Das Amtsgericht Hamburg-Harburg hat mit Urteil vom 03.01.2007 – 646 C 428/06 – die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 217,20 € zzgl. Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Klägerin steht gegen die beklagte Haftpflichtversicherung ein Anspruch auf Zahlung restlichen Schadensersatzes in Höhe von 217,20 € aus dem Verkehrsunfall der sich in Hamburg-Wilhelmsburg ereignet hat, zu. Die Beklagte ist der Klägerin als Haftpflichtversicherer aus dem Unfallereignis ersatzpflichtig. Zu dem ersatzfähigen Schaden der Klägerin zählen auch die Kosten für die Einholung des SV-Gutachtens des SV B. Die Klägerin ist auch aktivlegitimiert. Aus der Auftragsbestätigung ergibt sich zwar, dass die Klägerin ihren Anspruch aus dem Verkehrsunfall gegen den Fahrer, Halter und den Versicherer des Unfallbeteiligten verursachenden Fahrzeuges sicherungshalber an den Sachverständigen B. abgetreten hat. Zwischenzeitlich ist jedoch eine Rückabtretungsvereinbarung erfolgt. Aufgrund dieser Rückabtretungsvereinbarung ist die Klägerin nunmehr wieder aktivlegitimiert und berechtigt, die von der Haftpflichtversicherung nicht regulierten Beträge im Wege des Schadensersatzes geltend zu machen.