Landgericht Essen bestätigt Stundenverrechnungssätze markengebundener Fachwerkstätten

Das Landgericht Essen hat mit Urteil vom 23.10.2007 (13 S 103/07) die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückgewiesen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger verlangt von der Beklagten restlichen Schadensersatz in Höhe von 1.038,49 € aufgrund eines Verkehrsunfalles. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte dem Kläger zu 100 % haftet. Der Kläger ließ bei dem Sachverständigen O. in B. ein Schadensgutachten erstellen. Der Sachverständige schätzte den Schaden auf 5.580,00 € netto und erstellte einen Reparaturnachweis für den Beklagten am 21.12.2006. Die Beklagte wies dem Kläger eine alternative Reparaturmöglichkeit mit Schreiben vom 14.12.2006 nach und zahlte auf die Reparaturkosten insgesamt 4.541,51 €. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte greife in seine Dispositionsfreiheit ein, wenn sie ihm nachträglich eine alternative Reparaturmöglichkeit nachweise und seinen Schaden nur auf der Basis der dort kalkulierten Preise regulieren wolle. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben.

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Kündigungstermin 30.11.2008

Rund 3 Mio. Autofahrer wechseln in Deutschland jedes Jahr ihre Kfz-Versicherung. Die Gründe hierfür sind vielfältiger Art. Sie lassen sich aber immer darauf zurückführen, dass entgegengebrachtes Vertrauen enttäuscht worden ist.

Häufig handelt es sich um enttäuschtes Vertrauen in die Redlichkeit der eigenen Versicherung, weil man nur geglaubt hat, günstig versichert zu sein, oder man hat geglaubt, einen starken Partner an seiner Seite zu haben, und wird nun plötzlich vom Unfallgegner mit einem zivilgerichtlichen Klageverfahren überzogen.

Immer ist der Wechsel vorprogrammiert, wenn Vertrauen enttäuscht wurde, Vertrauen in die Kompetenz, Vertrauen in die Verlässlichkeit, Vertrauen in die Redlichkeit oder Vertrauen in ein gutes Preis-Leistungs-Verhältnis.

Gerade heuzutage merken viele Kunden, wie sehr ihr Vertrauen enttäuscht wurde, welches sie ihrer Hausbank und dem dortigen Berater entgegengebracht haben.

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LG Hamburg bestätigt Urteil des AG Hamburg-Altona vom 20.12.2007 (316 C 299/07)

Das Urteil des AG Hamburg-Altona vom 20.12.2007 (316 C 299/07) war unter dem 25.09.2008 hier in Captain HUK eingestellt worden. Das LG Hamburg hat nunmehr über die Berufung mit Urteil vom 18.07. 2008 (306 S 11/08) entschieden. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des AG Hamburg-Altona vom 25.09.2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht die Beklagte verurteilt, dem Kläger Schadensersatz zu leisten auf der Basis der Reparaturkosten, die in dem vorgelegten Gutachten des SV zur Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges erforderlich sind. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, der Kläger müsse sich auf die kostengünstigere und nach ihrer Darstellung gleichwertige Reparaturmöglichkeit bei der Firma … verweisen lassen. Die Grundsätze, nach denen der gemäß § 249 Abs. 2 BGB zu leistenden Schadensersatz zu bemessen ist, hat das Amtsgericht in seinen Entscheidungsgründen zutreffend dargelegt.

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Kammergericht Berlin hat entschieden, dass der fiktiv abrechnende Geschädigte sich nicht auf eine freie Werkstatt verweisen lassen muss (22 U 13/08 vom 30.06.2008).

Das Kammergericht hat mit Urteil vom 30.06.2008 (22 U 13/08) entschieden, dass auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichtes Berlin (59 O 68/07) teilweise abgeändert wird und die Beklagten verurteilt werden, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.085,08 € nebst Zinsen zu zahlen. Der Rechtsstreit ist in Höhe von 3.412,27 € erledigt. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger auch die weiteren materiellen Schäden aus dem Unfall vom 13.02.2007 in Berlin-Hohenschönhausen zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Parteien streiten unter anderem um die Bemessung des Fahrzeugschadens, die der Kläger durch einen Auffahrunfall am Heck seines Pkw BMW am 13.02.2007 in Berlin-Hohenschönhausen erlitt. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit. Der Kläger hat seinen Fahrzeugschaden auf der Grundlage des von ihm beauftragten Sachverständigen abgerechnet, wonach die Reparaturkosten auf netto 3.690,79 € zzgl. Notreparaturkosten von netto 126,05 € geschätzt wurden.

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Die Furcht der Betroffenen vor unerlaubter Datenverarbeitung sei nämlich „Gift für die freiheitliche Informationsgesellschaft“.

Quelle: heise online vom 09.10.2008

Datenschützer: Datenverarbeitung ist zur Droge geworden

Die Informationswirtschaft hat sich nach Ansicht von Datenschützern mit dem Aufkommen von Computern und des Internets daran gewöhnt, „ungerechtfertigte Dosen“ privater Daten zu genehmigen. „Datenverarbeitung wurde zur Droge“, monierte der schleswig-holsteinische Landesdatenschutzbeauftragte Thilo Weichert am heutigen Donnerstag beim Auftakt der 4. Konferenz zu Diensten im europäischen Meldewesen in Berlin. Den Leiter des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz (ULD) wundert daher nicht, dass „der Exzess“ auffliege. „Endgültig geknallt“ habe es im August, als bekannt geworden sei, dass die Informationsbranche „in noch nicht bekannter Dimension die Persönlichkeitsrechte verletzt“ sowie dabei sogar mit Kontodaten gehandelt und Lücken ausgenutzt habe, um die Girokonten der Betroffenen „zu plündern“.

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Ständiger Datenklau bei der Telekom?

Kurzes Passwort genügte

Quelle: Tagesschau.de

„Lukrative Weitergabe von Passwörtern“

T-Mobile machte Datenmissbrauch leicht

Die zur Änderung benötigten Passwörter seien aber massenweise für die Mitarbeiter in den T-Punkte genannten Geschäften der Telekom sowie bei weiteren Vertriebspartnern im Umlauf gewesen. „Selbst Aushilfskräfte werden von den Kollegen oft mit Passwörtern versorgt. Das verstößt zwar gegen die internen Regeln, ist aber lukrativ. Grund: Wenn die Aushilfskraft einen Neukunden unter dem Code eines Telekom-Mitarbeiters registriert, erhält der die fällige Provision.“

Wie der „Spiegel“ an Kennung und Passwort gekommen ist, verrät er nicht. Die Login-Daten würden aber „in der Grauzone rund um den Konzern getauscht und sogar gehandelt“, behauptet das Magazin. „Das Ausmaß des Lecks war uns in diesen Dimensionen nicht bekannt“, hätten Sicherheitsexperten der Telekom dem Magazin eingestanden, als sie mit dessen Recherchen konfrontiert wurden.

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Amtsgericht Bochum verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers. zur Zahlung restlichen SV-Honorars aus abgetretenem Recht

Der Amtsrichter der 63. Zivilabteilung des AG Bochum hat mit Urteil vom 16.09.2008 (63 C 140/08) die HUK-Coburg Allg. Vers. AG verurteilt, an den Kläger 119,72 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist in vollem Umfange begründet. Der Kläger ist Kfz-Sachverständiger. Er hat gegen die Beklagte aus dem Verkehrsunfall vom 02.11.2007 aus abgetretenem Recht des Geschädigten … einen Anspruch auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 119,72 €. Die alleinige Haftung der Beklagten ist außer Streit. Es ist auch unstreitig geworden, dass der Zedent Eigentümer des verunfallten Fahrzeugs war mit der Folge, dass er Inhaber des abgetretenen Anspruches war. Die Abtretung vom 03.11.2007 an Erfüllungs Statt war auch nicht wegen Verstoßes gegen Artikel 1 des RBerG, das inzwischen außer Kraft getreten ist, gemäß § 134 BGB nichtig. Weil die Forderung an Erfüllungs Statt abgetreten worden ist, besorgt der Kläger keine fremde, sondern eine eigene Angelegenheit.

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Amtsgericht Witten verurteilt HUK-VN zur Zahlung restlichen SV-Honorars aus abgetretenem Recht

Das Amtsgericht Witten (NRW) hat mit Urteil vom 19.09.2008 (2 C 813/08) auf die Klage des Sachverständigen R. den VN der HUK-Coburg verurteilt, an den Kläger 111,33 € nebst Zinsen sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 39,00 € zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Beklagten auferlegt. Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger ist Kraftfahrzeugsachverständiger. Er macht als solcher aus abgetretenem Recht restlichen Schadensersatz gegen den Unfallverursacher geltend. Der Kläger hat gegen den Beklagten auch Anspruch auf Zahlung von noch 111,33 € im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 03.07.2007 in Witten, bei dem der Pkw der Abtretungsschuldnerin durch den Führer des Kraftfahrzeuges des Beklagten alleine schuldhaft und zurechenbar beschädigt wurde. Unstreitig hat der Beklagte der Abtretungsschuldnerin umfassend alle im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Unfall entstandenen Kosten zu erstatten. Zu diesen zählen auch die restlichen Sachverständigenkosten, welche der Kläger aus abgetretenem Recht geltend macht.

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LG Hamburg bejaht sofortigen Entschädigungsanspruch auch im 130 %-Bereich (331 O 28/07 vom 24.08.2007)

Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 24.08.2007 (331 O 28/07) die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 5.277,16 € seit dem 12.01.2007 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 325,00 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreites als Gesamtschuldner.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger beansprucht restlichen Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalles, für den die Beklagten zu 100 % einzustehen haben. An dem Pkw des Klägers trat wirtschaftlicher Totalschaden ein. Nach einem im Auftrag der Beklagten zu 2., des Haftpflichtversicherers des Beklagten zu 1., erstellten DEKRA Gutachtens belaufen sich die Reparaturkosten auf 7.516,64 € brutto, der Wiederbeschaffungswert auf 6.078,43 € und der Restwert inklusive Mehrwertsteuer auf 3.390,00 €. Der Kläger ließ seinen Pkw Nissan in der örtlichen Fachwerkstatt des Autohauses L. mit einem Aufwand von 7.965,59 € reparieren. Die Beklagte zahlte an den Kläger die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert, nämlich einen Betrag von 2.688,43 €.

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Landgericht Trier spricht dem Geschädigten bei 130 % Regelung sofort fälligen Schadensersatzanspruch zu.

Das Landgericht Trier hat mit Urteil vom 08.07.2008 (1 S 76/08) dem Geschädigten sofort fälligen Schadensersatzanspruch auch im 130 % Bereich zuerkannt. Die 1. Zivilkammer des Landgerichtes Trier als Berufungskammer hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Amtsgerichtes Bitburg vom 29.04.2008 abgeändert und neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, 2.740,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten zu zahlen abzüglich am 03.06.2008 gezahlter 2.740,07 € abzüglich am 30.01.2008 gezahlter 0,39 € Zinsen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von Anwaltskosten aus vorgerichtlicher Tätigkeit in Höhe von 316,18 € zzgl. Zinsen freizustellen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalles in Anspruch. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Pkw der Klägerin hatte nach dem Unfallereignis einen Wiederbeschaffungswert von 4.900,00 € und einen Restwert von 1.800,00 €. Die Klägerin ließ das Fahrzeug fachgerecht für 5.840,07 € reparieren. Die Beklagte zahlte auf der Basis der Totalschadensabrechnung an die Klägerin 3.100,00 € auf den Fahrzeugschaden.

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Landgericht Bonn: Der Geschädigte muss sich nicht auf die günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mit der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers durch Partnervertrag verbundene Fachwerkstatt verweisen lassen (5 S 96/08 vom 20.08.2008).

Die 5. Zivilkammer als Berufungskammer des LG Bonn hat mit Urteil vom 20.08.2008 (5 S 96/08) die Beklagten als Gesamtschuldner aufgrund der Berufung des Klägers gegen das am 27.02.2008 verkündete Urteil des AG Euskirchen -13 C 189/07- verurteilt, an den Kläger weitere 387,58 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Revision ist durch das LG Bonn zugelassen worden.

Aus den Gründen:

Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz der restlichen Sachschäden sowie eines Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalles, für dessen Folge die Beklagten unstreitig allein einzustehen haben, in Anspruch. Das Amtsgericht Euskirchen hat die Klage abgewiesen. Dabei hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Kläger sich bei fiktiver Schadensabrechnung auf die Stundenverrechnungssätze der Firma T & X verweisen lassen müsse. Der Kläger hätte ohne nennenswerte Nachteile sein Fahrzeug bei der genannten Firma reparieren lassen können. Die ihm obliegende Schadensminderungspflicht, gebiete es, die günstigeren Stundenverrechnungssätze seiner Abrechnung zugrunde zu legen.

Dagegen richtet sich die Berufung die im Ergebnis auch Erfolg hat.

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AG Sinzig verurteilt zur Zahlung restlichen Schadensersatzes und entscheidet, dass Reparaturkosten im Rahmen der 130 % Grenze sofort fällig sind (7 C 296/08 vom 17.09.2008)

Das AG Sinzig hat mit Urteil vom 17.09.2008 (7 C 296/08) die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 508,98 € nebst Zinsen sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 186,25 € zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht ein restlicher Schadensersatzanspruch in Höhe von 8,98 € aus dem Unfallereignis vom 12.11.2007 zu. Die Beklagte hat auf die Unkostenpauschale lediglich 20,00 € gezahlt, so dass ein Anspruch ein Anspruch in Höhe von weiteren 5,00 € gerechtfertigt ist. Ferner stehen der Klägerin noch 3,98 € für Zuzahlungen zu. Insoweit hat die Klägerin den Anspruch dargetan und belegt. Die Klägerin hat darüber hinaus einen weiteren Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 €. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Klägerin die Beeinträchtigung schlüssig dargelegt. Zwar reicht der Hinweis auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit alleine nicht aus, die Klägerin hat jedoch im Einzelnen vorgetragen, dass sie über längere Zeit an erheblichen Beschwerden gelitten hat.

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