Das Oberlandesgericht Naumburg hat mit Urteil vom 13.03.2008 -1 U 44/07- das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und zur Zahlung der Nutzungsentschädigung in Höhe von 910,00 € und Reparaturkosten in Höhe von 3.675,75 € verurteilt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 25.10.2005. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagten für die ersatzfähigen Schäden des Klägers, die auf diesen Verkehrsunfall zurückzuführen sind, zu 100 % einzustehen haben. Die Beklagten haben eine Reihe der geltend gemachten Schadensersatzpositionen des Klägers anerkannt und teilweise auch bereits ausgeglichen. Gegenstand des noch laufenden Rechtsstreites sind zwei offene Positionen, nämlich der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 910,00 € sowie der Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten von Teilen der Musikanlage in Höhe von 3.675,75 €. Bei dem Verkehrsunfall wurde nämlich der Kleintransporter des Klägers erheblich beschädigt. Der Kläger hatte diesen Kleintransporter teilweise gewerblich als Veranstalter von Diskotheken, teilweise aber auch privat genutzt. Die Reparatur seines bei dem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeuges führte der Kläger überwiegend selbst durch. Zur konkreten Reparaturdauer hat er keine Angaben gemacht.