AG Gemünden a. Main verurteilt R + V Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (11 C 1055/07 vom 22.10.2008)

Am 22.10.2008 erließ das AG Gemünden a. Main ein Urteil, mit dem die R + V Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 703,81 € zzgl. Zinsen sowie weiterer RA-Kosten verpflichtet wurde (Gesch.-Nr.: 11 C 1055/07).

Die Parteien streiten um restliche Mietwagenkosten aus einem Unfall vom Dezember 2004, die Haftung der Beklagten vom Grunde her ist unstreitig. Der Kläger hat für die Reparaturzeit von 5 Tagen ein Mietfahrzeug der Mietwagenklasse 7 in Anspruch genommen zum Preis von 1.415,20 €, die Beklagte zahlte hierauf 621,90 €.

Der Kläger ist der Ansicht, er habe einen Anspruch gegen die Beklagte auf Begleichung von rest­lichen Mietzinsrückständen in Höhe von insgesamt 775,69 EUR. Die Schwacke-Liste sei geeigne­tes Mittel zur Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten. Jedenfalls sei der „Normaf-Tarif durch das eingeholte gerichtliche Sachverständigengutachten nunmehr mit 1.007,85 EUR {1.169,11 EUR inkl. 16% MwSt) angenommen worden, so dass sich unter Berücksichtigung der mitgebuchten Haftungsreduzierung von netto 135,- EUR ein Gesamtbetrag (inkl. 16% MwSt) von 1.325,70 EUR ergebe.

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Amtsgericht Leipzig – 102. Zivilabteilung- verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers. AG zur Zahlung des SV-Honorars aus abgetretenem Recht (102 C 5772/07 vom 06.02.2008)

Der Amtsrichter der 102. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Leipzig hat mit Endurteil vom 06.02.2008 (102 C 5772/07) die HUK-Coburg verurteilt, an die Klägerin 802,55 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Aus den Gründen:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz aus abgetretenem Recht in Bezug auf Gutachterkosten. Die Klägerin befasst sich gewerblich mit der Erstellung von Schadensgutachten an Kraftfahrzeugen. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer eines Fahrzeughalters, der am 10.03.2006 am Fahrzeug der Beteiligten M. P. im Rahmen eines Verkehrsunfalles einen Sachschaden verursacht hat. Über die Höhe der Sachschäden erstellte die Klägerin ein Schadensgutachten am 13.03.2006, welches zum Ergebnis eines Totalschadens kommt und den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges mit 5.200,00 € bemisst.

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AG Germersheim verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Datum vom 02.09.2008 hat das AG Germersheim im vereinfachten Verfahren die HDI Industrie Versicherung AG zur Zahlung weiterer 357,35 € zzgl. Zinsen und weiterer RA-Kosten verurteilt (Gesch.-Nr.: 3 C 361/08)

Hier die Entscheidungsgründe:

Die Parteien des Rechtsstreits streiten – erneut – über die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten.

Die in diesem Themenbereich leider übliche Verwendung von Textbausteinen, die nicht auf den konkreten Einzelfall zugeschnitten sind, lassen Zweifel an der Erfüllung der Vortragslast der Parteien aufkommen.

Soweit die Beklagten beispielsweise in ihrer Klageerwiderung pauschal die Behaup­tung aufstellt, die Anmietung sei nicht in einer Eil- oder Notsituation erfolgt, sondern erst mehrere Tage nach dem Unfall, so ergibt sich schon aus der Klageschrift nach­vollziehbar, dass das Mietfahrzeug bereits am Folgetag des Unfalles angemietet wur­de.

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AG Erlangen verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Am 04.11.2008 verurteilt die Richterin der 4. Abt. des AG Erlangen die HDI-Gerling Firmen und Privat Versicherung AG mit einer 12 Sätze umfassenden Urteilsbegründung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 437,92 € zzgl. Zinsen sowie weiterer RA-Kosten (Gesch.-Nr.: 6 C 1286/08).

Wegen der Kürze die Entscheidungsgründe im Wortlaut:

Für die hier geltend gemachten Mietwagenkosten legt das Gericht als Schätzgrundlage die Schwackeliste 2007 zugrunde, hier den Wert Postleitzahlgebiet 904 und Preisgruppe 5, jeweils der Moduswert.

Entgegen der Auffassung der Beklagtenpartei hält das Gericht die Schwackeliste 2007 nach wie vor für eine taugliche Schätzgrundlage. Soweit von der Beklagtenpartei Einwendungen gegen die Schwackeliste vorgebracht werden und empfohlen wird, die Liste des Fraunhofer Institutes zugrunde zu legen, so ist auch die Liste des Frauenhofer Institutes sehr wohl kritikwürdig. Die dort empfohlenen Preise wurden auch teilweise unter Zugrundelegung von lnternettarifen ermit­telt.

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Im Vertrauen, die Steigerung von dumm.

Netzfundstück:   Der Dumme ist, wer arbeitet und Steuern zahlt

Eine Aussage, deren Wahrheitsgehalt nachzulesen bzw. nachzuvollziehen ich mir anhand folgender Zitate die Zeit genommen habe.

„Nun aber, vor der Gefahr des Absturzes der Wirtschaft in eine tiefe Rezession, versagt die Regierung. Ihr Konjunkturpaket, das nicht einmal so heißen darf, ist gemessen an der Größe der Aufgabe zu kleinmütig. An der Stelle des nötigen kraftvollen Impulses für die gesamte Wirtschaft steht ein Sammelsurium aus Milliönchen und Milliarden, mit denen wieder einmal vorrangig Interessengruppen bedient und die Bürger erzogen werden sollen. Das ist nicht klar, nicht entschieden und nur bedingt marktwirtschaftlich.“

Ziemlich zum Ende heißt es dann:

„Die bürgerliche CDU misstraut den Bürgern ebenso stark wie die Arbeiterpartei SPD den Arbeitenden. Wer arbeitet und Steuern zahlt, bleibt der Dumme. Die Politiker halten sie nicht nur für zu dumm, Geld selbständig auszugeben, sondern vor allem, es moralisch richtig auszugeben.“

 Ich stelle einfach mal in den Raum; eine Steigerung von dumm ist oberdumm. 

Wer oder was ist  oberdumm? 

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AG Balingen verurteilt WGV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (5 C 368/08 vom 07.10.2008)

Mit Datum vom 07.10.2008 hat das Amtsgericht Balingen (Gesch.-Nr.: 5 C 368/08) die WGV-Schwäbisch Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung von 770,55 € zzgl. Zinsen verurteilt.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstrittig. Der Kläger macht für die Anmietzeit vom 18.02.2008 bis zum 06.03.2008 einen Betrag in Höhe von 1.906,52 €, abzüglich einer Zahlung der Beklagten von 696,00 €, somit 1.210,52 €, geltend. Dabei geht der Kläger vom Durchschnittnormaltarif der Schwacke-Liste eines Pkw der Gruppe 03 in Höhe von 1.466,55 € aus und hält einen pauschalen Aufschlag von 30 %, somit 439,97 €, für gerechtfer­tigt. Der Kläger und seine Ehefrau fuhren mit dem Mietwagen im Zeitraum vom 18.02.2008 bis zum 13.03.2008 insgesamt 373 km.

Die Beklagte macht geltend, dass der Kläger nicht berechtigt gewesen sei, ein Ersatzfahrzeug anzumieten, da ihm noch ein anderes Fahrzeug zur Verfügung gestanden habe. Außerdem habe die Ehefrau des Klägers wegen der eigenen Verletzungen den Mietwagen gar nicht nut­zen können.

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AG Aachen verurteilt zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten

Mit Datum vom 27.10.2008 hat das AG Aachen restliche Mietwagenkosten in voller Höhe von 329,52 € zzgl. Zinsen im schriftlichen Verfahren zugesprochen (Gesch.-Nr.: 114 C 294/08). Die Klägerin macht als Autovermieterin Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Mietwagenkosten aus den §§ 7 StVG, 249, 823 BGB, 3 PflVG i. V. m. § 398 BGB.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Sicherungsabtretung ist nicht wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 RBerG aus dem Gesichtpunkt der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nichtig. Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichem darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit.

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AG Bad Neuenahr-Ahrweiler spricht restliche Mietwagenkosten in voller Höhe zu

Mit Urteil vom 17.09.2008 hat das AG Bad Neuenahr-Ahrweiler die betreffende Haftpflichtversicherung zur Zahlung restlicher 1.037,69 € zzgl. Zinsen verurteilt (Geschäfts-Nr.: 3 C 391/08). Die Klägerin machte als Autovermieterin restliche Kosten aus drei Verkehrsunfällen aus abgetretenem Recht geltend.

Aus den Entscheidungsgründen:

Mit vorliegender Klage macht die Klägerin als Autovermietungsunternehmen gegenüber der Beklagten aus abgetretenem Recht rest­liche Mietzinsansprüche aus drei Fahrzeugmietverträgen geltend. In allen drei Fällen ist unstreitig, daß der Ver­sicherungsnehmer der Beklagten zu 100 % einstandspflichtig für den Verkehrsunfall ist.

Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht aufgrund der Verkehrs­unfälle vorn 28.11.2007, 20.3.2008 und 1.7.2008 gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch gemäß § 398 BGB i.V.m. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB auf Erstattung von Mietwagenko­sten in Höhe von 1.037,69 Euro.

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AG Bochum verurteilt HDI zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten

Im vereinfachten Verfahren hat das AG Bochum die HDI Versicherung zur Zahlung von 201,69 € zzgl. Zinsen verurteilt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Klägerin steht auf der Grundlage des Verkehrsunfallereignisses vom 06.09.2007 ein Anspruch in Höhe von restlichen 201,69 EUR zu . Das Alleinverschulden des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Unfallgegners ist zwischen den Parteien außer Streit, weswegen sich nähere Ausführungen zur Haftung dem Grunde nach erübrigen.

Die Klägerin kann – auf Basis der ihr unstreitig durch Erklärung vom 08. Oktober 2007 von der Geschädigten abgetretenen Rechte – Schadenersatz aber auch in der geltend gemachten restlichen Höhe von 201,69 EUR von der Beklagten verlangen.

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AG Calw spricht restliche Mietwagenkosten zu

In einem vereinfachten Verfahren hat das AG Calw am 6.11.2008 (Gesch.-Nr.: 8 C 764/08) restliche Mietwagenkosten in  Höhe von 481,28 € zzgl. Zinsen zugesprochen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger kann von dem Beklagten weiteren Schadensersatz gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 BGB in Höhe von 481,28 EUR verlangen. Der Tatbestand des § 7 Abs. 1 StVG ist gegeben. Die 100%ige Haftung des Beklag­ten ist unstreitig.

Die vom Kläger geltend gemachten restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 481,28 EUR sind erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB und somit erstattungsfähig,

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung nach § 249 BGB als erforderli­chen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist entsprechend des Wirtschaftlichkeitsgebots gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.

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AG Saarlouis verurteilt Unfallschädiger zur Zahlung vollen Sachverständigenhonorars

Das Amtsgericht Saarlouis -26. Zivilabteilung- hat mit Urteil vom 04.07.2008 (26 C 636/08) den Unfallverursacher zur Zahlung des gesamten Sachverständigenhonorares nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten verurteilt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegen den Unfallverursacher aufgrund des Verkehrsufalles vom 25.2.2008, aus abgetretenem Recht ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 485,22 € zu. Der Kläger ist auch aktivlegitimiert, denn die Abtretung vom 26.2.2OO8 erfolgte an Erfüllung statt, so dass sich nicht die Frage stellt, ob der Kläger fremde Rechtsangelegenheiten im Sinne des Artikel 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes wahrnimmt. Der Einwand der Beklagten, das Gutachten sei für ihre Haftpflichtversicherung aus urheberrechtlichen Gründen nicht verwertbar, ist unbeachtlich. Dieser Einwand wäre aus schadensrechtlicher Sicht unerheblich, so lange nicht für den Geschädigten bei Erteilung des Gutachterauftrages absehbar gewesen wäre, dass er ein für die Schadensregulierung aus rechtlichen Gründen unbrauchbares Gutachten in Auftrag gibt.

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AG Cham verurteilt die „Zürich Versicherungs AG“ zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten (1 C 0345/07 vom 01.10.2008)

Mit Urteil vom 01.10.2008 hat das Amtsgericht Cham die „Zürich“ Versicherung zur Zahlung von 1.366,34 € zzgl. Zinsen zum Ausgleich restlicher Mietwagenkosten verurteilt (Gesch.-Nr.: 1 C 0345/07).

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 11.12.2006 ereig­net hat. Die alleinige Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach un­streitig. Streit besteht lediglich über die Höhe der Mietwagenkosten,

Der Geschädigte mietete vom 12.12.2006 bis 17.01.2007 bei der Klägerin ein Mietfahrzeug an. Mit Rechnung vom 18.01.2007 stellte die Klägerin für die Anmietung des Pkw für 36 Tage einen Gesamtbetrag von 6.617,70 EUR in Rechnung. Hierauf bezahlte die Beklagte insgesamt 4.920,47 EUR.

Das Fahrzeug des Geschädigten ist in der Schwacke-Liste in Fahrzeuggruppe 8 eingeordnet, ebenso auch das Ersatzfahrzeug.

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