AG Hamburg-Harburg verurteilt HUK-Coburg Allg. Versicherungs AG zur Zahlung restlichen SV-Honorars

Das Amtsgericht Hamburg-Harburg hat mit Urteil vom 03.01.2007 – 646 C 428/06 – die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 217,20 € zzgl. Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Klägerin steht gegen die beklagte Haftpflichtversicherung ein Anspruch auf Zahlung restlichen Schadensersatzes in Höhe von 217,20 € aus dem Verkehrsunfall der sich in Hamburg-Wilhelmsburg ereignet hat, zu. Die Beklagte ist der Klägerin als Haftpflichtversicherer aus dem Unfallereignis ersatzpflichtig. Zu dem ersatzfähigen Schaden der Klägerin zählen auch die Kosten für die Einholung des SV-Gutachtens des SV B. Die Klägerin ist auch aktivlegitimiert. Aus der Auftragsbestätigung ergibt sich zwar, dass die Klägerin ihren Anspruch aus dem Verkehrsunfall gegen den Fahrer, Halter und den Versicherer des Unfallbeteiligten verursachenden Fahrzeuges sicherungshalber an den Sachverständigen B. abgetreten hat. Zwischenzeitlich ist jedoch eine Rückabtretungsvereinbarung erfolgt. Aufgrund dieser Rückabtretungsvereinbarung ist die Klägerin nunmehr wieder aktivlegitimiert und berechtigt, die von der Haftpflichtversicherung nicht regulierten Beträge im Wege des Schadensersatzes geltend zu machen.

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Amtsgericht Hamburg-Harburg verurteilt HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG restliches Sachverständigenhonorar gem. § 249 BGB

Die Amtsrichterin der 644. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Hamburg-Harburg hat mit Urteil vom 30.03.2007 (644 C 36/07) die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG verurteilt, den Kläger von Ansprüchen des Sachverständigenbüros D. gemäß Rechnung vom 01.06.2006 in Höhe von restlichen 209,96 € freizustellen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger hat Anspruch auf restlichen Schadensersatz. Die Beklagte als Haftpflichtversicherer ist zu 100 % ersatzpflichtig. Der Kläger kann Freistellung von den Ansprüchen des Sachverständigen D. für die Erstellung des Sachverständigengutachtens verlangen, soweit diese Kosten nicht durch die Beklagte in Höhe von 209,86 € noch nicht reguliert sind.

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Amtsgericht Aichach verurteilt HUK-VN zur Zahlung restlichen SV-Honorars

Das Amtsgericht Aichach (Bayern) hat mit Endurteil vom 18.07.2008 – 1 C 0895/07 – den Beklagten (Halter des unfallverursachenden Fahrzeuges) verurteilt, an den klagenden Sachverständigen aus abgetretenem Recht 160,12 € nebst Zinsen zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Der Kläger ist Kraftfahrzeugsachverständiger in Aichach. Er kann aus abgetretenem Recht von dem Beklagten das geltend gemachte restliche Sachverständigenhonorar ersetzt verlangen. Am 26.04.2007 wurde mit dem Pkw, amtl. Kennzeichen AIC-…, dessen Halter der Beklagte ist, in Aichach einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem der Pkw mit dem amtl. Kennzeichen ND-….., erheblich beschädigt wurde. Die volle Haftung des Beklagten ist unstreitig. Der Geschädigte beauftragte am 27.04.2007 den Kläger mit der Erstellung eines Kfz-Schadensgutachtens. Dabei wurde eine Honorarvereinbarung getroffen. Der Kläger erstellte daraufhin unter dem 30.04.2007 das Scahdensgutachten, in welchem er Nettoreparaturkosten von 1.903,82 € und eine Wertminderung von 800,00 € für den Pkw des Geschädigten ermittelte.

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Sachverständigenhonorar, UPE-Aufschläge, Verbringungskosten, Stundenverrechnungssätze

Aktuell erging ein sehr verbraucherfreundliches Urteil des OLG Düsseldorf vom 16.06.08, Aktenzeichen I-1 U 246/07.

Im zu entscheidenden Fall hatte der beklagte Haftpflichtversicherer die Klageforderung nach Grund und Höhe in jeder Beziehung bestritten.

Das Urteil des OLG Düsseldorf beruht auf einer sauberen Rechtsrecherche und richtiger Rechtsanwendung. Es darf deshalb in den entscheidenden Passagen im folgenden wörtlich wiedergegeben werden:

a) Urteilsgründe VIII., Gutachterkosten:

„Der begründete Schadensersatzanspruch des Klägers umfasst auch die mit 800,33 € bezifferten Aufwendungen für die Erstellung des Schadensgutachtens nach Maßgabe der Rechnung des Kfz-Sachverständigen W. vom 27.12.2006 (Bl. 6 d. A.). Im Ergebnis bleiben die gegen diese Schadenspositionen vorgebrachten Einwendungen der Beklagten ohne Erfolg.

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Amtsgericht Hamburg-Wandsbek verurteilt HUK-Coburg Allg. Versicherungs AG – SV-Kosten und UPE-Aufschläge (716 C 85/05 vom 31.03.2006)

Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek hat mit Urteil vom 31.03.2006 (716 C 85/05) gegen die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG wie folgt entschieden:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 884,32 € nebst Zinsen sowie weitere 397,78 € zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Parteien streiten über die Ersatzpflicht der Beklagten für Sachverständigenkosten, eine Reparaturkostenrechnung und sog. UPE-Aufschläge nach einem Verkehrsunfall, der in Hamburg am 07.09.2005 stattfand und an dem das Fahrzeug des Klägers durch ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug beschädigt wurde. Nach dem Unfall war das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit.

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Die Postbank in der Kapital-Zentrifuge

Warum die Postbank für Versicherer so attraktiv ist

titelt heute  all4finance im Beitrag:

http://www.all4finance.de/index.php;do=show/site=vm/sid=426327340489be2225cebf863468037/alloc=195/id=10019/issue=Nachrichten

Beschlossene Sache: Der Verkauf der Postbank

Und der Verkauf der Postbank ist beschlossene Sache: Bis zum Jahresende könnte die größte deutsche Privatkundenbank den Eigentümer wechseln, wie aus Kreisen der jetzigen Eigner immer wieder zu hören ist. Hierzu zählt maßgeblich der Bund – er hält über die KfW 30,5 Prozent der Anteile. Potenzielle Käufer haben auch den Postbankvertrieb für Versicherungen im Blick, darunter Allianz, Lloyds TSB und andere ausländische Bewerber.

Bleibt abzuwarten, wie schwindlig es dem Postbankkunden am Ende des Jahres ist.

Virus

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Geschäftsgebühr – keine Anrechnung in besonderen Fällen

Auf vielfachen Wunsch will ich gerne meinen letzten Beitrag wie folgt ergänzen:

Wird zunächst im Auftrag des Mandanten von mehreren einfachen Streitgenossen nur der Haftpflichtversicherer in der Unfallschadensabwicklung in Anspruch genommen und erhält der Anwalt, nachdem der Haftpflichtversicherer unberechtigte Regulierungskürzungen vorgenommen hat den Auftrag, gegen den unmittelbaren Schädiger vorzugehen, dann handelt es sich um 2 verschiedene Angelegenheiten.

Der Rechtsanwalt ist berechtigt, seine Tätigkeit gegenüber dem unmittelbaren Schädiger mit einer gesonderten Geschäftsgebühr abzurechnen (vgl. OLG München, AnwBl 1990, S. 325; OLG Bamberg, Aktenzeichen 5 W 50/98 vom 04.08.1998, DAR 1998,  S. 489; OLG Frankfurt, Aktenzeichen 2 U 149/95 vom 09.02.1996, AnwBl 1997, S. 45; OLG München vom 08.04.2005, Aktenzeichen 10 U 5451/04; Gerold Schmitt, Kommentar zur BRAGO, 17. Auflage, § 13, S. 307, wo es heißt: „Zwei Angelegenheiten liegen vor, wenn sich der Rechtsanwalt in einer Unfallsache zunächst an den Kaskoversicherer und später an den Haftpflichtversicherer des Gegners wendet (OLG Zweibrücken, AnwBl 68, 363.

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Stundenverrechnungssätze u. Ersatzteilpreisaufschläge Amtsgericht Schwerte verurteilt Gothaer Allgemeine Vers.-AG

Das Amtsgericht Schwerte hat mit Urteil vom 09.07.2008 (2 C 99/08) den Unfallverursacher sowie dessen Haftpflichtversicherer, die Gothaer Allg. Vers. AG, als Gesamtschuldner verurteilt, an den Geschädigten 177,82 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Bemerkenswert ist das auf 15 Zeilen beschränkte Urteil, das ich in den Entscheidungsgründen wortwörtlich wiedergebe:

Die Klage ist begründet. Die Haftung der Beklagten aus dem Unfall vom 06.02.2008 ist dem Grunde nach unstreitig. Die Reparaturkosten schätzt das Gericht entsprechend dem vom Kläger eingeholten Gutachten    des Sachverständigen gem. § 287 ZPO wie geltend gemacht. Das vom Kläger eingeholte Gutachten ist hinreichend ausführlich und wird der Sache gerecht. Die eingesetzten Stundenverrechnungssätze und Ersatzteipreise entsprechen den Kosten einer markengebundenen Vertragswerkstatt.

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Diesmal: Angemessenheit der SV-Kosten – Werkvertragsrecht

Das AG Wiesloch hat mit Urteil vom 15.11.2007 – 4 C 265/06 – die Auftraggeberin des Sachverständigenauftrages auf die Klage des Sachverständigen hin verurteilt, 478,96 € nebst Zinsen sowie 48,22 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

Aus den Gründen:

Der Kläger betreibt ein Kraftfahrzeugsachverständigenbüro und wurde am 01.12.2005 von der Beklagten mit der Begutachtung des durch einen Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeuges der Beklagten beauftragt. Die Beklagte wollte zum Nachweis ihrer Unfallschäden und zur Darlegung der Schäden gegenüber der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung ein entsprechendes SV-Gutachten haben. Daraufhin erstellte der Kläger das Gutachten und überließ dies der Beklagten zur Weiterleitung an die gegnerische Haftpflichtversicherung, der als Streithelferin beigetretenen Versicherung. Zugleich stellte er am 04.12.2005 der Beklagten eine Rechnung über 412,90 € zzgl. MwSt. = 478,96 €.

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AG Siegburg urteilt über Stundenverrechnungssätze (116 C 566/07 vom 25.04.2008)

Das AG Siegburg hat mit Urteil vom 25.04.2008 – 116 C 566/07 – die Beklagte verurteilt, an den Kläger 160,40 € nebst Zinsen zu zahlen sowie den Kläger von der Gebührenrechnung der Rechtsanwälte aus der vorgerichtlichen Tätigkeit aus dem Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 10.01.2007 in Höhe von 34,62 € freizustellen.

Aus den Gründen:

Die Klägerin verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 10.01.2007, bei dem ihr Fahrzeug, ein Ford Escord, beschädigt worden ist. Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.

Die Parteien streiten über die Schadenshöhe. Nach dem von der Klägerin eingeholten Sachverständigengutachten beträgt der Wiederbeschaffungswert ihres Fahrzeuges 1.300,00 €, der Restwert beziffert sich auf 500,00 €. Die Reparaturkosten errechnen sich unter Abzug der Wertverbesserung mit 708,17€. Dabei sind die mittleren Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde gelegt.

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AG Hamburg-St.Georg verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Gutachterkosten in Höhe von 574,54 €

Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg hat mit Urteil vom 23.03.2007 (911 C 617/06) die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschland a. G. verurteilt, an die Klägerin 574,54 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites sind der Beklagten auferlegt worden.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Erstattung restlicher Gutachterkosten. Die Beklagte haftet der Klägerin unstreitig zu 100 % aus dem Verkehrsunfall zwischen dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ST-…. und dem Fahrzeug der Klägerin am 14.07. 2006. Die Beklagte ist gemäß § 249 Abs. 1 BGB auch zur Erstattung der geltend gemachten Gebührenforderung des Sachverständigen verpflichtet. Entgegen der Auffassung der Beklagten gehören zu dem erstattungsfähigen Schaden der Klägerin auch die hier geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von € 574,54 €. Bei diesen Kosten handelt es sich um den im Sinne des § 249 BGB zur Schadensbeseitigung „erforderlichen Geldbetrag“.

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AG Völklingen verurteilt HUK-VN zur Zahlung restl. SV-Honorars

Das AG Völklingen hat mit Urteil vom 23.07.2008 – 5B C 259/08 – der Klage der Geschädigten gegen die HUK-VN statt gegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 222,76 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites sind der Beklagten auferlegt worden.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin hat als Geschädigte gegen die Beklagte Schadensersatzanspruch aus § 7 StVG und §§ 823, 249 BGB auf Zah­lung noch offen stehender Gutachterkosten in Höhe von 222,76 €.

Die alleinige Verantwortlichkeit der Beklagten für den streitgegenständlichen Unfall ist zwischen den Parteien unstreitig. Die hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherung (HUK-Coburg) hat der Klägerin ihren Schaden im Wesentlichen ersetzt, allerdings Gutachterkosten in Höhe von 222,76 € nicht beglichen.

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