte – oder doch, es geht immer noch dreister, aber das will ich mir lieber nicht vorstellen.

Der Vorgang ist eigentlich ganz einfach: Der Schädiger S fährt gegen das Auto des Geschädigten G und verursacht einen Schaden. Der G geht nun zum Sachverständigen A (wie Andreas…). Der ermittelt Nettoreparaturkosten von 880,- Euro und ein paar Zerquetschten. Dabei hat A eigentlich sogar zu niedrig kalkuliert, weil A ja eigentlich mit den durchschnittlichen Verrechnungssätzen der markengebundenen Vertragswerkstätten der Region hätte kalkulieren müssen, tatsächlich aber die Verrechnungssätze genommen hat, die in der Werkstatt anfallen, in der G sonst immer alle Arbeiten machen lässt. Das aber nur nebenbei…

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„Das Internet ist kein rechtsfreier Raum“

Das Internet ist kein rechtsfreier Raum (Quelle: spiegel.de)
Von Konrad Lischka

„Das Internet darf kein rechtsfreier Raum sein!“, fordern deutsche Politiker und Lobbyisten seit Jahren. Web-Nutzer machen sich nun in Ketten-Postings über diese Phrase lustig. Tatsächlich verschleiert das Gerede vom rechtsfreien Raum die wahren Probleme.

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