Das Landgericht Essen hat mit Urteil vom 23.10.2007 (13 S 103/07) die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückgewiesen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger verlangt von der Beklagten restlichen Schadensersatz in Höhe von 1.038,49 € aufgrund eines Verkehrsunfalles. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte dem Kläger zu 100 % haftet. Der Kläger ließ bei dem Sachverständigen O. in B. ein Schadensgutachten erstellen. Der Sachverständige schätzte den Schaden auf 5.580,00 € netto und erstellte einen Reparaturnachweis für den Beklagten am 21.12.2006. Die Beklagte wies dem Kläger eine alternative Reparaturmöglichkeit mit Schreiben vom 14.12.2006 nach und zahlte auf die Reparaturkosten insgesamt 4.541,51 €. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte greife in seine Dispositionsfreiheit ein, wenn sie ihm nachträglich eine alternative Reparaturmöglichkeit nachweise und seinen Schaden nur auf der Basis der dort kalkulierten Preise regulieren wolle. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben.