Am 22.10.2008 erließ das AG Gemünden a. Main ein Urteil, mit dem die R + V Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 703,81 € zzgl. Zinsen sowie weiterer RA-Kosten verpflichtet wurde (Gesch.-Nr.: 11 C 1055/07).
Die Parteien streiten um restliche Mietwagenkosten aus einem Unfall vom Dezember 2004, die Haftung der Beklagten vom Grunde her ist unstreitig. Der Kläger hat für die Reparaturzeit von 5 Tagen ein Mietfahrzeug der Mietwagenklasse 7 in Anspruch genommen zum Preis von 1.415,20 €, die Beklagte zahlte hierauf 621,90 €.
Der Kläger ist der Ansicht, er habe einen Anspruch gegen die Beklagte auf Begleichung von restlichen Mietzinsrückständen in Höhe von insgesamt 775,69 EUR. Die Schwacke-Liste sei geeignetes Mittel zur Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten. Jedenfalls sei der „Normaf-Tarif durch das eingeholte gerichtliche Sachverständigengutachten nunmehr mit 1.007,85 EUR {1.169,11 EUR inkl. 16% MwSt) angenommen worden, so dass sich unter Berücksichtigung der mitgebuchten Haftungsreduzierung von netto 135,- EUR ein Gesamtbetrag (inkl. 16% MwSt) von 1.325,70 EUR ergebe.